Beschluss
8 UF 97/17
OLG Frankfurt 8. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2018:0525.8UF97.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Hilfsantrag vom 12. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Wert: 15.196.332,80 €
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Hilfsantrag vom 12. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Wert: 15.196.332,80 € I. Die Beteiligten streiten um die Frage fort, ob die Antragstellerin - in Abänderung des am 03.03.2017 verkündeten, durch sie angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau - berechtigt ist, vom Antragsgegner einen Ausgleich hinsichtlich des während ihrer beider Ehe erworbenen Vermögens zu verlangen. Die Antragstellerin, damals polnische Staatsangehörige, und der Antragsgegner, damals bosnischer Staatsangehöriger, schlossen am ........1993 im Generalkonsulat Bosnien-Herzegowinas in Stuttgart miteinander die Ehe. Bereits vor der Eheschließung gebar die Antragstellerin 19... und 19... zwei Kinder, deren Vaterschaft der Antragsgegner anerkannte. 19... gebar die Antragstellerin in die Ehe ein weiteres Kind. Mit Schriftsatz vom 19.09.2005, dem Antragsgegner zugestellt am 06.10.2005, beantragte die Antragstellerin beim Amtsgericht - Familiengericht - Hanau die Scheidung der Ehe. Am 21.12.2005 reichte die Antragstellerin - als Folgesache hierzu - eine Stufenklage ein, die dem Antragsgegner am 16.01.2006 zugestellt wurde und mit der sie - zunächst unbeziffert - für den Fall der Rechtskraft der beantragten Scheidung die Zahlung von Zugewinnausgleich seitens des Antragsgegners erstrebte. Mit am 24.08.2006 verkündetem Teilurteil wurde der Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft über sein Vermögen am 06.10.2005 zu erteilen. Dem kam der Antragsgegner im Folgenden, bezogen auf den 06.10.2005, nach. Parallel hierzu hatte der Antragsgegner bereits im Oktober 2004 Klage auf Scheidung der Ehe beim Gemeindegericht Stadt2 (Bosnien-Herzegowina) eingereicht, die der Antragstellerin nach dem 01.11.2005 zugestellt wurde. Mit Urteil vom ........2009 sprach das Gemeindegericht Stadt2 die Scheidung der Ehe der Beteiligten aus; das hiergegen gerichtete Rechtsmittel der Antragstellerin blieb aufgrund einer Entscheidung des Kantonalgerichts Stadt3 vom 11.11.2009 erfolglos. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16.02.2011 wurde diese Entscheidung im Inland anerkannt; der hiergegen gerichtete Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung blieb erfolglos (Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 19.09.2011, ...). Bereits mit Klageschrift vom 21.05.2009, dem Antragsgegner zugestellt zwischen 16. und 23.06.2009, begehrte die Antragstellerin die (vorzeitige) Aufhebung der Zugewinngemeinschaft; infolge eines Anerkenntnisses des Antragsgegners vom 16.07.2009 entschied das Familiengericht mit einem am 05.11.2009 zur dortigen Geschäftsstelle gelangtem Teilanerkenntnis- und Schlussurteil, den Beteiligten zugestellt am 20. bzw. 23.11.2009, dass „Der Zugewinn der Parteien … vorzeitig auszugleichen“ ist (AG Hanau, Az. ...). Parallel führt(e) die Antragstellerin sowohl seit 2012 beim Gemeindegericht in Stadt2 als auch seit 2005 beim Amtsgericht Stadt4, mittlerweile aufgrund einer Strukturreform der kroatischen Gerichtsverfassung beim Amtsgericht Stadt5/Kroatien, jeweils ein Verfahren auf Feststellung/Auseinandersetzung der in diesen Ländern jeweils belegenen Teile einer behaupteten (vor-)ehelichen Errungenschaft der Beteiligten. Mit am 05.11.2014 verkündetem Beschluss wies das Familiengericht unter Abtrennung der Folgesachen Güterrecht und - insoweit von Amts wegen eingeleitet - Versorgungsausgleich den Scheidungsantrag zurück. Diese Entscheidung blieb ohne Rechtsmittel. Mit Schriftsatz vom 29.12.2014, dem Antragsgegner zugestellt nach dem 13.01.2016, konkretisierte die Antragstellerin ihren zunächst unbeziffert gebliebenen Folgesachenantrag dahingehend, dass sie - in Anwendung bosnischen Güterrechts - die Übertragung des hälftigen Miteigentums an bestimmten, näher aufgezählten Vermögenspositionen (des Antragsgegners) begehrte, hilfsweise - basierend auf der in Bosnien ausgesprochenen und in Deutschland ankannten Ehescheidung sowie der vom Antragsgegner zum Stichtag 06.10.2005 erteilten Endvermögensauskunft - die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von 15.196.322,80 €. Der Antragsgegner erhob die Einrede der Verjährung. Die Antragstellerin behauptete, zur Zeit der Eheschließung hätten die Beteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Kroatien gehabt, wohin sie wegen des 1992 in Bosnien ausgebrochenen Bürgerkrieges geflüchtet seien. Der gewöhnliche Wohnsitz der Beteiligten sei überwiegend in Bosnien-Herzegowina, teilweise in Kroatien und nur kurz in Deutschland gewesen. Sie, die Antragstellerin, sei (extra) am ........1993 für die Eheschließung von Kroatien nach Frankfurt geflogen und sodann mit dem Antragsgegner nach Stuttgart gefahren (worden). Die Antragstellerin beantragte, I. die zwischen den Beteiligten bis zur Rechtskraft der Ehescheidung bestehende Errungenschaftsgemeinschaft unter Anwendung des bosnischen Familienrechts auseinanderzusetzen und 1. den Antragsgegner unter Anwendung des bosnischen Familienrechts zu verurteilen, an die Antragstellerin jeweils den Miteigentumsanteil an folgenden Immobilien zu übertragen: 1.1 am Hausgrundstück Straße0, Stadt1 ist eingetragen im Grundbuch von Stadt1, Blatt …; 1.2 am Grundstück Straße1 in Stadt1, eingetragen im Grundbuch Stadt1, Blatt …; 1.3 am Einfamilienhaus in der Straße2, Stadt1, eingetragen im Grundbuch bei dem Amtsgericht Stadt1, Blatt … 1.4 am Grundstück in Ort1, Straße3, eingetragen im Grundbuch von Ort1, Blatt … 1.5 am Grundstück in Stadt6-Ort2, Straße4, eingetragen im Grundbuch von Ort2, Blatt …; 1.6 am Einfamilienhaus mit Grundstück in der Straße5, Stadt1, eingetragen im Grundbuch bei dem Amtsgericht Stadt1, Blatt …; 1.7 am Grundstück in Ort3, in der Straße6, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Stadt1 von Ort4, Blatt …; 1.8 am Grundstück in Stadt1, Straße7, eingetragen im Grundbuch von Stadt1, Blatt …, Flurstück … 1.9 am Grundstück in Stadt1, Straße8, eingetragen im Grundbuch von Stadt1, Blatt …; 1.10 am Grundstück und Gebäude in Stadt1, Straße9, eingetragen im Grundbuch von Stadt1, Blatt …; 1.11 am Grundstück und Gebäude in Stadt1, Straße10, eingetragen im Grundbuch von Stadt1, Blatt …; 1.12 am Grundstück und Gebäude in Stadt6-Ort2, Straße11, eingetragen im Grundbuch von Ort2, Blatt …; 1.13 am Grundstück und Gebäude in Stadt1, Straße12, eingetragen im Grundbuch von Stadt1, Blatt ... 1.14 am Grundstück und dem Gebäude in Stadt7, Straße13,(Gebäude I), Kroatien; 1.15 am Grundstück und dem Gebäude in Stadt7, Straße13,(Gebäude II), Kroatien; 1.16 am Grundstück in Stadt2 (3.835 m); 1.17 am Grundstück in Stadt2 (Familienhaus); 1.18 am Grundstück in Stadt2 (Familienhaus); 1.19 am Grundstück in Stadt2, drei Nutzflächen (3825 + 6564 + 4662 m, insgesamt 15.051; 1.20 am Grundstück in Stadt8 ..., Geschäftsräume mit einer Fläche von 145; 1.21 Grundstück in Stadt9, Dominikanische Republik; 2. den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin die Hälfte der Beteiligungen an folgenden Unternehmen zu übertragen: 2.1 A GmbH 2.2 B GmbH 2.3 C GmbH 2.4 D GmbH 2.5 E GmbH 2.6 GbR F 2.7 Hrvatska, A1 Stadt 4 2.8 A2 Stadt8, BH 2.9 H, Stadt1 3. den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin die Hälfte der vom Antragsgegner gehaltenen Aktien an der Bank1 zu übertragen (1343,5) 3.1 Anteile an der Bank1 Stadt2 (BH) 4. den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin die Hälfte der ihm zustehenden Rückzahlungsansprüche gegen folgende Unternehmen zu übertragen: 4.1 A GmbH; 4.2 C GmbH; 4.3 B GmbH; 4.4 G GmbH; 5. den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin die Hälfte der ihm zustehenden Auszahlungsansprüche gegen folgende Lebensversicherungen zu übertragen: 5.1 X- Versicherung Nr. … in Höhe von 92.000,00 € 5.2 X- Versicherung Nr. … in Höhe von 19.290,00 € 6. festzustellen, dass die Antragstellerin Miteigentümerin folgender Oldtimerfahrzeuge ist: 6.1 Auto1, Oldtimer, amtl. Kennz: …; Erstzulassung … 6.2 Auto2, Oldimer, amtl. Kennz. …, Erstzulassung …; 7. den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin die Hälfte der ihm zustehenden Rückforderungsansprüche gegen das Finanzamt Offenbach am Mai in Höhe von 95.394,50 € zu übertragen; 8. den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin aus seinen Ersparnissen bei der Bank2, Bank3 und Bank4 einen Gesamtbetrag in Höhe von 571.404,50 € zu zahlen. hilfsweise II. den Antragsgegner unter Anwendung des deutschen Familienrechts zu verurteilen, an die Antragstellerin einen Zugewinn in Höhe von 15.196.332,80 € zzgl. der gesetzlichen Zinsen ab Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen. Der Antragsgegner, der die Einrede der Verjährung erhob, beantragte, die Anträge zurückzuweisen. Der Antragsgegner behauptet, zur Zeit der Eheschließung und im Folgenden hätten beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Stadt1 gehabt. Mit am 03.03.2017 verkündetem Beschluss wies das Familiengericht die Anträge zurück; dieser wurde der Antragstellerin am 24.03.2017 zugestellt. Hiergegen richtet sich ihre Beschwerde, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge zunächst umfänglich fortverfolgte. Die Antragstellerin behauptet nunmehr, beide Ehegatten hätten 1993 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Stadt7/Kroatien gehabt, die Antragstellerin habe dort mit dem 19... geborenen Kind von Juni 1992 bis August 1994 gelebt (seither lebt sie jedenfalls in Deutschland). Der Antragsgegner sei zwar in Deutschland gewesen, auch weil der 19... geborene Sohn ab Sommer 19... in Stadt1 zur Schule gegangen sei, er wäre aber mit dem Sohn in dessen Weihnachtsferien 1993/94 und auch sonst in Stadt7 „zu Besuch gewesen“. Sie ist im Übrigen der Ansicht, die Beteiligten hätten zur Zeit der Eheschließung eine engste Verbundenheit zu Jugoslawien gehabt, so dass nach Auflösung Jugoslawiens auf ihre vermögensrechtlichen Beziehungen bosnisches oder hilfsweise kroatisches Recht anzuwenden sei. Diese Verbundenheit ergäbe sich daraus, dass die Eheschließung im Generalkonsulat der Republik Bosnien-Herzegowina in Stuttgart stattfand sowie weil es die gemeinsame Planung gewesen sei, in der bosnischen Heimat des Antragsgegners bzw. in Stadt7/Kroatien zu leben, die Antragstellerin und die Kinder die serbokroatische Sprache erlernten und die Antragstellerin von kurz nach der Eheschließung bis Februar 2007 die bosnische Staatsangehörigkeit besaß. Wegen der Details ihrs Sachvortrages nimmt der Senat Bezug auf die Beschwerdebegründung vom 10.06.2017 sowie den Schriftsatz vom 12.10.2018. Die Antragstellerin beantragt aufgrund ihrer mit Schriftsatz vom 12.01.2018 angekündigten Antragsänderung nunmehr, unter Abänderung des am 03.03.2017 verkündeten Beschlusses I. die zwischen den Beteiligten bis zur Rechtskraft der Ehescheidung bestehende Errungenschaftsgemeinschaft nach bosnischem/kroatischen Familienrecht wie folgt auseinanderzusetzen: 1. Der Antragsgegner wird unter Anwendung des bosnischen/ kroatischen Familienrechts verpflichtet, an die Antragstellerin jeweils den hälftigen Miteigentumsanteil an folgenden Immobilien zu übertragen: 1.1. am Hausgrundstück Straße0, Stadt1 ist eingetragen im Grundbuch von Stadt1, Blatt …; 1.2. am Grundstück Straße1 in Stadt1, eingetragen im Grundbuch Stadt1, Blatt …; 1.3. am Einfamilienhaus in der Straße2, Stadt1, eingetragen im Grundbuch bei dem Amtsgericht Stadt1, Blatt … 1.4. am Grundstück in Ort1, Straße3, eingetragen im Grundbuch von Ort1, Blatt … 1.5. am Grundstück in Stadt6-Ort2, Straße4, eingetragen im Grundbuch von Ort2, Blatt …, 1.6. am Einfamilienhaus mit Grundstück in der Straße5, Stadt1, eingetragen im Grundbuch bei dem Amtsgericht Stadt1, Blatt …; 1.7. am Grundstück in Ort3, in der Straße6, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Stadt1 von Ort4, Blatt …; 1.8. am Grundstück in Stadt1, Straße7, eingetragen im Grundbuch von Stadt1, Blatt …; Flurstück … 1.9. am Grundstück in Stadt1, Straße8, eingetragen im Grundbuch von Stadt1, Blatt …; 1.10. am Grundstück und Gebäude in Stadt1, Straße9, eingetragen im Grundbuch von Stadt1, Blatt …; 1.11. am Grundstück und Gebäude in Stadt1, Straße10, eingetragen im Grundbuch von Stadt1, Blatt …; 1.12. am Grundstück u d Gebäude in Stadt6-Ort2, Straße11, eingetragen im Grundbuch von Ort2, Blatt …; 1.13. am Grundstück und Gebäude in Stadt1, Straße12, eingetragen im Grundbuch von Stadt1, Blatt …; 1.14. am Grundstück und dem Gebäude in Stadt7, Straße13 (Gebäude I), Kroatien; 1.15. am Grundstück und dem Gebäude in Stadt7, Straße13, (Gebäude II), Kroatien; 1.16. am Grundstück in Stadt2 1.17. am Grundstück in Stadt2 (Familienhaus); 1.18. am Grundstück in Stadt2 (Familienhaus); 1.19. am Grundstück in Stadt2, drei Nutzflächen (3825 + 6564 + 4662 m, insgesamt 15.051); 1.20. am Grundstück in Stadt8 … Geschäftsräume mit einer Fläche von 145; 1.21. Grundstück in Stadt9, Dominikanische Republik; 2. der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin die Hälfte der Beteiligungen an folgenden Unternehmen zu übertragen; 2.1. A GmbH 2.2. B GmbH 2.3. C GmbH 2.4. D GmbH 2.5. E GmbH 2.6. GbR F 2.7. Hrvatska, A1 Stadt4, 2.8. A2 Stadt8, BH 2.9. H GmbH, Stadt1 3. der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin die Hälfte aller von dem Antragsgegner gehaltenen Aktien an der Bank1 zu übertragen (1343,5) 3.1. Anteile an der Bank1 Stadt2 4. der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin die Hälfte der ihm zustehenden Rückzahlungsansprüche gegen folgende Unternehmen zu übertragen: 4.1. A GmbH, 4.2. C GmbH; 4.3. B GmbH; 4.4. G GmbH; 5. der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin die Hälfte der ihm zustehenden Auszahlungsansprüche gegen folgende Lebensversicherungen zu übertragen: 5.1. X-Versicherung NA: … in Höhe von € 92,000,00; 5.2. X-Versicherung Nr.: … in Höhe von € 19.290,00; 6. es wird festgestellt, dass die Antragstellerin Miteigentümerin folgender Oldtimerfahrzeuge ist: 6.1. Auto1, Oldtimer, amtl. Kennz: …; Erstzulassung … 6.2. Auto2, Oldimer, amtl. Kennz. …, Erstzulassung: … 7. der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin die Hälfte der ihm zustehenden Rückforderungsansprüche gegen das Finanzamt Offenbach am Main in Höhe von € 95.394,50 zu übertragen; 8. der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin aus seinen Ersparnissen bei der Bank2, Bank3 und Bank4 einen Gesamtbetrag in Höhe von € 571.404,50 zu zahlen. II. hilfsweise 2.1. den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin Auskunft zu seinem Endvermögen zum Stichtag der Rechtshängigkeit des vorzeitigen Zugewinnausgleichsverfahrens AG Hanau, Az. ..., höchstfürsorglich zum 01.11.2005, allerhöchstfürsorglich zum 20.10.2004, sowie zum Trennungsstichtag 15.05.2005 durch die Vorlage von getrennt zu erstellenden Auflistungen zu erteilen und die seinen Auskünften zugrunde liegenden Belege, die nach Auskunftserteilung bezeichnet werden, vorzulegen; 2.2. den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin, diese vertreten durch den Unterzeichner und Frau Rechtsanwältin RA1, bei der Aufnahme der von ihm nach § 260 BGB vorzulegenden Verzeichnisse zuzuziehen und den Wert der Vermögensgegenstände und den Wert der Verbindlichkeiten zu ermitteln; 2.3. den Antragsgegner zu verpflichten, die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm erteilten Auskünfte eidesstattlich zu versichern; 2.4. den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich zu bezahlen, der nach erfolgter Auskunftserteilung und Belegvorlage sowie der mitgeteilten Wertermittlung der Höhe nach beziffert werden wird. Der Antragsgegner, der auch in Bezug auf den geänderten Antrag die Einrede der Verjährung erhob, beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen seines Sachvortrages wird ergänzend Bezug genommen auf die Beschwerdeerwiderung vom 22.08.2017 sowie den Schriftsatz vom 30.03.2018. II. Die zulässige, §§ 58 ff., 117 FamFG, Beschwerde der Antragstellerin ist, auch in Form ihres Hilfsantrages vom 12.01.2018, unbegründet. Der Antrag der Antragstellerin ist in Bezug auf in Bosnien und Kroatien belegenes Vermögens unzulässig, im Übrigen unbegründet. Es ist auf die geschiedene Ehe der Beteiligten deutsches Güterrecht anzuwenden; aber auch bei einer hilfsweisen Anwendung bosnischen/höchsthilfsweise kroatischen Güterrechts ist nicht zu Gunsten der Antragstellerin die von ihr begehrte Mitberechtigung an dem dem Antragsgegner zugeschriebenen Vermögen festzustellen (hierzu näher unter A)). Unter Anwendung des deutschen Güterrechts ist der Antragsgegner berechtigt, die Leistung von Zugewinnausgleich endgültig zu verweigern, § 204 BGB (hierzu näher unter B)). A) Die Antragstellerin hat kein Rechtsverhältnis der Beteiligten dargelegt, kraft dessen der Senat gehalten wäre, ihre hälftige Mitberechtigung an dem im In- und Ausland belegenen Vermögen (des Antragsgegners) festzustellen, §§ 113 I 2 FamFG, 256 I ZPO i.V.m. Art. 252 I des Familiengesetzes der Föderation von Bosnien und Herzegowina vom 06.06.2005 (im Folgenden: bos. FamG), hilfsweise i.V.m. § 249 I des kroatischen Familiengesetzes vom 14.07.2003 (im Folgenden: kroat. FamG). 1. Feststellungantrag Der Senat legt den mit der Beschwerde fortverfolgten Hauptantrag, eine zwischen den Beteiligten nach bosnischem (oder hilfsweise kroatischen) Recht bestehende Errungenschaft dahingehend auseinanderzusetzen, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, den hälftigen Miteigentumsanteil/die hälftige Berechtigung an im Antrag näher bezeichneten Vermögenspositionen auf die Antragstellerin zu übertragen, dahingehend aus, dass die Antragstellerin die Feststellung begehrt, sie selbst sei - abweichend von Darstellungen des Antragsgegners bzw. von Verlautbarungen öffentlicher Register - schon Mitberechtigte bzw. -inhaberin dieser Vermögenspositionen. Dieses so bestimmte Ziel vermag die Antragstellerin nach deutschem Verfahrensrecht als lex fori nur mittels eines Feststellungantrages zu erreichen (vergl. zur portugiesischen Errungenschaftsgemeinschaft: OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1490-1492). Denn die Antragstellerin macht inhaltlich letztlich geltend, aufgrund der - aus deutscher Sicht grundsätzlich unwandelbaren (vgl. Palandt/Thorn, BGB, 77. Aufl., Rn. 3 zu Art. 15 EGBGB) - Anwendung bosnischen (hilfsweise kroatischen) Güterrechts auf ihre Ehe bzw. die vorherige nichteheliche Lebensgemeinschaft mit dem Antragsgegner sei eine Errungenschaft erwirtschaftet worden, hinsichtlich derer beiden Beteiligten eine hälftige Mitberechtigung zustehe, vergl. Art. 252 I bos. FamG bzw. § 249 I kroat. FamG. Eine ansonsten durch physische Teilung der von der Errungenschaft umfassten Gegenstände, vergl. Art. 255 II, 257 bos. FamG, vom Gericht vorzunehmende Auseinandersetzung derselben steht dagegen erkennbar nicht im Vordergrund ihres Begehrs; ebenso wenig eine im Falle der Unmöglichkeit einer physischen Teilung der Gegenstände anzuordnende Veräußerung von Sachen, vergl. Art. 257 bos. FamG (das kroatische Recht kennt gar keine eigenständigen Regelungen über die Auseinandersetzung der Errungenschaft). 2. Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte Die trotz § 65 Abs. 4 FamFG auch im Beschwerdeverfahren zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit (st. Rspr. des BGH, vgl. BGH, NJW 2003, 426; MDR 2004, 707) ist für die von der Antragstellerin begehrte Feststellung gegeben. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Feststellungsantrag um eine güterrechtliche Scheidungsfolgesache im Sinne der §§ 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 261 FamFG, eine sonstige Güterrechtssache im Sinne des § 261 FamFG oder eine sonstige Familiensache im Sinne des 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG handelt. Für eine Güterrechtssache als Folgesache, in welcher eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist, ergibt sich die internationale Zuständigkeit aus § 98 Abs. 2 FamFG wegen der durch Art. 3 Abs. 1 a) 1. Alt. der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Verordnung Brüssel II a - EuEheVO) begründeten internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Scheidungssache (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 98 FamFG, Rdnr. 25 m.w.N.). Zweifel bestehen für den Senat an dieser Anknüpfung deswegen, weil der Scheidungsantrag der Antragstellerin letztlich erfolglos war, die Abtrennung der Folgesache nach § 142 II 2 FamFG zu deren Selbständigkeit führt, § 142 II 3 FamFG, sowie die Antragstellerin letztlich den jetzigen Hauptantrag erst mit Schriftsatz vom 29.12.2014 ins Verfahren einführte, als der Verbund zur Scheidung schon aufgelöst war. Für eine Güterrechtssache, in welcher keine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist, folgt die internationale Zuständigkeit aus §§ 105, 112 Nr. 2, 113 Abs. 1 FamFG, 12, 13 ZPO, weil der Antragsgegner, auch bei Rechtshängigkeit der Antragsänderung im Januar 2016, seinen Wohnsitz in Stadt1 hatte. § 24 ZPO, welcher für Streitigkeiten um Rechte an inländischen Grundstücken einen ausschließlichen Gerichtsstand des Gerichts begründet, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet, steht der Annahme einer sich aus den vorgenannten Bestimmungen ergebenden internationalen Zuständigkeit für Streitigkeiten über ausländische Grundstücke nicht entgegen (vgl. Vollkommer in Zöller, § 24 ZPO, Rdnr. 6a unter Verweis auf BGH, NJW 1998, 1321). Für eine sonstige Familienstreitsache, für deren Annahme wegen der Anwendung ausländischen Güterrechts die überwiegenden Argumente sprechen dürften (vgl. insoweit Lorenz in Zöller, § 261 FamFG, Rdnr. 16), ergibt sich die internationale Zuständigkeit aus §§ 105, 112 Nr. 3, 113 Abs. 1 FamFG, 12, 13 ZPO. Auch insoweit steht § 24 ZPO der Annahme einer internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht entgegen. Art. 22 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Verordnung Brüssel I - EuGVVO), der für Streitigkeiten über dingliche Rechte an einer unbeweglichen Sache eine - dem nationalen Verfahrensrecht vorrangige - ausschließliche Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit des Mitgliedsstaats begründet, in welchem die Sache belegen ist, findet im vorliegenden Fall keine Anwendung. Nach Art. 1 Abs. 2 a) EuGVVO ist die Verordnung nämlich nicht auf "die ehelichen Güterstände" anzuwenden. Der Begriff "eheliche Güterstände" ist dabei autonom, d.h. unabhängig von entsprechenden Begrifflichkeiten im innerstaatlichen Recht der Mitgliedsstaaten und damit auch unabhängig von der Einordnung einer Streitigkeit als Güterrechtssache nach § 261 FamFG oder als sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG auszulegen (vgl. Geimer in Zöller, Art. 1 EuGVVO, Rdnr. 19 m.w.N. unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des EuGH). Er umfasst sämtliche sich unmittelbar aus der Ehe ergebenden vermögensrechtlichen Beziehungen (vgl. zur identischen Regelung im inzwischen außer Kraft getretenen Art. 1 Abs. 1 EuGVÜ OLG Stuttgart, Urteil vom 7.8.2000, 5 U 184/99, BeckRS 2000, 12821, Rdnr. 4 unter Verweis auf EuGH, Entscheidung vom 27.3.1979, 143/78, Slg. 1979, 1055; ebenso Gottwald, Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, Art. 1 EuGVO, Rdnr. 13; Stadler in Musielak, ZPO, 9. Aufl. 2012, Art. 1 VO /EG) 44/2001, Rdnr. 5) und damit nach dem Verständnis des Senats auch die hier im Zuge der Scheidung der Beteiligten streitige Frage der Zuordnung von Vermögen zum Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft eines Ehegatten (vergl. zum Ganzen auch: OLG Frankfurt a.a.O.). 3. Doppelte Rechtshängigkeit Der so verstandene Antrag ist indes teilweise unzulässig; ihm steht insoweit der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit, §§ 113 I 2 FamFG, 261 III Nr. 1 ZPO, entgegen. Die Antragstellerin begehrt nämlich zeitlich vorrangig ebenso seit 2012 vor dem Gemeindegericht Stadt2 und seit 2005 dem Amtsgericht Stadt4, jetzt Amtsgericht Stadt5 jeweils ebenso die Feststellung der Mitberechtigung an in diesen Ländern jeweils belegen Vermögenspositionen (in Bosnien: die Neuzuordnung der Anteile des Antragsgegners an der Bank1 und der A BH, I. 2.1 und 3.1. des Beschwerdeantrages; in Kroatien: die Neuzuordnung der Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken in Stadt7/Kroatien und an dem Unternehmen Hrvatska, A1 Stadt4, I 1.14., 1.15. und 2.7 des Beschwerdeantrages). Diese Verfahren sind rechtshängig geworden, und zwar zeitlich vor dem hiesig verfolgten Antrag der Antragstellerin. Denn die Feststellung der Neuzuordnung der Vermögenspositionen begehrte die Antragstellerin erst mit Schriftsatz vom 29.12.2014, dem Antragsgegner zugestellt zwischen dem 13. und 26.01.2016 (Erledigungsvermerk der Geschäftsstelle des Familiengerichts über die Versendung der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens vom 06.01.2016; ein Zustellnachweis befindet sich nicht bei den Akten. Der Antragsgegner bestätigte aber am 26.01.2016 den Erhalt der Verfügung nebst Antragsschrift). Erst hierdurch wurde dieses Begehren in dem (Folgesachen-)Verfahren rechtshängig, §§ 113 I 2 FamFG, 253 I, 261 ZPO, welches zuvor ausschließlich von dem - zunächst unbeziffert gebliebenen - Begehr der Antragstellerin auf Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages zum Ausgleich einer beendigten Zugewinngemeinschaft geprägt war. Demgegenüber hatte bereits das Amtsgericht Stadt4 (als zuvor vor dem Amtsgericht Stadt5 zuständiges Gericht) am 09.05.2011 das dortige Verfahren dahingehend betrieben, dass es die vom Antragsgegner erhobene Einrede/seinen Antrag auf Prozesskostensicherheitsleistung durch die Antragstellerin zurückgewiesen hatte. Auch das Gemeindegericht Stadt2 betrieb das dortige Verfahren zeitlich zuvor, wie dessen Anfrage an das Amtsgericht Hanau vom 27.08.2013 belegt. 4. Kollisionsrecht Auf die Ehe der Beteiligten ist letztlich deutsches Recht anzuwenden, Art. 15 I, 14 I EGBGB. Da es zur Zeit der Eheschließung der Beteiligten an einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit fehlte (die Antragstellerin besaß die polnische Staatsangehörigkeit, der Antragsgegner besaß die Staatsangehörigkeit der am 02.03.1992 aus dem Staatsverband Jugoslawien ausgetretenen Republik Bosnien und Herzegowina, deren internationale Anerkennung am 17.04.1992 erfolgt war, www.wikipedia.de, Suchwort: Bosnien und Herzegowina), vergl. Art. 14 I Nr. 1 EGBGB, kommt es darauf an, ob die Beteiligten zur Zeit der Eheschließung einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Land hatten. Das ist jedenfalls in Bezug auf andere Länder als Deutschland im Ergebnis zu verneinen. Da auch die Anwendung von Art. 14 I Nr. 3 EGBGB letztlich zur Anwendung deutschen Sachrechts führt, bedurfte es auch keiner Beweisaufnahme zu dem auf die vorrangige Anwendung des Art. 14 I Nr. 2 EGBGB abzielenden Sachvortrags des Antragsgegners. Dieser hatte zwar vorgetragen, dass beide Beteiligten zur Zeit der Eheschließung im Dezember 1993 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (Stadt1) gehabt hätten; dies wurde aber von der Antragstellerin jedenfalls für den gewöhnlichen Aufenthalt ihrer eigenen Person bestritten. Mit „gewöhnlicher Aufenthalt“ ist der Ort gemeint, „…an dem der Schwerpunkt der Bindungen einer Person in familiärer oder beruflicher Hinsicht, ihr Daseinsmittelpunkt, liegt …“ (BGH FamRZ 1993, 798-801, Rz. 21, bestätigt durch BGH FamRZ 2001, 412-413). Der gewöhnliche Aufenthalt an einem Ort wird „… dann begründet, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Aufenthalt an diesem Ort auf längere Zeit angelegt ist und der neue Aufenthaltsort künftig anstelle des bisherigen Daseinsmittelpunkt sein soll…“ (BGH NJW 1981, 520). Hierzu hat die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung zwar ausführlich - wenngleich vom Antragsgegner insoweit substantiiert bestritten - vorgetragen, sich selbst zwischen Juni 1992 und August 1994 mit der 19... geborenen Tochter in Stadt7/Kroatien aufgehalten zu haben, um den dortigen Neu- bzw. Ausbau einer vom Antragsgegner (vorehelich) erworbenen Immobilie zu beaufsichtigen und zu leiten, weswegen sie auch extra am ........1993 - einem Tag vor der Eheschließung - von dort nach Frankfurt geflogen und sodann - nun zusammen mit dem Antragsgegner - nach Stuttgart gefahren worden sei. Indes hat die Antragstellerin nicht ebenso vorgetragen, dass auch der Schwerpunkt der Bindungen des Antragsgegners in familiärer oder beruflicher Hinsicht damals in Kroatien belegen war (unabhängig davon, dass dies nicht zur Anwendung des Familienrechts der Republik Bosnien-Herzegowina, sondern allenfalls zur Anwendung des kroatischen Familienrechts führen könnte). Detaillierte Darlegungen ihrerseits hierzu fehlen vielmehr. Stattdessen beschränkt sich die Antragstellerin darauf vorzutragen, dass der Antragsgegner, der sich mit dem ältesten, seit Sommer 19... schulpflichtigen Sohn in Stadt1 aufhielt, sie in dessen Weihnachtsferien 1993/94 und auch sonst hin und wieder in Stadt7/Kroatien besuchte. Den Schwerpunkt der Bindungen des Antragsgegners (nach Bosnien bzw. Kroatien im o.g. Sinne) vermag der Senat hieraus nicht zu erkennen. Die Antragstellerin hat im Ergebnis auch keine Tatsachen vorgetragen, die eine engste Verbundenheit beider Beteiligter zur Zeit ihrer Eheschließung nach Bosnien-Herzegowina (bzw. Kroatien) ergeben, vergl. Art. 14 I Nr. 3 EGBGB. Die Antragstellerin hat zwar insoweit zu ihrem Aufenthalt in Kroatien, die bosnische Abstammung der Antragsgegners, (dessen) Vermögenserwerb in Bosnien und Kroatien, die Eheschließung im bosnischen Generalkonsulat sowie das Erlernen der serbokroatischen Sprache durch sie und die gemeinsamen Kinder vorgetragen; letztlich vermag der Senat hieraus aber keine eindeutig engste Verbundenheit beider Beteiligter - diesen Vortrag als wahr unterstellt - zum Recht eines der selbständigen Staaten Bosnien-Herzegowina bzw. Kroatien zu schlussfolgern. Denn ein später begründeter, erster gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt ist zwar nur eines von mehreren denkbaren, jedoch gleichwohl entscheidendes objektives Merkmal, zu welcher Rechtsordnung ein Ehepaar ohne gemeinsame Staatsangehörigkeit und gemeinsamen Aufenthaltsort zur Zeit der Eheschließung die engste Verbindung aufweist (OLG München, Beschluss vom 10. August 2015 - 33 UF 532/15 -, juris, Rz. 18; OLG Köln FamRZ 98, 1590; Palandt/Thorn BGB 77. Aufl. Art. 14 EGBGB Rn. 10). Dies wird in der Rechtsprechung selbst dann angenommen, wenn diese Absicht im weiteren Verlauf der Ehe gar nicht verwirklicht wurde (KG FamRZ 07, 1561). Diese Entscheidungserheblichkeit hat aber umgekehrt im Falle der tatsächlichen Umsetzung einer abweichenden Planung erst recht zu gelten. Demgegenüber treten dann andere Merkmale wie Meldepflicht, die in der Familie gesprochene Sprache oder die Häufigkeit von Verwandtenbesuchen oder Kollegenvorlieben in einer internationalen Behörde als unerheblich zurück (OLG München, Beschluss vom 10. August 2015 - 33 UF 532/15 -, juris, a.a.O.). Diese Kriterien führen letztlich zur Anwendung deutschen Güterrechts. Zwar hat die Antragstellerin vorgetragen, die gemeinsame Zukunftsplanung der Beteiligten sei auf ein Leben in Bosnien-Herzegowina ausgerichtet gewesen, sie hat diesen Vortrag aber selbst am 12.01.2018, S. 10, nachhaltig relativiert, wenn sie ausführte, es könne ihr nicht nachteilig vorgehalten werden, dass der Plan, in Stadt7/Kroatien zu leben, durch die nach dorthin sich erstreckenden Bürgerkriegswirren scheiterte. Hieran wird sowohl deutlich, dass es keinen auf ein gemeinsames Leben in Bosnien-Herzegowina ausgerichteten Plan der Ehegatten gab, als auch die Antragstellerin versucht, durch (unzulässige) Addition der für die Anwendung des bosnischen oder kroatischen (Güter-)Rechts sprechenden Gesichtspunkte die Einschlägigkeit einer dieser Rechtsordnungen zu erreichen, weil sie die Eigenständigkeit dieser Staaten zur Zeit der Eheschließung der Beteiligten Ende 1993 negiert; wie der Senat aber schon ausgeführt hat, hatten sich beide ehemalige Teilrepubliken der Bundesrepublik Jugoslawien im März 1992 von dieser losgelöst und waren auch schon im April 1992 als eigenständige Staaten diplomatisch anerkannt worden. Für die Annahme der Antragstellerin, es genüge eine additive Betrachtung der nach Bosnien und Kroatien führenden, sozusagen „jugoslawischen“ Gesichtspunkte ist damit kein Raum. Vielmehr sieht der Senat - im Sinne der o.g. Rechtsprechung - eine engste Verbundenheit beider Beteiligten letztlich darin, dass diese - noch zeitnah zur Eheschließung - auch nach Darlegung der Antragstellerin jedenfalls ab Sommer 1994 beide ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nahmen, als sie Stadt7/Kroatien verlassen haben will. Hinzu tritt, dass der älteste gemeinsame Sohn der Beteiligten seit Sommer 19... die Schule in Deutschland besuchte und vom Antragsgegner in dieser Zeit (mit-) betreut wurde, die Beteiligten zunächst seit 1984 ab ihrem Kennenlernen in Deutschland lebten und auch die Antragstellerin durchgängig in Deutschland „polizeilich“ gemeldet war (unbestrittenes Vorbringen des Antragsgegners). Aber selbst wenn man dagegen von der Anwendbarkeit bosnischen (Familienrechts ausginge, ergibt sich aus Art. 36 I - III (des fortgeltenden, vergl. Bergmann/Ferid - Jessel-Holst, Int. Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil: Bosnien-Herzegowina, Stand 01.01.2017, S. 48a ff.) jugoslawisches IPR-Gesetz eine Rückverweisung auf deutsches Recht, die dieses aufnimmt, vergl. Art. 4 I 2 EGBGB. Denn wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, ist nach bosnischem Recht das Güterrechtsstatut wandelbar (Änderung z.B. durch Veränderung des gemeinsamen Wohnsitzes, wie der Verweis auf den letzten gemeinsamen Wohnsitz in Art. 36 III bos. IPR-Gesetz belegt). Hier führt aber Art. 36 II, III jugoslawisches IPR-Gesetz zur Anwendbarkeit deutschen Rechts, weil die Ehegatten bei verschiedener jetziger Staatsangehörigkeit (die Antragstellerin ist Polin, der Antragsgegner ist Deutscher und Bosnier) seit 19... ihren (letzten) gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland hatten/haben. Entsprechendes gilt gemäß des auch in Kroatien fortgeltenden (vergl. Bergmann/Ferid - Hrabar/Grabovac, Int. Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil: Kroatien, Stand 01.03.2014, S. 38a ff.) Art. 36 I - III des jugoslawischen IPR-Gesetzes auch dort. Wollte man dem nicht folgen, wäre jedenfalls nicht feststehend, zu welcher Rechtsordnung die Beteiligten die engste Verbundenheit aufwiesen; es wäre dann deutsches Recht als lex fori anzuwenden (OLG Schleswig BeckRS 2006, 16994). 5. Hilfserwägung: materielle Voraussetzungen nach bosn. Recht Ginge man dagegen von einem Verweis der Art. 15 I, 14 I Nr. 3 EGBGB auf bosnisches Recht ohne Rückverweisung, also die Anwendbarkeit bosnischen (Familien-)Rechts, insb. der Art. 251 ff. bos. FamG, aus, so hat die Antragstellerin gleichwohl keine Tatsachen vorgetragen, die die begehrte Feststellung der im Antrag genannten Rechtsverhältnisse rechtfertigte. Es sind die Bestimmungen des bos. FamG anzuwenden, weil Stadt2, der Ort auf den sich die Bindungen der Beteiligten bestenfalls bezogen haben können, im Bereich der Entität der Förderation von Bosnien und Herzegowina (in Abgrenzung zur Republika … und dem Bezirk …, die über ein eigenes Familienrecht verfügen) liegt, vergl. www.(...).de. Nach Art. 252 I bos. FamG sind die Ehegatten zu gleichen Anteilen Miteigentümer der ehelichen Errungenschaft, wobei diese nach Art. 251 bos. FamG folgende, während der Dauer der Ehegemeinschaft erworbene Positionen umfasst: - Absatz 1: das durch Arbeit erworbene Vermögen sowie seine Erträge; - Absatz 2: die von Dritten erhaltenen Schenkungen, es sei denn, es ergibt sich aus den Umständen oder der Erklärung des Schenkers etwas anderes; - Absatz 3: Gewinne aus Glücksspiel; - Absatz 4: Einkünfte aus geistigem Eigentum. Nach Art. 254 I und II bos. FamG ist besonderes Eigentum eines jeden Ehegatten sein bei Eheschließung vorhandenes bzw. nach Eheschließung auf anderem Erwerbsgrund hinzuerworbenes Vermögen. Art. 263 bos. FamG erweitert die eheliche Errungenschaft auf die außereheliche Errungenschaft, die aus nur aus Arbeit während einer außerehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 3 bos. FamG (Gemeinschaft von Mann und Frau, die sonst in keiner Ehe etc. stehen, von mindestens drei Jahren Dauer oder kürzerer Dauer und Geburt eines gemeinsamen Kindes) erzieltem Vermögen besteht. Vorliegend hat die Antragstellerin, obgleich es für die Zuordnung einzelner Vermögenspositionen zur so definierten Errungenschaft maßgeblich ist, nichts dazu vorgetragen, auf welchem Erwerbstatbestand das im Hauptantrag dem Antragsgegner zugeschriebene Vermögen von diesem erworben worden sein soll. Maßgeblich äußert sich die Antragstellerin nicht dazu, ob es sich um aus Arbeit, Schenkung, Glücksspiel oder Einkünften aus geistigem Eigentum aufgebautes Vermögen handelt. Dies ist für den Senat auch deswegen bedeutsam, weil nicht jeder Ertrag des so während der Ehegemeinschaft erworbenen Vermögens ebenfalls Teil der Errungenschaft ist; vielmehr sind Erträge nur dann Teil derselben, wenn die Ertrag bringende Sache durch Arbeit erworben wurde, vergl. Art. 251 I a.E., 254 II bos. FamG. Auch deswegen ist dem Senat die begehrte Feststellung verwehrt. 6. Hilfserwägung: materielle Voraussetzungen nach kroatischem Recht Das kroatische Familienrecht definiert die (außer-)eheliche Errungenschaft fast identisch, indes hat die Antragstellerin gleichwohl keine Tatsachen vorgetragen, die die begehrte Feststellung der im Antrag genannten Rechtsverhältnisse rechtfertigte. § 248 des kroatischen Familiengesetzes vom 14.07.2003 (im Folgenden: kroat. FamG) entspricht Art. 251 I bos. FamFG, die §§ 252, 254 II kroat. FamG entsprechen Art. 251 III, IV bos. FamG. § 249 I kroat. FamG ist identisch mit Art. 252 I bos. FamG (Miteigentümerstellung der Ehegatten an der Errungenschaft); § 253 kroat. FamG entsprechen Art. 254 bos. FamG (Eigengut). § 258 kroat. FamG erstreckt diese Regeln auch auf die außereheliche Errungenschaft in einer Zeit nach § 3 kroat. FamG. Maßgeblich ist also auch insoweit, auf welchem Erwerbstatbestand der Vermögenszuwachs beruht; hierzu schweigt die Antragstellerin indes vollständig. B) Auch der (Beschwerde-)Hilfsantrag der Antragstellerin, wie diese ihn am 12.01.2018 ankündigte und am 25.05.2018 stellte, ist unbegründet und war daher zurückzuweisen, was der Senat - im Hinblick auf die Antragsänderung - zur Klarstellung für geboten hielt, besonders zu tenorieren. 1. Stufenantrag Obgleich die Antragstellerin zum Stufenantrag, §§ 113 I 2 FamFG, 254 ZPO, ohne Antragsänderung im Sinne der §§ 113 I 2 FamFG, 263 ZPO zurückkehrte, §§ 113 I 2 FamFG, 264 Nr. 2 ZPO (vergl. OLG München, Urteil vom 01. Februar 2012 - 3 U 3525/11 -, juris, Rz. 17), ist der Senat berechtigt, auf ihren in der mündlichen Verhandlung insofern gestellten Auskunfts- und Belegvorlageantrag hin den gesamten Stufenantrag abzuweisen und das Gebot der sukzessiven Verhandlung und Bescheidung zu durchbrechen; denn die vom Antragsgegner am 30.03.2018 auch in Bezug auf die Antrags- und Streitgegenstandsänderung erhobene Einrede der Verjährung erfasst auch den aktuell unbeziffert gebliebenen Zahlungsantrag auf der Leistungsstufe und führt zur Unbegründetheit des gesamten Hilfsantrages (vergl. BGH NJW 2002, 1042, 1044). 2. Einrede der Verjährung Der Antragsgegner ist im Ergebnis berechtigt, die Erfüllung eines Anspruchs der Antragstellerin auf Zugewinnausgleich, § 1378 I BGB, dauerhaft zu verweigern, § 214 I BGB; die entsprechende Einrede der Verjährung hat er im Laufe des Verfahrens erhoben. Dies beruht auf Nachstehendem: Der Anspruch ist verjährt, §§ 194 ff. BGB. Der Lauf der Verjährung wurde nicht durch Klageerhebung in hiesigem Verfahren gehemmt, § 204 I Nr. 1 BGB, bzw. war bereits vollendet, §§ 195, 199 BGB, als die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12.01.2018 ihren Hilfsantrag änderte bzw. - im Sinne eines veränderten Streitgegenstandes - mit einem neuen Lebenssachverhalt unterlegte. a) Die Rechtsverfolgung mittels Klageerhebung hemmt den Lauf der Verjährung nur insoweit, als es um den verfolgten Streitgegenstand geht. Denn „… nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für den Umfang der Rechtskraft und grundsätzlich auch für den Umfang der Verjährungsunterbrechung nach § 209 Abs. 1 BGB (a.F., Anmerkung des Senats) der den prozessualen Anspruch bildende Streitgegenstand maßgebend, der durch den Klageantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird (BGH, Urteile vom 7.2.1995 - VI ZR 201/94 - NJW 1995, 1614 unter II 1 b; vom 23.6.1993 - XII ZR 12/92 - NJW 1993, 2439 unter II 2 b m.w.N.)…“ (BGHZ 132, 240-244). Vorliegend war der Klageantrag gemäß Klageschrift vom 20.12.2005, wie er am 29.12.2014 konkretisiert und mit der Beschwerde im Rahmen deren Begründung vom 10.06.2017 zunächst fortverfolgt wurde, darauf gerichtet, „…der Antragstellerin Zugewinnausgleich … zu zahlen… “ (Bl. 2 d.A.). Zur Begründung wurde auf das laufende inländische Scheidungsverfahren und den zur Berechnung des Zugewinns der Beteiligten (nach § 1384 BGB) maßgeblichen Stichtag 06.10.2005 (Zustellungstag des Scheidungsantrags der Antragstellerin an den Antragsgegner) abgestellt; zudem wurde, wie die Einbeziehung in den Verbund mit dem Scheidungsverfahren verdeutlicht, § 623 I ZPO in der bis 31.08.2009 gültigen Fassung, eine Regelung für den Fall der Rechtskraft eines in diesem Verfahren erzielbaren Scheidungsausspruches erstrebt. Dieser Sachverhalt, der auch in dem Bezifferungsschriftsatz vom 29.12.2014 jedenfalls durch Bezugnahme auf die vom Antragsgegner erteilte Auskunft über sein Endvermögen an diesem Tag in Bezug auf den maßgeblichen Berechnungsstichtag 06.10.2005 aufrechterhalten blieb, prägte somit den Streitgegenstand des Klage-, jetzt Antragsverfahrens ganz erheblich und hatte insoweit auch verjährungshemmende Wirkung. b) Indes steht der Antragstellerin kein Anspruch auf Zugewinnausgleich infolge scheidungsbedingter Beendigung des Güterstandes (diesen macht sie infolge des Wechsels des Hilfsantrages am 12.01.2018 nicht mehr geltend), sondern bestenfalls ein Anspruch auf Zugewinnausgleich infolge vorzeitiger Beendigung des Güterstandes, §§ 1385 ff. BGB, zu; dies bildet indes - selbst bei ggf. identischer Antragstellung - einen anderen Streitgegenstand, da es zur Antragsbegründung des Vortrags eines deutlich anderen Lebenssachverhaltes bedarf (zur Unterschiedlichkeit des Streitgegenstandes bei nachehelichem Unterhalt kraft Scheidung, §§ 1569 ff. BGB, bzw. kraft Versterben des Unterhaltsschuldners nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, §§ 1933 S. 3, 1569 ff. BGB: AG Erkelenz FamRZ 2018, 710). Denn bereits mit Rechtskrafteintritt am 23.12.2009, §§ 704 ff., 511 ff. ZPO, des am 05.11.2009 zur Geschäftsstelle des Familiengerichts gelangten, den Beteiligten am 20. und 23.11.2009 zugestellten und damit verkündeten, § 310 III ZPO, die güterrechtliche Lage umgestaltenden Teilanerkenntnis- und Schlussurteils des Familiengerichts endete die Zugewinngemeinschaft der Beteiligten, § 1388 BGB, und trat Gütertrennung ein. Insofern war der Tenor des Urteils, dass der Zugewinn der Parteien vorzeitig auszugleichen ist, eindeutig. c) Demgegenüber endete die Ehe der Beteiligten - aus Sicht deutscher Gerichte und Behörden, die eine Ehescheidung als Vorfrage zu berücksichtigen haben - nicht allein infolge der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs des Gemeindegerichts Stadt2 vom ........2009, wie sie nach der Zurückweisung des hiergegen gerichteten Rechtsmittels der Antragstellerin durch das Kantonalgericht Stadt3 seit 11.11.2009 vorliegt (Bescheid des Präsidenten des OLG Frankfurt am Main vom 16.02.2011, Az. …), sondern erst ex nunc (OLG Hamburg FamRZ 2014, 1563) infolge der Anerkennung der selben in einem besonderen Verfahren nach den §§ 107 ff. FamFG. Denn infolge der gesetzgeberischen Einrichtung dieses besonderen Verfahrens ist dem Senat die Entscheidung der Frage, ob die in Bosnien-Herzegowina ausgesprochene Ehescheidung im Inland anerkennungsfähig ist, §§ 113 I 2 FamFG, 328 ZPO, entzogen, Umkehrschluss aus § 107 I 1 FamFG. Der Anwendungsbereich dieses Verfahrens war auch eröffnet, da nicht über die Anerkennung einer Entscheidung aus dem Heimatland beider Ehegatten zu befinden war, § 107 I 2 FamFG (die Antragstellerin hatte die bosnische Staatsangehörigkeit bereits 2007 wieder verloren). Diese Anerkennung sprach der Präsident des OLG Frankfurt aber erst am 16.02.2011 aus; die Bestandskraft dieser behördlichen Feststellung erga omnes, § 107 IX FamFG, trat erst mit Rechtskraft des Beschlusses des OLG Frankfurt vom 19.09.2011, ..., mit Ablauf der dortigen Rechtsbeschwerdefrist von einem Monat, §§ 107 VII 3, 71 I FamFG, mit Ablauf des 27.10.2011 ein. Maßgeblich den Streitgegenstand bestimmend ist damit nicht die Auflösung des Güterstandes kraft (inländischer) Ehescheidung (der Scheidungsantrag der Antragstellerin vom 06.10.2005 wurde auch vom Familiengericht mit Beschluss vom 05.11.2014 abgewiesen) mit dem Stichtag 06.10.2005 (nach § 1384 BGB), sondern die Beendigung des Güterstandes kraft Gestaltungsurteil mit einem anderen Stichtag (die Details hierzu kann der Senat offenlassen, insb. ob auf das Datum der Zustellung des Aufhebungsantrages vom 21.05.2009, § 1387 BGB, oder auf den - nicht näher bekannten - Tag der Rechtshängigkeit des letztlich erfolgreichen Scheidungsantrages des Antragsgegners in Bosnien abzustellen ist). d) Zwar berechnet sich grundsätzlich im Falle der Auflösung des Güterstandes nach §§ 1385f. BGB der Zugewinn nicht nach § 1384 BGB nach dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrages, sondern nach dem Tag der Rechtshängigkeit des Antrages nach § 1386 BGB, § 1387 BGB in der bis 2015 gültigen Fassung. Dabei ist durch Obergerichte entschieden worden, dass im Falle der Parallelität von Scheidungsverfahren und Verfahren auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft derjenige der nach den §§ 1384, 1386 BGB maßgeblichen Zeitpunkte für die Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung letztlich entscheidend sei, der früher liege (vergl. OLG Hamm, FamRZ 1982, 609f., OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 466). Ungeachtet des Umstandes, dass diese Entscheidungen primär der Frage nachgingen, ob bei Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens überhaupt noch ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren nach den §§ 1385ff. BGB bestehe (so dass das darin vorgenommene Abstellen auf die früheren Zeitpunkte sich als bloßes obiter dictum erweisen könnte), so ist in der Literatur doch anerkannt, dass der früher rechtshängig gewordene Antrag letztlich auch erfolgreich gewesen sein muss, damit dessen Stichtag zum Tragen kommen kann (Staudinger/Thiele (2017) BGB § 1384, Rz. 8; BGB-RGRK/Finke, § 1387 BGB, Rz. 9; Hagelstein FamRZ 2000, 340; (Roth in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1387 BGB, Rz. 4). Letzterem schließt sich der Senat an, weil nur im Falle der Beendigung des Güterstandes durch den erfolgreichen Abschluss dieses hierauf auch zielenden Verfahrens eine Festlegung auf den dadurch ausgelösten Berechnungsstichtag geboten ist. Zugleich vermag der Senat nicht zu erkennen, dass es trotz der späteren Rechtshängigkeit des Antrages auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bei dem aus dem Scheidungsverfahren resultierenden Stichtag 06.10.2005 bliebe, wurde doch der am 06.10.2005 rechtshängig gewordene Scheidungsantrag durch den am 05.11.2014 verkündeten Beschluss des AG Hanau zurückgewiesen; er war damit nicht erfolgreich. e) Auch der nunmehr mit Schriftsatz vom 12.01.2018 geändert hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zugewinnausgleich kraft Beendigung der Zugewinngemeinschaft nach § 1388 BGB ist indes verjährt, weil die Verjährungsfrist des § 195 BGB bei Einreichung des geänderten Hilfsantrages am 12.01.2018 bereits abgelaufen war. Nach § 1378 IV BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 23 I 2 EGBGB begann dieser Lauf mit der Beendigung des Güterstandes und der positiven Kenntnis des anspruchserhebenden Ehegatten hiervon. Zu dieser Kenntnis der Antragstellerin vom Eintritt der Rechtskraft des eine Zugewinngemeinschaft der Beteiligten vorzeitig auflösenden Urteils des AG Hanau vom 30.10.2009 hat sich der Antragsgegner nicht geäußert. Zudem hat er auch unter Anwendung des zum 01.10.2010 in Kraft getretenen neuen Verjährungsrechts zum Eintritt der Voraussetzungen des Verjährungslaufes nach § 199 I (Nr. 2) BGB nicht ausdrücklich vorgetragen. Dieser beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entsteht und der Gläubiger Kenntnis hiervon (und der Person des Schuldners) erhält bzw. grob fahrlässig in Unkenntnis bleibt. Für den Senat liegt es aber auf der Hand (vergl. BGHZ 100, 203-211), dass die Antragstellerin mindestens grob fahrlässig in Unkenntnis blieb von den rechtsgestaltenden Wirkungen des von ihr initiierten Verfahrens auf vorzeitigen Zugewinnausgleich, wenn nicht sogar positive Kenntnis hatte. Jedenfalls hat sie eine (aufgrund der Einfachheit des Rechtskrafteintritt des Anerkenntnisurteils vom 30.10.2009 zu vermutende, vergl. BGHZ 100, 203-211, Rz. 16) eigene Kenntnis/grob fahrlässige Unkenntnis nicht substantiiert bestritten. Jedoch war zunächst infolge des fortdauernden Ehebandes der Lauf der Verjährung gehemmt, § 207 I 1 BGB. Dieses wurde erst durch die bestätigende Entscheidung des Kantonalgerichts Stadt3 vom 11.11.2009, rechtskräftig seit dem gleichen Tag, hinsichtlich des Scheidungsausspruchs des Gemeindegerichts Stadt2 vom ........2009 aufgelöst. Insoweit waren die Wirkungen desselben im Inland auch bis zur Bestandskraft des Anerkennungsbescheids, die am 27.10.2011 eintrat, aufgeschoben (s.o.). Bis zur Einreichung des geänderten Hilfsantrages vergingen damit gut sechs Jahre, deutlich mehr als die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Die Antragstellerin hatte auch zuvor keine sonstigen verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen (wie ausgeführt, genügte die Klageerhebung in der ehemaligen Folgesache aufgrund der Verschiedenheit des Streitgegenstandes nicht - BGH FamRZ 2012, 1296, Rz. 22: „…Es gibt nur einen Anspruch auf Zugewinnausgleich nach geschiedener Ehe, sei es dass er allein aufgrund Gesetzes begründet, sei es dass dieser gesetzliche Anspruch durch vertragliche Vereinbarung der Ehegatten wirksam geändert worden ist…“); insb. die von ihr in Bosnien und Kroatien initiierten Verfahren betreffen einen anderen Streitgegenstand als den nunmehr hiesigen, weil dort schon ein anderer (Feststellungs-)Antrag auf Bestehen ihres Miteigentums verfolgt wird. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 113 I 2 FamFG, 97 I ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 42 I, 35, 39 I 3 FamGKG, wobei der Senat den bezifferten Wert des ursprünglichen Hilfsantrages als auch für den Hauptantrag in billiger Weise als wertbestimmend ansieht und davon ausgeht, dass Haupt- und Hilfsantrag wirtschaftlich identisch sind. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 II FamFG, weil nach Ansicht des Senats die sowohl die Auslegung von Art. 14 I Nr. 3 EGBGB als auch die Frage nach der Unterschiedlichkeit der Streitgegenstände bei Zugewinnausgleich kraft Ehescheidung oder vorzeitiger Auflösung der Zugewinngemeinschaft grundsätzliche Bedeutung haben.