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Beschluss

17 W 2/09

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Anordnung, dass Akten vom aktenführenden Gericht an ein anderes Gericht verbracht und dort in das Gerichtsfach des anwaltlichen Antragstellers eingelegt werden, liegt eine "Versendung" i.S.d. Nr. 9003 Nr. 1 KV-GKG vor. • Für eine solche Aktenversendung ist der Pauschalbetrag von 12,00 € zu entrichten; die Pauschale deckt den zusätzlichen Aufwand unabhängig von der konkreten Höhe der tatsächlichen Kosten ab. • Die Prüfung im Einzelfall, ob tatsächlich Mehrkosten entstanden sind, ist nicht vorzuschalten; das Wesen der Pauschale besteht gerade in der unbestimmten Abgeltung des Zusatzaufwands.
Entscheidungsgründe
Aktenversendung an anwaltsseitiges Gerichtsfach begründet Pauschalgebühr nach Nr. 9003 KV‑GKG • Bei Anordnung, dass Akten vom aktenführenden Gericht an ein anderes Gericht verbracht und dort in das Gerichtsfach des anwaltlichen Antragstellers eingelegt werden, liegt eine "Versendung" i.S.d. Nr. 9003 Nr. 1 KV-GKG vor. • Für eine solche Aktenversendung ist der Pauschalbetrag von 12,00 € zu entrichten; die Pauschale deckt den zusätzlichen Aufwand unabhängig von der konkreten Höhe der tatsächlichen Kosten ab. • Die Prüfung im Einzelfall, ob tatsächlich Mehrkosten entstanden sind, ist nicht vorzuschalten; das Wesen der Pauschale besteht gerade in der unbestimmten Abgeltung des Zusatzaufwands. Der Rechtsanwalt und Abwickler einer Kanzlei beantragte beim Amtsgericht Einsicht in eine Gerichtsakte; das Amtsgericht brachte die Akte zum Landgericht und legte sie dort in das Gerichtsfach des Antragstellers zur Abholung ein. Der Rechtspfleger forderte für den Transport und die Ablage eine Auslagenpauschale von 12,00 € nach Nr. 9003 KV‑GKG. Der Antragsteller hielt keine "Versendung" im Sinne der Vorschrift für gegeben und lehnte die Zahlung ab; er berief sich auf abweichende Entscheidungen. Amtsgericht und Landgericht wiesen die Erinnerung bzw. Beschwerde zurück, das Landgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die weitere Beschwerde zugelassen. Streitpunkt ist, ob die Pauschale unabhängig von Art und Kostenaufwand der konkreten Übersendung zu erheben ist. • Rechtsgrundlage ist Nr. 9003 Nr. 1 KV‑GKG in Verbindung mit §§ 17 Abs. 2, 28 Abs. 2 GKG. Die Vorschrift regelt eine Pauschalabgeltung für zusätzlichen Aufwand bei Aktenversendung. • Tatbestand der "Versendung" ist erfüllt, wenn die Akten auf Antrag des Beteiligten vom aktenführenden Gericht an ein anderes Gericht verbracht werden, bei dem der antragstellende Rechtsanwalt sein Gerichtsfach hat und die Akte dort abholen will. • Die Pauschale von 12,00 € soll den durch die Versendung entstehenden Zusatzaufwand abgelten, etwa Porto, Verpackung, Begleitschreiben, Überwachung der Rückführung, organisatorische Bearbeitung und Transportkosten; deshalb ist keine gesonderte Einzelfallprüfung erforderlich. • Die vertraglich geregelte Entgeltpflicht des Gerichts gegenüber dem Kurierdienst (Dienstleistungsvertrag) zeigt, dass tatsächlich Aufwendungen entstanden sind; die Höhe der Pauschale ist nicht an die konkrete Kostendeckung im Einzelfall gebunden. • Die Argumente entgegenstehender Entscheidungen, die bei kurzen Entfernungen oder bestimmter Transportdurchführung keine Gebühr annehmen, überzeugen nicht; auch bei naheliegender Transportdistanz entstehen neben Transportkosten Verwaltungsaufwendungen, die pauschal zu vergüten sind. Die weitere Beschwerde des Rechtsanwalts war unbegründet; das Landgericht hat die Nr. 9003 Nr. 1 KV‑GKG zutreffend angewendet. Der Antragsteller ist zur Zahlung der Auslagenpauschale von 12,00 € verpflichtet, weil die Übersendung der Akte an das Landgericht und die Einlage in sein Gerichtsfach eine Versendung i.S.d. Vorschrift darstellt und die Pauschale den zusätzlichen Aufwand unabhängig von der konkreten Kostenhöhe abgeltet. Eine vorherige Einzelfallprüfung, ob tatsächlich Mehrkosten entstanden sind, ist nicht erforderlich. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; das Verfahren ist gebührenfrei und es fand keine Kosten‑ und Auslagenvergütung statt.