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Beschluss

143 F 13719/08

AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBETK:2010:0315.143F13719.08.0A
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Leitsätze
Ist Prozesskostenhilfe nur für die Scheidung und die Folgesache Versorgungsausgleich bewilligt, entsteht keine Einigungsgebühr wegen des Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs (Rn.3) .
Tenor
Die der Rechtsanwältin … gemäß dem Antrag vom 5.1.2010 aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird festgesetzt auf 719,95 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist Prozesskostenhilfe nur für die Scheidung und die Folgesache Versorgungsausgleich bewilligt, entsteht keine Einigungsgebühr wegen des Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs (Rn.3) . Die der Rechtsanwältin … gemäß dem Antrag vom 5.1.2010 aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird festgesetzt auf 719,95 EUR. Begründung von Absetzungen: PKH wurde nur für die Scheidung und Folgesache VA bewilligt (Wert 7.700,00 €). Es ist keine Einigungsgebühr wegen des Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs entstanden, da der Verzicht nach VV Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 RVG keine Einigungsgebühr auslöst (vergl. BGH, Urteil vom 10.10.2006 – VI ZR 280/05 = Rpfleger 2007, Heft 3, 168 und NJW-Spezial 2007, 65, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.11.2006 – 16 WF 108/06 - und OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.08.2006 - 8 WF 104/06-, FamRZ 2007, 232 f.).