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Endurteil

24 O 400/23

LG Amberg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Bei einer Krankentagegeldversicherung endet das Versicherungsverhältnis mit dem Bezug einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Wird die Rente rückwirkend bewilligt, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers schon mit dem Beginn des Zeitraums, für den die Rente gewährt wird. Die diesbezüglichen Regelungen in den Versicherungsbedingungen (hier: § 15 MB/KT 2009 bzw. Nr. 31 TB) begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die vereinbarte Beendigungsregelung verstößt nicht gegen § 307 BGB, da das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer in Nr. 31 TB die Möglichkeit der Fortsetzung des Vertrages im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung angeboten hat. Der Versicherer kann bei rückwirkender Rentenbewilligung einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch von Krankentagegeldleistungen gem. §§ 280 Abs. 1 BGB, §§ 1 ff, 192 ff VVG i.V.m. §§ 11 S. 2, 15 MB/KT 2009 i.V.m. Nr. 30 TB geltend machen. (Rn. 41 – 46, 35 – 36 und 47)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Krankentagegeldversicherung endet das Versicherungsverhältnis mit dem Bezug einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Wird die Rente rückwirkend bewilligt, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers schon mit dem Beginn des Zeitraums, für den die Rente gewährt wird. Die diesbezüglichen Regelungen in den Versicherungsbedingungen (hier: § 15 MB/KT 2009 bzw. Nr. 31 TB) begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die vereinbarte Beendigungsregelung verstößt nicht gegen § 307 BGB, da das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer in Nr. 31 TB die Möglichkeit der Fortsetzung des Vertrages im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung angeboten hat. Der Versicherer kann bei rückwirkender Rentenbewilligung einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch von Krankentagegeldleistungen gem. §§ 280 Abs. 1 BGB, §§ 1 ff, 192 ff VVG i.V.m. §§ 11 S. 2, 15 MB/KT 2009 i.V.m. Nr. 30 TB geltend machen. (Rn. 41 – 46, 35 – 36 und 47) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.040,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.01.2022 sowie als Nebenforderung außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 719,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.06.2022 zu zahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.040,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. A. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten 5.040,00 € gem. § 280 Abs. 1 BGB, §§ 1 ff, 192 ff VVG i.V.m. §§ 11 S. 2, 15 Buchst. b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung, Teil II Musterbedingungen 2009 (MB/KT 2009) i.V.m. Nr. 30 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung, Teil II Tarifbedingungen der … Krankenversicherung … (TB) (vgl. Anlage … 2) zu. Auch besteht Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten und Verzugszinsen, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288, 249 BGB. I. In der Hauptsache ist der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung von 5.040,00 € gem. § 280 Abs. 1 BGB, §§ 1 ff, 192 ff VVG i.V.m. §§ 11 S. 2, 15 Buchst. b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung, Teil II Musterbedingungen 2009 (MB/KT 2009) i.V.m. Nr. 30 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung, Teil II Tarifbedingungen der …Krankenversicherung … (TB) (Anlage … 2) vollumfänglich begründet. 1. Maßgeblich sind die dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen. Gemäß Nachtrag zum Versicherungsschein von November 2011 des Klägers, Anlage … 1, wird u.a. auf die Vertragsgrundlage 403 Bezug genommen. Gem. Anlage … 2 handelt es sich bei der Vertragsgrundlage 403 um die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankentagegeldversicherung, Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KT 2009, im Folgenden: MB/KT), Teil II Tarifbedingungen der … Krankenversicherung … (TB) (Anlage … 2). Gem. § 1 Abs. 1 S. 1 der MB/KT besteht Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Nach § 7 S. 1 der MB/KT endet der Versicherungsschutz mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses nach §§ 13 bis 15. Wenn das Versicherungsverhältnis wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit endet, bestimmt sich die Leistungspflicht nach § 15 Buchst. a oder b (§ 7 S. 3 AVB). Gem. § 15 Buchst. b der MB/KT endet das Versicherungsverhältnis mit Eintritt der Berufsunfähigkeit, welche vorliegt, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist; besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Gem. Nr. 30 Berufsunfähigkeit Abs. 2 zu § 15 Buchst. B, TB, liegt ein Fall der Berufsunfähigkeit im Sinne von § 15 Buchst. b der MB/KT auch vor, wenn die versicherte Person eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bei Unfähigkeit des Versicherten, mehr als vier Stunden kalendertäglich erwerbstätig zu sein, bezieht. Die Differenz zwischen der Rentenzahlung und dem vertraglich vereinbarten Tagegeld wird für längstens 3 Monate nach Beginn der Rentenzahlung ausgezahlt, sofern nicht bereits wegen festgestellter Berufsunfähigkeit die 3-monatige Nachleistung in Anspruch genommen wurde. Gem. § 11 MB/KT ist der Eintritt der Berufsunfähigkeit (vgl. § 15 Buchstabe b) einer versicherten Person dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen (S. 1); erlangt der Versicherer von dem Eintritt dieses Ereignisses erst später Kenntnis, so sind beide Teile verpflichtet, die für die Zeit nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses empfangenen Leistungen einander zurückzugewähren (S. 2). 2. Unter Zugrundelegung dieser Regelungen ist der geltend gemachte Rückforderungsanspruch gegeben. Insbesondere begegnen auch die Versicherungsbedingungen inhaltlich keinen Bedenken; sie sind auch nicht, wie der Beklagte meint, unklar. a) § 15 MB/KT sieht für alle dort normierten Tatbestände die automatische Beendigung des Versicherungsvertrages vor; es bedarf hierzu keiner entsprechenden Erklärung (Rogler, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 4. Aufl., 2020, § 15 MB/KT 2009 Rn. 1). Der Bezug einer Rente führt in diesem Zusammenhang nur dann zum Wegfall der Versicherungsfähigkeit, wenn dies -- wie vorliegend der Fall – in den Bedingungen ausdrücklich geregelt ist (BGH, Urteil vom 30.6.2010, IV ZR 163/09, VersR 2010, 1171; OLG Köln, Urteil vom 22.12.2003, 5 U 114/03, VersR 2005, 822). Dem Beklagten wurde ausweislich des Rentenbescheids vom 22.06.2021, Anlage … 4, Rente wegen voller Erwerbsminderung, beginnend ab 01.09.2020, auf den Antrag vom 03.11.2020 gewährt. Damit endete das Versicherungsverhältnis mit dem Bezug der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Deren Bezug begann ab 01.09.2020. b) § 15 Buchst. a MB/KT ist nach § 307 BGB unwirksam, wenn er dem Versicherungsnehmer bei endgültiger Beendigung des Versicherungsvertrages keine reelle Möglichkeit bietet, bei Wegfall des Beendigungstatbestandes gleichwertigen Versicherungsschutz zu erhalten (Rogler, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 4. Aufl., 2020, § 15 MB/KT 2009 Rn. 2; BGH, Urteil vom 22.01.1992, IV ZR 59/91, VersR 1992, 477; BGH, Urteil vom 26.02.1992, IV ZR 339/90, VersR 1992, 479; OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.12.1999, 5 U 539/99-37, VersR 2001, 318). Die Klausel kann deshalb nur dann Bestand haben, wenn dem Versicherungsnehmer die Option offensteht, z.B. über eine Anwartschaftsversicherung, seine Ansprüche zu bewahren (BGH, Urteil vom 22.01.1992, IV ZR 59/91, VersR 1992, 477; BGH, Urteil vom 27.02.2008, IV ZR 219/06, VersR 2008, 628; OLG Köln, Urteil vom 22.12.2003, 5 U 114/03, VersR 2005, 822; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2006, 12 U 89/06, VersR 2007, 51). Für § 15 Buchst. b MB/KT trifft diese Erwägung in gleicher Weise zu (zum Ganzen: Rogler, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 4. Aufl., 2020, § 15 MB/KT 2009 Rn. 2, unter Rekurs auf BGH, Urteil vom 09.03.2011, IV ZR 137/10, VersR 2011, 518; BGH, Urteil vom 26.02.1992, IV ZR 339/90, VersR 1992, 479; OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.07.2018, 5 U 15/17, VersR 2018, 1117). Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. In Nr. 31 TB zu § 15 Buchst. b MB/KT ist festgehalten, dass dann, wenn die Leistungspflicht des Versicherers wegen Bezugs einer Erwerbsminderungsrente endet, der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis für die Dauer des Bezugs der Erwerbsminderungsrente hinsichtlich der betroffenen versicherten Person im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen kann. Der Antrag auf diese Umwandlung des Versicherungsverhältnisses ist innerhalb von zwei Monaten seit Bezug der Erwerbsminderungsrente, bei erst späterem Bekanntwerden des Ereignisses gerechnet ab diesem Zeitpunkt, zu stellen. Dem Beklagten stand es also frei, diese Anwartschaftsversicherung abzuschließen. Diese war auch an der entsprechenden Stelle gut erkennbar in den Versicherungsbedingungen erwähnt. Gegen den Beendigungstatbestand bestehen deshalb keine rechtlichen Bedenken. c) Sind die Klauseln – wie hier der Fall – wirksam, ist der Versicherer für die Dauer des Beendigungstatbestandes leistungsfrei, wie hier auch rückwirkend auf Grund rückwirkender Rentenbewilligung (Rogler, in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 4. Aufl., 2020, § 15 MB/KT 2009 Rn. 2). In Unkenntnis erbrachte Leistungen können dann nach § 11 S. 2 zurückgefordert werden (BGH, Urteil vom 22.01.1992, IV ZR 59/91, VersR 1992, 477; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2006, 12 U 89/06, VersR 2007, 51). Für eine vorherige Kenntnis des Versicherers ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Das zeitlich erste vorliegende Schreiben der Klägerin, aus welchem eine entsprechende Kenntnis der Klägerin hervorgeht, datiert auf den 26.10.2021, Anlage … 5. Der Leistungszeitraum der Klägerin endete am 17.08.2021, also zeitlich vorausgehend. d) An dieser Einschätzung ändert auch das beklagtenseits erwähnte Schreiben der Klägerin vom 06.04.2021, Anlage B 1, nichts. Es handelt sich dabei um eine Verlängerung des Versicherungsverhältnisses und nicht um eine inhaltliche Anerkennung eines bestehenden Anspruchs in einem bestimmten Zeitraum, also eine allein zeitbezogene und nicht inhaltsbezogene Erklärung. Auch wird auf dem dazugehörigen Versicherungsschein auf „TG 42, Vertragsgrundlage 403, 591 Krankentagegeldversicherung“ Bezug genommen. Von der Vertragsgrundlage 403 sind die o.g. AVB (MB/KT und TB) erfasst. e) Im Übrigen würde, ohne dass es vorliegend darauf ankommen würde, auch bei einer Unwirksamkeit der entsprechenden Klauseln der Versicherungsvertrag bestehen bleiben; als Folge einer ergänzenden Vertragsauslegung würde die Leistungspflicht des Versicherers für den Zeitraum, in dem die Tatbestände der Buchst. a und b des § 15 MB/KT verwirklicht sind, erlöschen und ein Rückgewährschuldverhältnis entstehen (Rogler, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 4. Aufl., 2020, § 15 MB/KT 2009 Rn. 2). f) Der Rückzahlungsanspruch ist in Höhe von 5.040,00 € gegeben. Ein Differenzbetrag zwischen der Rentenzahlung und dem vertraglich vereinbarten Tagegeld für längstens 3 Monate nach Beginn der Rentenzahlung konnte nicht zur Auszahlung kommen, nachdem die Rentenzahlung das Tagegeld überschritt. Damit unterliegt der gesamte geleistete Betrag ab 01.09.2020 bis 17.08.2021 in Höhe von 5.040,00 € der Rückzahlung. Die Höhe wurde im Übrigen beklagtenseits auch nicht im Einzelnen angegriffen. II. Der Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten basiert auf §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 249 BGB. Er wurde der Höhe nach nicht angegriffen. Die Darlegungen der Klagepartei zur Angemessenheit waren ausreichend. Es war eine einzelfallbezogene Prüfung der Versicherungsbedingungen und vorliegenden Schreiben notwendig. Die geltend gemachte Geschäftsgebühr war noch vom zustehenden Ermessensspielraum gedeckt. III. Der Anspruch auf Ersatz der Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB. Mit Schreiben vom 15.12.2021, Anlage … 7, erfolgte eine Zahlungsaufforderung über den Zahlbetrag von 5.040,00 € bis 07.01.2022. Mit Schreiben vom 18.05.2022, Anlage … 8, erfolgte eine Zahlungsaufforderung über den Betrag der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 719,95 € bis 01.06.2022. Der erforderliche Verzug lag damit zu den jeweiligen Verzinsungsbeginn-Zeitpunkten vor. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.