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Urteil

12 U 49/09

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Gerichtsstandvereinbarung in Schriftform ist nach Art.23 Abs.1 EuGVVO wirksam, wenn der Vertrag unterzeichnet wurde und auf die Vertragsbedingungen Bezug genommen wird. • Art.15 Abs.1 lit.c EuGVVO greift nur, wenn die berufliche Tätigkeit des Anbieters auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist; bloße passive Informationen oder gelegentliche, individuell gerichtete Kontakte genügen nicht. • Für das Merkmal "Ausrichten" ist maßgeblich, dass der Vertragsschluss im Wege des Fernabsatzes über elektronische Mittel verfolgt oder ermöglicht wird; ein späterer persönlicher Vertragsabschluss am Sitz des Anbieters schließt die Wirksamkeit der Gerichtsstandvereinbarung nicht aus.
Entscheidungsgründe
Gerichtsstandsvereinbarung wirksam; Ausrichtung im Sinne von Art.15 EuGVVO erfordert Fernabsatz • Eine Gerichtsstandvereinbarung in Schriftform ist nach Art.23 Abs.1 EuGVVO wirksam, wenn der Vertrag unterzeichnet wurde und auf die Vertragsbedingungen Bezug genommen wird. • Art.15 Abs.1 lit.c EuGVVO greift nur, wenn die berufliche Tätigkeit des Anbieters auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist; bloße passive Informationen oder gelegentliche, individuell gerichtete Kontakte genügen nicht. • Für das Merkmal "Ausrichten" ist maßgeblich, dass der Vertragsschluss im Wege des Fernabsatzes über elektronische Mittel verfolgt oder ermöglicht wird; ein späterer persönlicher Vertragsabschluss am Sitz des Anbieters schließt die Wirksamkeit der Gerichtsstandvereinbarung nicht aus. Die Klägerin, deutsche Händlerin für Wohnmobile, betreibt eine Internetseite mit Kontakthinweisen und einer Anfahrtsskizze einschließlich Hinweise in niederländischer und englischer Sprache. Der niederländische Beklagte nahm per E-Mail Kontakt auf, erhielt ein Sonderangebot und bestätigte per Fax eine Reservierung sowie eine Anzahlung in den Geschäftsräumen der Klägerin. Einige Monate später schlossen die Parteien in den Räumen der Klägerin einen schriftlichen Mietvertrag mit Gerichtsstandvereinbarung am Sitz der Klägerin. Auf der Reise entstand am Mietfahrzeug ein Schaden; die Klägerin verlangt Schadensersatz. Das Landgericht hielt sich international zuständig; der Beklagte legte Berufung gegen diese Zuständigkeitsfeststellung ein. • Internationale Zuständigkeit richtet sich nach der EuGVVO; die Parteien haben eine schriftliche Gerichtsstandvereinbarung geschlossen, die nach Art.23 Abs.1 EuGVVO wirksam ist, da das Formular unterschrieben wurde und auf die Vertragsbedingungen verwiesen wird. • Eine mögliche Verbraucherschutzregelung nach Art.15 EuGVVO (Art.15 Abs.1 lit.c) greift nur, wenn die berufliche Tätigkeit des Anbieters auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist; diese Regelung ist eng auszulegen und hat Ausnahmecharakter. • Das Kriterium der Ausrichtung zielt auf aktiven elektronischen Handel, bei dem Vertragsschlüsse auf rein elektronischem Wege erfolgen oder durch interaktive Websites unmittelbar ermöglicht werden; die bloße Zugänglichkeit einer Website oder allgemeine Informationen reichen nicht aus. • Die Klägerin betrieb nur eine passive Website, die Kontaktaufnahme und Anfahrt ermöglichte; einzelne E-Mails mit Sonderangeboten und ein per Fax bestätigter Reservierungsantrag sind keine ausreichende, auf den Markt des Verbrauchers ausgerichtete Tätigkeit. • Entscheidend war hier, dass der Mietvertrag nicht im Fernabsatz zustande kam, sondern persönlich und schriftlich am Sitz der Klägerin unterzeichnet wurde; daher findet Art.15 Abs.1 lit.c EuGVVO keine Anwendung. • Daher war die zwischen den Parteien getroffene Gerichtsstandvereinbarung wirksam und begründet die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Aachen. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; das Oberlandesgericht bestätigt die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Aachen aufgrund der wirksamen Gerichtsstandvereinbarung am Sitz der Klägerin. Art.15 Abs.1 lit.c EuGVVO kommt nicht zur Anwendung, weil die Tätigkeit der Klägerin nicht als auf den Wohnsitzstaat des Beklagten ausgerichteter elektronischer Fernabsatz einzustufen war und der Mietvertrag persönlich vor Ort abgeschlossen wurde. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann. Die Revision wurde zugelassen, da die Auslegung des Merkmals "Ausrichten" grundsätzliche Bedeutung hat.