Beschluss
16 WF 101/04
Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 17. März 2004 - 4D F 138/01 - aufgehoben. Gründe 1 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die der Antragstellerin am 24. August 2001 bewilligte Prozesskostenhilfe gem. § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben. Der Beschluss ist von der Rechtspflegerin nur mit einem Handzeichen abgezeichnet. Dieses stellt eine Schleife dar, deren Aufstrich links unten beginnt und deren Abstrich, den Aufstrich kreuzend, rechts unten endet. Es ähnelt dem kursiv geschriebenen Kleinbuchstaben „e“. Der Name der Rechtspflegerin ist „...“. 2 Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 23. März 2004 zugestellt. Ihre Beschwerde ging ein am 13. Mai 2004. Die Beschwerdeschrift enthält eine Begründung dafür, warum die sofortige Beschwerde nicht früher eingelegt wurde. Beigefügt sind sechs Blatt Unterlagen (Verdienstbescheinigungen und ein arbeitslosengeldbewilligender Bescheid) über die Einkünfte seit Oktober 2003. 3 Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde mit Beschluss vom 22. Juli 2004 nicht abgeholfen. Der Anregung, den Beschluss als unwirksam zu behandeln, ist sie nicht nachgekommen und hat darauf hingewiesen, dass sie ihn für ordnungsgemäß unterschrieben halte. Es handele sich bei der Unterschrift nicht um ein Handzeichen; sie habe auch ihren Dienstausweis, von dem sie eine Kopie beifügt, so unterschrieben. 4 Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Mit der Zustellung des unwirksamen Beschlusses vom 17. März 2004 konnte die Beschwerdefrist von einem Monat nicht in Gang gesetzt werden. 5 Das Rechtsmittel hat auch Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist als Scheinbeschluss aufzuheben (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Mai 2003 - 16 WF 41/03 -, OLGR 2004, 343 m.w.N.). 6 Auch der Beschluss nach § 124 Nr. 2 ZPO ist durch den Rechtspfleger zu unterschreiben. Unterschrift ist ein Schriftzug individuellen Charakters, aus der ein Dritter den Namen, den er kennt, noch herauszulesen vermag (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92 - NJW 1994, 55; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., § 519 Rn. 23 für die Unterschrift unter die Berufungsschrift). Lesbarkeit ist nicht geboten, wohl aber ein aus Buchstaben abgeleiteter charakteristischer Schriftzug, der die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Dies ist bei dem von der Rechtspflegerin gebrauchten Zeichen nicht der Fall. Auch wer weiß, dass mit dem verwendeten Zeichen der Name „...“ ausgedrückt werden soll, sieht sich außer Stande, diesen Namen hinter dem Zeichen zu vermuten. Ohne Belang ist, dass Frau ... so mit ihrem vollen Namen unterschreiben will. Zwar ist einerseits die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erforderlich; diese muss andererseits aber auch erkennbar sein. An letzterem mangelt es.