Urteil
5 U 184/99
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Behandlungsfehler ist nicht festgestellt, wenn die Behandlung lege artis erfolgte und der Patient den Behandlungserfolg durch Abbruch mitverantwortet.
• Der Austausch von Amalgamfüllungen gegen Goldinlays begründet ohne Nachweis zusätzlicher Kosten oder Notwendigkeit der späteren Entfernung keinen Rückzahlungs- oder Schadensersatzanspruch.
• Schmerzensgeld ist ausgeschlossen, wenn kein konkreter gesundheitlicher Schaden oder kausaler Mehraufwand nachgewiesen ist.
• Der Behandler durfte darauf vertrauen, dass der Patient keine kausale Therapie wünscht, wenn dieser eine solche Behandlung abbricht und auf Amalgamaustausch besteht.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung für angeblich fehlerhafte Myoarthropathiebehandlung und Goldinlays • Ein Behandlungsfehler ist nicht festgestellt, wenn die Behandlung lege artis erfolgte und der Patient den Behandlungserfolg durch Abbruch mitverantwortet. • Der Austausch von Amalgamfüllungen gegen Goldinlays begründet ohne Nachweis zusätzlicher Kosten oder Notwendigkeit der späteren Entfernung keinen Rückzahlungs- oder Schadensersatzanspruch. • Schmerzensgeld ist ausgeschlossen, wenn kein konkreter gesundheitlicher Schaden oder kausaler Mehraufwand nachgewiesen ist. • Der Behandler durfte darauf vertrauen, dass der Patient keine kausale Therapie wünscht, wenn dieser eine solche Behandlung abbricht und auf Amalgamaustausch besteht. Der Kläger rügte bei seinem Zahnarzt (Beklagter) eine fehlerhafte Behandlung seiner Myoarthropathie sowie den Austausch von Amalgamfüllungen gegen Goldinlays und verlangte Schmerzensgeld, Rückzahlung oder Feststellung von Ansprüchen. Der Beklagte hatte eine Myoarthropathiebehandlung und den Austausch von Füllungen vorgenommen. Die Behandlung führte nicht zum Erfolg; der Kläger brach die Therapie und eine spätere Schienentherapie selbst ab. Der Kläger trug im Berufungsrechtszug erstmals vor, die Goldinlays müssten bei kausaler Therapie entfernt werden, weshalb er Kosten ersetzt haben wolle. Nachbefund und Stellungnahmen nachbehandelnder Zahnärzte ergaben, dass entfernte oder behandelte Inlays aus anderen Gründen erfolgten. Ein Sachverständiger hatte die Vorgehensweise des Beklagten als lege artis bewertet. • Die Berufung ist unbegründet, weil ein Behandlungsfehler nicht bewiesen ist und die Myoarthropathiebehandlung nach den Feststellungen des Sachverständigen lege artis erfolgte. • Der Behandlungserfolg blieb aus, weil der Kläger die Behandlung und spätere Therapieversuche abgebrochen hat; dies trägt der Kläger selbst. • Der vom Kläger erstmals im Berufungszug geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung wegen Austausch von Amalgam gegen Goldinlays setzt voraus, dass dadurch konkret ersatzfähige Nachteile entstanden sind; solche Nachteile sind nicht dargetan. • Der Senat hat die vorgetragenen Behauptungen zur Notwendigkeit der Entfernung der Inlays im Rahmen einer kausalen Therapie nicht erhoben, weil hierzu der Kläger darlegungs- und beweispflichtig ist. • Nachbehandelnde Zahnärzte haben ausgeführt, dass die Entfernung bzw. Behandlung bestimmter Inlays aus anderen, mit der Kiefergelenktherapie nicht zusammenhängenden Gründen erfolgte; ein durch die Inlays verursachter Schaden ist somit nicht nachgewiesen. • Schmerzensgeld kommt nicht in Betracht, weil kein konkreter Schaden oder Mehraufwand durch die eingesetzten Inlays nachgewiesen wurde; Ersatz käme nur bei nachweisbaren Mehrkosten gegenüber einer beschleifbaren Versorgung in Betracht, dies wurde nicht geltend gemacht. • Der Beklagte durfte darauf vertrauen, dass der Kläger keine kausale Therapie wünschte, da dieser die Schienentherapie abbrach und den Amalgamaustausch verlangte. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Es ist nicht bewiesen, dass der Beklagte einen Behandlungsfehler begangen hat; die Myoarthropathiebehandlung erfolgte lege artis und der fehlende Erfolg ist auf das Abbruchverhalten des Klägers zurückzuführen. Dem Kläger ist kein Schaden durch das Einsetzen der Goldinlays nachgewiesen worden, da weder erforderliche Entfernung im Rahmen einer kausalen Therapie noch daraus resultierende Mehrkosten belegt sind. Damit bestehen weder Anspruchsgrundlagen für Schmerzensgeld noch für Rückzahlung oder Feststellung von Ansprüchen. Die Kostenentscheidung wurde zugunsten des Beklagten getroffen.