Urteil
12 U 34/06
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Versicherungsvertrag kam am 01.11.2003 zustande, weil der Versicherungsnehmer weder fristgerecht widersprach noch rechtzeitig widerrief.
• Der Zugang der für ein Widerrufs-/Widerspruchsrecht erforderlichen Unterlagen kann durch typische Versandabläufe, eine Urkundenversandliste und verkehrsübliche Indizien glaubhaft gemacht werden.
• Eine vom Versicherungsnehmer erklärte Willenserklärung kann bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes als Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt i.S.v. § 140 BGB umgedeutet werden.
• Bei Abweichungen zwischen Versicherungsantrag und Versicherungsschein gilt der Vertragsinhalt des Antrags, wenn der Versicherer nicht gesondert auf die abweichende Prämie hingewiesen hat.
• Bei angekündigter Beitragserhöhung nach § 17 Abs. 5 RB/KK steht dem Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht bis zum Wirksamwerden der Änderung zu; hiervon kann die Erklärung des Versicherungsnehmers erfasst werden.
Entscheidungsgründe
Zustandekommen, Unterlagenzugang und Kündigung bei Beitragserhöhung im privaten Krankenversicherungsvertrag • Ein Versicherungsvertrag kam am 01.11.2003 zustande, weil der Versicherungsnehmer weder fristgerecht widersprach noch rechtzeitig widerrief. • Der Zugang der für ein Widerrufs-/Widerspruchsrecht erforderlichen Unterlagen kann durch typische Versandabläufe, eine Urkundenversandliste und verkehrsübliche Indizien glaubhaft gemacht werden. • Eine vom Versicherungsnehmer erklärte Willenserklärung kann bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes als Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt i.S.v. § 140 BGB umgedeutet werden. • Bei Abweichungen zwischen Versicherungsantrag und Versicherungsschein gilt der Vertragsinhalt des Antrags, wenn der Versicherer nicht gesondert auf die abweichende Prämie hingewiesen hat. • Bei angekündigter Beitragserhöhung nach § 17 Abs. 5 RB/KK steht dem Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht bis zum Wirksamwerden der Änderung zu; hiervon kann die Erklärung des Versicherungsnehmers erfasst werden. Der Kläger beantragte am 21.08.2003 eine private Kranken- und Pflegeversicherung bei der Beklagten mit Wirkung zum 01.11.2003. Er behauptete, die für ein Widerspruchsrecht erforderlichen Unterlagen nicht erhalten zu haben und widersprach am 28.10.2003; sodann erklärte er am 03.12.2003, der Vertrag solle storniert werden. Die Beklagte behauptete, Versicherungsschein und Unterlagen seien wenige Tage nach Antragstellung zugesandt worden und hielt den Widerspruch für verspätet; sie klagte widerklagend auf rückständige Prämien. Das Landgericht hielt den Unterlagenzugang für bewiesen und gab der Widerklage statt. Der Kläger legte im Berufungsverfahren dar, der für die Beklagte vernommene Zeuge sei unglaubwürdig; ferner rügte er die Annahme des Zugangs von Mitteilungen über eine Beitragserhöhung. • Zuständigkeit: Das Oberlandesgericht ist für die Feststellungsklage auch hinsichtlich der privaten Pflegeversicherung zuständig, weil das Landgericht konkludent zuständig war und der Rechtsweg nicht gerügt wurde (§ 17a Abs. 5 GVG). • Zustandekommen und Fristen: Ein Versicherungsvertrag kam mit Wirkung zum 01.11.2003 zustande; der Widerspruch nach § 5a Abs.1 VVG vom 28.10.2003 war verfristet, weil Versicherungsschein und die erforderlichen Unterlagen wenige Tage nach Antragstellung zugegangen sind. • Beweis des Zugangs: Der Zugang der Unterlagen wurde durch die übliche Versendeorganisation der Beklagten, eine Urkundenversandliste, die Indizienlage (keine Beanstandungen bei gleichzeitigen Versendungen) und das nicht überzeugende Vortragverhalten des Klägers überzeugend dargetan. Eine tatsächliche Vermutung zugunsten des Versicherers kann sich aus der üblichen Verbindung von Versicherungsschein und Informationsunterlagen ergeben; hier lagen zusätzlich konkrete Versandaufzeichnungen vor. • Umdeutung der Erklärung: Die Erklärung des Klägers vom 03.12.2003 ist wegen der vorangegangenen Ankündigung der Beitragserhöhung als Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach § 140 BGB zu verstehen; nach § 17 Abs.5 RB/KK konnte der Kläger bis zum Wirksamwerden der Beitragserhöhung kündigen. • Rechtsfolgen der Beitragserhöhung: Die Bestandsanzeige vom 18.10.2003 indizierte den Zugang vor dem Kündigungsschreiben, sodass dem Kläger der Kündigungsgrund der angekündigten Beitragserhöhung zugutekam und das Vertragsverhältnis zum 31.12.2003 endete. • Prämienabrechnung: Wegen der Abweichung zwischen Antrag und Versicherungsschein zur Prämienhöhe gilt der Antrag als Vertragsinhalt, weil die Beklagte die abweichende Prämie nicht gesondert angezeigt hat; daher sind für November und Dezember 2003 zwei Monatsprämien à 299,60 EUR geschuldet. • Prozessual: Die Kostenentscheidung, der Zinsanspruch und die Nichtzulassung der Revision folgen aus §§ 92 Abs.2, 708 Nr.10, 713 ZPO und § 286 Abs.2 Nr.1 BGB. Die Berufung des Klägers wird teilweise stattgegeben: Es wird festgestellt, dass seit dem 01.01.2004 kein Vertragsverhältnis über Kranken- und Pflegeversicherung mehr besteht; die Klage ist im Übrigen abgewiesen. Die Widerklage ist bis auf einen Teil abgewiesen; der Kläger ist zur Zahlung von 599,20 EUR nebst Zinsen an die Beklagte verurteilt, was zwei Monatsprämien (November und Dezember 2003) in Höhe der im Antrag enthaltenen Krankheitskostenprämie von je 299,60 EUR betrifft. Begründend ergibt sich dies daraus, dass der Vertrag zustande kam und ein verspäteter Widerspruch nicht wirkt, der Kläger jedoch wirksam von seinem Kündigungsrecht wegen angekündigter Beitragserhöhung Gebrauch gemacht hat, so dass das Vertragsverhältnis zum 31.12.2003 endete. Die Beklagte hat die Prozesskosten zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.