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Beschluss

2 U 113/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückzuweisen, wenn sie keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler des erstinstanzlichen Urteils darlegt. • Die fehlende Durchführung eines nach § 15a EGZPO i.V.m. § 10a Nr. 2e GüSchlG NRW zwingend vorgeschriebenen außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens macht die Klage unzulässig; Nachholung des Güteversuchs nach Klageerhebung begründet keine Zulässigkeit. • Ansprüche, die in engem Zusammenhang mit nachbarrechtlichen Regelungen stehen (z. B. Lichtrecht), unterfallen der obligatorischen Streitschlichtung nach den landesrechtlichen Schlichtungsvorschriften und § 15a EGZPO.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Klage wegen unterlassener nachbarrechtlicher Schlichtung • Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückzuweisen, wenn sie keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler des erstinstanzlichen Urteils darlegt. • Die fehlende Durchführung eines nach § 15a EGZPO i.V.m. § 10a Nr. 2e GüSchlG NRW zwingend vorgeschriebenen außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens macht die Klage unzulässig; Nachholung des Güteversuchs nach Klageerhebung begründet keine Zulässigkeit. • Ansprüche, die in engem Zusammenhang mit nachbarrechtlichen Regelungen stehen (z. B. Lichtrecht), unterfallen der obligatorischen Streitschlichtung nach den landesrechtlichen Schlichtungsvorschriften und § 15a EGZPO. Der Kläger begehrt die Wiederherstellung des freien Zugangs zum Licht und stützt sein Begehren auf § 1004 BGB, § 826 BGB und eine schuldrechtliche Duldungsvereinbarung. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob dem Kläger ein Lichtrecht an einem Fenster in der Grenzwand zusteht. Vor Klageerhebung wurde das nach Landesrecht für NRW vorgeschriebene außergerichtliche Schlichtungsverfahren nach Ansicht des Klägers nicht erfolgreich durchgeführt; dieses Verfahren wurde jedoch nicht vorgerichtlich abgeschlossen, bevor die Klage erhoben wurde. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig angesehen, weil der Kläger das vorgeschriebene Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt habe und ihm das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen sei. Der Kläger legte Berufung ein; das Oberlandesgericht prüfte die Erfolgsaussichten der Berufung und beabsichtigte deren zurückweisung. Das Verfahren betrifft nachbarrechtliche Ansprüche, deren Inhalt durch landesrechtliche Nachbarrechtsvorschriften bestimmt wird. • Die Berufung trägt keine darlegbaren entscheidungserheblichen Rechtsfehler des Landgerichts vor; deshalb besteht nach § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO keine Aussicht auf Erfolg. • Gemäß § 15a EGZPO i.V.m. § 10a Nr. 2e GüSchlG NRW ist in Nachbarrechtsstreitigkeiten (sofern keine Einwirkungen eines gewerblichen Betriebs vorliegen) vor Klageerhebung zwingend ein außergerichtlicher Schlichtungsversuch durchzuführen; dessen Fehlen macht die Klage unzulässig. • Die konkreten Ansprüche des Klägers (u. a. Lichtrecht) sind eng mit den Vorschriften des Nachbarrechts verbunden; daher bestimmen §§ 4–6 NachbG NRW und die einschlägigen nachbarrechtlichen Regelungen Inhalt und Grenzen der geltend gemachten Rechte und unterwerfen diese der obligatorischen Streitschlichtung. • Die vom Kläger vorgebrachte nachträgliche Durchführung eines Schlichtungsverfahrens während des laufenden Prozesses rechtfertigt die Zulässigkeit der bereits erhobenen Klage nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung muss der Schlichtungsversuch zwingend vor Klageerhebung erfolgt sein, damit die Klage zulässig ist. • Ein etwaiges Scheitern der Schlichtung oder Äußerungen des Beklagten vor der Schlichtungsstelle ändern nichts an der Unzulässigkeit, wenn der Güteversuch nicht vor Klageerhebung erfolgt ist. • Die Entscheidung beruht auf der Auslegung von § 15a EGZPO und den landesrechtlichen Schlichtungsvorschriften sowie auf der Würdigung des konkreten Einzelfalls; eine grundsätzliche Bedeutung oder abweichende Rechtsfortbildung liegt nicht vor. Die Berufung des Klägers wird mangels Erfolgsaussicht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil die Klage unzulässig ist. Sie hätte zuvor zwingend ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO i.V.m. § 10a Nr. 2e GüSchlG NRW durchlaufen müssen; dessen Unterbleiben ist dem Kläger unter Anrechnung des Verschuldens seines Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Eine nachträgliche Durchführung des Schlichtungsversuchs während des Prozesses begründet keine Heilung der Unzulässigkeit, sodass der Kläger seinen Anspruch nur durch Erhebung einer neuen Klage verfolgen kann, wenn das Schlichtungsverfahren zuvor ordnungsgemäß durchgeführt wurde.