Entscheidung
IX ZR 207/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 207/09 vom 10. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 10. März 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 585.074 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 554 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht die Grundsätze hinsichtlich des Streitgegenstandes im Anwaltshaftungsprozess nicht in einer grundlegenden, eine Wiederholungsgefahr begründenden Weise verkannt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Erforderlichkeit einer 2 - 3 - Streitverkündung stehen neben der Annahme einer Pflichtverletzung durch das Nichtbetreiben des Verfahrens gegen die zuvor mandatierte Rechtsanwältin, obwohl der erforderliche Kostenvorschuss den Beklagten zur Verfügung gestellt wurde. Im Übrigen war der Vorwurf, das von den Beklagten gegen die M. be- triebene Verfahren sei aussichtslos gewesen, durch die vom Kläger hierauf be- zogene Berufungsrücknahme entfallen, so dass eine etwaige fehlerhafte An- wendung der Grundsätze über den Streitgegenstand einzelfallbezogen er- scheint und keine verallgemeinerungsfähige Bedeutung aufweist. 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig- net wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revi- sion zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 3 Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 25.02.2009 - 1 O 56/08 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.10.2009 - 12 U 49/09 -