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Beschluss

606 Qs 13/22

LG Hamburg 6. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:0524.606QS13.22.00
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Leitsätze
1. Nicht schon jedes objektiv unzweckmäßige oder prozessordnungswidrige Verhalten des Verteidigers, das etwa den Fortgang des Strafverfahrens beeinträchtigt oder sogar zeitweise hemmt, rechtfertigt die Ablehnung seiner Bestellung als Pflichtverteidiger. Es muss sich vielmehr um ein Fehlverhalten des Verteidigers von besonderem Gewicht handeln.(Rn.19) 2. Die §§ 138a, 138b, 146 StPO regeln abschließend, wann ein Verteidiger auszuschließen bzw. zurückzuweisen ist. Die Möglichkeit zum Absehen von der Bestellung des bezeichneten Verteidigers kann zu keiner Erweiterung von Ausschlussgründen führen. Auch soweit sich die §§ 138a ff. StPO auf Verhalten des Verteidigers jenseits von Interessenkonflikten beziehen, sind die genannten Regelungen innerhalb der StPO abschließend. Reaktion auf standeswidriges Verhalten ist dem Berufsrecht vorbehalten.(Rn.19) 3. Die mutmaßliche Weitergabe von Aktenbestandteilen an eine verfahrensfremde Person, wie etwa einen anderen Sachverständigen, stellt keinen wichtigen Grund dar, welcher der Beiordnung des Rechtsanwalts entgegensteht, wenn dies evident dem Ziel der Verteidigung des Mandanten dient, indem der Verteidiger versucht, der seinen Mandanten belastenden vorläufigen sachverständigen Einschätzung des gerichtlich beauftragten Sachverständigen entgegenzutreten.(Rn.20)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten J. H. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 27.04.2022 wird dieser aufgehoben. 2. Dem Beschuldigten J. H. wird Rechtsanwalt Dr. S. E.- N., S., H. als notwendiger Verteidiger beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nicht schon jedes objektiv unzweckmäßige oder prozessordnungswidrige Verhalten des Verteidigers, das etwa den Fortgang des Strafverfahrens beeinträchtigt oder sogar zeitweise hemmt, rechtfertigt die Ablehnung seiner Bestellung als Pflichtverteidiger. Es muss sich vielmehr um ein Fehlverhalten des Verteidigers von besonderem Gewicht handeln.(Rn.19) 2. Die §§ 138a, 138b, 146 StPO regeln abschließend, wann ein Verteidiger auszuschließen bzw. zurückzuweisen ist. Die Möglichkeit zum Absehen von der Bestellung des bezeichneten Verteidigers kann zu keiner Erweiterung von Ausschlussgründen führen. Auch soweit sich die §§ 138a ff. StPO auf Verhalten des Verteidigers jenseits von Interessenkonflikten beziehen, sind die genannten Regelungen innerhalb der StPO abschließend. Reaktion auf standeswidriges Verhalten ist dem Berufsrecht vorbehalten.(Rn.19) 3. Die mutmaßliche Weitergabe von Aktenbestandteilen an eine verfahrensfremde Person, wie etwa einen anderen Sachverständigen, stellt keinen wichtigen Grund dar, welcher der Beiordnung des Rechtsanwalts entgegensteht, wenn dies evident dem Ziel der Verteidigung des Mandanten dient, indem der Verteidiger versucht, der seinen Mandanten belastenden vorläufigen sachverständigen Einschätzung des gerichtlich beauftragten Sachverständigen entgegenzutreten.(Rn.20) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten J. H. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 27.04.2022 wird dieser aufgehoben. 2. Dem Beschuldigten J. H. wird Rechtsanwalt Dr. S. E.- N., S., H. als notwendiger Verteidiger beigeordnet. I. Die Staatsanwaltschaft Hamburg führt gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen bzw. des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB (a.F.) in mehreren Fällen. Unter dem 2. März 2022 beantragte der Beschwerdeführer, ihm seinen bisherigen Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Dr. E.- N., als notwendigen Verteidiger beizuordnen. Das Wahlmandat sollte im Falle der Beiordnung niedergelegt werden (Bl. 289 d. LA). Mit Beschluss vom 27. April 2022 (Gz.: 165 Gs 150/20) hat das Amtsgericht Hamburg den Antrag auf Beiordnung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass dieser ein wichtiger Grund gem. § 142 Abs. 5 S. 3 StPO entgegenstehe. Der Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Dr. E.- N., habe sich im Rahmen des vorliegenden Ermittlungsverfahrens ein Fehlverhalten von besonderem Gewicht zu Schulden kommen lassen, indem er - wie von diesem selbst vorgetragen - Aktenbestandteile (die sachverständige Stellungnahme der Gutachterin Koch vom 5. August 2020 zur aussagepsychologischen Beurteilung der Angaben des minderjährigen Geschädigten (SB VI)) ohne Einverständnis der Staatsanwaltschaft und des Geschädigten an einen von ihm beauftragten Sachverständigen mit der Bitte um Stellungnahme übersandt habe. Insoweit bestehe ein Anfangsverdacht hinsichtlich der Verletzung von Privatgeheimnissen gem. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB; die Staatsanwaltschaft H. habe gegen den Verteidiger insoweit ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Mit Schriftsatz vom 30. April 2022 (Bl. 307 ff. d. LA; Eingang bei Gericht am 2. Mai 2022) hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, es liege kein wichtiger Grund i.S.d. § 142 Abs. 5 S. 3 StPO vor, welcher der beantragten Beiordnung entgegenstehe. Namentlich der Anfangsverdacht einer Tat seines Wahlverteidigers gem. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB sei nicht gegeben, da er, der Beschwerdeführer, in die Weitergabe der in Rede stehenden Aktenbestandteile eingewilligt habe. Die Staatsanwaltschaft hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen (Bl. 366 d. LA). II. Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten ist gem. § 142 Abs. 7 S. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Wochenfrist gem. § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zum Erlass der von dem Beschwerdeführer beantragten Beiordnungsentscheidung. Auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 2. März 2022 war ihm sein bisheriger Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Dr. E.- N., als notwendiger Verteidiger beizuordnen. 1. Die Voraussetzungen für die beantragte Beiordnung liegen vor. Jedenfalls gem. § 140 Abs. 2 StPO ist ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben, insbesondere unter Berücksichtigung der Schwere der Taten, bei denen es sich in den Fällen des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB (a.F.) jeweils um Verbrechen handelt, sowie der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen, da der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung hinsichtlich der insgesamt vier Taten, wie sie sich nach vorläufiger Würdigung aus den Angaben des mutmaßlichen Geschädigten, des Zeugen H., ergeben (vgl. Bl. 21 f. d. LA), mit einer empfindlichen Strafe von deutlich über einem Jahr Freiheitsstrafe zu rechen hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 140 Rn. 23a). Der Beschwerdeführer hat ferner Rechtsanwalt Dr. E.- N. ausdrücklich als ihm beizuordnenden Verteidiger benannt (vgl. § 142 Abs. 5 S. 1 StPO). Dieser hat zudem angekündigt, das bislang bestehende Wahlmandat im Falle seiner Beiordnung niederzulegen, sodass dieses der Beiordnung ebenfalls nicht entgegensteht (vgl. § 141 Abs. 1 S. 1 StPO). 2. Der beantragten Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. E.- N. steht auch kein wichtiger Grund i.S.d. § 142 Abs. 5 S. 3 StPO entgegen. Dies gilt namentlich auch mit Blick auf den von der Staatsanwaltschaft Hamburg angenommenen Anfangsverdacht bezüglich einer Straftat nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB und die insoweit bereits vorgenommene Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. a) Wenn der Beschuldigte einen Verteidiger benannt hat, ist grundsätzlich dieser zu bestellen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht. Ob ein wichtiger Grund i.S.d. § 142 Abs. 5 S. 3 StPO vorliegt, ist ausschließlich vor dem Hintergrund des Interesses des Beschuldigten an seiner Verteidigung zu beurteilen. Seine autonome Entscheidung in Bezug auf die Auswahl seines Verteidigers ist grundsätzlich zu berücksichtigen (OLG Bremen, Beschluss vom 13.10.2010 - Ws 145/10). Wegen des verfassungsmäßig garantierten Vorrangs der subjektiven Wahl des Beschuldigten kann dies nicht jeder sachliche Grund sein; es kommen lediglich der Ausübung der Verteidigung elementar widersprechende Gründe in Betracht, also solche Gründe, die besorgen lassen, dass der Zweck der Bestellung zum Pflichtverteidiger, nämlich die Gewährleistung einer sachgerechten und ordnungsgemäßen Verteidigung des Angeklagten, durch Bestellung dieses Verteidigers nicht erreicht werden kann (vgl. OLG Köln Beschl. v. 12.5.2006 – 2 Ws 188/06, BeckRS 2006, 6154 Rn. 5). Der Zweck der Verteidigung muss – aus der Perspektive des Beschuldigten – ernsthaft gefährdet sein. Dabei ist zu beachten, dass die Subjektstellung des Beschuldigten das Recht auf Wahl des eigenen Verteidigers beinhaltet und kaum Platz für einen Fürsorgegedanken belässt. Liegt ein Grund vor, hat der Vorsitzende diesen gegen das Wahlrecht des Beschuldigten abzuwägen und dabei auch den Hintergrund der Wahl des Beschuldigten und ein bereits bestehendes Vertrauensverhältnis mit einzubeziehen (vgl. MüKoStPO/Thomas/Kämpfer, 1. Aufl. 2014, StPO § 142). b) Nach den vorstehenden - strengen - Anforderungen ist ein der Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. E.- N. entgegenstehender wichtiger Grund nicht gegeben, sodass dem Wahlrecht des Beschwerdeführers der Vorrang einzuräumen war. aa) Mit Blick auf den von dem Beschwerdeführer gewählten Verteidiger Rechtsanwalt Dr. E.- N. ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass dieser von ihm bereits unter dem 4. September 2020 als Wahlverteidiger mandatiert worden ist (vgl. Bl. 186 ff. d. LA) und ihn mithin schon seit längerer Zeit in der vorliegenden Angelegenheit vertritt. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass zwischen dem Verteidiger und dem Beschwerdeführer bereits ein grundsätzlich schützenswertes Vertrauensverhältnis besteht (vgl. MüKoStPO/Thomas/Kämpfer, 1. Aufl. 2014, StPO § 142 Rn. 11). Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund sind im Ergebnis keine überwiegenden Belange ersichtlich, die als wichtiger Grund i.S.d. § 142 Abs. 5 S. 3 StPO der Beiordnung entgegenstehen. bb) Namentlich mit Blick auf den Umstand, dass der Verteidiger mutmaßlich - und wie von ihm selbst vorgetragen - Aktenbestandteile dem im vorliegenden Ermittlungsverfahren nicht beauftragten Sachverständigen Prof. K. zugänglich gemacht hat, vermag die Annahme eines solchen wichtigen Grundes nicht zu rechtfertigen; dabei kann es im Rahmen der Beschwerdeentscheidung dahinstehen, ob hierdurch gegebenenfalls eine Strafbarkeit des Verteidigers nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB begründet ist. (1) Durch diese in Rede stehende Vorgehensweise ist insbesondere ein (faktischer) Interessenkonflikt für den Verteidiger nicht entstanden. Zwar wäre es grundsätzlich denkbar, dass ein solcher namentlich mit Blick auf das eigene Ermittlungsverfahren gegen den Verteidiger und dessen Bestreben, den dortigen Vorwürfen gegen sich selbst entgegenzutreten, auftreten könnte. Ob ein möglicher Interessenkonflikt die sachgemäße Verteidigung beeinträchtigt, muss indes der Beurteilung des Beschuldigten und des Verteidigers überlassen bleiben (vgl. MüKoStPO/Thomas/Kämpfer, 1. Aufl. 2014, StPO § 142 Rn. 14). Insoweit ist vorliegend zu beachten, dass der Verteidiger selbst die mutmaßliche Weitergabe der in Rede stehenden Aktenbestandteile im hiesigen Verfahren aktenkundig gemacht hat (vgl. Bl. 277 ff. d. LA), was nach seinem Vorbringen im Einverständnis mit seinem Mandanten, dem Beschwerdeführer geschehen ist. Darüber hinaus hat der Verteidiger durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass er den Beschwerdeführer auch von dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis gesetzt hat und dieser ihn daraufhin gebeten hat, ihn weiter zu verteidigen (Bl. 297 d. LA). (2) Schließlich kommt auch ein der Beiordnung entgegenstehender wichtiger Grund wegen der Verfolgung verfahrensfremder Zwecke durch den Verteidiger Dr. E.- N. vorliegend nicht in Betracht. Zwar kann ein solcher im Einzelfall zu bejahen sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser seine Stellung als Verteidiger zu verfahrensfremden Zwecken missbrauchen wird. Wer gem. § 138a StPO als Verteidiger ausgeschlossen werden könnte, braucht nicht zum Pflichtverteidiger bestellt zu werden. Insoweit kommt auch ein (drohender) Missbrauch von Verfahrensrechten in der Hauptverhandlung gem. § 138a Abs. 1 Nr. 3 StPO als Ausschlussgrund in Betracht. Dem steht es gleich, wenn der Verteidiger in der Vergangenheit ein Verhalten gezeigt hat, das seine Abberufung als Pflichtverteidiger aus wichtigem Grund rechtfertigen würde und konkreter Anlass besteht, mit einer Wiederholung dieses Verhaltens zu rechnen (vgl. OLG Köln Beschl. v. 12.5.2006 – 2 Ws 188/06, BeckRS 2006, 6154 Rn. 6, beck-online; NStZ 1991, 248, 249; KG StV 1993, 236). Hiernach rechtfertigt indes nicht schon jedes objektiv unzweckmäßige oder prozessordnungswidrige Verhalten des Verteidigers, das etwa den Fortgang des Strafverfahrens beeinträchtigt oder sogar zeitweise hemmt, die Ablehnung seiner Bestellung als Pflichtverteidiger. Es muss sich vielmehr um ein Fehlverhalten des Verteidigers von besonderem Gewicht handeln. Im Übrigen regeln die §§ 138a, 138b, 146 abschließend, wann ein Verteidiger auszuschließen bzw. zurückzuweisen ist. Die Möglichkeit zum Absehen von der Bestellung des bezeichneten Verteidigers kann zu keiner Erweiterung von Ausschlussgründen führen (vgl. BeckOK StPO/Krawczyk, 43. Ed. 1.4.2022, StPO § 142 Rn. 40). Auch soweit sich die §§ 138a ff. StPO auf Verhalten des Verteidigers jenseits von Interessenkonflikten beziehen, sind die genannten Regelungen innerhalb der StPO abschließend. Reaktion auf standeswidriges Verhalten ist dem Berufsrecht vorbehalten (MüKoStPO/Thomas/Kämpfer, 1. Aufl. 2014, StPO § 142 Rn. 15). Nach dem vorstehenden Maßstab vermag die mutmaßliche Weitergabe von Aktenbestandteilen an eine verfahrensfremde Person, den Sachverständigen Prof. K., auch unter diesem Gesichtspunkt keinen wichtigen Grund darzustellen, welcher der Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. E.- N. entgegensteht. Insoweit ist - ungeachtet der Frage der Strafbarkeit und der Standesrechtswidrigkeit des Verhaltens, die gesondert zu beantworten sein wird - in den Blick zu nehmen, dass dies evident dem Ziel der Verteidigung des Beschwerdeführers diente, indem der Verteidiger versuchte, der seinen Mandanten belastenden vorläufigen sachverständigen Einschätzung der Sachverständigen Koch (s. SB VI) in der Sache entgegenzutreten. Diesbezüglich handelte es sich jedenfalls nicht um ein gegenüber dem Beschwerdeführer pflichtwidriges Verhalten, zumal dieser vorab in diese Vorgehensweise eingewilligt hat. Überdies bestehen keinerlei Anhaltspunkte, die eine konkrete Wiederholungsgefahr insoweit begründen könnten. Insbesondere die bloße fehlende Unrechtseinsicht des Verteidigers, der geltend macht, sein Verhalten sei nicht gem. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar, ist insoweit nicht ausreichend. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO analog.