Beschluss
13 U 27/10
OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2012:0127.13U27.10.0A
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Tenor
Der Kläger wird auf die Absicht des Senats hingewiesen, die Berufung gegen das am 15.01.2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Der Kläger wird auf die Absicht des Senats hingewiesen, die Berufung gegen das am 15.01.2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung seiner auf Insolvenzanfechtung gestützten Klage. Er macht geltend, die Beklagte habe von der Insolvenzschuldnerin innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor Stellung des Insolvenzantrags Zahlungen in Höhe von insgesamt 53.582,- € erhalten, die durch die Androhung einer Energieversorgungssperre erwirkt worden seien. Zum Zeitpunkt der Zahlungen sei die Schuldnerin zahlungsunfähig gewesen, was der Beklagten bekannt gewesen sei. Der Senat ist in seiner heutigen Vorberatung zu der einstimmigen Auffassung gelangt, dass sich die Berufung gegen das Urteil nach Aktenstand als unbegründet darstellt und zurückzuweisen sein wird. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Eine Anfechtung der streitgegenständlichen Zahlungen nach § 131 Abs. 1 InsO scheidet aus. Zwar trifft es zu, dass die Beklagte der Schuldnerin für den Fall der Nichtbegleichung von Verbindlichkeiten mehrfach eine Sperrung der Stromversorgung angekündigt hat. Diese Vorgehensweise erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen einer inkongruenten Deckung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 31.08.2006 in der Sache 2 U 3/06, sowie Beschluss vom 07.09.2006 in der Sache 2 W 19/06 – beide Entscheidungen zitiert nach Juris). Ein auf den Schuldner ausgeübter Druck berechtigt regelmäßig nur dann zu einer Anfechtung nach § 131 Abs. 1 InsO, wenn er durch Drohung mit einer Zwangsvollstreckung oder durch Androhung der Stellung eines Insolvenzantrags erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23.04.2009 in der Sache IX ZR 82/06 – zitiert nach Juris). Beides war vorliegend nicht der Fall. Der Kläger kann die Anfechtung der streitgegenständlichen Zahlungen auch nicht auf § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO stützen. Eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bei Vornahme der Rechtshandlungen hat er nicht schlüssig dargelegt. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 InsO ist derjenige zahlungsunfähig, der nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Gemäß Satz 2 der genannten Vorschrift ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Zu den Elementen der Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungseinstellung gehört, dass ein wesentlicher Teil der Verbindlichkeiten betroffen ist (vgl. BGHZ 149, 178; BGH NJW 1995, 2103 ). Dies hat der Bundesgerichtshof dahingehend konkretisiert, dass regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen ist, wenn eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten beträgt. Demgegenüber ist in der Regel eine Zahlungsunfähigkeit gegeben, wenn die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr ausmacht (vgl. BGHZ 163, 134). Aus den vorstehend dargestellten Grundsätzen folgt, dass bei der Prüfung der Wesentlichkeit der Liquiditätslücke auf den Umfang der fälligen Gesamtverbindlichkeiten des Schuldners abzustellen ist. Hierzu hat der Kläger keinen Vortrag gehalten. Soweit der Kläger im Lichte eines Urteils des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2006 (Az. IX ZR 228/03; abgedruckt in ZIP 2006, 2222 ) meint, seine Behauptung der Zahlungsunfähigkeit allein darauf stützen zu können, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten der Schuldnerin bestanden hätten, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr begleichen worden seien, liegt ein Fehlverständnis zugrunde. Auch im Falle des Fortbestehens offener Forderungen bis zur Verfahrenseröffnung muss ein nicht unerheblicher Teil der Gesamtverbindlichkeiten betroffen sein, weshalb es hierauf bezogener Darlegungen bedarf (vgl. OLG Frankfurt, 4. Zivilsenat, Urteil vom 07.07.2010 in der Sache 4 U 21/10 – zitiert nach Juris). Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt kann auch nicht deshalb unterstellt werden, weil die Beklagte über einen längeren Zeitraum hinweg offene Forderungen in fünfstelliger Höhe gegen die Schuldnerin hatte und einen Betrag von rund 36.000,- € zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Die absolute Höhe der Zahlungsrückstände der Schuldnerin bei der Beklagten ist nicht aussagekräftig. Die Schuldnerin betrieb elf ...filialen und verfügte, wie die Vernehmung der Zeugin Z1 ergeben hat, über durchschnittliche Tageseinnahmen von rund 8.000,- € (vgl. Seite 3 der Sitzungsniederschrift vom 22.12.2009, Bl. 211 d.A.). Angesichts dessen hätte sie, sofern keine anderen offenen Verbindlichkeiten beständen hätten, die bei der Beklagten aufgelaufenen Rückstände binnen kurzem begleichen können. Soweit dem Landgericht die Insolvenzakten des Amtsgerichts Mainz zu dem Verfahren 280 IN …/05 vorlagen, haben sich auch hieraus keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt ergeben. Die hierauf bezogenen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils greift die Berufung nicht an. Dem Kläger, der aus Kostengründen eine Rücknahme des Rechtsmittels erwägen sollte, wird Gelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten Berufungszurückweisung bis zum 24.02.2012 schriftsätzlich zu äußern.