Beschluss
2 W 6/01
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
17mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die sofortige weitere Beschwerde gem. § 7 Abs. 1 InsO ist nur zuzulassen, wenn die Entscheidung eine Rechtsverletzung darstellt und die Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist; beides muss kumulativ vorliegen.
• Die Nachprüfung zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung erfordert mehr als bloße Subsumtionsfehler oder tatrichterliche Würdigungen; abweichende Auffassungen oder divergierende Entscheidungen in mehreren Instanzen sind regelmäßig erforderlich.
• Zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 14 InsO muss der Antragsteller das Bestehen einer Forderung und die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinreichend glaubhaft machen; bloße, nicht titulierte oder streitige Forderungsaufstellungen genügen nicht.
• Neue Tatsachen oder Beweismittel, die erst mit der weiteren Beschwerde vorgebracht werden, sind im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, da die Feststellungen des Berufungsgerichts gemäß § 561 ZPO für das Oberlandesgericht verbindlich sind.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde wegen fehlender Rechtsfragen und mangelnder Gefährdung einheitlicher Rechtsprechung • Die sofortige weitere Beschwerde gem. § 7 Abs. 1 InsO ist nur zuzulassen, wenn die Entscheidung eine Rechtsverletzung darstellt und die Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist; beides muss kumulativ vorliegen. • Die Nachprüfung zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung erfordert mehr als bloße Subsumtionsfehler oder tatrichterliche Würdigungen; abweichende Auffassungen oder divergierende Entscheidungen in mehreren Instanzen sind regelmäßig erforderlich. • Zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 14 InsO muss der Antragsteller das Bestehen einer Forderung und die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinreichend glaubhaft machen; bloße, nicht titulierte oder streitige Forderungsaufstellungen genügen nicht. • Neue Tatsachen oder Beweismittel, die erst mit der weiteren Beschwerde vorgebracht werden, sind im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, da die Feststellungen des Berufungsgerichts gemäß § 561 ZPO für das Oberlandesgericht verbindlich sind. Der Beschwerdeführer beantragte beim Amtsgericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die Antragsgegnerin wegen angeblicher Zahlungsunfähigkeit und legte eine von ihm erstellte Forderungsaufstellung über 976.720,48 DM vor, die aus abgetretenen Rechten in Zusammenhang mit Erbauseinandersetzungen resultieren sollte. Das Amtsgericht beanstandete die Glaubhaftmachung sowohl der Forderung als auch der Zahlungsunfähigkeit und wies den Antrag nach Ergänzungsversuchen zurück. Der Beschwerdeführer legte sofortige Beschwerde beim Landgericht ein, die dieses zurückwies mit der Begründung, der Antragsteller verfolge umstrittene und rechtlich zweifelhafte Forderungen; es bestehe kein Rechtsschutzinteresse für ein Insolvenzverfahren. Dagegen richtete sich die sofortige weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht, die umfangreiche neue tatsächliche Ausführungen zu wechselseitigen Forderungen enthielt. Das Oberlandesgericht Köln hat die weitere Beschwerde nicht zugelassen und als unzulässig verworfen. • Zuständigkeit: Das Oberlandesgericht Köln war gemäß § 7 Abs. 3 InsO und landesrechtlicher Regelung zur Entscheidung berufen. • Zulassungsvoraussetzungen der sofortigen weiteren Beschwerde: Nach § 7 Abs. 1 InsO müssen Verletzung des Gesetzes und die Erforderlichkeit der Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kumulativ vorliegen; diese Voraussetzungen fehlen hier. • Gefahr divergierender Rechtsprechung: Eine Zulassung kommt nur in Betracht, wenn ernsthafte Gefahr divergierender insolvenzrechtlicher Entscheidungen besteht; bloße Einzelfallrügen, Subsumtionsfehler oder Tatsachenrügen begründen diese Gefahr nicht. • Bindung an tatrichterliche Feststellungen: Neue Tatsachen und Beweismittel, die erst mit der weiteren Beschwerde vorgebracht werden, können im Zulassungsverfahren nicht berücksichtigt werden, da die Feststellungen des Landgerichts gemäß § 561 ZPO für das Oberlandesgericht verbindlich sind. • Materielle Prüfung (hilfsweise): Selbst bei inhaltlicher Prüfung hat das Landgericht zu Recht nach § 14 InsO die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verneint, weil der Antragsteller weder das Bestehen seiner Forderung noch die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin hinreichend glaubhaft gemacht hat. • Kostenfolge: Die unzulässige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO mit Kostenfolge zu verwerfen. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wurde als unzulässig verworfen und das Rechtsmittel nicht zugelassen. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde (§ 7 Abs. 1 InsO) nicht vorliegen, weil keine Verletzung des Gesetzes mit der erforderlichen Bedeutung für eine einheitliche Rechtsprechung dargelegt wurde und die vorgebrachten Einwendungen hauptsächlich tatrichterliche Würdigungen zum Einzelfall betreffen. Zudem konnte der Antragsteller das Bestehen seiner Forderung und die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin nicht glaubhaft machen, so dass die materielle Eröffnungsvoraussetzung des § 14 InsO nicht erfüllt war. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; ein weiteres Rechtsmittel ist ausgeschlossen.