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Beschluss

2 Ws 348/23

OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2023:1127.2WS348.23.00
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Leitsätze
1. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu einer Strafvollzugsmaßnahme kann nicht isoliert zum Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemacht werden.(Rn.6) 2. Bescheidet die Vollzugsbehörde den Antrag eines Strafgefangenen unter Hinweis auf die noch ausstehende Zustimmung der Aufsichtsbehörde, liegt nur eine Teilbescheidung vor, die nicht zu vollständiger Erledigung eines Vornahmeantrags führt.(Rn.7)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 25.9.2023 aufgehoben. 2. Die Sache wird zu erneuter Befassung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Freiburg zurückverwiesen. 3. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 100 € festgesetzt (§§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 52 Abs. 1, 60, 65 GKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu einer Strafvollzugsmaßnahme kann nicht isoliert zum Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemacht werden.(Rn.6) 2. Bescheidet die Vollzugsbehörde den Antrag eines Strafgefangenen unter Hinweis auf die noch ausstehende Zustimmung der Aufsichtsbehörde, liegt nur eine Teilbescheidung vor, die nicht zu vollständiger Erledigung eines Vornahmeantrags führt.(Rn.7) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 25.9.2023 aufgehoben. 2. Die Sache wird zu erneuter Befassung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Freiburg zurückverwiesen. 3. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 100 € festgesetzt (§§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 52 Abs. 1, 60, 65 GKG). I. Mit seinem am 20.6.2023 gestellten Antrag begehrt der Antragsteller, Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt X., die Antragsgegnerin zu verpflichten, über seinen am 11.3.2023 gestellten Antrag, ihn zur Außenbeschäftigung zuzulassen, zu entscheiden, hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn zur Außenbeschäftigung zuzulassen. Nachdem die Antragsgegnerin mitgeteilt hatte, dass mit der Vollzugsplanfortschreibung vom 13.6.2023 über den Antrag in der Weise entschieden wurde, dass er zum offenen Vollzug zugelassen werde und in diesem Rahmen der Außenbeschäftigung nachgehen könne, die Wirksamkeit aber von der erforderlichen Zustimmung der Aufsichtsbehörde abhänge, wies das Landgericht Freiburg den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 25.9.2023, der dem Antragsteller am 28.9.2023 zugestellt wurde, als unzulässig ab. Hiergegen richtet sich die am 26.10.2023 eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Antragstellers. II. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie wurde innerhalb der Frist des § 118 Abs. 1 StVollzG zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Freiburg eingelegt und begründet. Auch die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 StVollzG ist gegeben, weil es - soweit ersichtlich - bislang nicht obergerichtlich geklärt ist, welche Auswirkungen es auf das gerichtliche Verfahren hat, wenn eine von der Anstalt zu treffende Entscheidung gemäß § 12 JVollzGB BW III der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedarf. Es ist deshalb geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. a) Soweit § 12 JVollzGB BW III für bestimmte nach dem Gesetz von der Vollzugsanstalt zu treffende Entscheidungen deren Wirksamkeit davon abhängig macht, dass die Aufsichtsbehörde zustimmt, ändert dies nichts daran, dass die Entscheidung von der Anstalt zu treffen ist, gegen die deshalb gemäß § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG Anträge auf gerichtliche Entscheidung zu richten sind. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann nicht isoliert zum Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemacht werden (BeckOK Strafvollzug BW/Müller, JVollzGB III Rn. 26; Feest/Walter in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., Teil III § 101 LandesR Rn. 10 f.; vgl. auch OLG Frankfurt ZfStrVo 1985, 111, 114 f.; Arloth/Krä, StVollzG, § 153 Rn. 6; Jesse/Koepsel in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl., 13. Kap. Rn. 12 - jew. zu § 153 StVollzG). b) Soweit danach die Wirksamkeit eine gestufte Entscheidung voraussetzt, liegt eine abschließende Entscheidung über einen entsprechenden Antrag eines Gefangenen daher erst vor, wenn auch die Aufsichtsbehörde die erforderliche Entscheidung über ihre Zustimmung getroffen hat (weshalb es in der Praxis sinnvoll erscheint, die Entscheidung auch erst dann nach außen bekannt zu machen). Entgegen der von der Strafvollstreckungskammer vorgenommenen Bewertung lag deshalb in der Bescheidung des Antrags durch die Antragsgegnerin im Hinblick auf die noch ausstehende Zustimmung der Aufsichtsbehörde nur eine Teilbescheidung vor, mit der keine Erledigung des vom Antragsteller nach Ablauf von drei Monaten nach Stellung des Antrags bei der Vollzugsbehörde gestellten (und jedenfalls deshalb gemäß § 113 Abs. 1 StVollzG zulässigen) Vornahmeantrags eingetreten ist. Da auf der Grundlage des Inhalts der angefochtenen Entscheidung keine eigene Sachentscheidung des Senats möglich ist, wird die Strafvollstreckungskammer deshalb erneut über den Vornahmeantrag zu entscheiden haben (§ 115 Abs. 4 StVollzG); auf § 113 Abs. 2 StVollzG wird hingewiesen. c) Im Hinblick auf den nur hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag, zu dem sich die angefochtene Entscheidung nicht verhält, ist darauf hinzuweisen, dass Vornahme- und Verpflichtungsantrag ggf. auch kombiniert werden können; über den Verpflichtungsantrag ist dann zu entscheiden, wenn zum Entscheidungszeitpunkt kein zureichender Grund im Sinn des § 113 StVollzG für das Unterlassen einer abschließenden Bescheidung durch die Vollzugsbehörde mehr vorliegt (OLG Frankfurt NStZ-RR 1998, 91). Dabei ist im Blick zu behalten, dass gerade Lockerungsentscheidungen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Resozialisierung beschleunigt zu treffen sind (BVerfGE 69, 161; OLG Hamm, Beschluss vom 6.12.2018 - III-1 Vollz (Ws) 476/18, juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 1998, 91).