Beschluss
16 WF 149/07
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Geldstrafen sind keine besondere Belastung im Sinne des §115 Abs.1 Satz3 Nr.4 ZPO und können nicht vom einzusetzenden Einkommen abgesetzt werden.
• Der Zweck der Geldstrafe würde unterlaufen, wenn Raten zur Geldstrafe durch Prozesskostenhilfe oder durch verminderte Prozesskostenhilferaten indirekt finanziert würden.
• Besteht durch Zusammenfall von Prozesskosten und Geldstrafen die Gefahr der Gefährdung des Existenzminimums, sind andere Hilfen der Strafvollstreckungsbehörde (z.B. Ratenstundung nach §459a StPO) zu nutzen.
• Laufen die Raten zur Geldstrafe länger als 48 Monate, rechtfertigt das deren Auslaufen nicht zur Erhöhung oder erstmaligen Anordnung von Prozesskostenhilferaten nach §120 ZPO.
Entscheidungsgründe
Geldstrafen sind keine absetzbare besondere Belastung bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens • Geldstrafen sind keine besondere Belastung im Sinne des §115 Abs.1 Satz3 Nr.4 ZPO und können nicht vom einzusetzenden Einkommen abgesetzt werden. • Der Zweck der Geldstrafe würde unterlaufen, wenn Raten zur Geldstrafe durch Prozesskostenhilfe oder durch verminderte Prozesskostenhilferaten indirekt finanziert würden. • Besteht durch Zusammenfall von Prozesskosten und Geldstrafen die Gefahr der Gefährdung des Existenzminimums, sind andere Hilfen der Strafvollstreckungsbehörde (z.B. Ratenstundung nach §459a StPO) zu nutzen. • Laufen die Raten zur Geldstrafe länger als 48 Monate, rechtfertigt das deren Auslaufen nicht zur Erhöhung oder erstmaligen Anordnung von Prozesskostenhilferaten nach §120 ZPO. Der Antragsteller legte gegen eine Ratenzahlungsanordnung des Amtsgerichts Heidelberg Beschwerde ein. Das Amtsgericht hatte ein einzusetzendes Einkommen von 118 EUR festgestellt und Monatsraten zur Prozesskostenhilfe von 45 EUR bestimmt. Der Antragsteller machte geltend, dass er bereits monatlich 150 EUR zur Abzahlung einer Geldstrafe leiste und nahm deren Berücksichtigung als weitere Belastung in Anspruch. Streitgegenstand ist, ob Raten für eine Geldstrafe beim Einkommen anzurechnen sind. Relevante Tatsachen sind das festgestellte Einkommen, die festgesetzten Prozesskostenhilferaten und die bestehende monatliche Ratenverpflichtung zur Geldstrafe. • Das Gericht bestätigt, dass Geldstrafen nicht als besondere Belastung im Sinne des §115 Abs.1 Satz3 Nr.4 ZPO vom Einkommen absetzbar sind, weil dies dem Zweck der Geldstrafe widerspräche. • Es ist unzulässig, die Finanzierung einer Geldstrafe mittelbar durch Einsparungen bei Prozesskosten zu ermöglichen; würde man die Raten zur Geldstrafe anrechnen, könnte der Verurteilte die Geldstrafe über ersparte Prozesskosten mitfinanzieren. • Um das Existenzminimum Betroffener nicht zu gefährden, verweist das Gericht auf die Möglichkeit der Strafvollstreckungsbehörde, Zahlungserleichterungen zu gewähren (§459a StPO); diese Regelung wahrt zugleich den Zweck der Geldstrafe. • Im Verhältnis zur Dauer von Ratenzahlungen gilt: Laufen Raten zur Geldstrafe länger als 48 Monate, begründet das Auslaufen dieser Raten nicht die Erhöhung oder erstmalige Anordnung von Prozesskostenhilferaten nach §120 ZPO; andererseits besteht keine zeitliche Begrenzung dafür, die Raten anzupassen oder deren Fortbestand zu berücksichtigen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Ratenzahlungsanordnung wurde zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat zutreffend gehandelt, indem es die monatlichen Raten zur Geldstrafe nicht vom einzusetzenden Einkommen absetzte. Die Rechtsauffassung schützt den Zweck der Geldstrafe und verhindert ihre mittelbare Finanzierung über Prozesskostenersparnisse. Gleichzeitig bleibt die Möglichkeit bestehen, dass die Strafvollstreckungsbehörde nach §459a StPO Zahlungserleichterungen gewährt, wenn die kombinierte Belastung das Existenzminimum gefährdet. Der Beschluss des Amtsgerichts wurde damit bestätigt; die Beschwerdegebühr ist festgesetzt.