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Beschluss

2 Ws 188/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bestellung oder Abberufung eines Pflichtverteidigers außerhalb der Hauptverhandlung unterliegt der Beschwerde und ist nicht nach § 305 StPO ausgeschlossen. • § 142 Abs. 1 S. 3 StPO erlaubt ausnahmsweise, den vom Angeklagten benannten Verteidiger nicht zum Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn konkrete wichtige Gründe bestehen, die die Gewährleistung einer sachgerechten Verteidigung gefährden. • Störung des Verhandlungsablaufs, fehlende Teilnahmefähigkeit, erhebliche Wissensdefizite, Interessenkonflikte oder der drohende Missbrauch von Verfahrensrechten können wichtige Gründe im Sinne des § 142 Abs. 1 S. 3 StPO darstellen, sind aber eng auszulegen. • Allein störendes oder ärgerliches, aber nicht das Verfahren ernsthaft gefährdendes Verhalten des Verteidigers rechtfertigt die Nichtbeiordnung nicht; das Anspruchsrecht des Angeklagten auf angemessene Verteidigung ist vorrangig.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Ablehnung der Beiordnung des vom Angeklagten benannten Pflichtverteidigers • Die Bestellung oder Abberufung eines Pflichtverteidigers außerhalb der Hauptverhandlung unterliegt der Beschwerde und ist nicht nach § 305 StPO ausgeschlossen. • § 142 Abs. 1 S. 3 StPO erlaubt ausnahmsweise, den vom Angeklagten benannten Verteidiger nicht zum Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn konkrete wichtige Gründe bestehen, die die Gewährleistung einer sachgerechten Verteidigung gefährden. • Störung des Verhandlungsablaufs, fehlende Teilnahmefähigkeit, erhebliche Wissensdefizite, Interessenkonflikte oder der drohende Missbrauch von Verfahrensrechten können wichtige Gründe im Sinne des § 142 Abs. 1 S. 3 StPO darstellen, sind aber eng auszulegen. • Allein störendes oder ärgerliches, aber nicht das Verfahren ernsthaft gefährdendes Verhalten des Verteidigers rechtfertigt die Nichtbeiordnung nicht; das Anspruchsrecht des Angeklagten auf angemessene Verteidigung ist vorrangig. Der Angeklagte wird mit drei weiteren Personen wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung angeklagt; die Hauptverhandlung soll beginnen. Der vom Angeklagten benannte Rechtsanwalt S. beantragte Beiordnung als Pflichtverteidiger. Der Vorsitzende der zuständigen Kammer lehnte dies ab und bestellte stattdessen Rechtsanwalt T., weil er in früheren Verfahren problematisches Verteidigerverhalten bei S. gesehen habe. Der Angeklagte und sein Verteidiger legten Beschwerde ein und bestritten teilweise die zugrunde gelegten Tatsachen oder erläuterten, warum ihr Verhalten sachgerecht gewesen sei. Der Senat prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde, bewertete die in der Ablehnung angeführten Vorfälle und berücksichtigte dabei die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft. • Beschwerdebefugnis und Zuständigkeit: Der Senat bestätigt, dass Entscheidungen über Beiordnung oder Abberufung außerhalb der Hauptverhandlung der Beschwerde zugänglich sind und bleibt an seiner früheren Rechtsprechung fest. • Ausnahmen nach § 142 Abs. 1 S. 3 StPO: Die Norm erlaubt die Nichtbestellung nur bei wichtigen Gründen, die die Gewährleistung einer sachgerechten Verteidigung ernsthaft gefährden, etwa wenn der Verteidiger nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen kann, erhebliche Kenntnismängel hat, Zahlungen fordert oder Interessenkonflikte bestehen. • Missbrauchsgefahr und § 138a StPO: Konkrete Anhaltspunkte, dass ein Verteidiger seine Stellung zu verfahrensfremden Zwecken oder zum Missbrauch von Verfahrensrechten einsetzen wird, können einen Ablehnungsgrund darstellen; dies ist jedoch eng zu fassen. • Grenzen richterlicher Bewertung: Die Bewertung von Verteidigerverhalten muss den verfassungsrechtlichen Grundsatz des fairen Verfahrens und das Recht des Angeklagten auf angemessene Verteidigung wahren; rein konfrontative oder ungewöhnliche, aber prozessordnungsgemäße Verteidigungshandlungen sind grundsätzlich hinzunehmen. • Anwendung auf den vorliegenden Fall: Die gerügten Verhaltensweisen des Rechtsanwalts S. waren störend und teilweise unsachlich, jedoch nicht derart, dass die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens oder die Wahrheitsfindung ernsthaft gefährdet gewesen wäre; folglich waren die vom Vorsitzenden angeführten Gründe nicht ausreichend. • Verfahrensfolge: Der Senat hebt die Entscheidung des Kammervorsitzenden auf, bestellt S. jedoch nicht selbst, weil unklar ist, ob er an den Hauptverhandlungstagen verfügbar ist; es obliegt dem Kammervorsitzenden abschließend zu entscheiden, ob an der bisherigen Bestellung festgehalten wird. • Kostenentscheidung: Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 473 StPO. Der Beschluss des Vorsitzenden der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 20.03.2006 wird aufgehoben, weil die angeführten Gründe nicht ausreichen, den vom Angeklagten gewünschten Verteidiger zum Pflichtverteidiger zu verhindern. Der Senat hält die beanstandeten Verhaltensweisen für nicht so schwerwiegend, dass sie die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens gefährdeten oder eine abweichende Beiordnung rechtfertigten. Eine Bestellung des Rechtsanwalts S. durch den Senat erfolgt nicht, weil seine Verfügbarkeit für die Hauptverhandlung nicht geklärt ist; der Kammervorsitzende muss abschließend über die Beiordnung entscheiden, gegebenenfalls unter Beibehaltung der bereits erfolgten Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.