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Beschluss

16 W 6/2001

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine ausländische Versäumnisentscheidung ist nach Art.27 Nr.2 EuGVÜ nicht anzuerkennen, wenn das klageeinleitende Schriftstück dem Beklagten nicht so rechtzeitig zugestellt wurde, dass er sich verteidigen konnte. • Für die Frage der rechtzeitigen Zustellung ist auf die tatsächliche Zustellung an den Beklagten und die für dessen Verteidigung verbleibende Zeit im Einzelfall abzustellen, nicht auf formelle Weiterleitungszeitpunkte im Urteilsstaat. • Das Vollstreckungsgericht prüft eigenständig, ob die Voraussetzungen für eine Versagung der Anerkennung vorliegen und ist dabei nicht an prozessuale Feststellungen des Urteilsstaats gebunden.
Entscheidungsgründe
Versagung der Anerkennung eines belgischen Versäumnisurteils wegen nicht rechtzeitiger Zustellung • Eine ausländische Versäumnisentscheidung ist nach Art.27 Nr.2 EuGVÜ nicht anzuerkennen, wenn das klageeinleitende Schriftstück dem Beklagten nicht so rechtzeitig zugestellt wurde, dass er sich verteidigen konnte. • Für die Frage der rechtzeitigen Zustellung ist auf die tatsächliche Zustellung an den Beklagten und die für dessen Verteidigung verbleibende Zeit im Einzelfall abzustellen, nicht auf formelle Weiterleitungszeitpunkte im Urteilsstaat. • Das Vollstreckungsgericht prüft eigenständig, ob die Voraussetzungen für eine Versagung der Anerkennung vorliegen und ist dabei nicht an prozessuale Feststellungen des Urteilsstaats gebunden. Der Antragsteller begehrte die Erteilung der Vollstreckungsklausel für ein belgisches Versäumnisurteil über 3.146 DM (in belgischen Francs), das am 16.6.1999 erging und dem Antragsgegner am 8.9.1999 zugestellt worden sein soll. Das Landgericht Köln lehnte den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ab mit der Begründung, der Antragsgegner habe die Ladung nebst Klageschrift nicht so rechtzeitig erhalten, dass er sich verteidigen konnte. Streitpunkt war insbesondere, ob eine formelle Weiterleitung des Schriftstücks an das Amtsgericht Köln bereits am 26.5.1999 eine rechtzeitige Zustellung bedeutete oder ob auf die tatsächliche Zustellung am 7.6.1999 und die verbleibende Zeit bis zum Prozess am 10.6.1999 abzustellen sei. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Ablehnung der Vollstreckungsklausel; es stellte fest, dass die dem Antragsgegner verbleibende Zeit objektiv nicht ausreichte, um eine Verteidigung zu organisieren. • Anwendbare Normen: Art.27 Nr.2 EuGVÜ; §274 Abs.3 S.1 ZPO als Ausfluss der niedergelegten Grundsätze zur Einlassungsfrist. • Rechtliche Maßgabe: Nach Art.27 Nr.2 EuGVÜ ist die Anerkennung einer Entscheidung zu versagen, wenn dem Beklagten das klageeinleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig zugestellt wurde, dass er sich verteidigen konnte. • Prüfungsumfang des Vollstreckungsgerichts: Das Vollstreckungsgericht hat eigenständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Versagung der Anerkennung vorliegen; es ist nicht an prozessuale Feststellungen des Urteilsstaats gebunden, weil das Übereinkommen dem Beklagten wirksamen Rechtsschutz sichern will. • Zeitpunkt der Zustellung: Entscheidend ist die tatsächliche Zustellung an den Beklagten und die objektiv verbleibende Zeit bis zur Verhandlung; formelle Weiterleitungszeitpunkte im Urteilsstaat sind hierfür nicht maßgeblich. • Konkrete Anwendung: Die tatsächliche Zustellung am 7.6.1999 ließ dem Antragsgegner bis zum Termin am 10.6.1999 nicht genügend Zeit, um unter den gegebenen Umständen einen Verteidiger zu beauftragen und die Erlangung der Aufhebung eines Versäumnisurteils zu verhindern. • Folgerung: Wegen der kurzen Frist wäre eine sachgerechte Verteidigung nur unter unzumutbaren Anstrengungen möglich gewesen; daher liegt der Versagungsgrund des Art.27 Nr.2 EuGVÜ vor. • Rechtsfolgen: Das belgische Versäumnisurteil ist nicht zur Vollstreckung in Deutschland anzuerkennen; die mögliche noch nicht rechtskräftige Situation des belgischen Urteils ändert daran nichts. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Erteilung der Vollstreckungsklausel hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Köln bestätigt die Entscheidung des Landgerichts, das belgische Versäumnisurteil wegen nicht rechtzeitiger tatsächlicher Zustellung der Ladung nicht anzuerkennen und damit nicht für vollstreckbar zu erklären. Entscheidend war, dass dem Antragsgegner zwischen tatsächlicher Zustellung und Verhandlungstermin nicht ausreichend Zeit verblieb, um eine Verteidigung vorzubereiten und durch einen Anwalt den Erlass der Versäumnisentscheidung zu verhindern. Das Vollstreckungsgericht hat diese Prüfung eigenständig vorgenommen und durfte sich nicht an formelle Zustellannahmen des Urteilsstaats binden. Damit ist die Vollstreckung in Deutschland zu versagen, weil der Schutz der Verteidigungsrechte des Beklagten durch Art.27 Nr.2 EuGVÜ gewahrt werden muss.