Urteil
12 U 126/07
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Gebäudeversicherer kann gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Mieters einen Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung von § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. geltend machen, wenn der Mieter den Schaden durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat.
• Bei der Berechnung des Ausgleichs sind nur die deckungsgleichen Ersatzpflichten der Versicherer zu berücksichtigen; die sog. Neuwertspitze des Gebäudeversicherers ist außen vor zu lassen.
• Der Ausgleichsanspruch entsteht mit Eintritt des Versicherungsfalls und verjährt nach den allgemeinen Verjährungsregeln (§ 195 BGB); bereits vor Klageerhebung eingetretene Verjährung kann durch Rechtshängigkeit gehemmt werden.
• Die Haftung des Mieters (leicht fahrlässiges Verhalten) bemisst sich an den besonderen Sorgfaltsanforderungen beim Erhitzen von Fett auf dem Herd.
Entscheidungsgründe
Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegenüber Haftpflichtversicherer bei leicht fahrlässigem Mieter (Berechnung: nur deckungsgleiche Zeitwertpositionen) • Ein Gebäudeversicherer kann gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Mieters einen Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung von § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. geltend machen, wenn der Mieter den Schaden durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat. • Bei der Berechnung des Ausgleichs sind nur die deckungsgleichen Ersatzpflichten der Versicherer zu berücksichtigen; die sog. Neuwertspitze des Gebäudeversicherers ist außen vor zu lassen. • Der Ausgleichsanspruch entsteht mit Eintritt des Versicherungsfalls und verjährt nach den allgemeinen Verjährungsregeln (§ 195 BGB); bereits vor Klageerhebung eingetretene Verjährung kann durch Rechtshängigkeit gehemmt werden. • Die Haftung des Mieters (leicht fahrlässiges Verhalten) bemisst sich an den besonderen Sorgfaltsanforderungen beim Erhitzen von Fett auf dem Herd. Die Klägerin als Gebäudeversicherer regulierte nach einem Brand am 25.12.2003 in einer Mietwohnung Neuwertschäden in Höhe von insgesamt 18.039,72 EUR. Verursacher war ein Mieter, dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte ist; der Mieter gab an, Fett auf dem Herd erhitzt und den Raum für etwa zwei Minuten verlassen zu haben, worauf es zum Brand kam. Die Klägerin begehrt von der Beklagten einen Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2 VVG a.F.; sie berechnete ihren Anspruch auf Grundlage eines geschätzten Zeitwertschadens. Die Beklagte rügt unter anderem Verjährung, mangelnde Haftung wegen fehlender Schuld und fehlerhafte Berechnung des Zeitwerts. Das Landgericht gab der Klage weitgehend statt; die Beklagte legte Berufung ein, die teilweise Erfolg hatte. • Grundlage des Anspruchs ist die analoge Anwendung von § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und obergerichtliche Entscheidungen, wonach in Fällen leichter Fahrlässigkeit des Mieters ein Regressverzicht im Gebäudeversicherungsvertrag angenommen werden kann. • Das Gericht bewertet das Verhalten des Mieters beim Erhitzen von Fett als leicht fahrlässig, weil dieses Verhalten wegen der hohen Brandgefahr besondere Aufmerksamkeit verlangt und das Verlassen der Küche den objektiven und subjektiven Sorgfaltsmaßstab verletzt. • Bei der Ermittlung des Zeitwertschadens ist Schätzung nach § 287 ZPO zulässig; das Landgericht hat diesen überwiegend zutreffend durchgeführt, das Berufungsgericht nahm nur bei einzelnen Positionen (Wandfliesen, Fenster von 1985) einen höheren Abschlag wegen längerer Lebensdauer vor. • Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind nur die deckungsgleichen Positionen und der jeweils zu ersetzende Zeitwert einzustellen; die Neuwertspitze, die nur den Gebäudeversicherer betreffen kann, bleibt außer Betracht. • Folge: Der anteilige Ausgleich bemisst sich zu 50% des ermittelten Zeitwertschadens, weil für den deckungsgleichen Bereich die Ersatzpflichten beider Versicherer gleich hoch sind; daraus folgt der Anspruchsbetrag von 6.448,32 EUR. • Der Ausgleichsanspruch entsteht mit dem Eintritt des Versicherungsfalls und verjährt nach § 195 BGB; die Verjährung war durch die Klageerhebung rechtzeitig gehemmt. • Die Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen sowie die Zulassung der Revision erfolgen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Berechnungsfrage. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben: Die Beklagte wird zur Zahlung von 6.448,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.01.2007 verurteilt; im Übrigen ist die Klage abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Mieter den Brand leicht fahrlässig verursacht hat und der Gebäudeversicherer einen Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung von § 59 Abs. 2 VVG a.F. gegen den Haftpflichtversicherer hat. Für die Berechnung des Ausgleichs sind nur die deckungsgleichen Zeitwertpositionen heranzuziehen; die Neuwertspitze bleibt unberücksichtigt, weshalb sich der Ausgleich auf 50% des ermittelten Zeitwertschadens beläuft. Die Verjährung greift nicht, weil die Klage rechtzeitig erhoben und damit die Verjährung gehemmt wurde. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 15% und die Beklagte zu 85%; die Revision wurde zugelassen.