Beschluss
10 Ta 228/15
LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2015:0219.10TA228.15.0A
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Leitsätze
1. Neues Vorbringen erst im Beschwerdeverfahren ist bei der Entscheidung nach § 124 Nr. 2 ZPO zu berücksichtigen.(Rn.11)
2. Auch wenn nach § 120a Abs. 4 Satz 1 ZPO ein Vordruckzwang besteht, kann ausnahmsweise bei offensichtlich fortbestehender Bedürftigkeit auf die Verwendung des Vordrucks verzichtet werden.(Rn.12)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 17. Dezember 2014 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 13. November 2014, Az.: 2 Ca 867/12, aufgehoben.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Neues Vorbringen erst im Beschwerdeverfahren ist bei der Entscheidung nach § 124 Nr. 2 ZPO zu berücksichtigen.(Rn.11) 2. Auch wenn nach § 120a Abs. 4 Satz 1 ZPO ein Vordruckzwang besteht, kann ausnahmsweise bei offensichtlich fortbestehender Bedürftigkeit auf die Verwendung des Vordrucks verzichtet werden.(Rn.12) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 17. Dezember 2014 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 13. November 2014, Az.: 2 Ca 867/12, aufgehoben. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Kläger stand vom 21. Februar 2012 bis 16. März 2012 in einem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten. Unter dem 30. Mai 2012 erhob der Kläger, anwaltlich vertreten, Klage auf Vergütungszahlung im Verfahren 2 Ca 867/12 vor dem Arbeitsgericht Cottbus. Das Verfahren endete durch einen Vergleich der Parteien am 14. November 2012. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2012 bewilligte das Arbeitsgericht Cottbus dem Kläger Prozesskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. Sch. mit der Maßgabe, dass vorläufig kein eigener Beitrag zu den Prozesskosten zu leisten sei. Nach den Angaben in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse befand sich der Kläger zu jener Zeit in Haft und verfügte über kein Einkommen. Unter dem 28. Januar 2013 wurde der Kläger informiert, dass er in halbjährlichen bzw. jährlichen Abständen aufgefordert werde, eine erneute Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Beifügung von Belegen einzureichen um zu prüfen, ob sich die Verhältnisse wesentlich geändert hätten. Falls der Kläger diese Erklärungen nicht abgebe, könne die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben und die verauslagten Beträge vom Kläger eingefordert werden. Unter dem 30. Mai 2013 wurde der Kläger dann erstmals aufgefordert, erneut eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen. Dem kam der Kläger unter dem 12. Juni 2013 nach. Er verwies darauf, dass er weiter inhaftiert sei und dort über ein Bruttomonatseinkommen von 228,42 EUR verfüge. Eine erneute Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erhielt der Kläger unter dem 20. Mai 2014. Da der Kläger nicht mehr inhaftiert war, wurde ihm nach deren Ermittlung an seine neue Anschrift unter dem 22. August 2014 eine erneute Aufforderung gesandt. Da diese Aufforderung ohne Reaktion seitens des Klägers blieb, erhielt er unter dem 16. September 2014 eine Erinnerung. Nachdem dieses Schreiben wiederum ohne Reaktion blieb, wurde unter dem 23. Oktober 2014 bei der Justizvollzugsanstalt nach der Entlassungsanschrift gefragt. Von dort wurde mitgeteilt, dass der Kläger die JVA am 7. Oktober 2013 verlassen habe. Die mitgeteilte Anschrift entsprach der Anschrift in den Schreiben vom 22. August 2014 und 16. September 2014. Mit Beschluss vom 13. November 2014 hob das Arbeitsgericht Cottbus die bewilligte Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO auf, da der Kläger seiner Verpflichtung zur Abgabe einer erneuten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachgekommen sei. Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 20. November 2014, dem Klägervertreter am 21. November 2014, zugestellt. Am 17. Dezember 2014 legte der Klägervertreter sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. November 2014 ein und trug vor, dass der Kläger nach wie vor nicht in der Lage sei, die Kosten des Rechtsstreits aus eigenen Mitteln aufzubringen. Es werde auf eine „anliegend beigefügte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ Bezug genommen. Die erforderlichen Belege seien der Erklärung beigefügt bzw. würden umgehend nachgereicht. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers war allerdings nicht beigefügt. Trotz Erinnerung des Arbeitsgerichts Cottbus vom 5. Januar 2015 unter Fristsetzung von 2 Wochen erfolgte keine weitere Reaktion seitens des Klägers oder des Klägervertreters. Es gingen demgemäß auch keine entsprechenden Unterlagen beim Arbeitsgericht ein, so dass das Gericht mit Beschluss vom 3. Februar 2015 der sofortigen Beschwerde nicht abhalf und die Angelegenheit dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorlegte. Das Landesarbeitsgericht räumte dem Kläger unter Zusammenfassung des bisherigen Sachstandes eine Stellungnahme bis zum 26. Februar 2015 ein. Am 16. Februar 2015 ging ein Schreiben des Klägers beim Landesarbeitsgericht ein, in welchem er auf seine neue Anschrift hinwies und einen Bescheid des Jobcenter des Landkreises T.-F. vom 27. Januar 2015 beifügte, mit welchem dem Kläger der Regelbedarf von 399,-- EUR nach dem SGB II bewilligt wurde. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers ist gem. §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig und in der Sache – mittlerweile - auch begründet. Das Arbeitsgericht hatte die bewilligte Prozesskostenhilfe zu Recht aufgehoben. Nach § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter anderem aufheben, wenn eine Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 ZPO nicht oder ungenügend abgegeben hat. Dieser Umstand war zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 13. November 2014 eindeutig erfüllt. Der Kläger hatte trotz Aufforderung und Erinnerung keinerlei Erklärung gegenüber dem Arbeitsgericht Cottbus abgegeben. Dennoch ist das am 16. Februar 2015 eingegangene Vorbringen des Klägers in zweiter Instanz noch zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob es für dessen vorläufiges Ausbleiben eine ausreichende Entschuldigung vorgebracht wurde (BAG, Beschluss vom 18. November 2003 – 5 AZB 46/03; LAG Hamm, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 5 Ta 35/13; LAG Köln, Beschluss vom 8. November 2012 – 11 Ta 309/12; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Juli 2008 – 11 Ta 115/08; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Juni 2004 – 10 Ta 241/04; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 23. Juli 2008 – 4 WF 84/08; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 1. Februar 2008 – 9 WF 362/07; OLG Koblenz, Beschluss vom 3. November 2005 – 7 WF 942/05). Der Kläger hat nicht das Formular für eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verwendet, das ihm vom Arbeitsgericht übersandt worden war, obwohl die Verwendung dieses Vordrucks (http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/zp1a.pdf) auch gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 120a Abs. 4 Satz 1 ZPO). Er hat aber mit seinem Schreiben vom 12. Februar 2015 seine zuvor zutage getretene Nachlässigkeit entschuldigt und den Bescheid des Jobcenter des Landkreises T.-F. vom 27. Januar 2015 beigefügt. Diesem Bescheid kann seine weiterhin bestehende Bedürftigkeit entnommen werden. Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie gewährleistet auch in arbeits- bzw. zivilrechtlichen Streitigkeiten nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offensteht. Sie garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Die Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte bedarf allerdings einer normativen Ausgestaltung durch die jeweilige Verfahrensordnung. Dabei kann der Gesetzgeber auch Regelungen treffen, die besondere formelle Voraussetzungen aufstellen und sich dadurch für den Rechtssuchenden einschränkend auswirken. Solche Einschränkungen müssen aber mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den einzelnen Rechtssuchenden nicht unverhältnismäßig belasten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2001 – 2 BvR 1008/01 m.w.N.). Angesichts der offensichtlich weiter bestehenden Bedürftigkeit des Klägers an der Aufrechterhaltung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wäre es sachlich nicht gerechtfertigt, wenn das Gericht wegen dieses Formfehlers die Bedürftigkeit des Klägers ignorieren würde. Allerdings wird dem Kläger nahegelegt, bei weiteren Nachfragen des Gerichts das gesetzlich vorgeschriebene Formblatt zu verwenden. III. Ein Grund, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG rechtfertigen könnte, besteht nicht.