OffeneUrteileSuche
Urteil

20 O 212/07

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2008:0402.20O212.07.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin verlangt in ihrer Eigenschaft als Gebäudeversicherer von der Beklagten als Privathaftpflichtversicherung einen Ausgleich für wegen eines in der Mietwohnung des Versicherungsnehmers der Beklagten entstandenen Wasserschadens an ihren Versicherungsnehmer, den Vermieter und Wohnungseigentümer, erbrachter Leistungen. 3 Am 28.03.2005 trat aus Gründen, die zwischen den Parteien umstritten sind, in der vom Versicherungsnehmer der Beklagten, dem Zeugen Y, angemieteten Wohnung Am Ballo 31 in I Wasser aus 4 Die Klägerin behauptet, schadensursächlich sei ein von dem Zeugen Y nicht fachgerecht angeschlossener Wasserschlauch gewesen, der abgeplatzt sei, sodass das Wasser habe austreten können. Das Wasser habe nicht nur die Wohnung des Zeugen Y, sondern auch die darunter liegende Wohnung in Mitleidenschaft gezogen. 5 Ihrem Versicherungsnehmer sei sie wegen folgender Positionen zur Regulierung verpflichtet gewesen: 6 1.) Raumtrocknung 3.157,79 € 2.) Entsorgung/Räumung 2.974,24 € 3.) Putzarbeiten/Elektro 1.308,48 € 4.) Mietausfall 312,42 € 5.) Stromkosten/Trocknung 793,47 € 6.) Wiederherstellung Decke/Wand/Boden/Schreinerarbeiten 35.097,20 € 7.) Wiederherstellung Elektro 10.323,88 € 53.967,48 € 7 Sie meint, gegen die Beklagte Anspruch auf anteiligen Ausgleich nach den Grundsätzen der Doppelversicherung zu haben, wobei sie die Berechnung des ihr nach ihrer Auffassung zustehenden Ausgleichsanspruchs an einem Vergleich des quotalen Anteils der Klägerin an der aufaddierten fiktiven Ersatzpflicht beider Parteien ermittelt. Gemessen an einer Eintrittspflicht der Klägerin von 53.967,48 € und der Beklagten mit 34.596,16 € könne die Klägerin 39,06 % ihrer Zahlungen an den Eigentümer zurückverlangen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.079.70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2005 zu zahlen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie bestreitet bereits die Eintrittspflicht dem Grunde nach. Ein Verschulden des Mieters sei nicht erkennbar. Weil vielmehr der Schlauch schon über zumindest mehrere Monate an der Spüle angeschlossen gewesen sei, müsse es sich um einen Materialfehler gehandelt haben. Einen Mietausfall habe der Vermieter tatsächlich nicht erlitten. Bei den Wiederherstellungskosten für Decke/Wand/Boden/Schreinerarbeiten und für die Elektroarbeiten habe die Klägerin den Zeitwert unzutreffend ermittelt; tatsächlich sei ein niedrigerer Zeitwert anzunehmen. Ohnehin wähle die Klägerin eine falsche Berechnungsmethode: Erstattungspflichtig sei nicht ein quotaler Anteil, sondern allein die Hälfte des deckungsgleichen Schadens. 13 Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen überreichten Unterlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.03.2008 verwiesen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 15 Die Klage ist nicht begründet. 16 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 59 Abs. 2 S. 1 VVG als der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage. 17 Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass regelmäßig dem Gebäudeversicherer eines Vermieters gegen den Privathaftpflichtversicherer dessen Mieters im Rahmen einer analogen Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmung ein Ausgleichsanspruch zustehen kann, soweit dieser die vom Gebäudeversicherungsvertrag erfasste Mietsache durch einfache Fahrlässigkeit beschädigt und eine direkte Inanspruchnahme des Mieters nicht in Betracht kommt (BGH VersR 2006, 1536 ff.; OLG Köln, Urt. vom 03.07.2007, Az.: 9 U 51/06; OLG Karlsruhe, Urt. vom 07.02.2008, Az.: 12 U 126/07). 18 Diese Voraussetzungen sind aber vorliegend nicht erfüllt. Das Gericht vermag nicht davon auszugehen, dass ursächlich für den Wasserschaden ein nicht fachgerecht von dem Mieter, dem Zeugen Y, angeschlossener Wasserschlauch gewesen ist weil der hierfür beweisbelasteten Klägerin der Beweis eines fahrlässigen Verhaltens des Mieters nicht gelungen ist. 19 Der Zeuge Y selbst hat einen nicht fachgerechten Abschluss des Wasserschlauchs in Abrede gestellt. Dieser sei vielmehr von ihm mit einer Schlauchschelle ordnungsgemäß befestigt worden und habe auch zumindest ein dreiviertel Jahr lang gehalten. Weil er in einem technischen Beruf tätig sei, könne er auch beurteilen, ob ein Wasserschlauch fachgerecht angeschlossen sei. Er habe auch niemals irgendjemandem gegenüber erklärt, den Anschluss an seiner Spüle nicht fachgerecht erstellt zu haben. 20 Die Kammer ist der Auffassung, dass die Aussage des Zeugen Y ohne weiteres mit der Lebenswirklichkeit in Einklang zu bringen ist. Es erscheint wenig plausibel, dass ein nicht fachgerecht im Bereich der Küchenspüle angebrachter Wasserschlauch über einen Zeitraum von jedenfalls einem dreiviertel Jahr, ausgehend von der Aussage des Zeugen X2 sogar von einem ganzen Jahr, beanstandungsfrei hält, um dann plötzlich abzuplatzen. Ein entsprechendes Geschehen erscheint der Kammer eher als typisch für eine Materialermüdung. 21 Die Bekundung des Zeugen S ist demgegenüber nicht geeignet, ein Verschulden des Zeugen Y belegen. Dies gilt vor allem, weil der Zeuge, der für die Klägerin als Schadensermittler vor Ort war, den Wasserschlauch und die Art seiner Befestigung nie gesehen hat, denn die Schadensstelle war im Zeitpunkt seines Besuchs in der Wohnung des Zeugen Y bereits aufgeräumt. Soweit der Zeuge S bekundet hat, ihm sei gesagt worden, der Schlauch sei mit einem Schlauchband befestigt gewesen, konnte er sich bereits nicht auf eine eigene Erinnerung stützen, sondern musste auf seinen zum Schadenszeitpunkt verfassten Bericht Bezug nehmen. Selbst dieser Bericht hatte indessen nach dem Vorstehenden seine Grundlage nicht in eigenen Wahrnehmungen des Zeugen. Die – ohne jeden Zweifel nicht fachgerechte - Verwendung eines Schlauchbandes und nicht einer Schlauchklemme ist indessen nicht nur durch die Vernehmung des Zeugen Y, sondern auch durch die Angaben des Zeugen X2 widerlegt, der die Schlauchklemme nach dem Schadenseintritt auf der Erde hat liegen sehen. 22 Hinzu kommt, dass der Zeuge S bei der seinerzeitigen Besichtigung der Schadensstelle keinerlei Veranlassung hatte, den Schadensort auf ein fahrlässiges Verhalten des Mieters zu prüfen und sein Augenmerk hierauf überhaupt zu richten. Vielmehr war er als Schadensermittler für die Klägerin als Gebäudeversicherung vor Ort. 23 Entsprechend hat er eingeräumt, sein Auftrag sei gewesen, zu prüfen, ob ein bestimmungswidriger Wasseraustritt und damit eine Eintrittspflicht der Klägerin vorgelegen habe. Die Frage, ob der Zeuge Y als Mieter fahrlässig gehandelt hat, war im Rahmen dieses Auftrags sekundär. Weil der Zeuge S diesbezüglich Feststellungen nicht hat treffen müssen und vor diesem Hintergrund den betroffenen Schlauch nie gesehen hat, muss seine Schlussfolgerung, die Befestigung sei nicht fachgerecht gewesen, auf unbelegten Mutmaßungen beruhen und kann sie daher nicht Urteilsgrundlage sein. 24 Soweit die Klägerin ergänzend für die Tatsache, dass der Zeuge Y den Schlauch nicht ordnungsgemäß angebracht habe, Sachverständigenbeweis angeboten hat, hatte die Kammer diesem Beweisantritt nicht nachzugehen, weil das Beweismittel ungeeignet ist. Anknüpfungstatsachen für die ergänzende Einholung eines Gutachtens liegen nicht vor. Sowohl der Wasserschlauch als auch die Befestigungsschelle sind nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien entsorgt. Fotos sind von der Schadenstelle nicht gefertigt worden. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, aufgrund welcher Tatsachen ein Sachverständiger sein Gutachten erstellen können sollte. 25 Dass nach dem Vorstehenden die genaue Ursache des Wasserschadens nicht mehr zu klären ist, geht zu Lasten der Klägerin. Diese ist für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 59 VVG beweisbelastet, weil es sich um eine ihr günstige Norm handelt. 26 Eine andere Bewertung ergibt sich insbesondere nicht, wie die Klägerin meint, weil vorliegend eine Beweislastverteilung nach Verantwortungsbereichen vorzunehmen wäre, nachdem feststehe, dass die Schaden stiftende Handlung in einem durch den Mietgebrauch begrenzten Bereich stattgefunden habe. Denn eine Beweislastverteilung nach Verantwortungsbereichen zwischen Vermieter und Mieter, vorliegend zu übertragen auf die Beweislastverteilung zwischen Versicherer des Vermieters und Versicherer des Mieters, nimmt die Rechtsprechung nur vor, soweit im Rahmen von § 538 BGB fest steht, dass eine Schadensursache im Rahmen des Mietgebrauchs entstanden ist und sie entweder vom Vermieter oder aber vom Mieter herbeigeführt wurde. Nicht hingegen kommt eine entsprechende Beweislastverteilung in Betracht, soweit ein Verschulden eines Dritten, für den keine der Vertragsparteien einzustehen hat, in Betracht kommt. In einem solchen Fall bleibt es bei der Beweislast des Vermieters für das von ihm behauptete Mieterverschulden (vgl. BGH, Urt. vom 03.11.2004, Az.: VIII ZR 28/04, Rdnrn. 9-11). 27 So liegt der Fall aber hier. 28 Dass sich die Schlauchklemme aufgrund eines nicht erkennbaren Materialfehlers abgelöst hat, für den der Zeuge Y unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einzustehen hat, ist, nachdem der Schlauch jedenfalls ein Dreivierteljahr beanstandungsfrei in Betrieb war, mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Fehler des Zeugen beim Anschließen. 29 Das in einem Materialfehler liegende Drittverschulden ist jedoch vom Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter unabhängig, sodass vorliegend für eine Beweislastverteilung nach Gefahrenbereichen kein Raum ist. Denn kommt, wie hier, das Verschulden eines Dritten ernsthaft in Betracht, so kann nicht ausreichen, dass der Vermieter, respektive sein Versicherer, belegt, die Schadensursache sei im räumlichen Bereich der Mieterherrschaft gesetzt worden (BGH, a.a.O. Rdnr. 9). Vielmehr muss es bei einer ernsthaften Möglichkeit eines Drittverschuldens bei der grundsätzlichen Regelung bleiben, dass der Anspruchssteller die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruchs, zu denen auch das Verschulden gehört, zu beweisen hat (BGH, a.a.O. Rdnr. 10). 30 Die Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 14.03.2008 haben zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung ergeben. Soweit die Klägerin in diesem Schriftsatz insbesondere Ausführungen macht, dass die Nichtabsperrung des Zulaufschlauchs einer Waschmaschine nach Betriebsende stets fahrlässig sei, liegen ihre Ausführungen schon deshalb neben der Sache, weil nach der von der Klägerin selbst vorgelegten Anlage K 4 der hier in Rede stehende Schlauch einen Boiler und nicht eine Waschmaschine versorgt hat. Weil sich ein Boiler im Gegensatz zu einer Waschmaschine regelmäßig in einem selbsttätig arbeitenden Dauerbetrieb befindet, kommt hier ein Abdrehen der Wasserzufuhr nicht in Betracht. 31 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. 32 Streitwert: 33 21.079,70 €