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Urteil

15 U 9/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine falsche Tatsachenbehauptung allein begründet nur dann zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch, wenn sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in einer dem Schutzbereich entsprechenden Weise beeinträchtigt. • Die Formulierung "bei K. T." (örtliche Angabe) ist von "von K. T." (Veranstalterin) zu unterscheiden; beides kann Tatsachenbehauptungen sein, doch ist die bloß örtliche Angabe nicht geeignet, die soziale oder wirtschaftliche Reputation des Betroffenen zu beschädigen. • Wahre Tatsachen sind grundsätzlich zulässig; daher kann ein Unterlassungsanspruch nur insoweit bestehen, als die beanstandete Aussage unwahr ist und eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung verursacht.
Entscheidungsgründe
Keine Unterlassung wegen unwesentlicher Falschangabe zur Veranstaltungsörtlichkeit • Eine falsche Tatsachenbehauptung allein begründet nur dann zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch, wenn sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in einer dem Schutzbereich entsprechenden Weise beeinträchtigt. • Die Formulierung "bei K. T." (örtliche Angabe) ist von "von K. T." (Veranstalterin) zu unterscheiden; beides kann Tatsachenbehauptungen sein, doch ist die bloß örtliche Angabe nicht geeignet, die soziale oder wirtschaftliche Reputation des Betroffenen zu beschädigen. • Wahre Tatsachen sind grundsätzlich zulässig; daher kann ein Unterlassungsanspruch nur insoweit bestehen, als die beanstandete Aussage unwahr ist und eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung verursacht. Der Verfügungskläger (Galerist) rügte in einem Zeitungsartikel die Geschäftspraktiken seiner Person im Zusammenhang mit der Gründung und Börsennotierung der D.X. AG. In dem Artikel hieß es, die Vernissage mit Fotografien des Künstlers S. T. habe "auf einer Vernissage bei K. T. in J." stattgefunden. Der Verfügungskläger beantragte einstweiligen Rechtsschutz und erreichte zunächst ein Verbot, die Behauptung über Werbung auf einer Vernissage bei K. T. zu verbreiten. Die Beklagten legten Berufung ein und machten geltend, die Formulierung sei unschädlich bzw. nicht geeignet, den Ruf des Klägers zu schädigen; außerdem sei zwischen "bei K. T." und "von K. T." zu differenzieren. Das Landgericht bestätigte das Verbot; das Oberlandesgericht prüfte daraufhin, ob die unwahre Angabe die Persönlichkeitsrechte des Klägers beeinträchtigt und somit ein Verfügungsanspruch besteht. • Anschrift der Kernfrage: Es fehlt am erforderlichen Verfügungsanspruch nach §§ 935, 940 ZPO, weil die unwahre Angabe über den Veranstaltungsort den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. • Die behauptete Äußerung ist eine Tatsachenbehauptung und in der hier vorliegenden Fassung unwahr, weil die Vernissage nicht in Räumen stattfand, die K. T. aktuell gehörten, sondern in einem früher von ihr bewohnten Haus. • Die unwahre Angabe ist allerdings eine rein örtliche Ungenauigkeit („bei K. T.“ vs. „im früheren Haus von K. T.“) und stellt keine ehrenrührige oder entstellende Darstellung dar, die den sozialen Achtungsanspruch oder das Lebensbild des Klägers in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigt. • Rechtliche Einordnung: Nach ständiger Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht nur vor Beeinträchtigungen von nicht unerheblicher Bedeutung; wertneutrale Falschdarstellungen begründen regelmäßig keinen Unterlassungsanspruch. • Konsequenz: Auch wenn die Äußerung unwahr ist, ist sie nicht geeignet, beim Durchschnittsleser einen negativen Eindruck über Seriosität oder wirtschaftlichen Ruf des Klägers zu erzeugen; kritische Würdigungen seines Geschäftsgebarens sind als zulässige Meinungsäußerung zu werten. • Abgrenzung: Hätte der Artikel fälschlich behauptet, K. T. sei Veranstalterin („von K. T.“), läge eine andere Sachlage vor, weil dies eine stärkere (falsch belegbare) Tatsachenbehauptung wäre. • Verfahrensfolgen: Das weitergehende Verbot war zu weit gefasst; das Unterlassungsbegehren ist deshalb zurückzuweisen und die erstinstanzliche einstweilige Verfügung aufzuheben. Die Berufung der Verfügungsbeklagten hatte Erfolg; das Oberlandesgericht hat die einstweilige Verfügung des Landgerichts aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Begründend führte das Gericht aus, dass die beanstandete Angabe zwar unwahr sei, jedoch lediglich eine unwesentliche örtliche Ungenauigkeit darstelle, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers nicht in einer für zivilrechtlichen Schutz geeigneten Weise beeinträchtigt. Kritik an geschäftlichem Verhalten und damit verbundene Wertungen sind durch das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt, soweit sie nicht eine nicht unerhebliche Verfälschung oder Ehrverletzung darstellen. Die Kosten beider Instanzen hat der Verfügungskläger zu tragen.