Urteil
6 U 147/08
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verwendung eines Zeichens, das assoziativ auf eine bekannte fremde Marke verweist, kann die Unterscheidungskraft dieser Marke unlauter ausnutzen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG), auch wenn keine Verwechslungsgefahr im engeren Sinne besteht.
• Eine markenmäßige Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG setzt nur voraus, dass das verwendete Zeichen im Verkehr gedanklich mit der bekannten Marke verknüpft wird; hierfür genügt eine erkennbare Anspielung.
• Werbung, die überwiegend kommerziellen Zwecken dient und die Unterscheidungskraft einer bekannten Marke ausnutzt, ist nicht durch Kunst- oder Meinungsfreiheit geschützt und kann wettbewerbsrechtlich untersagt werden.
Entscheidungsgründe
Unlautere Ausnutzung bekannter Marken durch assoziative Werbeanspielung • Die Verwendung eines Zeichens, das assoziativ auf eine bekannte fremde Marke verweist, kann die Unterscheidungskraft dieser Marke unlauter ausnutzen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG), auch wenn keine Verwechslungsgefahr im engeren Sinne besteht. • Eine markenmäßige Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG setzt nur voraus, dass das verwendete Zeichen im Verkehr gedanklich mit der bekannten Marke verknüpft wird; hierfür genügt eine erkennbare Anspielung. • Werbung, die überwiegend kommerziellen Zwecken dient und die Unterscheidungskraft einer bekannten Marke ausnutzt, ist nicht durch Kunst- oder Meinungsfreiheit geschützt und kann wettbewerbsrechtlich untersagt werden. Die Klägerin ist Inhaberin mehrerer Marken mit dem Titelbestandteil "Deutschland sucht den Superstar", u.a. für Fernsehprogramme und teilweise für Waren wie Bettwäsche und Möbel. Die Beklagte betreibt bundesweit Möbelhäuser und führte im August 2007 ein Gewinnspiel mit dem Logo und Slogan "S sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer" sowie kurz darauf ein ähnliches Gewinnspiel mit "S sucht Deutschlands hässlichstes Wohnzimmer" durch und bewarb dies im Internet und in Prospekten. Die Klägerin mahnte ab, erwirkte eine einstweilige Verfügung und klagte auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen Markenverletzung. Das Landgericht gab der Klägerin weitgehend statt; die Beklagte legte Berufung ein mit der Einwendung, es liege keine Verletzungsgefahr vor, die Marken seien nicht markenmäßig benutzt worden und die Werbung sei durch Kunst- oder Meinungsfreiheit gedeckt. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung des Landgerichts. • Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) wurde verneint: Die Zeichen unterscheiden sich in prägnanten Elementen hinreichend, die grafische Gestaltung ist allgemein gebräuchlich und nicht geeignet, beim Verkehr eine Verwechslung mit den Klagemarken hervorzurufen. • Markenmäßige Benutzung und Ausnutzung der Unterscheidungskraft (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG): Die Beklagte hat die angegriffenen Logos markenmäßig verwendet, weil der Verkehr die Gestaltung gedanklich mit den bekannten Klagemarken verknüpft. • Bekanntheit der Klagemarken: Die Wort- und Wort-/Bildmarken der Klägerin waren allgemein bekannt, sodass eine assoziative Verknüpfung beim angesprochenen Verkehr naheliegt. • Ausnutzung der Unterscheidungskraft: Die Werbeidee und der Witz der Kampagne beruhen gerade auf der Anspielung auf die bekannten Marken; dadurch wird die besondere Aufmerksamkeit der Marke genutzt. • Unlauterkeit und Schutzrechte: Die Ausnutzung war unlauter; weder Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) noch Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) schützen hier die kommerzielle Werbenutzung, da die Gestaltung überwiegend werblichen Charakter hat und keine eigenständige künstlerische oder meinungsbildende Aussage enthält. • Rechtsfolgen: Wegen der Verletzung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG stehen der Klägerin Unterlassungsanspruch (§ 14 Abs. 5 MarkenG), Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 MarkenG) und Auskunftsansprüche (§ 242 BGB) zu. • Verfahrens- und Kostenentscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Oberlandesgericht Köln hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Entscheidung des Landgerichts bestätigt: Die Beklagte hat durch die Verwendung der Logos "S sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer" und "S sucht Deutschlands hässlichstes Wohnzimmer" die Unterscheidungskraft der bekannten Marken der Klägerin unlauter ausgenutzt und ist zum Unterlassen, zur Erteilung von Auskunft und grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Verwechslungsgefahr im engeren Sinne wurde zwar verneint, dies steht dem Unterlassungs- und Auskunftsanspruch wegen Ausnutzung der Marken nicht entgegen. Schutzrechte der Beklagten aus Kunst- oder Meinungsfreiheit überwogen nicht gegenüber den Markeninteressen der Klägerin, weil die Werbung überwiegend kommerziellen Zwecken diente. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.