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Beschluss

16 W 8/24

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2024:1206.16W8.24.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 2024 (10 O 4/16) aufgehoben und das Landgericht angewiesen, dem Gläubiger eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils vom 23. September 2016 sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 2. November 2016, jeweils versehen mit einer Rechtsnachfolgeklausel, zu erteilen.

Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 2024 (10 O 4/16) aufgehoben und das Landgericht angewiesen, dem Gläubiger eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils vom 23. September 2016 sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 2. November 2016, jeweils versehen mit einer Rechtsnachfolgeklausel, zu erteilen. Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. G r ü n d e I. Der Gläubiger nahm die Rechtsvorgängerin der Schuldnerin, die A.-AG, vor dem Landgericht Düsseldorf unter deren früherer Firma „B.-AG“ zuletzt auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht Düsseldorf, dem mangels Hinweises der Parteien seinerzeit verborgen blieb, dass die damalige Beklagte bereits als „A.-AG“ firmierte, verurteilte diese mit Urteil vom 23. September 2016 unter ihrer vormaligen Firma „B.-AG“ zur Zahlung von 20.395,60 € nebst Zinsen an den Gläubiger. Im Übrigen wies es die Klage ab. Das Urteil ist der seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Gläubigers, Rechtsanwältin C. aus D.-Stadt, am 29. September 2016 zugestellt worden. Am 2. November 2016 erging durch das Landgericht auf Antrag des Gläubigers ein Kostenfestsetzungsbeschluss, wonach an ihn, den Gläubiger, von der „B.-AG“ aufgrund des Urteils vom 23. September 2016 ein Betrag von 924,21 € zu erstatten ist. Eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Beschlusses erhielt Rechtsanwältin C. am 24. November 2016 zugestellt. Am 5. Dezember 2016 erhielt sie auf ihren Antrag vom 2. November 2016 auch eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom 23. September 2016 zugestellt. Anfang 2017 erkundigte sich der Gläubiger per E-Mail bei Rechtsanwältin C. nach dem Stand des Verfahrens. Diese antwortete ihm per E-Mail vom 2. Januar 2017 (Anlage CSP1, Bl. 131 GA LG): „Hallo E., habe bereits beim Gericht angerufen. Der B. ist fristwahrend in Berufung gegangen und hat wohl die Anwälte gewechselt. Ich habe aber noch nichts Schriftliches. […]“ Entgegen diesen Ausführungen hatte die A.-AG keine Berufung eingelegt. Das Urteil vom 23. September 2016 ist vielmehr mit Ablauf der Berufungsfrist rechtskräftig geworden. Mit einem Schreiben vom 23. November 2022 (Bl. 110 GA LG), die A.-AG war inzwischen auf die Schuldnerin als übernehmende Rechtsträgerin verschmolzen worden, wandte sich der Gläubiger persönlich an das Landgericht und erkundigte sich nach dem Sachstand. Er habe das Verfahren gewonnen, aber seit über sechs Jahren nichts mehr davon gehört. Das Landgericht, bei dem die Akte schon weggelegt war, verwies den Gläubiger mit Schreiben vom 29. November 2022 an seine Rechtsanwältin. Mit Telefax vom 22. Februar 2023 (Bl. 112 GA LG) wandte sich der Gläubiger erneut persönlich an das Landgericht. In diesem Schreiben hieß es unter anderem: „[…] am 23.09.2016 fand der Gerichtstermin vor dem Landgericht statt. Die B. Versicherung wurde verurteilt und mußte mir den fehlenden Vergütungsanspruch auszahlen. Dieser kam bis heute nicht bei mir an. Mir liegen auch keinerlei Unterlagen vor, warum hier das Urteil nicht umgesetzt wurde. Bitte teilen Sie mir doch einmal mit, woran dies liegt. […]“ Das Landgericht leitete die Eingabe an Rechtsanwältin C. weiter. An diese wandte sich der Gläubiger zugleich mit einer E-Mail vom 23. Februar 2023 (Anlage CSP2, Bl. 157 GA LG), in der es unter anderem hieß: „[…] Jetzt haben wir das Jahr 2023 und somit sind es über 6 Jahre her. Bitte teile mir den aktuellen Stand mit. Es kann nicht angehen, dass wir wegen der Aussage eines damaligen Briefträgers weiterhin die Sache in die Länge ziehen. Ich möchte endlich wissen, warum es hier nicht weitergeht. Bitte teile mir den Grund mit […] Telefonisch kann man Dich ja nicht erreichen.“ Unter dem 9. Mai 2023 bestellten sich für den Gläubiger sodann seine nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten und beantragten beim Landgericht Akteneinsicht. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 18. August 2023 hat der Gläubiger beim Landgericht beantragt, 1. ihm eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 23.09.2016, Az. 10 O 4/16, sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 02.11.2016 zum Zwecke der Zwangsvollstreckung zu erteilen, 2. die Zwangsvollstreckung gegen die Rechtsnachfolgerin der Schuldnerin, die B.-AG, F.-Platz 0, 00000 G.-Stadt, vertreten durch den Vorstand, für zulässig zu erklären und eine Rechtsnachfolgeklausel gem. § 727 ZPO zu erteilen sowie die weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen des Urteils und des Kostenfestsetzungsbeschlusses nebst Rechtsnachfolgeklausel der Rechtsnachfolgerin zeitnah zuzustellen und auf dem Titel zu vermerken. Zur Begründung seiner Antragstellung hat der Gläubiger vorgetragen, Rechtsanwältin C. habe bei ihm bis Anfang 2023 den Glauben unterhalten, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Weil sie auf seine Nachfragen schließlich nicht mehr reagiert habe, habe er sich unmittelbar an das Gericht gewandt. Erst seit der Akteneinsicht seiner neuen Bevollmächtigten sei er über den Verfahrensstand zutreffend informiert. Er habe bis heute keine Zahlung auf die beiden Titel erhalten und habe Rechtsanwältin C. auch keine Geldempfangsvollmacht erteilt. Die Rechtsanwältin sei seit dem 29. März 2023 nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und habe auf Aufforderungen seiner neuen Bevollmächtigten, die vollstreckbaren Ausfertigungen herauszugeben, nicht reagiert. Die vom Landgericht angehörte Schuldnerin hat beantragt, die Anträge auf Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 23.09.2016 (10 O 4/16) sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 02.11.2016 nebst Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel zurückzuweisen. Sie hat geltend gemacht, ihre Rechtsvorgängerin habe den titulierten Betrag nebst Zinsen an Rechtsanwältin C. gezahlt. Dieser habe der Gläubiger auch Geldempfangsvollmacht erteilt. Das werde durch ein Parallelverfahren der Parteien – LG Düsseldorf, Az.: 10 O 501/19 – belegt. Das gegenteilige Vorbringen des Gläubigers sei unglaubhaft. Die Schuldnerin hat mit Nichtwissen bestritten, dass außergerichtliche Bemühungen des Gläubigers, die Titel von seiner früheren Bevollmächtigten zurückzuerlangen, erfolglos geblieben seien. Der Gläubiger hat hierauf erwidert und eine Zahlung der Rechtsvorgängerin der Schuldnerin an Rechtsanwältin C. mit Nichtwissen bestritten. In dem von der Schuldnerin genannten Parallelverfahren habe er sich zwar auch durch Rechtsanwältin C. vertreten lassen, sich den dort schließlich vereinbarten Vergleichsbetrag aber unmittelbar auszahlen lassen. Das zeige, dass er der Anwaltin keine Inkassovollmacht erteilt habe. Das Landgericht – hier die Rechtspflegerin – hat den Antrag des Gläubigers mit Beschluss vom 17. Januar 2024 (Bl. 223-224 GA LG) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Gläubiger nicht in geeigneter Weise dargelegt habe, dass die ersten vollstreckbaren Ausfertigungen von Urteil und Kostenfestsetzungsbeschluss abhandengekommen seien. Der Gläubiger habe im Wege der Herausgabeklage gegen seine frühere Prozessbevollmächtigte die Möglichkeit, die vollstreckbaren Ausfertigungen wiederzuerlangen. Gegen die rechtliche Würdigung des Landgerichts wendet sich der Gläubiger mit seiner unmittelbar beim Oberlandesgericht eingelegten sofortigen Beschwerde vom 19. Januar 2024, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens weiterverfolgt. Das Landgericht hat der ihm zur Durchführung des Abhilfeverfahrens vorgelegten sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 21. März 2024 nicht abgeholfen und die Sache wiederum dem Oberlandesgericht vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten in der Beschwerdeinstanz, darunter auch den Schriftsatz der Schuldnerin vom 26. März 2024, Bezug genommen. Auf Anregung des Senats hat das Landgericht Düsseldorf mit Beschlüssen vom 30. und 31. Oktober 2024 die Firmierung der Rechtsvorgängerin der Schuldnerin im Rubrum des Urteils vom 23. September 2016 und des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 2. November 2016 von Amts wegen in „A.-AG“ berichtigt. II. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Dem auf Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen mit Rechtsnachfolgeklausel gerichteten Begehren des Gläubigers ist gemäß § 733, § 727 ZPO zu entsprechen. 1. Der Gläubiger hat gemäß § 733 ZPO einen Anspruch darauf, dass ihm weitere vollstreckbare Ausfertigungen des landgerichtlichen Urteils vom 23. September 2016 und des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 2. November 2016 erteilt werden. a) Aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung und dem Normzweck des § 733 ZPO folgt, dass, wenn – wie hier – nicht die erteilte Ausfertigung eines Vollstreckungstitels zurückgegeben wird, eine weitere vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden soll, wenn der Gläubiger hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und wenn nicht überwiegende Interessen des Schuldners entgegenstehen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 2012 – 7 W 56/12, juris, Rn. 7; Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl., § 733 Rn. 6; Wolfsteiner, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 733 Rn. 12). aa) Ein schützenswertes Interesse des Gläubigers besteht grundsätzlich, in der Regel auch unabhängig von einem etwaigen Verschulden, wenn ihm die erste Ausfertigung nicht mehr zur Verfügung steht. Das ist entgegen der Ansicht des Landgerichts auch dann der Fall, wenn der frühere Prozessbevollmächtigte die vollstreckbare Ausfertigung nicht an den Gläubiger herausgibt (vgl. Bittmann, Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 733 Rn. 9; Ulrici, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.07.2024, § 733 Rn. 5.1; Wolfsteiner, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 733 Rn. 13). Das gilt nach Auffassung des Senats zweifelsfrei in dem Fall, in dem der frühere Prozessbevollmächtigte an der vollstreckbaren Ausfertigung kein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, sondern – wie hier vom Gläubiger für seinen Fall vorgetragen – auf Herausgabeverlangen des Gläubigers überhaupt nicht reagiert, aber auch die Vollstreckung nicht (mehr) betreibt. In einem solchen Fall kann dem Gläubiger mit Blick auf sein berechtigtes Interesse an einer zügigen Vollstreckung nicht zugemutet werden, zunächst einen langwierigen Rechtsstreit mit seinem früheren Prozessbevollmächtigten zu führen und dadurch dem Schuldner einen ungerechtfertigten Vollstreckungsaufschub zu gewähren (siehe OLG Schleswig, Beschluss vom 17. Dezember 2009 – 16 W 142/09, juris, Rn. 6). Ob der Fall, dass der Prozessbevollmächtigte ein Zurückbehaltungsrecht an der ersten vollstreckbaren Ausfertigung geltend macht, gegebenenfalls anders zu behandeln wäre (siehe zum Meinungsstreit OLG Schleswig, Beschluss vom 17. Dezember 2009 – 16 W 142/09, juris, Rn. 5 m.w.N.; Seibel, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 733 Rn. 9 m.w.N.), erscheint zweifelhaft, braucht vorliegend aber nicht entschieden zu werden, weil ein solcher Fall hier nicht gegeben ist. bb) Neben einem schützenswerten Interesse des Gläubigers ist für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung zu verlangen, dass ihr überwiegende Interessen des Schuldners nicht entgegenstehen. Dadurch soll der Schuldner davor geschützt werden, mehrfach aufgrund ein und desselben Titels in Anspruch genommen zu werden (siehe OLG Celle, Beschluss vom 24. November 2008 – 4 W 149/08, juris, Rn. 7). Allerdings darf die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nicht schon mit der Begründung verweigert werden, der Schuldner werde durch eine Doppelvollstreckung gefährdet, denn dies ist in gewissem Umfang bei Erteilung jeder weiteren vollstreckbaren Ausfertigung der Fall (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15. Mai 2007 – 5 W 74/07, juris, Rn. 17). Vielmehr kommt es darauf an, ob der Gläubiger ein Interesse an der Erteilung einer weiteren Ausfertigung hat und ob dieses Interesse bei der gebotenen Güterabwägung gegenüber dem Interesse des Schuldners, nicht doppelt in Anspruch genommen zu werden, überwiegt (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15. Mai 2007 – 5 W 74/07, juris, Rn. 17). Bei dieser Abwägung spielt eine Rolle, wie groß die Gefahr einer Doppelvollstreckung im konkreten Einzelfall ist. Wenn konkrete Tatsachen die Gefahr einer Doppelvollstreckung nahe legen, werden die Interessen des Schuldners der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung regelmäßig entgegenstehen (siehe OLG Celle, Beschluss vom 24. November 2008 – 4 W 149/08, juris, Rn. 9). Die Gefährdung berechtigter Schuldnerinteressen liegt demgegenüber aber – beispielsweise – eher fern, wenn sich die erste vollstreckbare Ausfertigung in Händen eines Rechtsanwalts befindet (siehe OLG Schleswig, Beschluss vom 17. Dezember 2009 – 16 W 142/09, juris, Rn. 8). b) Nach den vorstehenden Maßgaben hat der Gläubiger die Voraussetzungen für die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen des Urteils vom 23. September 2016 und des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 2. November 2016 gemäß § 294 ZPO glaubhaft gemacht. aa) Er hat zum einen glaubhaft gemacht, dass er ein schützenswertes Interesse an der Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen hat. Er hat stimmig und widerspruchsfrei vorgetragen, dass er von Rechtsanwältin C. über das Schicksal des Verfahrens nach Urteilserlass getäuscht worden ist. Dafür, dass es sich so verhält, sprechen die vom Gläubiger vorgelegte E-Mail der Rechtsanwältin vom 2. Januar 2017 und seine Anfragen an das Gericht vom 22. November 2022 und vom 22. Februar 2023. Es ist fernliegend, dass es sich bei den Anfragen an das Gericht um fingierte Anfragen handelte, mit denen der Gläubiger lediglich vortäuschen wollte, über den Verfahrensgang nicht im Bilde zu sein. Das gilt umso mehr, als sich auch die in jeder Hinsicht authentisch erscheinende E-Mail des Gläubigers an die Rechtsanwältin vom 23. Februar 2023 widerspruchslos in das von ihm vorgetragene Geschehen einfügt. Es kommt hinzu, dass anzunehmen ist, dass Rechtsanwältin C. auch auf nachfolgende anwaltliche Aufforderungen, die ersten vollstreckbaren Ausfertigungen herauszugeben, nicht reagierte. Das hat der Gläubiger durch Vorlage des letzten anwaltlichen Aufforderungsschreibens (Anlage CSP5, Bl. 158 GA LG) und von Zustellbelegen (Bl. 138 GA LG) sowie – wie eine Auslegung der Erklärung ergibt – durch anwaltliche Versicherung (vgl. zur im Einzelfall ausreichenden anwaltlichen Versicherung OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15. Mai 2007 – 5 W 74/07, juris, Rn. 19) seiner neuen Bevollmächtigten in deren Schriftsatz vom 15. Dezember 2023 (Bl. 203 GA LG) glaubhaft gemacht. Auch das vom Gläubiger vorgelegte Schreiben der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 27. Februar 2024 (Bl. 29 GA OLG) spricht für sein Vorbringen. Nach dessen Inhalt war der Staatsanwaltschaft der Aufenthaltsort „der Beschuldigten“, bei der es sich nach dem Betreff um die Rechtsanwältin C. handelte, zum Zeitpunkt des Schreibens nicht bekannt. Sollte Rechtsanwältin C., wie die Schuldnerin unter Vorlage eines Zahlungsbelegs über einen Teilbetrag von 14.600 € und eines Anschreibens an die Rechtsanwältin (Bl. 40-41 GA OLG) behauptet, bereits kurz nach Urteilserlass Zahlungen von der A.-AG erhalten haben, verstärkte das die Glaubhaftigkeit des Gläubigervortrags noch. Das Verhalten der Rechtsanwältin gegenüber dem Gläubiger ließe sich dann mit dem Versuch der Verschleierung der Zahlungen erklären. Stimmig hierzu trägt der Gläubiger vor, von der Rechtsanwältin nach Urteilserlass keinen Geldbetrag erhalten zu haben. bb) Der Gläubiger hat zum anderen auch glaubhaft gemacht, dass überwiegende Interessen der Schuldnerin der Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nicht entgegenstehen. Nach seinem Vortrag ist mit einer Doppelvollstreckung nicht zu rechnen. Dass Rechtsanwältin C. aus den ersten vollstreckbaren Ausfertigungen noch vollstrecken wird, ist angesichts ihres vom Gläubiger glaubhaft gemachten Verhaltens nicht ernsthaft zu erwarten. Gerade wenn sie, wie die Schuldnerin behauptet, den Betrag der für den Gläubiger bestimmten Hauptforderung während des zum Gläubiger bestehenden Mandatsverhältnisses nachweislich erhalten haben sollte, wird sie keinen Vollstreckungsversuch mehr unternehmen. Das gilt umso mehr, als das Mandatsverhältnis zum Gläubiger inzwischen jedenfalls konkludent beendet worden ist und ohne Rechtsnachfolgeklausel aus den Titeln ohnehin nicht mehr vollstreckt werden kann. Dass der Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen keine überwiegenden Schuldnerinteressen entgegenstehen, gilt auch im Hinblick auf den von der Schuldnerin erhobenen Erfüllungseinwand. Mit diesem Einwand kann die Schuldnerin im Verfahren nach § 733 ZPO grundsätzlich nicht gehört werden (OLG Koblenz, Beschluss vom 22. Dezember 2009 – 1 W 833/09, juris, Rn. 3; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15. Mai 2007 – 5 W 74/07, juris, Rn. 20). Vielmehr muss sie diesen Einwand im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verfolgen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. März 2004 – 16 WF 221/03, juris, Rn. 21; OLG Koblenz, Beschluss vom 22. Dezember 2009 – 1 W 833/09, juris, Rn. 3; Seibel, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 733 Rn. 12). In diesem Verfahren wird sodann zu klären sein, ob und gegebenenfalls welche Zahlungen die Rechtsvorgängerin der Schuldnerin an Rechtsanwältin C. getätigt hat und ob diese etwaigen Zahlungen im Hinblick auf die der Rechtsanwältin vom Gläubiger ursprünglich erteilte Prozessvollmacht Erfüllungswirkung hatten. Ein Fall, in dem der Gläubiger den Vollstreckungstitel bereits an den Schuldner herausgegeben hat, so dass der vom Schuldner erhobene Erfüllungseinwand selbst im Verfahren nach § 733 ZPO gegebenenfalls anders zu behandeln sein könnte und an den Vortrag des Gläubigers gegebenenfalls weitere Anforderungen zu stellen sein könnten (siehe OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 2012 – I-7 W 56/12, juris, Rn. 8 ff.), liegt hier nicht vor. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die A.-AG in den Besitz der ersten vollstreckbaren Ausfertigungen gelangt wäre. Die Schuldnerin behauptet lediglich eine Zahlung ihrer Rechtsvorgängerin an Rechtsanwältin C., macht aber nicht geltend, dass die A.-AG im Gegenzug eine oder beide vollstreckbaren Ausfertigungen der Titel erhalten habe. 2. Der Gläubiger hat gemäß § 727 Abs. 1 ZPO auch einen Anspruch darauf, dass die weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen des Urteils vom 23. September 2016 und des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 2. November 2016 mit einer Rechtsnachfolgeklausel versehen erteilt werden. Dass die Schuldnerin infolge einer Verschmelzung und deren Registereintragung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG Gesamtrechtsnachfolgerin der A.-AG geworden ist, ist bei Gericht offenkundig im Sinne von § 727 Abs. 1 und 2 ZPO. Offenkundigkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn die die Rechtsnachfolge begründenden Tatsachen bei Gericht allgemeinkundig oder gerichtskundig sind (BGH, Beschluss vom 8. November 2023 – VII ZB 20/20, juris, Rn. 14). Bei der im Internet über das Gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) aus dem elektronisch geführten Handelsregister ersichtlichen Eintragung der Verschmelzung zweier Rechtsträger handelt es sich um eine allgemeinkundige Tatsache (BGH, Beschluss vom 8. November 2023 – VII ZB 20/20, juris, Rn. 15). Tatsachen sind allgemeinkundig, wenn sie zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkunde – auch durch Information aus allgemein zugänglichen zuverlässigen Quellen – wahrnehmbar sind (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2023 – VII ZB 69/21, juris, Rn. 18). Dafür muss die Tatsache nicht jedermann gegenwärtig sein, es genügt vielmehr, dass man sich aus einer allgemein zugänglichen und zuverlässigen Quelle ohne besondere Fachkunde über sie sicher unterrichten kann, wie das bei der aus dem elektronisch geführten Handelsregister ersichtlichen Eintragung der Verschmelzung zweier Rechtsträger der Fall ist (siehe BGH, Beschluss vom 24. Mai 2023 – VII ZB 69/21, juris, Rn. 17 ff.). Die für eine Rechtsnachfolge infolge Verschmelzung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG notwendigen Registereintragungen nach § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 UmwG (siehe auch BGH, Beschluss vom 8. November 2023 – VII ZB 20/20, juris, Rn. 17) ergeben sich hier im Hinblick auf die übertragende Gesellschaft, die A.-AG, zum einen aus dem vom Gläubiger bereits im landgerichtlichen Ausgangsverfahren im Original vorgelegten amtlichen Ausdruck (Abruf vom 27. Juli 2023) der betreffenden Handelsregistereintragungen (Amtsgericht Hannover, HRB 001), zum anderen – über die Suchfunktion „Auch gelöschte Firmen finden.“ – aber auch aus den Eintragungen im elektronischen Handelsregister selbst. Für die Schuldnerin als übernehmende Rechtsträgerin ergeben sich die sie betreffenden Eintragungen ebenfalls aus dem elektronischen Handelsregister (Amtsgericht Hannover, HRB 002). Hiervon hat sich der Senat jeweils durch Einsichtnahme überzeugt. Infolgedessen kann dahinstehen, ob als Nachweis der Eintragung im Zielregister („Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 20.12.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Hauptversammlung vom 20.12.2021 und der Hauptversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 20.12.2021 mit der A.-AG mit Sitz in G.-Stadt (Amtsgericht Hannover HRB 001) verschmolzen.“) auch der Eintrag im Ausgangsregister („Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden B.-AG […] am 01.03.2022 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.“) ausreichend wäre (siehe aber BGH, Beschluss vom 8. November 2023 – VII ZB 20/20, juris, Rn. 17). 3. Kein Bedarf zu einer über die tenorierte Entscheidung hinausgehenden Bescheidung des Beschwerdebegehrens ergibt sich daraus, dass der Gläubiger in seiner Beschwerdeschrift vom 19. Januar 2024 die erstinstanzlichen Anträge aus seiner Antragsschrift vom 18. August 2023 wiederholt. Letzteres kann – zumal im Beschwerdeverfahren Anträge ganz entbehrlich sind (siehe BGH, Beschluss vom 10. Mai 1984 – BLw 2/83, juris, Rn. 21) – bei einer Auslegung der Prozesserklärung am Maßstab dessen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Partei entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 – II ZR 305/14, juris, Rn. 12), nicht so verstanden werden, dass der Gläubiger eine Beschwerdeentscheidung begehrt, die über die Beseitigung der mit der landgerichtlichen Entscheidung verbundenen Beschwer hinausgeht. Das Landgericht hat sich – richtigerweise – allein mit dem Antrag auf Erteilung weiterer vollstreckbarer, mit einer Rechtsnachfolgeklausel versehener Ausfertigungen befasst und allein dieses Begehren beschieden. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht, weil die Schuldnerin im Beschwerdeverfahren unterlegen ist, auf § 91 Abs. 1 ZPO. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, was dem Senat in seiner Besetzung nach § 122 Abs. 1 GVG vorbehalten wäre, bestehen nicht. Zulassungsgründe nach § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, so dass auch eine Übertragung der Sache auf den Senat nach § 568 Satz 2 ZPO nicht in Betracht kam. …