Urteil
13 U 67/01
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur fristlosen Kündigung eines Darlehens wegen Nichtbeibringung vereinbarter Sicherung genügt eine Fristsetzung mit Androhung der Kündigung nach Ziffer 11 Abs. 2 der AGB, wenn der Darlehensnehmer die geforderte Sicherheit trotz Nachfrist nicht verschafft.
• Eine Lebensversicherung, die als Tilgungsersatz dienen soll, muss zum vorgesehenen Tilgungsbeginn einen Rückkaufswert erwarten lassen, der das Darlehenskapital und Nebenansprüche deckt; die konkrete Versicherungs- oder Nominalsumme ist nicht zwingend maßgeblich.
• Ein bereits nach Auszahlung hingenommener Verzicht auf die sofortige Vorlage der Police bedeutet nicht zwingend ein generelles dauerndes Verzichten auf die Beibringung der Lebensversicherung; ein weitergehender Verzicht ist zu beweisen.
• Die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach wirksamer fristloser Kündigung erfolgt nicht ohne rechtlichen Grund und ist nicht wegen ungerechtfertigter Bereicherung oder positiver Vertragsverletzung erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Kündigung wegen Nichtbeibringung vereinbarter Lebensversicherung als Sicherheit • Zur fristlosen Kündigung eines Darlehens wegen Nichtbeibringung vereinbarter Sicherung genügt eine Fristsetzung mit Androhung der Kündigung nach Ziffer 11 Abs. 2 der AGB, wenn der Darlehensnehmer die geforderte Sicherheit trotz Nachfrist nicht verschafft. • Eine Lebensversicherung, die als Tilgungsersatz dienen soll, muss zum vorgesehenen Tilgungsbeginn einen Rückkaufswert erwarten lassen, der das Darlehenskapital und Nebenansprüche deckt; die konkrete Versicherungs- oder Nominalsumme ist nicht zwingend maßgeblich. • Ein bereits nach Auszahlung hingenommener Verzicht auf die sofortige Vorlage der Police bedeutet nicht zwingend ein generelles dauerndes Verzichten auf die Beibringung der Lebensversicherung; ein weitergehender Verzicht ist zu beweisen. • Die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach wirksamer fristloser Kündigung erfolgt nicht ohne rechtlichen Grund und ist nicht wegen ungerechtfertigter Bereicherung oder positiver Vertragsverletzung erstattungsfähig. Der Kläger schloss mit der Beklagten am 28.06.1995 ein Darlehen über 325.000 DM ab, dessen Tilgung zur Laufzeitende aus einer abzutretenden Lebensversicherung erfolgen sollte. Die Parteien vereinbarten, dass die Lebensversicherung bei Laufzeitende ausreichend sein müsse, um Darlehenskapital und Nebenansprüche abzudecken; die Police wurde jedoch nicht bereits bei Auszahlung vorgelegt. Die Beklagte forderte mit Schreiben vom 10.03.1999 nach und setzte eine Nachfrist bis 12.04.1999; nach Vorlage einer Police vom 07.04.1999 hielt die Beklagte deren Rückkaufswert für unzureichend und kündigte am 14.04.1999 fristlos. Der Kläger zahlte eine Vorfälligkeitsentschädigung und verlangt später Rückzahlung sowie Ersatz von Umfinanzierungskosten. Streitgegenstand ist, ob die Kündigung berechtigt war und ob die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung bzw. weitere Kosten erstattungsfähig sind. • Die Beklagte war gemäß Ziffer 11 Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zur fristlosen Kündigung berechtigt, weil der Kläger trotz Fristsetzung die vertraglich geschuldete Sicherheit nicht in der geforderten Form verschaffte. • Die Vereinbarungen sehen vor, dass die Lebensversicherung als Tilgungsersatz zum Tilgungsbeginn bzw. Laufzeitende einen Rückkaufswert aufweisen muss, der Darlehenskapital und Nebenansprüche abdeckt; eine bestimmte Nennsumme der Police ist hierfür nicht zwingend erforderlich. • Frühere Nachsicht der Beklagten (Auszahlung trotz fehlender Police) begründet keinen dauerhaften Verzicht auf die Vertragspflicht des Klägers; ein weitergehender Verzicht wurde nicht substantiiert dargetan oder bewiesen. • Die vom Kläger vorgelegte Police vom 07.04.1999 entsprach nicht den vertraglichen Anforderungen, weil sie nicht bereits 1995 abgeschlossen worden war und den erforderlichen Rückkaufswert nicht aufwies; eine einmalige Nachentrichtung zur Erzielung des Rückkaufswerts wäre möglich gewesen, wurde aber nicht durchgeführt. • Die Fristsetzung in dem Schreiben vom 10.03.1999 war ausreichend; nachdem die vorgelegte Police offenkundig nicht den Anforderungen entsprach, war eine weitere Nachfristsetzung nicht erforderlich, sodass die fristlose Kündigung am 14.04.1999 rechtmäßig war. • Die Kündigung und die darauf gestützte Geltendmachung der Vorfälligkeitsentschädigung verstießen nicht gegen Treu und Glauben. Ein behaupteter Schaden aus Umfinanzierungskosten ist entfallen oder durch Zinserleichterungen ausgeglichen. • Folglich ist die vom Kläger geleistete Vorfälligkeitsentschädigung rechtlich begründet; Rückforderungs- und Schadensersatzansprüche des Klägers sind ausgeschlossen. Die Berufung des Klägers ist in der Sache unbegründet; das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die fristlose Kündigung der Beklagten war berechtigt, weil der Kläger die vereinbarte Lebensversicherung nicht in der vertraglich geschuldeten Form verschaffte und die nachgesetzte Frist fruchtlos blieb. Die vom Kläger gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung von 16.028,23 DM ist nicht ohne rechtlichen Grund geleistet worden, weshalb ein Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung nicht besteht. Ebenso sind die geltend gemachten Umfinanzierungskosten von 330,00 DM nicht erstattungsfähig, da entweder keine schuldhafte Vertragsverletzung vorliegt oder der behauptete Schaden durch Zinsvorteile ausgeglichen wird. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.