Beschluss
2 ORs 370 SRs 552/24
OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2025:0218.2ORS370SRS552.24.00
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Leitsätze
1. Die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit kann dann verletzt sein, wenn der Tatrichter eine Äußerung zu Unrecht als Tatsachenbehauptung qualifiziert hat, weil der sich Äußernde auf Grund dieser Einordnung die Möglichkeit der Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit weitgehend verliert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21 -, juris).(Rn.20)
2. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch Elemente des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geschützt (hier bejaht für den implizit erhobenen Vorwurf, einen anderen mit Corona angesteckt zu haben). Im Rahmen der Abwägung ist dann die Richtigkeit ihrer tatsächlichen Bestandteile von maßgeblicher Bedeutung.(Rn.24)
(Rn.29)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts X vom 12. März 2024 aufgehoben.
2. Der Angeklagte wird freigesprochen.
3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit kann dann verletzt sein, wenn der Tatrichter eine Äußerung zu Unrecht als Tatsachenbehauptung qualifiziert hat, weil der sich Äußernde auf Grund dieser Einordnung die Möglichkeit der Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit weitgehend verliert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21 -, juris).(Rn.20) 2. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch Elemente des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geschützt (hier bejaht für den implizit erhobenen Vorwurf, einen anderen mit Corona angesteckt zu haben). Im Rahmen der Abwägung ist dann die Richtigkeit ihrer tatsächlichen Bestandteile von maßgeblicher Bedeutung.(Rn.24) (Rn.29) 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts X vom 12. März 2024 aufgehoben. 2. Der Angeklagte wird freigesprochen. 3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. I. Das Amtsgericht X hatte den Angeklagten am 30.06.2022 wegen übler Nachrede, gerichtet gegen eine Person des politischen Lebens, zu der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 100,00 EUR verurteilt. Gegen das Urteil legte der Angeklagte Berufung ein. Das Landgericht X änderte am 12.03.2024 auf die Berufung des Angeklagten hin das Urteil des Amtsgerichts X vom 30.06.2022 unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels im Rechtsfolgenausspruch dahingehend, dass die Geldstrafe 100 Tagessätze betrug. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er mit einer Verfahrensrüge und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen. II. Die zulässige Revision hat mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Landgerichts X vom 12.03.2024 und zum Freispruch des Angeklagten. Auf die erhobene Verfahrensrüge kommt es daher nicht an. 1. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: „A.(Vorgeschichte) Am Dienstag den 19.10.2021 fand eine Ausschusssitzung des Ausschusses der Stadt X statt. Daran nahmen unter anderem der Angeklagte für die Gruppe der A. und auch Stadtrat M. teil, der der B.-Gemeinderatsfraktion angehört. Dieser war an diesem Tag hörbar heiser gewesen, hatte im Übrigen aber nicht unter sonstigen Krankheits- oder Erkältungssymptomen gelitten. Dies hatte er den Ausschussmitgliedern auch entsprechend mitgeteilt, was auch vom Angeklagten so vernommen worden war. Stadtrat M., der sich in dieser Ausschusssitzung einen Tee gekocht und getrunken hatte, war auch nicht an Corona erkrankt, was er anhand eines vor der Sitzung durchgeführten Covid-19 Testes festgestellt hatte, der negativ ausgefallen war. Im Hinblick auf seine Heiserkeit hatte er auch dies eingangs gegenüber den Mitgliedern des Ausschusses kommuniziert. Ob allerdings auch der Angeklagte diese Information des Stadtrats M. bzgl. des negativen Covid-Testes mitbekommen bzw. vernommen hatte, ließ sich nicht sicher feststellen. Wenige Tage später, am darauffolgenden Sonntag, den 24.10.2021, erkrankte der Angeklagte an Covid-19. Diese Erkrankung ging jedenfalls nicht auf den Kontakt in der Ausschusssitzung vom 19.10.2021 mit Stadtrat M. zurück, der im gesamten Jahr 2021 nicht an Corona erkrankt war, was Negativtests ergeben hatten, denen er sich wegen der von ihm übernommenen Pflege eines nahen, krebskranken und darüber immungeschwächten Angehörigen - so wie am 19.10.2021 - im Herbst und Winter 2021 nahezu täglich unterzogen hatte. Am 09.12.2021 fand ab 16:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses eine öffentliche Gemeinderatssitzung der Stadt X statt. Neben den gewählten Stadträten nahmen daran als Zuhörer Mitarbeiter des Rathauses und der Stadtverwaltung teil. Zudem wurde die Sitzung über die Internetseite der Stadt X für einen unbeschränkten Personenkreis öffentlich live übertragen; sie war dort auch danach noch eine Zeitlang „abrufbar“. Gegen 17.00 Uhr wurde der Tagesordnungspunkt Ö 12 „Sofortprogramm: Angebote statt Verbote für junge Menschen“ behandelt und dabei ein Maßnahmenpaket „junges X“ erörtert. Dazu wurde auch das sogenannte „F.“ thematisiert, bei dem es sich um eine Räumlichkeit handelt, die den Jugendlichen im Sommer als Treffpunkt für Veranstaltungen bzw. zum Feiern zur Verfügung gestellt worden war und für das man nun ein adäquates Winterkonzept als „Winteredition“ suchte. In diesem Zusammenhang hatte Stadtrat M. als Fraktionssprecher für seine B-Fraktion beantragt, vor den ersten Veranstaltungen der Winteredition des F. den Jugendlichen ein darauf abzielendes, gezieltes Impfangebot zu unterbreiten. Dazu ergriff dann auch der an seinem Abgeordnetentisch sitzende Angeklagte zu diesem Tagesordnungspunkt das Wort und argumentierte zunächst inhaltlich in einem 42 Sekunden dauernden Statement gegen den vom Stadtrat M. eingebrachten Antrag wie folgt: „Ja, ich wollte auf den Antrag des Herrn M. eingehen, den ich völlig unmöglich finde. Also das ist eine schwerwiegende Gesundheitsentscheidung, die die Jugendlichen hier treffen, bei einer Krankheit, die bei ihnen eigentlich nie einen schweren Verlauf hat. Und die Nebenwirkungen sind selbst laut Bundesregierung 1 zu 5000 für eine schwere Herzmuskelentzündung und hier soll jetzt ein Impfangebot, was natürlich massiver Impfdruck ist, mit einem die Feiern verbunden werden. Das ist völlig unmöglich. Und dann wird noch die Bratwurst, die kostenlose, aufgegriffen. Da wird Bestechung mit einem Getränk. Das ist alles vollkommen daneben, was hier vorgetragen wurde, auch wieder nur um Links-Grün zu gefallen.“ B. (Die Tat) Im unmittelbaren Anschluss daran machte der Angeklagte sodann nachfolgende, 26 Sekunden dauernde Äußerung: „Aber ein bisschen abweichend davon möchte ich mich noch sehr herzlich beim Herrn M. bedanken. Weil in der letzten Ausschusssitzung, wo wir gemeinsam in Präsenz waren, ähem, saß Herr M. äh mit äh leichten Erkältungssymptomen und hat sich einen Tee gekocht und getrunken und fünf Tage später habe ich endlich meinen Status Bürger Erster Klasse bekommen. Ich hatte nämlich Corona. Und deswegen, herzlichen Dank Herr M.“. Sodann schaltete der Angeklagte das Tischmikrophon aus, bog es etwas zur Seite und lächelte. Wie der Angeklagte wusste, war seine Äußerung - wie von ihm auch beabsichtigt - für den objektiven Empfänger nur so zu verstehen, dass er, der Angeklagte, bei der in Präsenz durchgeführten Ausschusssitzung vom 19.10.2021 von Stadtrat M. mit Corona angesteckt wurde, weil dieser an der Sitzung teilgenommen hatte, obwohl er an Covid-19 erkrankt gewesen war. Dem Angeklagten war zudem bewusst, dass seine nicht erweislich wahre Behauptung von der Teilnahme des Stadtrats M. an der Ausschusssitzung trotz Coronaerkrankung mit der Folge der Ansteckung eines Stadtratskollegen geeignet war, dessen öffentliches Wirken als Stadtrat und Abgeordneten der B-Fraktion erheblich zu beeinträchtigen, da darüber seine Glaubwürdigkeit und Lauterkeit in der Öffentlichkeit in Frage gestellt wurde.“ a) Das Landgericht hat die unter B. zitierte Äußerung des Angeklagten insgesamt als Tatsachenbehauptung eingestuft, weil der Angeklagte wider besseres Wissen bestimmt behauptet habe, Stadtrat M. sei am 19.10.2021 an Corona erkrankt gewesen und habe ihn angesteckt. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. b) Tatsachen gemäß § 187 StGB sind äußere Geschehnisse, Zustände oder Verhältnisse, die Gegenstand sinnlicher Wahrnehmung sein könnten, aber auch innere Sachverhalte, sofern sie zu äußeren Erscheinungen in Beziehung treten (Fischer, StGB, 72. Aufl., § 186 Rn. 2 m.w.N.). Sie sind zu unterscheiden von Werturteilen, d.h. Meinungen, die durch eine subjektive Beziehung des Äußernden zum Inhalt seiner Aussage und durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind (OLG Celle, Urteil vom 27.03.2015, - 31 Ss 9/15 -, juris Rn. 34). Je nach Äußerung kann eine klare Abgrenzung dabei schwierig sein; notwendig für die Annahme einer Tatsachenbehauptung ist aber eine eigene substantiierte, konkret greifbare Behauptung des Äußernden (OLG Celle, Beschluss vom 23.07.2024, - 1 ORs 19/24 -, NStZ-RR 2024, 372 m.w.N.). Bei der Auslegung der festgestellten Äußerung ist dabei von deren objektivem Sinngehalt (Erklärungsinhalt) auszugehen, wie ihn ein unbefangener verständiger Dritter versteht (Fischer, StGB, 72. Aufl., § 185 Rn. 8). Maßgeblich ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist grundsätzlich zunächst vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest, sondern wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für Dritte erkennbar sind. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BayObLG, Urteil vom 15.02.2002 - 1 St RR 173/01-, NStZ-RR 2002, 210). c) Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat das Landgericht im Rahmen der vorgenommenen Auslegung und Wertung der festgestellten Äußerung des Angeklagten übersehen, dass es sich um eine mehrdeutige Äußerung handelte, bei der ein anderer, strafloser Aussagegehalt jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. (1) Das BVerfG hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass bereits auf der Deutungsebene der gegenständlichen Äußerung den verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen ist (BVerfG, Beschluss vom 26.06.1990, - 1 BvR 1165/89 -, BVerfGE 82, 272-285; s. auch BVerfG, Beschluss vom 06.09.2000, - 1 BvR 1056/95 -, juris). So kann die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit dann verletzt sein, wenn der Tatrichter eine Äußerung zu Unrecht als Tatsachenbehauptung qualifiziert hat, weil der sich Äußernde auf Grund dieser Einordnung die Möglichkeit der Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit weitgehend verliert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022, - 1 BvR 523/21 -, juris m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 19.04.1990 - 1 BvR 40/86 -, BVerfGE 82, 43-54; BVerfG, Beschluss vom 11.11.1992 - 1 BvR 693/92 -, juris; BayObLG, Beschluss vom 22.08.1994 - 4 StRR 81/94 -, juris). Es bestehe - so das BVerfG - die Gefahr, dass sich eine Verurteilung nachteilig auf die Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit, die wesentlich für die demokratische Grundordnung ist, im Allgemeinen auswirkt, wenn Äußerungswillige selbst wegen fernliegender oder unhaltbarer Deutungen ihrer Äußerung eine Bestrafung riskieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.1976 - 1 BvR 460/72 -, BVerfGE 43, 130-141; s. auch BVerfG, Beschluss vom 13.02.1996, - 1 BvR 262/91 -, NJW 1996, 1529). Da unter diesen Umständen schon auf der Deutungsebene Vorentscheidungen über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Äußerungen fallen, ergeben sich aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht nur Anforderungen an die Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze, sondern auch an die Deutung umstrittener Äußerungen (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 -, juris; vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 31.01.2022 - 204 StRR 574/21 -, juris). (2) Bei der Einstufung der Äußerung des Angeklagten als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung waren insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen: (a) Die nicht wörtlich aber inzident behauptete Ansteckung des Angeklagten durch Stadtrat M. war in nachweislich wahre Tatsachenbehauptungen eingebettet (vgl. insofern BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022 - 1 BvR 523/21 -, NJW 2023, 510 m.w.N. und BVerfG, Beschluss vom 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79 -, BVerfGE 61, 1-13; BVerfG, Beschluss vom 13.04.1994 - 1 BvR 23/94 -, BVerfGE 90, 241-254 m.w.N.), etwa die gemeinsame Teilnahme an der Ausschusssitzung vom 19.10.2021, sowie die leichten Erkältungssymptome des teetrinkenden Stadtrats M.. Die seitens des Angeklagten im Kontext geschilderten unstreitig wahren äußeren Umstände stellen zudem äußere Tatsachen dar, die zur Begründung der Ansteckungskette als Schlussfolgerung geeignet sein können, weshalb diese auch nicht willkürlich aus der Luft gegriffen erscheint (vgl. insofern BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022, - 1 BvR 523/21 -, juris). (b) Selbst vor dem Hintergrund der Genomforschung an Covid-19 Viren war eine Ansteckungskette nicht sicher nachweisbar, auch Personen mit negativem Covid-19 Testergebnis konnten ansteckend sein (Quelle: RKI; www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/ifsg/faq-ifsg.html; Journal Article: Characterization of Severe Acute Respiratory Syndrome Coronavirus 2 (SARS-CoV-2) Infection Clusters Based on Integrated Genomic Surveillance, Outbreak Analysis and Contact Tracing in an Urban Setting in National Library of Medicine: https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC8406867/), was in der Bevölkerung auch weitläufig bekannt war. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls möglich - und für den Angeklagten günstiger - den Kern seiner Äußerung als Verdacht des Angeklagten zu verstehen, von Stadtrat M. angesteckt worden zu sein. Ein solcher Verdacht ist aber von dem subjektiv geprägten Element des Dafürhaltens gekennzeichnet und ist somit - hinsichtlich der implizit in den Raum gestellten Ansteckung - aus Sicht eines objektiven Betrachters eher als Meinungsäußerung denn als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren, die gleichzeitig aufgrund ihres Gewichts den Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten Äußerungsteils darstellt. Mit dieser jedenfalls möglichen und daher gebotenen Einordnung der Äußerung als Meinungsäußerung greift der Grundrechtsschutz des Art. 5 GG. (3) Dem Recht des Angeklagten auf freie Meinungsäußerung stand freilich das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Stadtrats M. gegenüber, was eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden grundrechtlich geschützten Rechte erforderlich macht (BVerfG, Urteil vom 05.06.1973 - 1 BvR 536/72 -, juris). Denn auch die bloße Äußerung des Verdachts einer Ansteckung einer anderen Person mit Covid-19 hatte insofern ehrschmälernden Charakter, als dass hierin der Vorwurf gesehen werden konnte, Stadtrat M. habe aufgrund seines Verhaltens - Teilnahme an einer Ausschusssitzung trotz Erkältungssymptomen, was gegen die üblichen Vorsichtsmaßnahmen verstieß - eine Ansteckung Dritter zumindest billigend in Kauf genommen. Bei der Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Angeklagten einerseits und dem Ehrschutz des Geschädigten M. andererseits war zunächst zu berücksichtigen, dass der vom Angeklagten - inzident - geäußerte Verdacht, Stadtrat M. habe ihn im Rahmen der Ausschusssitzung am 09.12.2021 mit Corona angesteckt, im Rahmen einer öffentlichen, live übertragenen und aufgezeichneten und damit von einer Vielzahl von Personen wahrnehmbaren Gemeinderatssitzung geäußert wurde. Andererseits erfolgte die Äußerung aber unter dem Tagesordnungspunkt Ö 12 „Sofortprogramm: Angebote statt Verbote für junge Menschen“ und damit im Rahmen einer politischen Diskussion, die das Thema Covid-19 betraf. Wenngleich der Angeklagte inhaltlich in Bezug auf die Äußerung des Ansteckungsverdachts gegen Stadtrat M. keinen Beitrag zu der politischen Debatte um Impfangebote für Jugendliche leistete, war dennoch zu sehen, dass dieser Äußerungsteil in unmittelbarem zeitlichem und inhaltlichem Zusammenhang zu seinem Statement zu diesem Thema erfolgte. Insofern war auch zu berücksichtigen, dass Art. 5 GG schlechthin konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung in Deutschland ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.01.1958 - 1 BvR 400/51 -, juris), so dass das Betätigungsumfeld und die insofern anzunehmende zusätzliche Bedeutung der Äußerung insbesondere dann zu beachten ist, wenn sich der Äußernde an einer öffentlichen Auseinandersetzung über gesellschaftlich oder politisch relevante Fragen - wie hier Covid-19 und Risiken und Nutzen eines Impfschutzes - beteiligt (vgl. zuletzt: BVerfG, Beschluss vom 04.04.2024 - 1 BvR 820/24 -, juris; s. auch BVerfG, Beschluss vom 13.04.1994 - 1 BvR 23/94 -, BVerfGE 90, 241-254). Zu sehen war in diesem Zusammenhang auch, dass die seitens des Angeklagten verwendete Wortwahl durch Sarkasmus (“bedanken“) geprägt war (vgl. insofern BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022 - 1 BvR 523/21 -, NJW 2023, 510 m.w.N.). Derartige Stilmittel sind jedoch Formen der Äußerung - ohne im vorliegenden Fall die Grenze zur Schmähkritik zu überschreiten - die deren Effekt im politischen Meinungskampf, in dem auch scharfe Worte zulässig sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1968 - 1 BvR 501/62 -, BVerfGE 24, 278-289), erhöhen können (BGH, Urteil vom 12.10.1993, - VI ZR 23/93 -, juris). Bei Meinungsäußerungen, die mit Tatsachenbehauptungen verbunden sind, kann ferner die Schutzwürdigkeit vom Wahrheitsgehalt der ihnen zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen abhängen. Sind diese erwiesen unwahr, tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Persönlichkeitsschutz zurück (BVerfG, Beschluss vom 13.04.1994 - 1 BvR 23/94 -, NJW 1994, 1779 m.w.N.). Vorliegend handelt es sich hinsichtlich der rechtlich klar als Tatsachenbehauptungen einzuordnenden Teile der Äußerung um nachweislich wahre Begebenheiten. Der seitens des Angeklagten durch Untermauerung mit diesen wahren Umständen gezogene Rückschluss, Stadtrat M. habe ihn (möglicherweise oder naheliegend) mit Covid 19 angesteckt, ist auch nicht willkürlich, sondern (insbesondere für einen objektiven Dritten) nachvollziehbar (BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022 - 1 BvR 523/21 -, juris). Unter Abwägung der genannten Aspekte ist vor dem Hintergrund des eher geringen ehrschmälernden Gehalts der Äußerung vorliegend der Meinungsfreiheit des Angeklagten der Vorrang zu einzuräumen. 3. Der Senat schließt aus, dass in einer künftigen Beweisaufnahme noch weitere Feststellungen möglich sind, die eine Verurteilung sicher tragen würden. Er hat daher gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entschieden und den Angeklagten freigesprochen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.