Beschluss
16 WF 221/03
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Erledigung eines Vollstreckungsrechtsakts kann der Schuldner im Beschwerdeverfahren eine Kostengrundentscheidung nach § 91 ZPO erstreiten.
• Die Kosten eines Verfahrens auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733, § 788 ZPO) trägt grundsätzlich der Schuldner, sofern die Erforderlichkeit der Erteilung nicht vom Gläubiger zu vertreten ist.
• Ein Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kann nicht mit Einwendungen gegen den zugrundeliegenden vollstreckbaren Anspruch abgewehrt werden; dafür ist die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zuständig.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung bei Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigung • Bei Erledigung eines Vollstreckungsrechtsakts kann der Schuldner im Beschwerdeverfahren eine Kostengrundentscheidung nach § 91 ZPO erstreiten. • Die Kosten eines Verfahrens auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733, § 788 ZPO) trägt grundsätzlich der Schuldner, sofern die Erforderlichkeit der Erteilung nicht vom Gläubiger zu vertreten ist. • Ein Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kann nicht mit Einwendungen gegen den zugrundeliegenden vollstreckbaren Anspruch abgewehrt werden; dafür ist die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zuständig. Der Gläubiger hatte einen Vergleich, der Zahlungsverpflichtungen der Schuldnerin festlegte, vollstreckbar machen lassen. Ihm wurde eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt, die er anwaltlich zustellen ließ; der empfangsbereite Anwalt nahm die Zustellung nicht an und gab die Ausfertigung erst nach Monaten zurück. Der Gläubiger beantragte deshalb eine weitere vollstreckbare Ausfertigung; das Amtsgericht behandelte den Antrag als erledigt und lehnte eine Kostenentscheidung ab. Die Schuldnerin wandte geltend an, der Gläubiger müsse die Zwangsvollstreckungskosten tragen, weil nicht notwendige Vollstreckungsmaßnahmen erfolgt seien. Das Familiengericht wies diese Erinnerung (Beschwerde) kostenpflichtig zurück. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vor dem Oberlandesgericht. • Zulässigkeit: Auch wenn die Sache erledigt ist, steht dem Schuldner im Beschwerdeverfahren das Recht zu, eine Kostengrundentscheidung nach § 91 ZPO zu erstreiten, weil andernfalls der erfolgreiche Schuldner seiner Erstattungserwirkungen verlustig ginge. • Anwendbare Normen: § 733 ZPO Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung; § 788 ZPO Regelung der Kosten der Zwangsvollstreckung; § 767 ZPO Vollstreckungsgegenklage; § 91 ZPO Kostenentscheidung bei Erledigung. • Materiellrechtlich ist die Kostenlast für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 788 ZPO grundsätzlich beim Schuldner, es sei denn, die Erforderlichkeit der Erteilung sei vom Gläubiger zu vertreten. • Die vom Schuldner vorgebrachten Einwände (Annahmeverweigerung durch Rechtsanwalt, mögliche Erlöschung einer Vertretungsvollmacht durch Volljährigkeit, hohe bereits beigetriebene Pfändungserlöse) konnten die Erteilung nicht verhindern. Ein Anwalt, der ein Schriftstück nicht entgegennimmt, hat es zurückzugeben; unterbliebe dies, ist die Beantragung einer weiteren Ausfertigung zulässig. • Die Frage der Verrechnung bereits beigetriebener Beträge gegen den Titel und der Notwendigkeit angefallener Vollstreckungskosten richtet sich nicht im Verfahren nach § 733 ZPO, sondern gegebenenfalls im Kostenfestsetzungs- oder Vollstreckungsgegenklageverfahren. • Da die Voraussetzungen für eine Belastung des Gläubigers mit den Kosten des Antrags auf Erteilung einer weiteren Ausfertigung nicht vorlagen, war die Ablehnung einer Kostenentscheidung nicht nachteilig für die Schuldnerin. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die Kosten des Verfahrens auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung grundsätzlich nicht dem Gläubiger aufzubürden sind, sofern die Erforderlichkeit der Erteilung nicht vom Gläubiger zu vertreten ist. Die vorgebrachten Einwendungen der Schuldnerin hätten die Erteilung nicht verhindert; insbesondere rechtfertigt die Zurückhaltung des Anwalts oder die behauptete Vertretungsproblematik keine Kostenverlagerung. Die Beschwerde wird deshalb kostenpflichtig zurückgewiesen; die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Damit bleibt es bei der Kostenfolge, dass der Gläubiger nicht zur Begleichung der Verfahrenskosten herangezogen wird.