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Beschluss

16 Wx 110/04

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig, soweit die Hauptsache bereits erledigt ist. • Jahresabrechnungen sind insoweit unwirksam, als für aufgrund von zeitlicher Abweichung der Rechnungslegung geschuldete Positionen keine Rechnungsabgrenzungsposten gebildet wurden. • Bei Anfechtung mehrerer Beschlusspositionen und nur geringem Erfolg kann das Gericht die Kosten dem unterliegenden Anfechtenden auferlegen (§ 47 Abs.1 WEG).
Entscheidungsgründe
Teilweise Unwirksamkeit von Jahresabrechnungen wegen fehlender Rechnungsabgrenzungen • Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig, soweit die Hauptsache bereits erledigt ist. • Jahresabrechnungen sind insoweit unwirksam, als für aufgrund von zeitlicher Abweichung der Rechnungslegung geschuldete Positionen keine Rechnungsabgrenzungsposten gebildet wurden. • Bei Anfechtung mehrerer Beschlusspositionen und nur geringem Erfolg kann das Gericht die Kosten dem unterliegenden Anfechtenden auferlegen (§ 47 Abs.1 WEG). Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen in der Versammlung vom 18.06.2002 die Jahresabrechnungen für 2000/2001 und 2001/2002 (TOP 4) sowie den Wirtschaftsplan 2002/2003 (TOP 5). Der Antragsteller focht beide Beschlüsse an. Zwischenzeitlich wurde die Jahresabrechnung 2002/2003 genehmigt und ein Nachzahlungsanspruch gegen den Antragsteller tituliert und später beigetrieben. Die Vorinstanzen wiesen die Anfechtungen überwiegend zurück; der Antragsteller legte sofortige weitere Beschwerde ein. Streitgegenstand war insbesondere die korrekte Verbuchung und Umlage von Wasser-, Kanalbenutzungs- und Stromkosten sowie die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten. Die Antragsgegner begehrten zudem die Erstattung außergerichtlicher Kosten. Das Gericht hatte zu prüfen, ob die Beschlüsse noch anfechtbar sind und ob formelle oder materielle Mängel (insbesondere fehlende Abgrenzungen) vorliegen. • Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde ist in Bezug auf TOP 5 unzulässig, weil das Interesse des Antragstellers entfallen ist, nachdem die Hauptsache durch Titulierung des Nachzahlungsanspruchs und Eintritt der Bestandskraft des beschlussfeststellenden Urteils erledigt wurde. • Materiell zu TOP 4: Die Jahresabrechnungen sind in den wesentlichen Ansätzen nicht zu beanstanden, insbesondere ist die verbrauchsabhängige Umlage von Wasser und Strom zulässig, weil Verbrauchsmessungen vorliegen (§ 10 Ziffer 1 der Teilungserklärung). • Fehlende Rechnungsabgrenzungen: Die Beschlüsse sind jedoch insoweit unwirksam, als für Kanalbenutzungsgebühren und RWE-Wasser keine Rechnungsabgrenzungsposten gebildet wurden. Die Stadt berechnet Kanalbenutzungsgebühren nach dem Vorjahresverbrauch, sodass Zahlungen periodengerecht abzugrenzen sind; unterlassene Abgrenzungen führen zur Unwirksamkeit der Genehmigung für diese Positionen. • Kostenentscheidung: Nach billigem Ermessen (§ 47 Abs.1 WEG) sind die gesamten Gerichtskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil er die Beschlüsse in vollem Umfang angefochten hat, sein Erfolg jedoch nur geringfügig ist; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. • Verfahrensbeteiligung: Die nachträgliche Beteiligung des derzeitigen Verwalters war möglich und konn­te im Rechtsbeschwerdeverfahren geheilt, da es hier um Gewährung rechtlichen Gehörs ging. Die sofortige weitere Beschwerde wird insoweit als unzulässig verworfen, als die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 5 betroffen ist. Hinsichtlich TOP 4 werden die Genehmigungsbeschlüsse für die Jahresabrechnungen 2000/2001 und 2001/2002 teilweise für unwirksam erklärt, nämlich für die Positionen Kanalbenutzungsgebühren und RWE-Wasser, soweit keine Rechnungsabgrenzungsposten gebildet wurden; im Übrigen wird der Anfechtungsantrag zurückgewiesen. Dem Antragsteller werden die in allen Instanzen entstandenen Gerichtskosten auferlegt; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Damit bleibt der Anfechtungsantrag überwiegend ohne Erfolg, es besteht aber ein teilweiser Erfolg wegen der fehlenden Abgrenzungen bei bestimmten Betriebskostenpositionen.