Urteil
6 O 15/21
LG Karlsruhe 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKARLS:2021:0217.6O15.21.00
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Leitsätze
1. In den Fällen, in denen bei Bau- oder Bauträgerverträgen die Herausgabe des Vertragsobjekts nach der Bezugsfertigkeit im Wege der einstweiligen Verfügung verlangt wird, sind die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast zur Dringlichkeit einer finanziellen Situation der Antragsteller ebenso zu berücksichtigen, wie auch unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen der Interessenabwägung die die Entscheidung des Gerichts leitenden Tatsachen - insbesondere auch unter Beachtung der vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärung der Parteien (§ 138 ZPO) - aufzuklären und der freien Würdigung des gesamten Vorbringens zuverlässig festzustellen sind (Abgrenzung zu KG Berlin, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 21 U 109/17 und KG Berlin, Beschluss vom 20. August 2019 - 21 W 17/19).(Rn.57)
2. Zur Auslegung der Klausel im Bauträgervertrag „Die Übergabe des Vertragsgegenstandes erfolgt unverzüglich nach seiner Bezugsfertigkeit Zug um Zug gegen Zahlungen der bis dahin fälligen Kaufpreisraten“.(Rn.38)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Antragsteller vom 19.01.2021 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsteller haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In den Fällen, in denen bei Bau- oder Bauträgerverträgen die Herausgabe des Vertragsobjekts nach der Bezugsfertigkeit im Wege der einstweiligen Verfügung verlangt wird, sind die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast zur Dringlichkeit einer finanziellen Situation der Antragsteller ebenso zu berücksichtigen, wie auch unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen der Interessenabwägung die die Entscheidung des Gerichts leitenden Tatsachen - insbesondere auch unter Beachtung der vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärung der Parteien (§ 138 ZPO) - aufzuklären und der freien Würdigung des gesamten Vorbringens zuverlässig festzustellen sind (Abgrenzung zu KG Berlin, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 21 U 109/17 und KG Berlin, Beschluss vom 20. August 2019 - 21 W 17/19).(Rn.57) 2. Zur Auslegung der Klausel im Bauträgervertrag „Die Übergabe des Vertragsgegenstandes erfolgt unverzüglich nach seiner Bezugsfertigkeit Zug um Zug gegen Zahlungen der bis dahin fälligen Kaufpreisraten“.(Rn.38) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Antragsteller vom 19.01.2021 wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsteller haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht begründet. Ein Verfügungsgrund ist nicht nachgewiesen. 1. Die Verfügungskläger können von den Verfügungsbeklagten nicht aus den Grundsätzen der verbotenen Eigenmacht (§ 861 BGB) die Herausgabe der Eigentumswohnung verlangen. Die Verfügungsbeklagte hat den Verfügungsklägern nicht widerrechtlich einen durch die Abnahme vom 25.08.2020 - hier: nicht - begründeten Besitz an der streitgegenständlichen Eigentumswohnung entzogen. Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt (§ 861 BGB). Zur Geltendmachung des Besitzschutzanspruchs im Verfügungsverfahren bedarf es keines besonderen, über das Vorliegen der verbotenen Eigenmacht hinausgehenden Verfügungsgrunds (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.01.1996 – 2 U 164/95 -, WRP 1996, 474; 1516; OLG Köln, Urteil vom 19.11.1999 – 3 U 93/99 -, MDR 2000, 152; OLG Celle, Urteil vom 17.05.2001 – 13 U 67/01 –, BauR 2001, 1465). a. Vorliegend war die Verfügungsbeklagte, die gemäß § 8 Ziffer 1 Satz 2 des Vertrages während des Bauvorhabens das alleinige "Hausrecht" auf der Baustelle ausübte und das Gebäude gegen den Zutritt Unbefugter gesichert hatte, unmittelbare Besitzerin des Hauses. Das Hausrecht beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz und dient zunächst der Wahrung der äußeren Ordnung in dem Gebäude oder der Örtlichkeit, auf die es sich erstreckt, und insofern der Sicherstellung des von deren Eigentümer bzw. Besitzer vorgegebenen Benutzungszwecks. Es verschafft seinem Inhaber ferner die Entscheidungsbefugnis darüber ein, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verweigert. Das schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder rechtwirksam von Bedingungen abhängig zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 8.11.2005 - KZR 37/03 -, BGHZ 165, 62–75; Rn. 24/25). b. Die Verfügungskläger haben keine Tatsachen dargelegt, nach denen die Verfügungsbeklagten ihnen bereits zu einem früheren Zeitpunkt Besitz übertragen hatten. Die Abnahme des Sondereigentums durch die Verfügungskläger am 25.08.2020 war nicht mit der Besitzübertragung, d. h. der Erlangung der tatsächlichen Gewalt gemäß § 854 Abs.1 BGB, verbunden. In § 8 des Vertrages haben die Parteien in diesem Falle selbst zwischen Abnahme und Besitzübergabe unterschieden, wie sich aus der Überschrift und der Regelung in Ziffer 1 Satz 1 ergibt. Soweit der Besitzübergang nach Ziffer 6 Satz 1 bereits im Zeitpunkt der Benutzung des Vertragsobjektes stattfinden sollte, ist diese Vereinbarung dahingehend zu verstehen, dass die besitzbegründende Nutzung im – hier fehlenden – Einverständnis der Vertragspartner erfolgen musste (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.10.1999 – 8 W 47/99 –, BauR 2000, 105, Rn. 3, juris), weshalb auch kein Besitzerwerb durch Einigung (§ 854 Abs. 2 BGB) durchgreift. 2. Soweit den Verfügungsklägern grundsätzlich nach § 8 Ziffer 2 des Vertrages ein Verfügungsanspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung zur Seite steht (sub. a.), jedoch - entgegen ihrem Antrag - beschränkt durch eine Zug-um-Zug-Leistung von der Zahlung weiterer 12.503,72 € (sub. b.), fehlt es vorliegend für die Herausgabe auf der Grundlage einer einstweiligen Verfügung in Form einer Leistungsverfügung (§§ 935, 940 ZPO) am nachgewiesenen Verfügungsgrund (sub c.). a. Nach § 8 Ziffer 2 des Vertrages erfolgt die Übergabe der Eigentumswohnung unverzüglich nach seiner Bezugsfertigkeit Zug um Zug gegen Zahlungen der bis dahin fälligen Kaufpreisraten. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Wohnung, wie von der Verfügungsbeklagten mit Mail vom 24.02.2020 mitgeteilt, seit dem 24.02.2020 trotz der gescheiterten Abnahme vom 09.03.2020 bezugsfertig im Sinne von § 8 Ziffer 3 des Vertrages war und auch hätte übergeben werden können. Dass nach der Mängelrüge der Verfügungskläger im Schreiben vom 06.03.2020, mit der sie eine Abnahme ablehnten, bis zur Aufforderung der Verfügungsbeklagten vom 14.08.2020 und der tatsächlichen Abnahme am 25.08.2020 an der streitgegenständlichen Wohnung noch Veränderungen vorgenommen wurden, die in diesem Zeitraum eine Bezugsfertigkeit erst geschaffen hätten, ist weder vorgetragen noch aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich. b. Entgegen der Auffassung der Verfügungskläger liegt jedoch keine Überzahlung von 1.100,00 € vor, sondern es sind von den Verfügungsklägern Zug um Zug (nur) noch - entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten - weitere 12.503,72 € zu zahlen. aa. Ausweislich der Kaufpreisfälligkeitsvereinbarung in § 6 Ziffer 1 des Vertrages sind nach Bezugsfertigkeit insgesamt 94,4 % aus der Kaufpreissumme von 272.780,00 €, mithin 257.504,32 € zu zahlen gewesen. Da die Verfügungskläger nur 245.00,60 € gezahlt haben, stehen noch 12.503,72 € zur Zahlung offen. bb. Die Verfügungskläger können sich auch nicht darauf berufen, sie müssten wegen der fehlenden Sicherheitsleistung von 5 % nach den vertraglichen Vereinbarung in § 6 Ziffer 2 d) Satz 3 diese 12.503,72 € nicht zahlen. (a) Zwar ist die Auffassung der Verfügungsbeklagten ersichtlich falsch, der einbehaltene Betrag von 5 % sei nach § 6 Ziffer 2 d) Satz 5 des Vertrages zur Zahlung fällig, da der Vertragsgenstand rechtzeitig und ohne wesentliche Mängel vollständig fertiggestellt wurde. Denn die Wohnung hätte nach § 4 Ziffer 9 Satz 2 des Vertrages bis spätestens zum 31.10.2019 bezugsfertig und bis zum 01.03.2020 vollständig hergestellt sein müssen. In ihrer Mail vom 24.02.2020 widerlegt sich die Verfügungsbeklagte selbst, in welcher sie die Bezugsfertigkeit erst für den 24.02.2020 mitteilt, mithin fast vier Monate verspätet. Gleiches gilt für ihr Schreiben vom 10.03.2020, in dem sie gerade nicht die 3,5 % des Kaufpreises nach vollständiger Fertigstellung fordert, sondern nur die 2,1 % für die Fassadenarbeiten. Erstmals in ihrer Schlussrechnung vom 10.07.2020 macht sie die vollständige Fertigstellung geltend, mithin über vier Monate nach dem vereinbarten Termin. (b) Ebenso ist nicht der Auffassung der Verfügungsbeklagten zu folgen, sie könne nach § 8 Ziffer 2 des Vertrages nunmehr seit dem 10.07.2020 für die Herausgabe der Wohnung wegen vollständiger Fertigstellung den gesamten offenen Restbetrag in Höhe von 27.780,00 € fordern. Die Auslegung ergibt, dass bereits die Kaufpreisfälligkeit von 94,4 % nach § 6 Ziffer 1 k) des Vertrages die maßgebliche Größe für die Durchsetzung des Herausgabeanspruchs wegen Bezugsfertigkeit ist, nicht jedoch auch später fällig werdende Beträge für Fassadenarbeiten und die vollständige Fertigstellung. Für diese Regelung, die im Zweifel eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Verfügungsbeklagten darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.1992 - VII ZR 204/90 -, BGHZ 118, 229), ist Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut des Formularvertrages nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Bleiben nach Erwägung aller Umstände Zweifel, geht dies zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB - vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2007 - VIII ZR 227/06 -, NJW-RR 2007, 1697). Nach dem Wortlaut des § 8 Ziffer 2 des Vertrages erfolgt die Übergabe des Vertragsgegenstandes „unverzüglich nach seiner Bezugsfertigkeit Zug um Zug gegen Zahlungen der bis dahin fälligen Kaufpreisraten“. Das „dahin“ bezieht sich ersichtlich auf die dieser Formulierung unmittelbar vorausgehende „Bezugsfertigkeit“, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe. Der Zusammenhang von Bezugsfertigkeit und fälliger Kaufpreisrate steht so auch korrespondierend in § 6 Ziffer 1 k) des Vertrages. Die dortige Formulierung „8,4 % nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe“ stellt ebenso eindeutig die zu zahlende Rate für Bezugsfertigkeit in Zusammenhang mit der Zug-um-Zug Besitzübergabe. Käme es bloß auf die Bezugsfertigkeit für die 8,4 % - Rate an, so hätte es des Zug-um-Zug-Halbsatzes nicht bedurft. Nach dem Willen verständiger und redlicher Vertragspartner sind für den Anspruch auf Besitzübergabe demnach auch bei Fertigstellung des gesamten Vertragsgegenstandes nicht Voraussetzung die Zahlung der weiteren Raten von 2,1 % für die Fassadenkleidung und die 3,5 % nach vollständiger Fertigstellung. (c) Entgegen der Auffassung der Verfügungskläger muss jedoch für die Herausgabe der Eigentumswohnung noch der Restbetrag aus der Rate des § 6 Ziffer 1 a) des Vertrages in Höhe von 12.503,72 € gezahlt werden. Denn nach § 6 Ziffer 2. d) Satz 6 des Vertrages bestimmt sich die Fälligkeit der von der 1. Rate einbehaltenen 5 % des Kaufpreises mangels rechtzeitiger Fertigstellung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Auf den Bauträgervertrag vom 27.12.2018 ist das BGB in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 39 EGBGB). Danach ist der Kaufpreis seit der Abnahme vom 25.08.2020 und der Schlussrechnung vom 10.07.2020 (§§ 650 u Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 650 g Abs. 4 Satz 1 BGB) fällig. Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung vom 10.07.2020 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang haben die Verfügungskläger nicht dargelegt, weshalb die Schlussrechnung somit als prüffähig gilt (§ 650 g Abs. 4 Satz 3 BGB). c. Die Verfügungskläger haben jedoch die Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung, dh einen Verfügungsgrund weder schlüssig dargelegt noch ausreichend glaubhaft gemacht. Ein solcher liegt gemäß §§ 935, 940 ZPO vor, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei im Hauptsacheverfahren vereitelt oder wesentlich erschwert wird (Sicherungsverfügung) oder wenn zur Verhinderung von Gewalt, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus sonstigen gleichwertigen Gründen vor der Entscheidung des Streits im Hauptsacheverfahren eine einstweilige Regelung eines Rechtsverhältnisses erforderlich ist (Regelungsverfügung). aa. Als Grund, die Herausgabe einer Sache im Wege der einstweiligen Verfügung zur Sicherung anzuordnen, kommen in erster Linie die drohende Verschlechterung, Veräußerung (Doppelverkauf), Belastung, Zerstörung, Verarbeitung oder das Beiseiteschaffen der geschuldeten Sache in Frage (vgl. MüKoZPO/Drescher, 3. Aufl. 2007, ZPO § 935 Rn. 18; Saenger, ZPO, 8. Auflage, 2019, § 935 Rn. 13). Eine Sicherungsverfügung kommt im Streitfall schon deshalb nicht in Betracht, weil der Herausgabeanspruch der Verfügungskläger durch die schlichte Herausgabeverweigerung der Verfügungsbeklagten nicht gefährdet ist. Es sind keine Anhaltspunkte vorgetragen, dass insoweit eine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Rechtsdurchsetzung im Hauptsacheverfahren droht. Soweit die Verfügungskläger vortragen, aufgrund des Gesamtverhaltens und der erheblichen Mangelhaftigkeit des Gesamtobjektes sei davon auszugehen, dass die Verfügungsbeklagte möglicherweise langwierige Bauprozesse nicht "überlebe", ist diese Behauptung schon aus der Formulierung „aus dem Gesamtverhalten ... möglicherweise“ substanzlos. Eine Gefährdung ergibt sich entgegen der Auffassung der Verfügungskläger auch nicht aus der Nichtstellung einer Sicherheit von 5 % des Kaufpreises, denn die Verfügungskläger konnten nach der vertraglichen Regelung zur Sicherheit bei der ersten Rate 5 % ihrer fälligen Kaufpreiszahlung einbehalten, was sie bislang auch getan haben. bb. Der Erlass einer auf Herausgabe gerichteten einstweiligen Verfügung kommt ausnahmsweise auch dann in Betracht, wenn der Antragsteller die Sache so dringend benötigt, dass allein ihre Sicherstellung oder Sequestrierung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht ausreicht, weil er auf die Sache zur Abwendung einer unmittelbar gegenwärtigen Existenzgefährdung, zur Behebung einer anders nicht zu bewältigenden, existentiellen Notlage, zur Vermeidung eines die Existenz gefährdenden, unverhältnismäßigen Schadens oder zur Abwendung eines endgültigen, irreparablen Rechtsverlustes dringend angewiesen ist (vgl. MüKoZPO/Drescher, aaO., § 938 Rn. 23; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl. 2020, Rn 6 zu § 940; Prütting/Gehrlein, ZPO, 2016, Rn 4/5 zu § 940; jeweils mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung). Dazu müssen die Verfügungskläger darlegen und glaubhaft machen, dass sie durch die Nichtherausgabe der Eigentumswohnung in O. in eine Situation geraten, die als "Notlage" oder "existentielle Notlage" zu kennzeichnen ist. (a) Die Verfügungskläger haben bereits die ihnen insoweit obliegende Darlegungs- und Beweislast nicht erfüllt. An die Darlegung des Verfügungsgrundes sind strenge Anforderungen zu stellen. Das Vorbringen des Verfügungsklägers darf sich nicht in Gemeinplätzen erschöpfen, sondern muss die Notlage nachvollziehbar beschreiben. Bereits hieran fehlt es. Der Vortrag der Verfügungskläger ist substanzlos. Ihre pauschale Behauptung, sie seien wegen der Baufinanzierung auf die Mieteinnahmen ihres ältesten Sohnes, der ab Einzug 850,00 € je Monat zahle, angewiesen und besäßen nur eine schmale Rente, ist ohne konkrete Einzelheiten zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht geeignet zu belegen, dass der Erlass der beantragten Herausgabeverfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile i.S. des § 940 ZPO erforderlich ist. (b) Weiterhin benötigen die Verfügungskläger die streitgegenständliche Wohnung in O. nicht für einen eigenen Wohnbedarf; sie leben und bleiben auch in ihrem eigenen Anwesen in S.. Wie sich aus ihrem schriftsätzlichen Vorbringen und insbesondere auf Nachfragen des Gerichts aus abgegebenen Erklärungen der Verfügungskläger in der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2021 ergibt, haben sie zwei Anwesen zu Eigentum, das von ihnen selbst errichtete und gemeinsame Wohnhaus im E.. Weg in S. und das ehemalige Wohnhaus der Eltern des Verfügungsklägers in der H... Straße, ebenfalls in S., welches der jüngere Sohn J. nach einem Umbau im Wege einer Komplettsanierung erhalten soll. Zwei Tage nach der mündlichen Verhandlung, am 19.02.2021, soll diese Eigentumsübertragung erfolgen. Der 31-jährige, berufstätige Sohn St. wohnt noch immer in seinem „Kinderzimmer“ im Haus der Verfügungskläger, ohne jedoch hierfür jemals Miete gezahlt zu haben oder derzeit während der Herausgabeverzögerung zu zahlen, auf die die Verfügungskläger doch angeblich angewiesen sind. Dieser Sohn St. will mit seiner langjährigen Freundin in die streitgegenständliche Wohnung einziehen. Das Haus der Verfügungskläger im E... Weg soll ihm wiederum als Ausgleich für das dem Sohn J. übertragene Anwesen in der H... Straße erhalten bleiben. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass bei den Verfügungsklägern keine finanzielle Notlage besteht und ihre „Lebensplanung“ letztlich eine auf einen Erbfall vorweggenommene „Vermögenszuordnung bzw. -planung“ darstellt. Eine solche „Vermögensplanung“ stellt jedoch keinen Grund für eine Herausgabe einer mit einem Bauträgervertrag erworbene Eigentumswohnung im Wege der einstweiligen Verfügung dar. (c) Auch das Kammergericht Berlin bejaht nicht bei jedem eindeutigen Herausgabeanspruch zugleich die Dringlichkeit im Rahmen der Leistungsverfügung und verzichtet - entgegen der Ansicht der Verfügungskläger - auch nicht gänzlich auf eine Prüfung des Verfügungsgrundes. In seiner Entscheidung vom 05.12.2017 (- 21 U 109/17 -, BauR 2018, 1430) hat das Kammergericht darauf abgestellt, dass es entscheidend darauf ankomme, um was für einen Vertrag es sich handele. Wenn eine Leistung für die Lebensführung des Gläubigers keine große Bedeutung hat oder er sich unschwer und ohne großes finanzielles Risiko im Verzugsfall Ersatz verschaffen kann, könne ihm zugemutet werden, seine Ansprüche gegen den Schuldner in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Gehe es aber um die verspätete Übergabe eines Wirtschaftsguts, das wie eine Wohnung von großer Bedeutung für die Lebensführung sei, verhalte es sich anders. Für den Erwerber einer Wohnung aufgrund eines Bauträgervertrages stelle es eine erhebliche Beeinträchtigung dar, wenn ihm die bezugsfertig hergestellte Wohnung nicht übergeben wird, denn seine Lebensplanung sei im Zweifel auf den Einzug zum vereinbarten Zeitpunkt ausgerichtet. Wie oben ausgeführt, hat das erkennende Gericht die vom Kammergericht angenommenen „im Zweifel“ - Erwägungen unter Mitwirkung der Verfügungskläger, die zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärungen verpflichtet sind (§ 138 Abs. 1 ZPO), worauf sie der Vorsitzende auch hingewiesen hatte, aufgeklärt und feststellen können, dass im vorliegenden Fall es sich nicht um eine Lebensplanung durch Verschaffen von notwendigem Wohnraum, sondern um eine Familienvermögensplanung handelt. Eine solche allgemeine Vermögensplanung ist jedoch nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzbar. Auf die allgemeinen Überlegungen des Kammergerichts zum „Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache“, wonach die Hauptsache dann nicht in unzulässiger Weise vorweggenommen werde, sobald auch unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zuverlässig feststellbar sei, dass nach dem materiellen Recht der geltend gemachte Anspruch einredefrei bestehe und die Erfüllung unberechtigt verweigert werde, kommt es im vorliegenden Fall aus oben genannten Gründen nicht an. (d) Auch aus der Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 20.08.2019 (21 W 17/19 -, BauR 2020, 507) ergibt sich keine andere Bewertung. Auch dort hatte bei Nutzung der Wohnung durch den Erwerber nicht zu Wohnzwecken, sondern als Kapitalanlage zur Vermietung, das Kammergericht auf die hohen finanziellen Belastungen und die Wohnraumsituation in Berlin abgestellt. Der Bauträgervertrag binde aufgrund der bis zur Bezugsfertigkeit gezahlten Kaufpreisraten erhebliche Mittel des Erwerbers, die er möglicherweise fremdfinanziert habe und die sich aufgrund der unberechtigten Verweigerung der Übergabe durch den Bauträger einstweilen nicht amortisierten. Im Hinblick auf einen geltend gemachten erheblichen Mietausfallschaden seien an deren Glaubhaftmachung jedenfalls in Städten mit starker Wohnraumnachfrage wie Berlin nur geringe Anforderungen zu stellen. Wie oben bereits ausgeführt, haben die Kläger ihre Vermögenssituation nicht umfassend offengelegt. Ein möglicher Mietausfallschaden bezieht sich auf die Vermietung an den Sohn St., der wiederum im Anwesen der Verfügungskläger wohnt und trotz Berufstätigkeit für das von ihm genutzte Zimmer keine Miete bezahlt. Das erkennende Gericht orientiert sich bei seiner Entscheidung auch unter dem Gesichtspunkt der Herausgabe einer Eigentumswohnung als Kapitalanlage insoweit nicht an Annahmen, sondern - auch unter Berücksichtigung der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - an festgestellten Tatsachen. (e) Weiterhin stehen die Grundsätze der Selbstwiderlegung, die auch bei einer Leistungsverfügung angewendet werden können (Prütting/Gehrlein aaO. Rn 5 zu § 940 und Rn 4 ff. zu § 935), der von den Verfügungsklägern behaupteten Dringlichkeit entgegen. Maßgeblich sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Der Verfügungskläger kann den grundsätzlich bestehenden Verfügungsgrund durch sein prozessuales Verhalten selbst widerlegen, z. B. durch Zuwarten in Kenntnis der eine Verfügung rechtfertigen Gründe oder durch sein Unterlassen das Hauptsacheverfahren zu betreiben, dh wenn der Antragsteller längere Zeit einen Rechtsverstoß oder eine Beeinträchtigung des Rechtsverhältnisses hingenommen hat (vgl. KG Berlin, Beschlüsse vom 22.03.2019 - 10 W 172/18 -, NJW-RR 2019, 1260, juris, Rn 9 und vom 16.04.2009 - 8 U 249/08 -, MDR 2009, 888, juris, Rn 4; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2018 - 3 W 2064/18 -, NJW-RR 2019, 105; OLG Köln, Urteil vom 07.04.2017 – 6 U 135/16 –, MDR 2017, 1265, Rn. 46, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2015 - 6 U 156/14 -, juris, Rn 62; OLG Hamm, Urteil vom 06.09.2010 - 5 U 38/10 -, juris, Rn 25–33; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2009 - 4 U 204/08 -, juris, Rn 43; OLG Celle, Beschluss vom 09.07.2008 - 13 U 144/08 -, MDR 2009, 347; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 06.12.2006 – 5 U 67/06 –, NJW-RR 2007, 763; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.1999 - 22 U 170/99 -, BauR 2000, 921). Ebenso wie das zu lange Zuwarten mit der Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens das Eilbedürfnis widerlegt, steht auch das Unterlassen einer rechtzeitigen Klageerhebung im Hauptsacheverfahren der Annahme des Verfügungsgrundes (erst recht) entgegen. Abgesehen von der Selbstwiderlegung des Eilbedürfnisses durch zu langes Zuwarten mit der Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens, dient das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht als Ersatz des Hauptsacheverfahrens. Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung soll lediglich in dem Zeitraum Schutz gewähren, der erforderlich ist, um im zügig betriebenen Hauptsacheverfahren ein vorläufig vollstreckbares Urteil in erster Instanz zu erlangen. Das gilt insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass auf diese Weise andernfalls missbräuchlich die im Hauptsacheverfahren strengeren Beweisvorschriften unterlaufen werden. Denn mit Rücksicht auf den Eilcharakter werden im einstweiligen Verfügungsverfahren zum einen geringere Anforderungen an die Beweisführung gestellt und zum anderen die Beweismittel beschränkt, weil Glaubhaftmachung genügt und gemäß § 294 Abs. 2 ZPO lediglich präsente Beweismittel zu berücksichtigen sind (vgl. KG, Beschluss vom 30.01.2014, - 22 W 44/13 -, ZMR 2014, 466, juris, Rn 7, unter Hinweis auf jeweils unveröffentlichte Urteile und Beschlüsse des KG vom 22.03.1999 - 20 U 8453/98; vom 15.08.1999 - 20 W 2599/99; vom 8.09.2003 - 20 W 191/03; vom 13.01.2005 - 20 W 103/04; vom 25.06.2007 - 20 U 167/06; vom 16.07.2012 - 22 U 32/12; mit (Hinweis-) Beschluss vom 29.07.2013 - 22 U 16/13). Im vorliegenden Fall war die Wohnung bereits am 24.02.2020 bezugsfertig und ist den Verfügungsklägern so auch mit Mail vom selben Tage mitgeteilt worden. Ab diesem Zeitpunkt war den Verfügungsklägern bekannt, dass sie nach Maßgabe von § 18 Ziffer 2 des Vertrages die Herausgabe würden verlangen können, und zwar auch bereits durch eine Hauptsacheklage. Auch die gemeinsame Begehung, wie sie in § 18 Ziffer 4 des Vertrages vorgesehen ist, hätte umgehend und wie auch zuerst abgesprochen am 09.03.2020 erfolgen können. Eine Abnahme ist für die Herausgabe einerseits nicht Voraussetzung (“soll“) und hat andererseits auch am 25.08.2020 stattgefunden, ohne dass die Umstände sich geändert haben. Demnach hätten die Verfügungskläger bereits im März 2020 die Herausgabeklage erheben können. Erstmals über ein halbes Jahr später forderten die Verfügungskläger mit Schreiben vom 29.10.2020 von der Verfügungsbeklagten die Herausgabe der Wohnung bis zum 03.11.2020, verbunden mit der Ankündigung, nach Fristablauf Klage einzureichen. Wiederum zweieinhalb Monate später wurde sodann der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Es war seit Beginn der Auseinandersetzung am 06.03.2020 durch die Absage des abgesprochenen Begehungstermins vom 09.03.2020, spätestens jedoch mit der Forderung der Verfügungsbeklagten vom 10.03.2020 objektiv erkennbar, dass eine prozessuale Klärung erforderlich war. Nachdem die Verfügungskläger vorliegend seitdem über 10 Monate zugewartet und dann auch nur eine einstweilige Verfügung beantragt haben, haben sie die von ihnen behauptete Dringlichkeit selbst widerlegt. (f) Schließlich ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung der Parteien zu beachten, dass das Zurückbehaltungsrecht - hier: Herausgabe der Eigentumswohnung Zug um Zug gegen Zahlung der Kaufpreisraten - anerkanntermaßen nicht nur der Sicherung des Anspruchs, sondern auch dazu dient, auf den Schuldner Druck auszuüben, dass dieser seine Verbindlichkeit erfüllt (vgl. BGH, Urteile vom 26.03.2015 - VII ZR 92/14 -, BGHZ 204, 346, juris Rn. 58; vom 16.01.1992 - VII ZR 85/90 -, BauR 1992, 401). Die Wirkung des Zurückbehaltungsrechtes als Druckmittel wird durch eine Herausgabeanordnung geschwächt, weshalb jeweils eine Einzelfallabwägung geboten ist, ob die berechtigten Interessen auch des Antragsgegners hinreichend gewahrt sind. Deshalb sind in den Fällen, in denen bei Bau- oder Bauträgerverträgen die Herausgabe des Vertragsobjekts nach der Bezugsfertigkeit im Wege der einstweiligen Verfügung verlangt wird, die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast zur Dringlichkeit einer finanziellen Situation der Antragsteller ebenso zu berücksichtigen, wie auch unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen der Interessenabwägung die die Entscheidung des Gerichts leitenden Tatsachen insbesondere auch unter Beachtung der vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärung der Parteien (§ 138 ZPO) aufzuklären und der freien Würdigung des gesamten Vorbringens (vgl. Zöller/Greger, aaO., Rn 6 zu § 294 und 13 ff zu § 286 m.w.N.) zuverlässig festzustellen sind. Nach dieser Maßgabe wurde aus oben genannten Gründen eine Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe der bezugsfertigen Eigentumswohnung in O. nicht nachgewiesen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten über den Besitz an einer Eigentumswohnung. Die Verfügungsbeklagte ist Bauträgerin. Die Verfügungskläger, die in ihrem eigenen Haus in S. leben, erwarben mit Bauträgerkaufvertrag vom 27.12.2018 (im Folgenden: Vertrag) in O. zum Kaufpreis von 272.780,00 € einen 78.333,4/1.000.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flst. XXX/YY Hauptstraße, Gebäude- und Freifläche 2.388 m² verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 9 bezeichneten Wohneinheit mit Loggia im Obergeschoss mit einer Größe von 93,61 m² nebst Abstellraum A9 sowie Sondernutzungsrecht am Carport C. Nach § 4 Ziffer 9 des Vertrages verpflichtete sich die Verfügungsbeklagte, das Vertragsobjekt im vereinbarten Umfang bis spätestens 31.10.2019 bezugsfertig und bis zum 01.03.2020 vollständig herzustellen. Der Kaufpreis ist nach § 6 Ziffer 1 des Vertrages in Teilbeträgen zu zahlen. Die Höhe der zu zahlenden Teilbeträge legt der Veräußerer entsprechend dem tatsächlichen Bauablauf fest, wobei er sie nur aus den festgelegten Vom-Hundert-Sätzen zusammensetzen und in höchstens sieben Teilbeträgen anfordern darf: a) 30 % nach Beginn der Bauarbeiten, ... k) 8,4 % nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe, l) 2,1 % für die Fassadenarbeiten, m) 3,5 % nach vollständiger Fertigstellung. Nach § 6 Ziffer 2 des Vertrages setzt die Fälligkeit sämtlicher Kaufpreisraten unabhängig vom Bautenstand voraus, dass bestimmte weitere Voraussetzungen sämtlich vorliegen. Insoweit ist dort geregelt: „d) Weitere Voraussetzung der Fälligkeit sämtlicher Zahlungen des Erwerbers ist, dass der Veräußerer dem Erwerber eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Vertragsgegenstandes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 % des Kaufpreises gestellt hat. Der Veräußerer erklärt, dass er keine Sicherheit stellen wird. Der Erwerber kann deshalb 5% des Kaufpreises bei der Bezahlung der 1. Rate einbehalten, so dass er anstelle von 30 % nur 25 % zu bezahlen hat. Der Veräußerer wird dies bei der ersten Rechnungsstellung bereits berücksichtigen. Der einbehaltene Betrag von 5 % ist zur Zahlung fällig, wenn der heutige Vertragsgegenstand rechtzeitig und ohne wesentliche Mängel vollständig fertiggestellt ist. Ist dies nicht der Fall, bestimmt sich die Fälligkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der einbehaltene Betrag wird ebenfalls zur Zahlung fällig, wenn der Veräußerer nachträglich eine Sicherheit stellt. Der Betrag wird dann innerhalb von 14 Tagen nach Aushändigung der Sicherheit an den Erwerber fällig. In § 8 des Vertrages stehen Regelungen zur „Abnahme und Besitzübergabe“. Diese lauten, soweit hier von Interesse: 1. Bis zur Abnahme und späteren Übergabe des Vertragsgenstandes wird der Bauablauf durch den Veräußerer bestimmt. Dem Veräußerer steht das alleinige Hausrecht auf der Baustelle zu. ... 2. Die Übergabe des Vertragsgegenstandes erfolgt unverzüglich nach seiner Bezugsfertigkeit Zug um Zug gegen Zahlungen der bis dahin fälligen Kaufpreisraten, eventueller Verzugszinsen und sonstiger vom Erwerber nach diesem Vertrag zu entrichtender Beträge. ... 4. Sobald der Vertragsgegenstand bezugsfertig ist, findet eine gemeinsame Begehung durch die Vertragsschließenden bzw. deren Vertretern statt, bei der der Vertragsgegenstand durch den Erwerber abgenommen werden soll. Hierüber ist ein Abnahmeprotokoll anzufertigen, in das noch fehlende Leistungen und Mängel aufzunehmen sind, auch soweit hierüber Streit besteht. ... ... 6. Ab Übergabe sowie im Fall einer vorzeitigen Nutzung ab Nutzungsbeginn gehen alle Lasten ... auf den Erwerber über... . Der Erwerber ist verpflichtet ab Besitzübergabe die im Wirtschaftsplan festgelegten anteiligen Kosten... zu bezahlen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag im Anlagenheft verwiesen. Dieser Erwerb wurde durch die I. Bank mit einem Darlehen von 245.000,00 € finanziert; der Sollzins ist bis zum 30.12.2033 mit 2,18 % p.a. festgeschrieben, die Tilgung vom Darlehensbetrag zuzüglich ersparter Zinsen beläuft sich auf 2,0 % p.a.. Die Verfügungskläger zahlten bis zum 28.02.2020 in vier Teilbeträgen insgesamt 220.951,80 €. Die Verfügungsbeklagte bot mit Mail vom 18.02.2020 die Abnahme der Wohnung an, die nach Absprache am 09.03.2020 erfolgen sollte; mit weiterer Mail vom 24.02.2020 teilte sie die Bezugsfertigkeit mit. Mit Schreiben vom 06.03.2020 erklärten die Verfügungskläger über ihren Anwalt, dass das Objekt erheblich mängelbehaftet sei und eine Überzahlung erfolgt sein dürfte, weshalb eine Abnahme nicht stattfinde. Daraufhin forderte die Verfügungsbeklagte am 10.03.2020 nach Maßgabe eines vorgelegten Bautenstandberichtes als 5. Baurate 42.280,90 €, die sich zusammensetzte aus 8,4 % nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe, 2,1 % für die Fassadenarbeiten und 5 % aus 1. Baurate nach rechtzeitiger Fertigstellung, insgesamt 15,5 % aus dem Kaufpreis. Weiterhin wies sie mit Schreiben vom 25.03.2020 die Mängelrügen als unbegründet zurück, forderte Zahlung der Rechnung vom 10.03.2020 sowie Verzugszinsen, bot Übergabe und Abnahme des Sondereigentums Zug um Zug gegen Ausgleich der Kostenrechnung an und behielt sich bei Nichtzahlung ausdrücklich vor, ohne Abmahnung entweder den offenen Werklohn einzuklagen oder aber vom Bauträgervertrag zurückzutreten. Am 10.07.2020 stellte die Verfügungsbeklagte Schlussrechnung und forderte insgesamt 51.828,20 €. Nachdem die Verfügungskläger mit Schreiben vom 14.08.2020 aufgefordert wurden, das Vertragsobjekt nebst Gemeinschaftseigentum bis spätestens 28.08.2020 abzunehmen, fand am 25.08.2020 ein Abnahmetermin statt. Sie machten im Abnahmeprotokoll sowohl Mängel am Sondereigentum, als auch Gemeinschaftseigentum geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die Mängelliste im Anlagenheft verwiesen. Am 28.08.2020 zahlten die Verfügungskläger weitere 24.048,80 €, weshalb ihre Gesamtzahlung seither 245.000,60 € beträgt. Mit Schreiben vom 29.10.2020 forderten die Verfügungskläger sodann von der Verfügungsbeklagten die Herausgabe der Wohnung bis zum 03.11.2020, verbunden mit der Ankündigung, nach Fristablauf Klage einzureichen. Am 07.12.2020 wurde nochmals Frist bis zum 11.12.2020 gesetzt und eine Zahlung von weiteren 5.000,00 € unter Vorbehalt angeboten. In der Folgezeit wurde weder von den Verfügungsklägern in der Hauptsache Herausgabe- oder Mangelbeseitigungsklage erhoben, noch von den Verfügungsbeklagten eine Klage auf Zahlung restlicher Bauträgerforderungen. Stattdessen stellten die Verfügungskläger am 19.01.2020 im Wege einer einstweiligen Verfügung Herausgabeantrag. Sie tragen hierzu vor: Sie hätten einen Anspruch auf Herausgabe der Wohnung, da Bezugsfertigkeit vorliege. Die bisherigen Zahlungen stellten in Höhe von 1.100 € im Hinblick auf die Bezugsfertigkeit eine Überzahlung dar, da die Sicherheit von 5 % nicht geleistet worden sei. Die Wohnung werde dringend benötigt, da der 31-jährige Sohn St. nach wie vor im elterlichen Anwesen wohne, die Wohnung zur Begründung eines eigenen Hausstandes erhalten solle und seine Möbel in einem Haus des Verfügungsklägers lagerten, welches dieser von seinen Eltern erhalten habe. Dieses Anwesen solle wiederum der jüngere Sohn J. erhalten, der derzeit zur Miete wohne und sich dieses Haus vollständig umbauen wolle. Sie seien wegen der Baufinanzierung auf Mieteinkünfte angewiesen, die der Sohn St. in Höhe von 850 € ab Bezug der Wohnung monatlich zahlen solle. Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin lägen die Voraussetzungen für eine Herausgabe vor; eine Vorwegnahme der Hauptsache sei im hiesigen Verfügungsverfahren unbeachtlich. Die Verfügungsbeklagte nutze eine Drucksituation aus und hindere die Umsetzung der Lebensplanung der Kläger und ihrer Söhne, die auf die rechtzeitige Herausgabe ausgerichtet sei. Das Verhalten der Verfügungsbeklagten gleiche einer verbotenen Eigenmacht. Aufgrund des Gesamtverhaltens und der erheblichen Mangelhaftigkeit des Gesamtobjektes sei davon auszugehen, dass die Verfügungsbeklagte möglicherweise langwierige Bauprozesse nicht "überlebe", was sich auch aus der Nichtzahlung der Sicherheit von 5 % ergebe. Dies werde auch schon daraus ersichtlich, dass die Antragsgegnerin von vorneherein nicht in der Lage war, eine Sicherheit zu leisten, sondern stattdessen einen Abzug bei der ersten Rate einräumen musste. Die Verfügungskläger beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, die Eigentumswohnung im Grundbuch des Amtsgerichtes Maulbronn für O., Gemarkung O., Blatt 8019 BV1, 78333,4/1000000, Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flurstück XXX/YY Hauptstraße XX, Gebäude- und Freifläche 2.388 m², verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 9 bezeichneten Wohneinheit mit Loggia im Obergeschoss nebst Abstellraum A9 sowie Sondernutzungsrecht am Carport C 09, sämtliche Haus-, Keller- und Briefkastenschlüsseln zu überlassen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Antragsteller vom 19.01.2021 zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Verfügungskläger seien wegen der Fertigstellung und der Mangelfreiheit zur vollständigen Zahlung des gesamten Restbetrages von noch über 27.000,00 € verpflichtet. Auch hätten die Verfügungskläger über einen Monat zugewartet, was gegen eine Dringlichkeit spreche. Das Gericht hat am 20.01.2021 Hinweise gegeben. Es hat am 17.02.2021 im Wege einer Bild- und Tonübertragung durch Videokonferenz verhandelt und die Verfügungskläger angehört. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.