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Urteil

11 U 54/10

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Käuferin kann Vorschuss für Mängelbeseitigung am Fußboden verlangen; dieser umfasst auch Umzugskosten für Möbel, Versiegelung der Fußleisten sowie anteilige Malerarbeiten. • Kosten für Malerarbeiten an Wänden und Decken sind nur insoweit ersatzfähig, als sie durch die Fußbodensanierung verursacht wurden; ein Abzug neu für alt ist vorzunehmen. • Hotelkosten und Mehraufwendungen für Verpflegung während der Mängelbeseitigung sind erstattungsfähige Vorschusspositionen. • Gutachterkosten sind nur anteilig erstattungsfähig, soweit die Gutachten Mängel betreffen, die dem Beklagten zuzurechnen sind. • Zinsen ergeben sich aus Verzug.
Entscheidungsgründe
Vorschussanspruch des Käufers für Mängelbeseitigung am Fußboden und anteilige Folgekosten • Käuferin kann Vorschuss für Mängelbeseitigung am Fußboden verlangen; dieser umfasst auch Umzugskosten für Möbel, Versiegelung der Fußleisten sowie anteilige Malerarbeiten. • Kosten für Malerarbeiten an Wänden und Decken sind nur insoweit ersatzfähig, als sie durch die Fußbodensanierung verursacht wurden; ein Abzug neu für alt ist vorzunehmen. • Hotelkosten und Mehraufwendungen für Verpflegung während der Mängelbeseitigung sind erstattungsfähige Vorschusspositionen. • Gutachterkosten sind nur anteilig erstattungsfähig, soweit die Gutachten Mängel betreffen, die dem Beklagten zuzurechnen sind. • Zinsen ergeben sich aus Verzug. Die Klägerin erwarb eine Wohnung und machte nach Bezug Mängel am Fußboden geltend. Sie forderte vom Beklagten Vorschussleistungen zur Mängelbeseitigung einschließlich Malerarbeiten, Möbelbewegung, Versiegelung der Fußleisten, Hotel- und Verpflegungskosten sowie Gutachterkosten. Das Landgericht gewährte bereits einen Teilvorschuss. Die Klägerin legte einen Kostenvoranschlag und Gutachten vor; der Beklagte bestritt jedenfalls die Verantwortlichkeit für Wand- und Deckenrisse. Streitgegenstand war die Höhe des weiteren Vorschusses sowie die Frage der Anteilsbestimmung bei Wandarbeiten und Gutachterkosten. Das Oberlandesgericht prüfte, welche Positionen voll oder nur anteilig ersatzfähig sind und setzte einen weiteren Betrag von 4.562,00 € nebst Zinsen fest. Die Parteien stritten auch über die Kostenverteilung und Zinsberechtigung. • Der Anspruch auf Beseitigung der Mängel am Fußboden folgt aus den Gewährleistungsregeln; ein hierfür nötiger Vorschuss ist zulässig. • Malerkosten, die ausschließlich Wände und Decken betreffen, sind dem Beklagten nur insoweit aufzuerlegen, als sie durch die Fußbodensanierung veranlasst sind; für übrige Wandarbeiten ist wegen eigener Verantwortlichkeit der Klägerin ein Abzug neu für alt vorzunehmen (§§ 634, 636, 249 BGB sinngemäß relevant). • Der Senat schätzt den Abzug neu für alt auf zwei Drittel; daher kann die Klägerin ein Drittel der betreffenden Malerkosten als Vorschuss verlangen; die übrigen einzelnen Positionen (Möbelbewegung, Versiegelung der Fußleisten) sind in voller Höhe erstattungsfähig. • Hotelkosten und Mehraufwand für Verpflegung während der Mängelbeseitigung sind Ersatzpositionen und als Vorschuss erstattungsfähig; die geltend gemachten Beträge sind angemessen. • Gutachterkosten sind aus § 635 BGB a.F. grundsätzlich erstattungsfähig, jedoch nur anteilig, soweit die Gutachten Mängel behandeln, die dem Beklagten zurechenbar sind; der anteilige Ersatz wurde auf 1.000,00 € geschätzt. • Zinsen auf den nacherkannten Betrag sind wegen Verzug zu gewähren. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Berufung der Klägerin ist in ihrem zuletzt geltend gemachten Umfang begründet. Der Beklagte ist zur Zahlung weiterer 4.562,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2006 verurteilt. Die Klägerin erhält volle Vorschusszahlungen für Möbelbewegung und Versiegelung der Fußleisten, ein Drittel der angefallenen Malerkosten, erstattungsfähige Hotel- und Verpflegungskosten sowie anteilige Gutachterkosten in Höhe von 1.000,00 €. Damit wird die bereits vom Landgericht zugesprochene Summe um den genannten Betrag ergänzt; die Kosten des Rechtsstreits werden zwischen den Parteien anteilig verteilt und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.