Beschluss
4 WF 179/09
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Klagerücknahme ist nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 3 ZPO zwingend der Kläger kostentragungspflichtig, es sei denn, die Voraussetzungen des § 93d ZPO greifen.
• § 93d ZPO erlaubt abweichend von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO eine abweichende Kostenverteilung nur, wenn die in Anspruch genommene Partei unvollständig oder verspätet Auskunft über Einkommen und Vermögen gegeben hat und dies Anlass zur Klageerhebung war.
• Liegt die Klagerücknahme aufgrund des Ergebnisses einer gerichtlichen Beweisaufnahme über die Erwerbsunfähigkeit des Beklagten vor, rechtfertigt dies keine Abweichung von der gesetzlichen Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Entscheidungsgründe
Kostenpflicht des Klägers bei Klagerücknahme trotz behaupteter Erwerbsunfähigkeit des Beklagten • Bei Klagerücknahme ist nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 3 ZPO zwingend der Kläger kostentragungspflichtig, es sei denn, die Voraussetzungen des § 93d ZPO greifen. • § 93d ZPO erlaubt abweichend von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO eine abweichende Kostenverteilung nur, wenn die in Anspruch genommene Partei unvollständig oder verspätet Auskunft über Einkommen und Vermögen gegeben hat und dies Anlass zur Klageerhebung war. • Liegt die Klagerücknahme aufgrund des Ergebnisses einer gerichtlichen Beweisaufnahme über die Erwerbsunfähigkeit des Beklagten vor, rechtfertigt dies keine Abweichung von der gesetzlichen Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Kläger hatte eine Unterhaltsklage gegen den Beklagten erhoben. Der Beklagte behauptete von Anfang an, aufgrund eines seit 2004 attestierten Gesundheitszustands nicht erwerbsfähig zu sein und damit nicht leistungsfähig für Unterhalt. Der Kläger zweifelte die Erwerbsunfähigkeit an und verlangte Beweisaufnahme. Nach Durchführung der Beweisaufnahme stellte das Familiengericht die Erwerbsunfähigkeit des Beklagten fest. Daraufhin nahm der Kläger die Klage zurück. Das Amtsgericht legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 3 ZPO auf und lehnte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ab. Der Kläger legte dagegen sofortige Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht zurückwies. • Die sofortige Beschwerde war zulässig, aber unbegründet; die Kostenentscheidung des Amtsgerichts entspricht § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 3 ZPO, nach der bei Klagerücknahme der Kläger die Kosten zu tragen hat. • § 93d ZPO stellt eine Ausnahme dar und ermöglicht im Unterhaltsverfahren eine abweichende Kostentragung, wenn die in Anspruch genommene Partei der Auskunftspflicht über Einkommen und Vermögen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist und dadurch die Klage verursacht wurde. • Im Streitfall hat der Beklagte von Beginn an seine fehlende Leistungsfähigkeit mit dem unveränderten Gesundheitszustand seit 2004 geltend gemacht; die Klagerücknahme erfolgte erst nach gerichtlicher Beweisaufnahme, die die Erwerbsunfähigkeit bestätigte, also aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme und nicht wegen verspäteter oder fehlender Auskunft. • Mangels das Vorliegens der Voraussetzungen des § 93d ZPO bleibt es bei der zwingenden Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 3 ZPO; deshalb hatte das Amtsgericht die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. • Für das sofortige Beschwerdeverfahren hat das OLG die Kosten dem Kläger auferlegt (§ 91 Abs. 1 ZPO) und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da die Beschwerde keine hinreichende Erfolgsaussicht hatte. Die sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens. Die Klagerücknahme erfolgte aufgrund der gerichtlichen Feststellung der Erwerbsunfähigkeit des Beklagten, nicht wegen verspäteter Auskunft, sodass die Ausnahmeregelung des § 93d ZPO nicht greift und die zwingende Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 3 ZPO zur Anwendung kommt. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wurde mangels Erfolgsaussicht versagt. Damit bleibt der Kläger kostentragungspflichtig.