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Urteil

6 U 38/01

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Werden in einer Fachzeitschrift Herstellermitteilungen in redaktioneller Aufmachung veröffentlicht, ist zu prüfen, ob objektive und subjektive Wettbewerbsabsicht vorliegt (§ 1 UWG). • Als redaktionell getarnte Werbung ist unlauter, wenn ihr werblicher Charakter für den durchschnittlichen Leser nicht erkennbar ist. • Hinweise wie "Herstellerinformation" und ein deutlich sichtbarer Vermerk am Seitenkopf können die werbliche Natur ausreichend offenlegen; klein gedruckte Hinweise am Seitenende oder neutrale Rubrikbezeichnungen (z. B. "Fortbildung") genügen hierfür nicht stets.
Entscheidungsgründe
Redaktionell getarnte Herstellerinformationen in Fachzeitschrift: Erkennbarkeit und Unlauterkeit • Werden in einer Fachzeitschrift Herstellermitteilungen in redaktioneller Aufmachung veröffentlicht, ist zu prüfen, ob objektive und subjektive Wettbewerbsabsicht vorliegt (§ 1 UWG). • Als redaktionell getarnte Werbung ist unlauter, wenn ihr werblicher Charakter für den durchschnittlichen Leser nicht erkennbar ist. • Hinweise wie "Herstellerinformation" und ein deutlich sichtbarer Vermerk am Seitenkopf können die werbliche Natur ausreichend offenlegen; klein gedruckte Hinweise am Seitenende oder neutrale Rubrikbezeichnungen (z. B. "Fortbildung") genügen hierfür nicht stets. Die Antragsgegnerin betreibt das Fachblatt "C.magazin". In Ausgabe 5/2000 erschienen auf verschiedenen Seiten Beiträge, in denen Hersteller Produkte und Dienstleistungen darstellten. Die Antragstellerin rügte, diese Beiträge seien in Wahrheit Werbung und deshalb unzulässig. Das Landgericht verbot die Veröffentlichung bestimmter Beiträge; die Antragsgegnerin legte Berufung ein. Streitgegenstand war, ob die Beiträge als redaktionell getarnte Werbung einzustufen sind und ob die Kennzeichnung ausreichend war. Relevant waren Gestaltung, Wortwahl, Bildunterschriften, Hinweise wie "Herstellerinformation" bzw. die Rubrikbezeichnung "Fortbildung" sowie die Frage der Wettbewerbsabsicht (§ 1 UWG). Das OLG prüfte sowohl die objektive Eignung zur Absatzförderung als auch die subjektive Absicht der Antragsgegnerin. • Rechtliche Grundlage ist § 1 UWG und die Rechtsprechung zu redaktionell getarnter Werbung; Maßstab ist, ob die Äußerungen als Wettbewerbsverhalten mit werblicher Zielrichtung objektiv geeignet sind und ob subjektive Wettbewerbsabsicht vorliegt. • Objektiv förderten zahlreiche Beiträge die Absatzchancen der genannten Hersteller und damit auch die Verlegerstellung im Anzeigengeschäft, weil die kostenlose Präsentation die Attraktivität des Magazins für Anzeigenkunden steigert. • Subjektive Wettbewerbsabsicht wurde für die meisten beanstandeten Beiträge bejaht, weil Formulierungen, Lob, Produktabbildungen und konkrete Hinweise auf Erhältlichkeit oder Preis über bloße Information hinausgingen. • Die Unterscheidung redaktioneller Information und Werbung ist entscheidend: Publikationen, deren werblicher Charakter nicht eindeutig erkennbar ist, sind als unlautere, redaktionell getarnte Werbung zu bewerten. • Für die Beiträge auf den Seiten 129–133 und 143–145 genügten die sichtbaren Kennzeichnungen "Herstellerinformation" bzw. der Vermerk am Seitenrand, um die werbliche Natur offenkundig zu machen; daher liegt hier keine unlautere Tarnung vor. • Für die auf Seite 158 unter "Fortbildung" veröffentlichten Beiträge "I.D.A. 2001" und "D.W.z.E.i.d.I." fehlte dagegen eine vergleichbar deutlich wahrnehmbare Kennzeichnung; die Rubrikbezeichnung "Fortbildung" und der klein gedruckte Fußvermerk reichten nicht aus, sodass deren werblicher Charakter für erhebliche Teile des Verkehrs nicht erkennbar war. • Der Beitrag "Einladung zur 1. S.-Konferenz 2000" auf Seite 158 diente hingegen rein informatorischen Zwecken; die bloße Nennung eines Veranstalters begründet keine Wettbewerbsabsicht. • Folge: Nur für diejenigen Beiträge, deren werblicher Charakter nicht offengelegt war, liegt eine unlautere, redaktionell getarnte Werbung vor und ist die Veröffentlichung zu untersagen. Die Berufung hatte überwiegend Erfolg. Die Antragsgegnerin durfte weiterhin nicht die auf Seite 158 des Heftes veröffentlichten Beiträge "I.D.A. 2001" und "D.W.z.E.i.d.I." sowie bereits in der erstinstanzlichen Verfügung verbotene Textbeiträge veröffentlichen, weil diese als redaktionell getarnte Werbung im Sinne des § 1 UWG unlauter sind und ihr werblicher Charakter für das angesprochene Fachpublikum nicht ausreichend erkennbar war. Hingegen ist das Verbot hinsichtlich der Beiträge auf den Seiten 129–133 und 143–145 nicht gerechtfertigt, weil diese deutlich mit der Rubrikkennzeichnung "Herstellerinformation" bzw. einem sichtbaren Hinweis versehen waren und damit für den durchschnittlichen Leser als Werbung erkennbar waren. Der Beitrag "Einladung zur 1. S.-Konferenz 2000" ist informatorisch und nicht untersagt. Die Kostenverteilung erfolgte nach § 92 Abs. 1 ZPO; das Urteil ist rechtskräftig.