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Beschluss

1 AK 38/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Zulässigkeit der Auslieferung zurückgenommen, ist eine Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit entbehrlich. • Die Staatskasse hat die Kosten des Auslieferungsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verfolgten zu tragen, wenn das Auslieferungsverfahren im Ergebnis zu Unrecht betrieben worden ist. • Eine Entschädigung für erlittene Auslieferungshaft ist ausgeschlossen, sofern nicht die Bundesrepublik die unberechtigte Verfolgung zu vertreten hat.
Entscheidungsgründe
Kostenübernahme bei zurückgenommenem Auslieferungsantrag; keine Entschädigung für Auslieferungshaft • Ist der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Zulässigkeit der Auslieferung zurückgenommen, ist eine Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit entbehrlich. • Die Staatskasse hat die Kosten des Auslieferungsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verfolgten zu tragen, wenn das Auslieferungsverfahren im Ergebnis zu Unrecht betrieben worden ist. • Eine Entschädigung für erlittene Auslieferungshaft ist ausgeschlossen, sofern nicht die Bundesrepublik die unberechtigte Verfolgung zu vertreten hat. Der Verfolgte war auf Antrag eines ersuchenden Staates (Polen) zur Auslieferung gesucht worden; die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hatte beantragt, die Auslieferung für zulässig zu erklären. Nachfolgend nahm die Generalstaatsanwaltschaft diesen Antrag zurück. Zwischenzeitlich hatten polnische Behörden den in Polen bestehenden Haftbefehl außer Vollzug gesetzt. Der Verfolgte war in Auslieferungshaft gewesen und machte Erstattung seiner Verfahrenskosten, notwendiger Auslagen und Entschädigung für die erlittene Haft geltend. Das Oberlandesgericht musste über die Entbehrlichkeit einer Zulässigkeitsentscheidung, die Kostenverteilung und die Frage einer Entschädigung entscheiden. • Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung ist entbehrlich, weil die Generalstaatsanwaltschaft ihren Zulässigkeitsantrag zurückgenommen hat. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 IRG i.V.m. § 467a Abs. 1 StPO; demnach trägt die Staatskasse die Kosten des Auslieferungsverfahrens. • Sind Auslieferungsersuchen zu Unrecht betrieben worden, sind auch die notwendigen Auslagen des Verfolgten von der Staatskasse zu erstatten; es genügt, dass ein Auslieferungshindernis besteht (z. B. Außervollzugsetzung des Haftbefehls), nicht zwingend die Feststellung der Unschuld. • Im konkreten Fall haben die polnischen Behörden den Haftbefehl außer Vollzug gesetzt, wodurch eine vollstreckbare Haftgrundlage nach § 83a Abs. 1 Nr. 3 IRG entfiel und die Auslieferung nicht mehr zulässig erklärt werden könnte. • Die Übernahme der Kosten durch die Staatskasse dient der Gewährleistung eines fairen Verfahrens, wenn das Verfahren im Ergebnis zu Unrecht betrieben wurde. • Eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen für die erlittene Auslieferungshaft ist grundsätzlich ausgeschlossen, solange nicht die Bundesrepublik Deutschland die unberechtigte Verfolgung zu vertreten hat. • Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 31.8.2006 war aufzuheben, damit entfallen die damit verbundenen Auflagen und Weisungen. Das Gericht stellt fest, dass eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung entbehrlich ist, weil die Generalstaatsanwaltschaft ihren Antrag zurückgenommen hat. Die Staatskasse trägt die Kosten des Auslieferungsverfahrens sowie die dem Verfolgten entstandenen notwendigen Auslagen, da das Verfahren im Ergebnis zu Unrecht betrieben wurde (insbesondere durch Außervollzugsetzung des Haftbefehls in Polen). Eine Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft wird nicht gewährt, weil die gesetzliche Entschädigungsregelung dies grundsätzlich ausschließt und keine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik für die unberechtigte Verfolgung vorliegt. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 31.08.2006 wird aufgehoben, wodurch die dort angeordneten Auflagen und Weisungen entfallen.