Beschluss
1 AK 3/04
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Rücknahme eines Auslieferungsersuchens beseitigt das formelle Ersuchen und macht die Auslieferung unzulässig.
• Neue Umstände nach einer vorläufigen Entscheidung können ein Zurücktreten von Amts wegen rechtfertigen (§ 33 Abs. 1 IRG).
• Sind die Voraussetzungen der Auslieferung entfielen, hat der ersuchende Staat die Kosten des Verfahrens zu tragen und sind dem Verfolgten notwendige Auslagen zu erstatten (§ 77 IRG i.V.m. § 467a Abs. 1 StPO).
• Für eine Entschädigung für erlittene Auslieferungshaft besteht kein Anspruch, wenn keine rechtswidrige Verfolgung durch deutsche Behörden vorliegt.
Entscheidungsgründe
Auslieferung unzulässig nach Rücknahme des Auslieferungsersuchens • Rücknahme eines Auslieferungsersuchens beseitigt das formelle Ersuchen und macht die Auslieferung unzulässig. • Neue Umstände nach einer vorläufigen Entscheidung können ein Zurücktreten von Amts wegen rechtfertigen (§ 33 Abs. 1 IRG). • Sind die Voraussetzungen der Auslieferung entfielen, hat der ersuchende Staat die Kosten des Verfahrens zu tragen und sind dem Verfolgten notwendige Auslagen zu erstatten (§ 77 IRG i.V.m. § 467a Abs. 1 StPO). • Für eine Entschädigung für erlittene Auslieferungshaft besteht kein Anspruch, wenn keine rechtswidrige Verfolgung durch deutsche Behörden vorliegt. Der Verfolgte befand sich bis zum 18.07.2008 in Strafhaft in Deutschland. Die Botschaft von Serbien und Montenegro hatte ein Auslieferungsersuchen gestellt; das Oberlandesgericht Karlsruhe erklärte die Auslieferung zunächst für zulässig. Zwischenzeitlich verurteilte ein Gericht in K. den Verfolgten zu einer Bewährungsstrafe. Die Botschaft nahm daraufhin ihr Auslieferungsersuchen mit Verbalnote zurück. Die Generalstaatsanwaltschaft informierte das Gericht über diese Rücknahme. Das Gericht prüfte daraufhin von Amts wegen erneut die Zulässigkeit der Auslieferung. Es ging um die Frage, ob das formelle Auslieferungsersuchen weiterhin vorliegt und ob die Auslieferung wegen der neuen Umstände noch zulässig ist. • Der Senat kann nach § 33 Abs. 1 IRG von Amts wegen erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheiden, wenn nach der ersten Entscheidung neue Umstände eingetreten sind. • Die Rücknahme des Auslieferungsersuchens durch die Botschaft bedeutet, dass die nach Art. 12 EuAlÜbk i.V.m. § 2 IRG erforderliche Voraussetzung eines formellen Auslieferungsersuchens vor Vollziehung der Auslieferung entfällt; damit ist die Auslieferung unzulässig. • Da das ersuchende Land die Auslieferung zu Unrecht begehrt hat, sind nach § 77 IRG i.V.m. § 467a Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen und die notwendigen Auslagen des Verfolgten zu erstatten. Es genügt hierzu, dass ein Auslieferungshindernis, etwa die Verurteilung zu einer nicht vollstreckbaren Strafe (Art. 12 Abs. 2 Nr. 1 EuAlÜbk; § 10 Abs. 1 IRG), aus anderen Gründen entstanden ist und nicht die nachgewiesene Unschuld des Verfolgten. • Die Kostenübernahme dient der Gewährleistung eines fairen Verfahrens; notwendiger inländischer Rechtsbeistand kann auch Leistungen gegenüber ausländischen Behörden erfordern. • Eine Entschädigung für erlittene Auslieferungshaft ist gesetzlich grundsätzlich ausgeschlossen, sofern keine rechtswidrige Verfolgung durch deutsche Behörden vorliegt; diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, daher wird Entschädigung abgelehnt. Der Beschluss vom 26.07.2004 wird aufgehoben und die Auslieferung des Verfolgten nach Serbien und Montenegro als nicht zulässig erklärt, weil das ersuchende Land sein Auslieferungsersuchen zurückgenommen hat und damit das erforderliche formelle Ersuchen entfällt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Auslieferungsverfahrens und erstattet dem Verfolgten seine notwendigen Auslagen, da das Verfahren im Ergebnis zu Unrecht betrieben wurde. Eine Entschädigung für erlittene Auslieferungshaft wird nicht gewährt, weil keine rechtswidrige Verfolgung durch deutsche Behörden festgestellt wurde und das Gesetz Entschädigungsansprüche insoweit grundsätzlich ausschließt.