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Urteil

12 U 89/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zahlt ein Berufsunfähigkeitsversicherer wegen behaupteter Berufsunfähigkeit Rentenleistungen, führt dies nach den AVB zum Wegfall der Versicherungsfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung und damit zu Leistungsfreiheit des Krankenversicherers. • Auch zeitlich befristete oder kulanzweise erbrachte Rentenzahlungen wegen Berufsunfähigkeit genügen für den Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach § 15 Abs.1 a MB/KT. • Die einschlägigen Tarifklauseln sind wirksam, weil der Versicherte die Fortführung als Anwartschaftsversicherung beantragen kann; ein Anspruch auf automatische Fortführung besteht nicht. • Hat der Krankenversicherer Leistungen in Unkenntnis seiner Leistungsfreiheit erbracht, besteht ein vertraglicher Rückgewähranspruch des Versicherers nach den AVB (§ 11 MB/KT), Einreden der Entreicherung sind ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Leistungen wegen Berufsunfähigkeit führen zum Ende der Krankentagegeldversicherung • Zahlt ein Berufsunfähigkeitsversicherer wegen behaupteter Berufsunfähigkeit Rentenleistungen, führt dies nach den AVB zum Wegfall der Versicherungsfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung und damit zu Leistungsfreiheit des Krankenversicherers. • Auch zeitlich befristete oder kulanzweise erbrachte Rentenzahlungen wegen Berufsunfähigkeit genügen für den Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach § 15 Abs.1 a MB/KT. • Die einschlägigen Tarifklauseln sind wirksam, weil der Versicherte die Fortführung als Anwartschaftsversicherung beantragen kann; ein Anspruch auf automatische Fortführung besteht nicht. • Hat der Krankenversicherer Leistungen in Unkenntnis seiner Leistungsfreiheit erbracht, besteht ein vertraglicher Rückgewähranspruch des Versicherers nach den AVB (§ 11 MB/KT), Einreden der Entreicherung sind ausgeschlossen. Der Beklagte hatte bei der Klägerin eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen. Für den Zeitraum 28.09.2004 bis 03.05.2005 erhielt der Beklagte von der Klägerin Krankentagegeldzahlungen. Später erfuhr die Klägerin, dass der Beklagte für denselben Zeitraum von seiner Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund einer Vereinbarung Leistungen erhalten hatte. Die M Lebensversicherung zahlte mietweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Berufsunfähigkeitsleistungen für den Zeitraum 28.06.2004 bis 30.09.2005. Die Klägerin forderte die Rückzahlung der bereits erbrachten Krankentagegeldleistungen und trug vor, die Versicherungsfähigkeit des Beklagten sei wegen Rentenbezugs entfallen. Das Landgericht gab der Klage statt; der Beklagte legte Berufung ein und rügte u. a. Unwirksamkeit der Bedingungen und Entreicherung. • Vertraglicher Rückgewähranspruch: Nach den Versicherungsbedingungen (insbes. § 15 Abs.1 a MB/KT und Tarif V A Ziff.2) endet das Versicherungsverhältnis, wenn Versicherungsfähigkeitsvoraussetzungen wegfallen, insbesondere bei Bezug von Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, sodass der Krankenversicherer leistungsfrei wird. • Auslegung der AVB: Die Klauseln sind so zu verstehen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung begreift; danach bezieht sich der Wegfall der Versicherungsfähigkeit auch auf Fälle, in denen Berufsunfähigkeitsrenten kulanzweise oder befristet gezahlt werden. • Qualifikation der Zahlungen: Die von der Berufsunfähigkeitsversicherung geleisteten Zahlungen sind trotz fehlender Anerkennung einer Rechtspflicht als Rentenzahlungen wegen Berufsunfähigkeit zu qualifizieren; die Befristung der Zahlungen schließt die Einordnung nicht aus. • Wirksamkeit der Klauseln: Die Regelungen sind nicht nach § 307 BGB unwirksam, weil sie durch die Möglichkeit einer Anwartschaftsversicherung (§ 15 Abs.2 AVB) angemessen kompensiert werden; der Versicherte kann die Fortführung beantragen und der Versicherer ist bei Antrag verpflichtet fortzuführen. • Kein Bereicherungsanspruch neben vertraglichem Anspruch: Die AVB sehen einen vorrangigen vertraglichen Rückgewähranspruch (§ 11 MB/KT) vor; damit bleibt für einen eigenständigen bereicherungsrechtlichen Anspruch und den Einwand der Entreicherung kein Raum. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; die Klage auf Rückzahlung des Krankentagegeldes ist erfolgreich. Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin aufgrund der tariflichen Regelungen für den streitigen Zeitraum leistungsfrei war, weil der Beklagte Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung erhielt, die auch bei kulanzweiser und befristeter Zahlung den Wegfall der Versicherungsfähigkeit begründen. Deshalb besteht ein vertraglicher Rückgewähranspruch der Klägerin nach den Versicherungsbedingungen, der Einwand der Entreicherung ist ausgeschlossen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.