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Beschluss

4 WF 84/08

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung von Prozesskostenhilfe ist statthaft und fristgerecht. • Die Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann noch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden; § 124 Nr. 2 ZPO sanktioniert nur völliges Ausbleiben, nicht Verspätung. • Vorlage eines Bewilligungsbescheids über Leistungen nach SGB II kann die Pflicht zur Mitteilung geänderter Verhältnisse erfüllen, auch wenn der Bescheid befristet war.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Unterlassungserklärung nicht gerechtfertigt • Die sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung von Prozesskostenhilfe ist statthaft und fristgerecht. • Die Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann noch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden; § 124 Nr. 2 ZPO sanktioniert nur völliges Ausbleiben, nicht Verspätung. • Vorlage eines Bewilligungsbescheids über Leistungen nach SGB II kann die Pflicht zur Mitteilung geänderter Verhältnisse erfüllen, auch wenn der Bescheid befristet war. Die Antragstellerin erhielt ratenfreie Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht hob diese Bewilligung auf, weil die Antragstellerin eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht fristgerecht abgegeben habe. Im Beschwerdeverfahren legte die Antragstellerin einen Bewilligungsbescheid der B. über Leistungen nach SGB II vor, aus dem sich ein monatlicher Leistungsanspruch ergab. Das Amtsgericht verlangte zusätzlich einen "aktuellen" Bescheid, da der vorgelegte Bescheid zeitlich befristet war. Die Antragstellerin reichte keinen weiteren Bescheid nach; sie machte jedoch glaubhaft, dass sie weiterhin bedürftig ist und die Prozesskosten nicht selbst tragen kann. • Die sofortige Beschwerde war gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und formgerecht. • Nach überwiegender Rechtsprechung und Literatur kann die in § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO geforderte Mitteilung über Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse noch im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden; § 124 Nr. 2 ZPO mahnt nur das völlige Ausbleiben der Erklärung an, nicht deren Verspätung. • Die Vorlage des Bewilligungsbescheids der B. vom 14.02.2008 war eine ausreichende Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 120 Abs. 4 ZPO, weil daraus die fortbestehende Bedürftigkeit ersichtlich wurde. • Die Befristung von Bewilligungsbescheiden nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II dient der regelmäßigen Überprüfung und schließt nicht ohne Weiteres den Anspruch nach Ablauf der Frist aus; deshalb war das Fehlen eines späteren Bescheids kein Indiz für Wegfall der Hilfebedürftigkeit. • Eine Änderung der Verhältnisse, die zur Zahlung der Prozesskosten führen würde, war nicht glaubhaft gemacht; damit lag kein Fall des § 124 Nr. 2 ZPO vor, der eine Aufhebung gerechtfertigt hätte. Der Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 15.01.2008, mit dem die Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde, wurde aufgehoben. Die Antragstellerin hat durch Vorlage des Bewilligungsbescheids ihren Mitteilungspflichten nach § 120 Abs. 4 ZPO entsprochen; eine nachvollziehbare Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, die sie zur Zahlung der Prozesskosten befähigen würde, ist nicht festgestellt worden. Daher bestand kein rechtfertigender Grund für die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nr. 2 ZPO. Die sofortige Beschwerde hatte somit Erfolg, die Prozesskostenhilfe blieb bestehen.