Urteil
12 U 431/04
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die pauschalierte Anrechnung fiktiver Bezüge aus einer befreienden Lebensversicherung nach § 40 Abs. 2d VBLS a.F. ist als Satzungsregelung der Zusatzversorgung nicht wegen Verstoßes gegen das Gleichheits- oder Willkürverbot unwirksam.
• Die Regelung unterliegt der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle und ist kontrollfähig, weil sie das Hauptleistungsversprechen der Zusatzversorgung modifiziert.
• Eine Beschränkung der Anrechnung auf den Betrag einer fiktiven Sozialversicherungsrente ist nicht zwingend; die VBL durfte zur Vermeidung von Überversorgung und Systemrisiken einen pauschalierten Bemessungsmaßstab wählen.
• Ein Versicherter kann das mit der Entscheidung für eine befreiende Lebensversicherung verbundene Risiko nicht nachträglich auf die Zusatzversorgung übertragen; eine nachträgliche Vertragsanpassung zu seinen Gunsten ist ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Pauschalierte Anrechnung befreiender Lebensversicherung in VBLS nicht unwirksam • Die pauschalierte Anrechnung fiktiver Bezüge aus einer befreienden Lebensversicherung nach § 40 Abs. 2d VBLS a.F. ist als Satzungsregelung der Zusatzversorgung nicht wegen Verstoßes gegen das Gleichheits- oder Willkürverbot unwirksam. • Die Regelung unterliegt der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle und ist kontrollfähig, weil sie das Hauptleistungsversprechen der Zusatzversorgung modifiziert. • Eine Beschränkung der Anrechnung auf den Betrag einer fiktiven Sozialversicherungsrente ist nicht zwingend; die VBL durfte zur Vermeidung von Überversorgung und Systemrisiken einen pauschalierten Bemessungsmaßstab wählen. • Ein Versicherter kann das mit der Entscheidung für eine befreiende Lebensversicherung verbundene Risiko nicht nachträglich auf die Zusatzversorgung übertragen; eine nachträgliche Vertragsanpassung zu seinen Gunsten ist ausgeschlossen. Der Kläger, 1938 geboren, war von 1970 an von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und zahlte stattdessen in eine befreiende Lebensversicherung, zu der der Arbeitgeber Zuschüsse leistete. Bis zum Übergang in den Ruhestand am 01.04.2003 war er bei der beklagten Zusatzversorgungsanstalt pflichtversichert. Die Beklagte stellte ihr Versorgungssystem zum 01.01.2002 um und übertrug Anwartschaften als Startgutschriften; bei rentennahen Jahrgängen wurden Anwartschaften nach altem Recht ermittelt. Bei der Berechnung der Startgutschrift zog die Beklagte fiktive Bezüge aus der befreienden Lebensversicherung mit einem pauschalen Satz von 1,25 % der doppelten Summe der Arbeitgeberzuschüsse ab. Der Kläger begehrte Feststellungen, dass die Anrechnung geringer oder anders zu bemessen sei, u. a. nach dem Wert einer gleich hoch bezahlten gesetzlichen Rente oder mit einem niedrigeren Faktor. Landgericht und OLG wiesen die Klage ab. • Die einschlägigen Satzungsregelungen (§§ 40 Abs.1, 2d, 97a VBLS a.F. i.V.m. §§ 78,79 VBLS n.F.) sind als Allgemeine Versicherungsbedingungen kontrollfähig; sie beruhen nicht auf einer tarifvertraglich bestimmten Höhe der Anrechnung und unterfallen somit der Inhaltskontrolle. • Die Beklagte durfte zur Bemessung der anzurechnenden fiktiven Bezüge einen pauschalierten Satz wählen, weil befreiende Lebensversicherungen in Leistungssystem, Vertragsgestaltung und Versicherungsausgestaltung erheblich variieren; eine pauschale Regelung vermeidet Systemrisiken und mögliche Überversorgung. • Die Festlegung des Anrechnungssatzes von 1,25 % ist nicht willkürlich; er liegt im Rahmen vergleichbarer gesetzlicher Bemessungsfaktoren und ist sachgerecht zur Erstellung einer verlässlichen Kalkulationsgrundlage. • Die Entscheidung des Versicherten, sich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen und eine befreiende Lebensversicherung zu wählen, begründet ein eigenverantwortliches Risiko, das eine nachträgliche Besserstellung durch Vertragsanpassung ausschließt. • Die Satzungsregelung verletzt weder das Gleichheitsgebot noch das Eigentumsgrundrecht, da kein schutzwürdiger Vertrauensbestand über die festgelegte Anrechnungsregel hinaus bestand und der Versicherte die Lebensversicherungsleistungen ungekürzt behält. • Die Regelung ist hinreichend bestimmt und nicht überraschend oder mehrdeutig; zudem greift die Mindestversorgungsrente (§ 40 Abs.4 VBLS a.F.) als Untergrenze ein. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die pauschalierte Anrechnung fiktiver Bezüge aus der befreienden Lebensversicherung mit dem Satz 1,25 % der doppelten Arbeitgeberzuschüsse ist wirksam und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte war nicht verpflichtet, bei der Startgutschrift einen niedrigeren Betrag oder eine auf eine fiktive gesetzliche Rente beschränkte Anrechnung vorzunehmen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen. Das Gericht legt damit fest, dass das mit der Wahl einer befreienden Lebensversicherung verbundene Risiko vom Versicherten zu tragen ist und eine pauschalierte Satzungsregelung zur Systemstabilität und Vermeidung möglicher Überversorgung zulässig ist.