Urteil
7 U 230/03
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein dinglich durch Arrest sicherbarer deliktischer Anspruch gegen eine Gesellschaft setzt voraus, dass das deliktische Verhalten einem ihrer Organe in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtungen zurechenbar ist (§ 31 BGB).
• Allein die Tatsache, dass eine Gesellschaft Schuldnerin einer Zahlung ist, reicht nicht für die Zurechnung deliktischen Handelns eines Beteiligten, wenn die Zahlungsabwicklung und Finanzierung über eine andere Gesellschaft erfolgten.
• Nach § 531 ZPO sind neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Berufungsrechtszug nur ausnahmsweise zuzulassen; eine Partei darf nicht durch nachträgliche Schaffung von Anspruchsgrundlagen die Bindung des Berufungsgerichts an den erstinstanzlichen Sach- und Streitstand unterlaufen.
• Ein Arrest darf nur angeordnet werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass ein arrestfähiger Anspruch besteht und die Gefahr besteht, dass die Vollstreckung eines künftigen Titels vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§ 917 ZPO).
Entscheidungsgründe
Arrestablehnung mangels zurechenbarem deliktischem Anspruch und unzulässigem Neuvorbringen • Ein dinglich durch Arrest sicherbarer deliktischer Anspruch gegen eine Gesellschaft setzt voraus, dass das deliktische Verhalten einem ihrer Organe in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtungen zurechenbar ist (§ 31 BGB). • Allein die Tatsache, dass eine Gesellschaft Schuldnerin einer Zahlung ist, reicht nicht für die Zurechnung deliktischen Handelns eines Beteiligten, wenn die Zahlungsabwicklung und Finanzierung über eine andere Gesellschaft erfolgten. • Nach § 531 ZPO sind neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Berufungsrechtszug nur ausnahmsweise zuzulassen; eine Partei darf nicht durch nachträgliche Schaffung von Anspruchsgrundlagen die Bindung des Berufungsgerichts an den erstinstanzlichen Sach- und Streitstand unterlaufen. • Ein Arrest darf nur angeordnet werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass ein arrestfähiger Anspruch besteht und die Gefahr besteht, dass die Vollstreckung eines künftigen Titels vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§ 917 ZPO). Die Klägerin beantragte arrestweise Sicherstellung wegen angeblich durch Täuschung veranlasster Zahlung der Grunderwerbssteuer an das Finanzamt. Als Arrestbeklagte wurden zwei Gesellschaften in Anspruch genommen; maßgeblich war der Vorwurf deliktischer Handlungen durch bestimmte Personen, darunter L. und Frau B. Die Klägerin stützte ihr Begehren allein auf deliktische Ansprüche und teilte mit, Forderungen der D. GmbH seien an sie abgetreten worden. Leistungs- und Finanzierungszusagen für das Projekt sollten nach den vorgelegten Unterlagen über die Arrestbeklagte zu 2) laufen; die Zahlung der Grunderwerbssteuer sollte von der D. GmbH bzw. der Arrestbeklagten zu 2) erbracht werden. Im Berufungsverfahren bestritten die Beklagten die Aktivlegitimation und die Zurechenbarkeit des deliktischen Verhaltens; die Klägerin legte erst im Senatstermin Gesellschafterbeschlüsse vor, die eine nachträgliche Abtretung belegen sollten. Das LG hatte zuvor den Arrest angeordnet; das OLG prüfte Sach- und Rechtslage in der Berufung. • Keine Haftung der Erstbeklagten nach § 31 BGB: Die Personen, auf deren Handeln die Klägerin den Anspruch stützt, sind nicht als Organe der Erstbeklagten nachgewiesen oder haben nicht in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtungen gehandelt; insbesondere war die Finanzierung und Zahlung der Grunderwerbssteuer der Arrestbeklagten zu 2) bzw. der D. GmbH zugeordnet, nicht der Erstbeklagten. • Keine Zurechnung des Verhaltens der Beklagten zu 2): Weder Frau B. noch L. haben nach den vorgelegten Umständen Täuschungshandlungen im Geschäftskreis der Arrestbeklagten zu 2) begangen; L.s Schreiben sind dem Geschäftskreis einer anderen Gesellschaft zuzuordnen. • Fehlende Aktivlegitimation wegen unzulässiger Abtretungssituation: Eine behauptete partielle Rückabtretung der D. GmbH an die Klägerin ist wegen des bestehenden Gesamtschuldverhältnisses (§ 840 BGB) ohne Zustimmung der Gesamtschuldner unwirksam. • Unzulässiges Neuvorbringen im Berufungszug (§ 531 Abs. 2 ZPO): Die im Senatstermin vorgelegte Abtretungserklärung hätte von der Klägerin bereits im ersten Rechtszug geschaffen werden können; wegen Personen- und Wirtschaftsidentität war Nachlässigkeit anzunehmen, sodass das neue Vorbringen nicht zuzulassen ist. • Kein Arrestgrund gegenüber der Beklagten zu 2): Die Klägerin war bei Antragstellung nicht Inhaberin des Anspruchs gegen die Beklagte zu 2), sodass die erforderliche Besorgnis der Vollstreckungsvereitelung (§ 917 ZPO) in ihrer Person nicht bestand. Zudem wäre aus einem Urteil gegen die Beklagte zu 2) nicht gegen das Grundstück der Beklagten zu 1) vollstreckbar (§ 736 ZPO). • Kosten- und Vollstreckungsfolgen: Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§§ 91, 708 Nr.6, 713 ZPO). Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg: Der Arrestbefehl und der Antrag der Klägerin wurden aufgehoben bzw. zurückgewiesen, weil kein dinglich sicherbarer deliktischer Anspruch gegen die Beklagten ausweislich der vorgetragenen Umstände besteht und weil erstmals im Berufungszug vorgebrachte Abtretungen nicht zuzulassen sind (§ 531 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin ist nicht Inhaberin des geltend gemachten Anspruchs gegen die Beklagte zu 2) zum Zeitpunkt der Arrestbeantragung, sodass die für einen Arrest erforderliche Besorgnis der Vollstreckungsvereitelung nicht gegeben war. Mangels zurechenbaren deliktischen Verhaltens der benannten Personen gegenüber den jeweiligen Gesellschaften scheitert die Haftung nach § 31 BGB; die von der Klägerin vorgelegten neuen Unterlagen ändern daran nichts, weil sie im Berufungszug unzulässig sind. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.