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Urteil

33 O 68/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:0727.33O68.20.00
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Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, selbst oder durch Dritte in der Bundesrepublik Deutschland das Zeichen

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im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Modellspielwaren zu benutzen, wenn dies geschieht wie unter der Artikelbezeichnung „M“ (Artikelnummer XXXXXX) angebotenem und nachfolgend eingeblendetem Modellfahrzeug

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sowie wenn dies geschieht wie unter der Artikelbezeichnung „M1“ (Artikelnummer XXXXXX) angebotenem und nachfolgend eingeblendetem Bausatz

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II.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines schriftlichen, verbindlichen und vollständigen Verzeichnisses

1.

Auskunft zu geben über die Anzahl der Verkäufe gemäß Ziff. I. des Tenors gekennzeichneten Produkte einschließlich der Daten über die vereinbarten Preise, der Namen der jeweiligen gewerblichen Vertragspartner und deren Anschriften, sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung und

2.

Rechnung zu legen über die Umsätze, die aufgrund der Geschäftsabschlüsse gemäß Ziff. II. 1. des Tenors erzielt wurden.

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziff. I. des Tenors beschriebenen Handlungen bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

IV.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

VI.

Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziff. I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 220.000,- EUR, hinsichtlich des Tenors zu Ziff. II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,- EUR und hinsichtlich des Kostentenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, selbst oder durch Dritte in der Bundesrepublik Deutschland das Zeichen Bilddatei entfernt im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Modellspielwaren zu benutzen, wenn dies geschieht wie unter der Artikelbezeichnung „M“ (Artikelnummer XXXXXX) angebotenem und nachfolgend eingeblendetem Modellfahrzeug Bilddatei entfernt sowie wenn dies geschieht wie unter der Artikelbezeichnung „M1“ (Artikelnummer XXXXXX) angebotenem und nachfolgend eingeblendetem Bausatz Bilddatei entfernt II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines schriftlichen, verbindlichen und vollständigen Verzeichnisses 1. Auskunft zu geben über die Anzahl der Verkäufe gemäß Ziff. I. des Tenors gekennzeichneten Produkte einschließlich der Daten über die vereinbarten Preise, der Namen der jeweiligen gewerblichen Vertragspartner und deren Anschriften, sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung und 2. Rechnung zu legen über die Umsätze, die aufgrund der Geschäftsabschlüsse gemäß Ziff. II. 1. des Tenors erzielt wurden. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziff. I. des Tenors beschriebenen Handlungen bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird. IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. V. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. VI. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziff. I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 220.000,- EUR, hinsichtlich des Tenors zu Ziff. II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,- EUR und hinsichtlich des Kostentenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin ist ein Logistikunternehmen. Sie ist Inhaberin der unter der Registernummer XXXXXXXXXXXX mit Priorität am XX.XX.2008 im beim Deutschen Patent- und Markenamt geführten Register eingetragenen und nachfolgend eingeblendeten eingetragenen Wort-/Bildmarke: Bilddatei entfernt Sie ist weiter Inhaberin der unter der Registernummer XXXXXXXXXXXX mit Priorität am XX.XX.2009 im beim Deutschen Patent- und Markenamt geführten Register eingetragenen und nachfolgend eingeblendeten eingetragenen Wort-/Bildmarke: Bilddatei entfernt Die Klägerin nutzt ihre Marken unter anderem zur Kennzeichnung von Lastkraftwagen und Lagerhallen. Die Beklagte stellt Spielwaren, insbesondere im Bereich Modelleisenbahnen, her. Sie vertreibt Spielzeugeisenbahnen, zugehörige Gebäude, Fahrzeuge und Flugzeuge. Insbesondere vertriebt sie den im Tenor zu I. eingeblendeten Modelllastwagen und die ebenfalls im Tenor zu I. eingeblendete Modelllagerhalle. Am XX.XX.2018 meldete die Beklagte die Wortmarke „E“ für die Klassen 16, 17 und 28 nach der Nizza-Klassifizierung an. Die Eintragung in das beim Deutschen Paten- und Markenamt geführte Register erfolgte am XX.XX.2018. Mit Schreiben vom 12.04.2019 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zur Stellungnahme auf. Die Klägerin behauptet, dass ihre Marken im Verkehr eine hohe Bekanntheit aufweisen. Dies ergäbe sich aus ihren hohen Umsätzen, zahlreichen Mitarbeitern und Standorten und ihren Sponsoringaktivitäten im Spitzensport. Ein Umfragegutachten aus Mai 2019 habe ergeben, dass die Klägerin 42 Prozent der Gesamtbevölkerung die Klägerin unter dem Zeichen E erkennen und ihren Logistikdienstleistungen zurechnen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Klagemarken und das Zeichen der Beklagten identisch seien und die Beklagte die Wertschätzung, die der Verkehr der Marke der Klägerin entgegen bringe und die Unterscheidungskraft ihrer Marken unlauter ausnutze. Insbesondere sei nicht erforderlich, dass die Beklagte die Marken der Klägerin auf ihrem Modellfahrzeug anbringe. Zur orginalgetreuen Wiedergabe sei allenfalls erforderlich, dass die Beklagte das Emblem des Herstellers des Originals auf ihren Modellen anbringe. Es gäbe auch zahlreiche Hersteller von Modellen von Fahrzeugen oder Gebäuden, die hierauf nicht die Zeichen Dritter verwenden oder aber fiktive oder rein deskriptive Zeichen verwenden. Soweit Hersteller von Modellen Zeichen der Klägerin verwenden, hätten diese entsprechende Vereinbarungen oder Absprachen über die Nutzung mit ihr getroffen. Dies gelte im Besonderen für die Firmen „I“, „O“, „B“ und „S“ und „X“. Hilfsweise führt die Klägerin an, dass der Verkehr auch über die Herkunft der angegriffenen Spielzeuge in die Irre geführt werde. Der Verkehr nehme an, dass diese von der Klägerin stammen. Ursprünglich hat die Klägerin ihre Klage in erster Linie auf die Verletzung der Unions-Wortmarke mit der Registernummer XXXXXXXXX, hilfsweise auf die Unions-Wort-/Bildmarke mit der Registernummer XXXXXXXXX, hilfsweise nur hinsichtlich des angegriffenen Modellastwagens auf die Wort-/Bildmarke mit der Registernummer XXXXXXXXXXXX, hilfsweise nur hinsichtlich des angegriffenen Modellastwagens auf die dreidimensionale Marke mit der Registernummer XXXXXXXXXXXX. Nach Hinweis der Kammer stützt die Klägerin ihre Klage in erster Line auf die Verletzung ihrer Wort-/Bildmarke mit der Registernummer XXXXXXXXXXXX und hilfsweise auf die Verletzung ihrer Wort-/Bildmarke mit der Registernummer XXXXXXXXXXXX. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, selbst oder durch Dritte in der Bundesrepublik Deutschland das Zeichen wie auf Bl. 19 d. A. eingeblendet im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Modellspielwaren zu benutzen, insbesondere unter der Artikelbezeichnung „M“ (Artikelnummer XXXXXX) das nachfolgend abgebildete Modellfahrzeug (vgl. auf Bl. 19 d. A.) sowie den Bausatz mit der Artikelbezeichnung „M1“ (Artikelnummer XXXXXX) wie nachfolgend abgebildet (vgl. auf Bl. 20 d. A.) anzubieten und das Zeichen auf anderen Waren oder ihrer Aufmachung oder ihrer Verpackung anzubringen, unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen, oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzuführen, auszuführen oder Dritte zu veranlassen eine der vorgenannten Handlungen vorzunehmen; 2. ihr unter Vorlage eines schriftlichen, verbindlichen und vollständigen Verzeichnisses a) Auskunft zu geben über die Anzahl der Verkäufe gemäß Ziffer 1 gekennzeichneten Produkte einschließlich der Daten über die vereinbarten Preise, der Namen der jeweiligen Vertragspartner und deren Anschriften, sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung b) Rechnung zu legen über die Umsätze, die aufgrund der Geschäftsabschlüsse gemäß lit. a) erzielt wurden sowie II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. beschriebenen Handlungen bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird und III. ihr die Befugnis auszusprechen, im Falle des Obsiegens das Urteil auf Kosten der Beklagten in einer Tagesausgabe der G Zeitung sowie der T Zeitung in Gestalt einer halbseitigen Anzeige öffentlich bekannt zu machen, wobei die genaue Art und der genaue Umfang der Bekanntmachung durch das Gericht bestimmt werden mögen. Nach Hinweis der Kammer hat die Klägerin ihre Anträge in der mündlichen Verhandlung modifiziert. Die Klägerin beantragt (zuletzt), I. die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, selbst oder durch Dritte in der Bundesrepublik Deutschland das Zeichen Bilddatei entfernt im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Modellspielwaren zu benutzen, unter der Artikelbezeichnung „M“ (Artikelnummer XXXXXX) das nachfolgend abgebildete Modellfahrzeug Bilddatei entfernt sowie den Bausatz mit der Artikelbezeichnung „M1“ (Artikelnummer XXXXXX) wie nachfolgend abgebildet Bilddatei entfernt anzubieten; 2. der Klägerin unter Vorlage eines schriftlichen, verbindlichen und vollständigen Verzeichnisses a) Auskunft zu geben über die Anzahl der Verkäufe gemäß Ziffer 1 gekennzeichneten Produkte einschließlich der Daten über die vereinbarten Preise, der Namen der jeweiligen gewerblichen Vertragspartner und deren Anschriften, sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung b) Rechnung zu legen über die Umsätze, die aufgrund der Geschäftsabschlüsse gemäß lit. a) erzielt wurden; II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I. 1. beschriebenen Handlungen bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird; III. der Klägerin die Befugnis auszusprechen, im Falle des Obsiegens das Urteil auf Kosten der Beklagten in einer Tagesausgabe der G Zeitung sowie der T Zeitung in Gestalt einer halbseitigen Anzeige öffentlich bekannt zu machen, wobei die genaue Art und der genaue Umfang der Bekanntmachung durch das Gericht bestimmt werden mögen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin angeführten Umsätze, Anzahl der Mitarbeiter und Standorte mit Nichtwissen. Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin angeführten Sponsoring-Aktivitäten mit Nichtwissen. Das von der Klägerin angeführte Umfragegutachten sei nicht verwertbar und hätte keinen Beweiswert. Die Beklagte meint, dass an einer gedanklichen Verknüpfung zwischen älterem und jüngerem Zeichen fehle. Dem Verkehr werde die Marke der Klägerin im Angesicht ihrer Modelle nicht in Erinnerung gerufen. Der Verkehr wisse, dass die Modelle der Beklagten nichts mit der Geschäftstätigkeit der Klägerin zu tun hätten. Sie würden gerade nicht als Herkunftshinweis dienen. Unter anderem werde dies durch die Umverpackung der Modelle deutlich, die eindeutig auf die Beklagte hinweise. Die Beklagten nutze auch nicht die Wertschätzung oder Unterscheidungskraft der Marken der Klägerin aus. Die Verwendung der Marken der Klägerin diene lediglich der realistischen Wiedergabe der Realität. Das Vorgehen der Beklagten sei jedenfalls nicht unlauter. Um eine realistische Wiedergabe zu ermöglichen, sei es seit Jahren üblich Modelle auch mit Marken zu versehen, die in der Realität nicht der Hersteller der Orginalfahrzeuge seien, sondern dort nur werbend verwendet werden. Würden die Modelle der Beklagten mit generischen Schriftzügen wie „Supermarkt“ oder „Bank“ versehen werden, seien diese gerade nicht realistisch. Zahlreiche andere Hersteller würden entsprechend wie die Beklagte vorgehen. Tatsächlich würden auch andere Hersteller von Modellfahrzeugen die Marken der Klägerin seit längerer Zeit verwenden. Insgesamt sei der Verkehr daran gewöhnt, Marken auf Modellen zu finden, ohne hiermit eine betriebliche Herkunft zu verbinden. Die Inhaber anderer Marken würden für die Nutzung ihrer Marken auf den Modellen der Beklagten oder anderer Hersteller auch keine Gebühren verlangen. Schließlich sei der Anspruch der Klägerin verwirkt. Die Klägerin sei jahrelang nicht gegen die Verwendung ihres Zeichens auf Modellfahrzeugen vorgegangen. Mit Schriftsatz vom 11.08.2021 hat die Beklagte vorgetragen, dass sie sich teilweise auf die Gestattung der Nutzung der Klagemarke durch die Firma „I“ beziehen können. Sie beziehe die Kühlkofferaufbauten für den streitgegenständlichen Modellastwagen von der Firma „I“. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2021 verwiesen. Entscheidungsgründe: Der in der mündlichen Verhandlung auf entsprechenden Hinweis der Kammer umgestellte Antrag zu I. war in entsprechender Anwendung von § 133 BGB dahingehend auszulegen, dass die Klägerin durch die dortige Bezeichnung der Waren der Beklagten die konkrete Verletzungsform durch Einblendung in Bezug nimmt. Die so verstandene Klage ist zulässig und begründet. I. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts folgt aus § 32 ZPO in Verbindung mit § 140 Abs. 2 MarkenG und § 1 DeUrhMRZusVO NW nachdem die Klägerin ihre Klage nach Hinweis der Kammer nicht mehr auf Gemeinschaftsmarken stützt. II. In der Sache hat die Klage überwiegend, bis auf den Antrag zu III., Erfolg. 1. Die Klägerin kann von der Beklagten Unterlassung, wie unter Ziff. I. tenoriert, gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG verlangen. Nach dieser Vorschrift kann der Inhaber einer bekannten Marke vom Nutzer eines Zeichens, das mit der Marke identisch ist, Unterlassung verlangen, wenn durch die Nutzung die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Marke unlauter ausgenutzt wird. a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das von der Beklagten auf ihrem im Tenor zu Ziff. I. eingeblendeten Modellastwagen und der ebenfalls dort eingeblendeten Modellagerhalle verwandte Zeichen klanglich und bildlich identisch mit der unter der Registernummer XXXXXXXXXXXX eingetragenen Wort-/Bildmarke der Klägerin ist. b) Die im Rahmen von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG erforderliche gedankliche Verknüpfung zwischen der Klagemarke und dem jüngeren Zeichen ist ebenfalls gegeben. Ein solcher Zusammenhang ist schon immer dann zu bejahen, wenn das prioritätsjüngere Zeichen bei den relevanten Verkehrskreisen die Klagemarke in Erinnerung ruft. Die Beklagte hat das streitgegenständliche Zeichen auf einem Modelllastwagen bzw. einer Modellagerhalle verwendet, welches einem Lastwagen der Klägerin bzw. einer Lagerhalle der Klägerin nachempfunden ist. Die relevanten Verkehrskreise fassen das Zeichen nicht lediglich als Verzierung auf. Vielmehr ruft das Zeichen zwangsläufig bei ihnen die Klagemarke mit der Registernummer XXXXXXXXXXXX in Erinnerung. Hierüber vermag auch die Umverpackung der Modelle der Beklagten, die auf die Beklagte hinweist, nicht hinweghelfen. Auf der Umverpackung ist jeweils das Modell und die Klagemarke deutlich zu erkennen. Die Modelle werden dort auch als „E1“ bzw. „M1“ bezeichnet. c) Die Klagemarke mit der Registernummer XXXXXXXXXXXX hat auch Bekanntheit im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG erlangt. Eine Marke ist bekannt im Sinne letztgenannter Norm, wenn sie einem bedeutendem Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist (EuGH, Urt. V. 06.10.2009 – C-301/07, GRUR 2009, 1158 – PAGO/Tirolmilch). Entscheidend ist also nicht die Bekanntheit einer Marke innerhalb der Gesamtbevölkerung, sondern die Bekanntheit der Marke innerhalb der Verkehrskreise, die als Abnehmer der unter der Marke vertriebenen Waren- und Dienstleistungen in Betracht kommen (BGH, Urt. v. 10.10.2002 – I ZR 235/00, GRUR 2003, 428 (433) – BIG BERTHA). Maßgeblich sind bei der Prüfung, ob einer Marke Bekanntheit erlangt hat, alle relevanten Umstände des Falls. Wird neben der Marke vom Markeninhaber auch ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen verwendet, kommt der Marke regelmäßig auch die Bekanntheit des Unternehmenskennzeichens zugute und umgekehrt, weil das Publikum in der Erinnerung nicht nach der Art der Kennzeichen differenziert (zum Ganzen BGH, Urt. v. 31.10.2013 – I ZR 49/12, GRUR 2014, 378 Rn. 22 – OTTO CAP). Tatsachen, aus denen sich die Bekanntheit einer Marke ergibt, können allgemein geläufig und deshalb offenkundig im Sinne von § 291 ZPO sein. Dies ist etwa anzunehmen, wenn die Marke über längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und einem bedeutendem Teil der betroffenen Verkehrskreise gegenübertritt (vgl. BGH, Urt. v. 31.10.2013 – I ZR 49/12, GRUR 2014, 378 Rn. 27 – OTTO CAP; vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 06.02.2009 – 6 U 147/08). So liegt der Fall hier. Der Kammer, die auch den von der Marke betroffenen relevanten Verkehrskreisen angehört, ist bekannt, dass die Klagemarken, die auch als Unternehmenskennzeichen für die Klägerin verwendet werden, in weitem Umfang auf dem Markt erscheinen und einem bedeutendem Teil in diesen Verkehrskreisen gegenübertreten. Lastwagen der Klägerin, auf denen ihre die Klagemarken prominent platziert sind, prägen das Erscheinungsbild inländischer Straßen und Autobahnen maßgeblich mit. Die Kammer hält es zudem für fernliegend, dass die Beklagte das Zeichen eines Logistikunternehmens, dass weder dem von ihr angesprochenem Verkehr, noch dem von der Waren- und Dienstleistungen der Klägerin angesprochenem Verkehr bekannt ist, auf ihren Modellen verwenden möchte. Die Tatsache, dass die Beklagte selbst die Marke „E“ für Modelle angemeldet hat, belegt hinreichend, dass es ihr gerade um die Nutzung einer bekannten Marke auf ihren Modellen ankommt (vgl. insoweit auch ihren Schriftsatz vom 06.05.2021, S. 19, 2. Abs. a. E.). d) Es kann dahinstehen, ob eine Beeinträchtigung der Ausnutzung der Wertschätzung der Marke der Klägerin vorliegt. Die Nutzung des Zeichens der Beklagten nutzt jedenfalls die Unterscheidungskraft der Klagemarke aus. Eine Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist dann gegeben, wenn die Assoziation mit einer bekannten Marke ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit wecken könnte, das einem anderen Zeichen, die nicht die Erinnerung an ein dem Verkehr bekanntes Erzeugnis weckt, nicht zuteil würde (BGH, Bes. v. 27.04.2000 – I ZR 236/97, GRUR 200, 875 – Davidoff). So liegt es, wenn die Kennzeichnungskraft der bekannten Marke ausgenutzt wird, was wiederrum dann der Fall ist, wenn aufgrund der Bekanntheit der Marke die Aufmerksamkeit des Publikums erreicht und dadurch die werbliche Kommunikation erleichtert, also ein Kommunikationsvorsprung erreicht werden kann (OLG Hamburg, Urt. v. 20.01.2005 – 5 U 38/04, GRUR-RR 2005, 258 – Ahoj-Brause). So liegt der Fall hier. Durch den Vertrieb der mit der Klagemarke versehenen Modellastwagen bzw. Modelllagerhallen hat sich die Beklagte in den Bereich der Aufmerksamkeitswirkung der Klagemarke begeben. Die Kaufentscheidung für die Modelle der Beklagten wird von den maßgeblichen Verkehrskreisen zumindest mitbestimmt durch den Umstand, dass das von seiner Gestaltung einem Lastwagen der Klägerin bzw. einer Lagerhalle der Klägerin nachempfundene Modell mit einem der bekannten Marke der Klägerin identischem Zeichen versehen ist. e) Die Ausnutzung der Unterscheidungskraft ist auch nicht gerechtfertigt. Ein rechtfertigender Grund folgt insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Anbringung von Drittmarken auf realitätsgetreuen Modellen. Hiernach ist die wirklichkeitsgetreue Nachbildung eines Fahrzeuges oder Gebäudes und der einhergehenden Verwendung von Drittzeichen als solche noch nicht unlauter im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, weil aufgrund der Erwartungen, welche die angesprochenen Verkehrskreise an Modelle stellen, und der darauf beruhenden jahrzehntelangen Üblichkeit detailgetreuer Nachbildungen ein berechtigtes Interesse ein entsprechendes Zeichen zu verwenden (Urt. v. 14.01.2010 – I ZR 88/08, GRUR 2010, 726 – Opel Blitz II). Demnach ist es nicht zu beanstanden, wenn das Zeichen eines Herstellers von Lastwagen dafür verwendet wird, ein Modell mit diesem Zeichen zu versehen, um eine möglichst realitätsgetreue Nachbildung des Originals zu erschaffen. Anders liegt der Fall aber, wenn es sich nicht um das Zeichen des Herstellers des Originals handelt, sondern ein Zeichen, das in der Realität zwar auch auf dem Original verwendet wird, dort aber nur der Werbung und nicht der Identifikation des Herstellers des Originals dient (so schon Kammer, Urt. v. 29.01.2009 – 31 O 357/08, BeckRS 2009, 4994; Mielke , in BeckOK-MarkenG, 25. Ed. 2021, § 14 Rn. 194). Die Verwendung einer im Original bloß werbend genutzten Marke durch den Modellhersteller beeinträchtigt deren Herkunftsfiktion, denn der Verkehr wird regelmäßig annehmen, dass Lizenzbeziehungen zwischen dem Inhaber der Marke und dem Modellhersteller bestehen. Sie beeinträchtigt auch ihre Werbefunktion, denn sie nimmt dem Inhaber die Möglichkeit selbst Modelle seiner Lastwagen werbend, etwa als Werbegeschenke, zu nutzen. Anders noch, als im Falle der Nutzung der Marke des Herstellers eines Orginalfahrzeuges überwiegen die Interessen des Markeninhabers einer auch in der Realität auf Fahrzeugen nur werbend genutzten bekannten Marke am Erhalt dieser Funktionen (vgl. Hacker , in: Ströbele/Hacker/Thiering, 13. Aufl. 2021, § 14 Rn. 422; BGH, Urt. v. 14.01.2010 – I ZR 88/08, GRUR 2010, 726 Rn. 30 – Opel Blitz II – „zwangsläufig verbundenen“). Bei der Anbringung der Kennzeichnung eines Modells mit dem Zeichen des Herstellers des Originals, das auch auf dem Original dort auf jedem Original vorzufinden ist, ist es eine nicht vom Anspruch auf Realitätstreue diktierte und nicht von berechtigten Interessen getragene freie Entscheidung des Modellhersteller, ob auf einem Modell das Zeichen eines Dritten aufgebracht wird, dass dort im Original nur werbend genutzt wird. Es können auch realitätsgetreue Modelle hergestellt werden, ohne dass es der Aufbringung der im Original als Werbung genutzten bekannten Marke eines bestimmten Dritten bedarf. Auch in der Realität ist es der Verkehr gewöhnt, dass er auf in werbender Funktion auf Fahrzeugen angebrachte Zeichen trifft, die ihm gänzlich unbekannt sind (vgl. Schriftsatz vom 11.08.2021, letzter Abs.). Dies gilt erst Recht, soweit die Klägerin die Nutzung der Klagemarke auf einem Modellgebäude angreift. Auch insoweit ist nicht feststellbar, dass der Verkehr gewöhnt ist, in der Realität ausschließlich auf entsprechende Gebäude zu stoßen, die mit bekannten Marken gekennzeichnet sind. f) Unabhängig davon, dass der entsprechende Vortrag als verspätet (§ 296a ZPO) nicht mehr zu berücksichtigen ist, weil die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 25.01.2021 vorgetragen hat, dass Gestattungsvereinbarungen hinsichtlich der Nutzung der Klagemarke mit der Firma „I“ bestehen (S. 9, 1. Abs.), kann die Kammer eine Rechtfertigung dahingehend, dass die Klägerin, weil sie dem Hersteller „I“ die Nutzung der Klagemarke gestattet hätte und die Beklagte die Teile, auf denen sich die Klagemarke hinsichtlich des streitgegenständlichen Modelllastwagen befindet, von der Firma „I“ bezieht, nicht erkennen. Die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die Klägerin in dieser Vereinbarung auch der Nutzung der Klagemarke durch Dritte zugestimmt hätte (vgl. Ingerl/Rohnke, 3 Aufl. 2010, § 14 Rn. 59 m. w. N.). Entsprechender Vortrag hierzu wäre der Klägerin, angesichts dessen, dass es sich bei der Firma „I“ offenbar um einen ihrer Zulieferer handelt, ohne weiteres zuzumuten gewesen. g) Dem Anspruch der Klägerin steht schließlich auch nicht der Einwand der Verwirkung entgegen. Nach überzeugender Rechtsprechung des Bundesgerichthofes käme dies nur in Betracht, wenn die Klägerin die Nutzung ihrer Marke durch die Beklagte als Dauerhandlung geduldet hätte (Urt. v. 15.08.2013 – I ZR 188/11, GRUR 2013, 1161 Rn. 22 – Hard Rock Cafe). Das Inverkehrbringen einzelner Modellfahrzeuge oder -bausätze sind jedoch fortgesetzte Einzelhandlungen, die jeweils einen neuen Unterlassungsanspruch auslösen können. 2. Der geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch folgt aus § 242 BGB. Weiter ist festzustellen, dass die Beklagte, wie mit dem klägerischem Antrag zu III. begehrt, verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen gegenwärtigen oder zukünftigen Schäden zu ersetzen. 3. Die mit dem Antrag zu III. begehrte Gestattung der Veröffentlichung des Urteils kann die Klägerin nicht verlangen. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus § 19c MarkenG. Die Klägerin hat ein hierfür erforderliches Interesse nicht dargetan. Bereits nach dem Vortrag der Klägerin ist nicht festzustellen, dass zahlreiche gleichgelagerte Verletzungshandlungen Dritter zu befürchten sind. Andere Modellhersteller würden sich, so der Vortrag der Klägerin, regelmäßig um Gestattungsvereinbarungen bei der Nutzung ihrer Marken bemühen. Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass die Beklagten eine erhebliche Anzahl der von ihr unter Nutzung der Klagemarke in den Verkehr gebrachten Modelle abgesetzt hat oder, dass dies zu befürchten wäre (vgl. die hierzu zwischen den Parteien geführte E-Mail-Korrespondenz, Anlage ARQ33). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 bzw. 2 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 280.000,00 EUR, wovon 200.000,00 EUR auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch, 20.000,00 EUR auf den Auskunftsanspruch, 40.000,00 EUR auf den Feststellungsantrag und 20.000,00 EUR auf den Antrag auf Veröffentlichung des Urteils entfallen.