Beschluss
6 U 266/07
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2008:0417.6U266.07.0A
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Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit … beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten gegen das am 07.12.2007 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau durch Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, stehen dem Kläger die geltend gemachte Unterlassungsansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i. V. m. §§ 1 Abs. 1, Abs. 6 S. 2 PrAngVO zu. Die beanstandete Werbung wird den in § 1 Abs. 6 S. 2 PrAngVO genannten Anforderungen nicht gerecht. Zur Begründung wird in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung rechtfertigt insoweit keine andere Beurteilung. Der auf den Internetseiten vorhandene Sternchenhinweis auf im unteren Bereich der Websites befindliche Preisangaben ist nicht ausreichend, um die nach § 1 Abs. 6 S. 2 PrAngVO erforderliche eindeutige Zuordnung des Preises zum Angebot herzustellen. Für diese Ansicht kann sich der Beklagte insbesondere nicht auf die Entscheidung des Senats in der Sache 6 U 38/01 (NJW-RR 2001, 1696 ) berufen. Dort hat der Senat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (WRP 1999, 90 – Handy für 0,00 DM) entschieden, dass die Zuordnung auch durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis erfolgen kann, wenn dadurch die Zuordnung der Angaben in der Werbung gewahrt bleibt und die Angaben gut lesbar und vollständig sind. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die hier im Streit stehenden Sternchenhinweise sind schon deshalb nicht klar und unmissverständlich, weil die Werbeadressaten überhaupt nicht in Erwägung ziehen, etwas für die Teilnahme an dem Lebenserwartungstest, dem Berufswahltest, dem IQ-Test oder dem Flirt-Portal zahlen zu müssen. Die Sternchen sind jeweils auf einer Internetseite, auf der der Interessierte sich anmelden kann, entweder hinter dem Wort „Anmeldung“ oder hinter dem Satz „Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus!“ angebracht. Der Werbeadressat rechnet aufgrund dieses Kontextes nicht damit, in dem Hinweistext über die Entgeltpflichtigkeit informiert zu werden. Hinzukommt, dass die Hinweistexte jeweils recht lang sind und zunächst über die Zugangsmodalitäten informieren. Erst im letzten Satz wird auf den Preis hingewiesen. Bei dieser Sachlage führt der Umstand, dass der Preis in gleicher Schriftgröße wie der restliche Text, nur fett gedruckt, wiedergegeben wird, bei weitem nicht dazu, dass den Anforderungen des § 1 Abs. 6 S. 2 PrAngVO Rechnung getragen ist. Ohne Erfolg stellt der Beklagte zu 2) seine Passivlegitimation in Abrede. Soweit es – wie hier – allein um das Verhalten der Beklagten in Bezug auf den inländischen Markt geht, richtet sich deren wettbewerbsrechtliche Haftung nach deutschem Recht. Als gesetzlicher Vertreter (director) der Beklagten zu 1) ist der Beklagte zu 2) jedenfalls für solche Wettbewerbsverstöße als Mittäter verantwortlich, die zumindest mit seinem Wissen und seiner Duldung begangen worden sind (vgl. hierzu Senat GRUR-RR 2001, 198). Gegenstand des Unterlassungsbegehrens ist nicht eine vereinzelte Handlung, die ein Mitarbeiter oder Beauftragter der Beklagten zu 1) möglicherweise ohne Wissen und Duldung des Beklagten zu 2) für dieses Unternehmen begangen haben könnte, sondern die Gestaltung eines Werbemittels, das für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens von zentraler Bedeutung ist. Dass und aus welchen Gründen der Beklagte zu 2) von dem Internetauftritt des von ihm geleiteten Unternehmens keine Kenntnis gehabt haben soll, ist nicht dargetan. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.