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Beschluss

16 WF 108/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem gerichtlich genehmigten Vergleich, der lediglich den wechselseitigen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs regelt, entsteht keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 RVG-VV. • Eine Einigungsgebühr kommt nur zu, wenn der Vertrag über ein reines Verzichts- oder Anerkenntnis hinaus inhaltlich zur Beseitigung der Ungewissheit beiträgt; ein bloßer Verzicht ist dem nicht gleichzusetzen. • Die Kostenentscheidung einer Erinnerung ist nach § 56 Abs. 2 RVG zu unterlassen und daher aufzuheben, wenn sie routinemäßig getroffen wurde und keine Kostenentscheidung geboten ist.
Entscheidungsgründe
Keine Einigungsgebühr für bloßen Verzicht auf Versorgungsausgleich • Bei einem gerichtlich genehmigten Vergleich, der lediglich den wechselseitigen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs regelt, entsteht keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 RVG-VV. • Eine Einigungsgebühr kommt nur zu, wenn der Vertrag über ein reines Verzichts- oder Anerkenntnis hinaus inhaltlich zur Beseitigung der Ungewissheit beiträgt; ein bloßer Verzicht ist dem nicht gleichzusetzen. • Die Kostenentscheidung einer Erinnerung ist nach § 56 Abs. 2 RVG zu unterlassen und daher aufzuheben, wenn sie routinemäßig getroffen wurde und keine Kostenentscheidung geboten ist. Die Parteien ließen im Scheidungsverfahren auf Vorschlag des Familiengerichts einen gerichtlich genehmigten Vergleich schließen, wonach sie wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten. Die Ehe dauerte vom 1.11.2003 bis 30.11.2005. Die Ehefrau gab an, Studentin zu sein und nannte eine Rentenversicherungsnummer; eine Auskunft der Rentenversicherung lag beim Vergleichsschluss nicht vor. Der Ehemann gab an, keine Rentenversicherungsnummer erhalten zu haben und seit Mai 2005 geringfügig beschäftigt zu sein. Der beigeordnete Rechtsanwalt beantragte eine Einigungsgebühr von 85 EUR; der Urkundsbeamte lehnte ab. Die Familienrichterin wies die Erinnerung zurück, die Beschwerde wurde zugelassen, das Rechtsmittel blieb jedoch ohne Erfolg. • Anwendbare Norm: Nr. 1000 RVG-VV (Einigungsgebühr) und § 56 Abs. 2 RVG (Unterlassung der Kostenentscheidung bei Erinnerungen). • Nr. 1000 RVG-VV gewährt eine Einigungsgebühr für Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, der die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt, nicht jedoch wenn der Vertrag ausschließlich aus einem Anerkenntnis oder Verzicht besteht. • Hier bestand insofern Ungewissheit über die Höhe der Versorgungsanwartschaften; insbesondere konnten trotz geringfügiger Beschäftigung des Ehemanns Zuschläge oder sonstige Ansprüche bestehen, deren Ausgleich klärungsbedürftig gewesen wäre. • Trotz der bestehenden Ungewissheit führt der konkrete Vergleich nur zu einem wechselseitigen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs und enthält keine weitergehende inhaltliche Vereinbarung, die eine Einigungsgebühr rechtfertigen würde. • Wechselseitiger Erklärung zum Verzicht ändert nichts daran, dass der Versorgungsausgleich materiell nur einem Ehegatten zustehen kann, sodass kein gegenseitiges Nachgeben im Sinne einer inhaltlichen Einigung vorliegt. • Mangels Anspruchsgrundlage für die Einigungsgebühr war die Festsetzung durch den Urkundsbeamten nicht zu treffen; das angefochtene Erinnerungsurteils war daher in der Sache zu bestätigen. • Die Kostenentscheidung in der Erinnerung war nach § 56 Abs. 2 RVG zu unterlassen und wird aus diesem Grund aufgehoben. Die Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts bleibt in der Sache erfolglos: Es besteht kein Anspruch auf eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 RVG-VV für den gerichtlich genehmigten Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, weil der Vergleich lediglich einen reinen Verzicht regelt und keine weitergehende inhaltliche Einigung darstellt. Die Entscheidung der Familienrichterin, die Erinnerung zurückzuweisen, wird bestätigt. Die Kostenentscheidung der Erinnerung war jedoch nicht statthaft nach § 56 Abs. 2 RVG und wird aufgehoben. Insgesamt hat der Rechtsanwalt daher keinen Anspruch auf die begehrte Gebühr; zugleich wird klargestellt, dass in solchen Erinnerungsverfahren keine Kostenentscheidung getroffen werden darf.