Beschluss
2 U 3/06
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zahlungen eines Versorgungsunternehmens zur Begleichung fälliger Rückstände sind grundsätzlich kongruent und daher nicht nach § 131 Abs.1 InsO anfechtbar, nur weil sie unter Druck (z.B. Androhung einer Liefersperre) erbracht wurden.
• Inkongruenz setzt voraus, dass der Gläubiger die Leistung nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit verlangen konnte; bloßer Druck reicht nicht.
• Eine Anfechtung nach § 130 InsO (bei Zahlungsunfähigkeit) erfordert konkrete Darlegung einer zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden Liquiditätslücke von regelmäßig mindestens 10 % sowie Tatsachen, die Kenntnis oder zwingenden Schluss auf Zahlungsunfähigkeit der Gegenpartei begründen.
• Vorsatz zur Gläubigerbenachteiligung nach § 133 Abs.1 InsO und Kenntnis dieses Vorsatzes beim Empfänger sind nur bei substantiiertem Vortrag und indikativen Umständen anzunehmen; bloße Anlaufschwierigkeiten oder regelmäßige Teilzahlungen sprechen dagegen.
• Die Berufung ist mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen (§ 522 Abs.2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Keine Insolvenzanfechtung von fälligen Versorgungszahlungen trotz Androhung von Liefersperre • Zahlungen eines Versorgungsunternehmens zur Begleichung fälliger Rückstände sind grundsätzlich kongruent und daher nicht nach § 131 Abs.1 InsO anfechtbar, nur weil sie unter Druck (z.B. Androhung einer Liefersperre) erbracht wurden. • Inkongruenz setzt voraus, dass der Gläubiger die Leistung nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit verlangen konnte; bloßer Druck reicht nicht. • Eine Anfechtung nach § 130 InsO (bei Zahlungsunfähigkeit) erfordert konkrete Darlegung einer zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden Liquiditätslücke von regelmäßig mindestens 10 % sowie Tatsachen, die Kenntnis oder zwingenden Schluss auf Zahlungsunfähigkeit der Gegenpartei begründen. • Vorsatz zur Gläubigerbenachteiligung nach § 133 Abs.1 InsO und Kenntnis dieses Vorsatzes beim Empfänger sind nur bei substantiiertem Vortrag und indikativen Umständen anzunehmen; bloße Anlaufschwierigkeiten oder regelmäßige Teilzahlungen sprechen dagegen. • Die Berufung ist mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen (§ 522 Abs.2 ZPO). Die Insolvenzverwalter des am 18.04.2002 gegründeten Unternehmens (Schuldnerin) verklagten ein Versorgungsunternehmen (Beklagte) auf Herausgabe von insgesamt 18.585,75 €, die dieses aus Zahlungen der Schuldnerin erlangt hatte. Die Beklagte hatte offene Rückstände aus Versorgungsverträgen bis Dezember 2002 teilweise über eine am 05.12.2002 getroffene Rückzahlungsvereinbarung und in wöchentlichen Raten eingezogen sowie Zahlungen nachfolgend bis ab 07.12.2002 erhalten. Der Kläger rügte Insolvenzanfechtbarkeit der Zahlungen nach §§ 130, 131, 133 InsO mit der Behauptung, die Schuldnerin sei zahlungsunfähig bzw. überdies unter Druck (Liefersperre) zu Zahlungen veranlasst worden und habe vorsätzlich Gläubiger bevorzugt. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das OLG prüft, ob die Zahlungen inkongruent, wegen Zahlungsunfähigkeit anfechtbar oder von Benachteiligungsvorsatz geprägt waren. • Anfechtung nach § 131 Abs.1 InsO scheidet aus: Inkongruenz erfordert, dass der Gläubiger die Leistung nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit verlangen konnte; bloße Ausübung von Druck (z. B. Androhung einer Liefersperre) führt nicht automatisch zur Inkongruenz. Frühere Rechtsprechung zeigt, dass nur Zwangsvollstreckungsmaßnahmen innerhalb des Dreimonatszeitraums typischerweise Inkongruenz begründen. • Die Beklagte hatte fällige Zahlungsansprüche gegen die Schuldnerin; eine mündliche Rückzahlungsvereinbarung vom 05.12.2002 begründete zudem Verpflichtungen zur Ratenzahlung. Deshalb war sie berechtigt, Zahlungen auch durch Mitarbeiter einzuziehen; insoweit fehlte es an der erforderlichen Nicht-Berechtigung des Gläubigers. • Anfechtung nach § 130 InsO (bei Zahlungsunfähigkeit) scheidet aus: Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass zum Zeitpunkt der einzelnen Rechtshandlungen eine Liquiditätslücke von regelmäßig ≥10 % bestand. Allgemeine Behauptungen zu Verlusten, ungefähre Vollstreckungsmaßnahmen und eine spätere Überschuldungsbilanz genügen nicht; auch konkrete Anhaltspunkte für Kenntnis der Beklagten von Zahlungsunfähigkeit fehlen (§ 130 Abs.2 InsO). • Anfechtung nach § 133 Abs.1 InsO scheidet aus: Es fehlt an ausreichendem Vortrag, dass die Schuldnerin mit Vorsatz zur Benachteiligung zahlte und dass die Beklagte von diesem Vorsatz wusste. Regelmäßige Teilzahlungen, die Erfüllung der Vereinbarung und Anlaufschwierigkeiten sprechen gegen die Annahme eines Benachteiligungsvorsatzes und gegen die Kenntnis der Beklagten. • Die vorgebrachten Umstände rechtfertigen keine andere rechtliche Bewertung; die Entscheidung hängt von der Würdigung des Einzelfalls ab und die Rechtslage ist durch obergerichtliche Rechtsprechung hinreichend geklärt. Die Berufung des Klägers wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte sind nicht nach § 131 Abs.1 InsO anfechtbar, weil sie kongruent waren und die Beklagte die Forderungen fällig und berechtigt geltend machen konnte. Eine Anfechtung nach § 130 InsO scheitert, weil der Kläger keine konkrete Zahlungsunfähigkeit im Sinne der Rechtsprechung (insbesondere nicht die erforderliche Liquiditätslücke) für die jeweiligen Zeitpunkte substantiiert dargelegt hat und es keine Anhaltspunkte für Kenntnis der Beklagten hierüber gibt. Ebenso liegt kein nach § 133 Abs.1 InsO anfechtbarer Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin mit entsprechender Kenntnis der Beklagten vor. Insgesamt besteht somit kein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr der streitigen 18.585,75 €.