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Beschluss

1 Vollz (Ws) 476/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:1206.1VOLLZ.WS476.18.00
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Leitsätze

1. Besondere Umstände, die einen gerichtlichen Vornahmeantrag vor Ablauf der Frist des § 113 Abs. 1 StVollzG erlauben, sind insbesondere dann gegeben, wenn die Verzögerung der Entscheidung der Vollzugsbehörde dem Gefangenen unverhältnismäßige Nachteile bringt; insbesondere Anträge auf Vollzugslockerungen - hier: eine vollzugsöffnende Maßnahme aus wichtigem Anlass (§ 55 Abs. 1 StVollzG NRW - sind in der Regel zeitnah zu bescheiden.

2. Der Regelfrist des § 113 Abs. 1 StVollzG ist nicht die verbindliche Bewertung zu entnehmen, dass dreimonatige Bearbeitungszeiten regelmäßig angemessen seien; bei sachgemäßer und zügiger Bearbeitung dürfte über die meisten Anträge durch die Vollzugsanstalten sehr viel früher entschieden werden können.

Tenor

Soweit mit dem angefochtenen Beschluss der Antrag des Betroffenen zurückgewiesen worden ist, festzustellen, dass die Nichtbescheidung des Antrags vom 02.06.2017 auf Gewährung eines Begleitausgangs zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins bei dem Landgericht Bochum am 18.08.2017 rechtswidrig war, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, der angefochtene Beschluss aufgehoben und festgestellt, dass die vorgenannte Nichtbescheidung rechtswidrig war.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen, jedoch wird die gerichtliche Gebühr jeweils um 1/8 ermäßigt. Die Landeskasse hat insgesamt die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu 1/8 zu tragen.

Dem Betroffenen wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt N in F ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt, soweit sich der Betroffene gegen die Nichtbescheidung des Antrags vom 02.06.2017 bezüglich der Gewährung eines Begleitausgangs am 18.08.2017 wendet. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung von Rechtsanwalt N in F zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Besondere Umstände, die einen gerichtlichen Vornahmeantrag vor Ablauf der Frist des § 113 Abs. 1 StVollzG erlauben, sind insbesondere dann gegeben, wenn die Verzögerung der Entscheidung der Vollzugsbehörde dem Gefangenen unverhältnismäßige Nachteile bringt; insbesondere Anträge auf Vollzugslockerungen - hier: eine vollzugsöffnende Maßnahme aus wichtigem Anlass (§ 55 Abs. 1 StVollzG NRW - sind in der Regel zeitnah zu bescheiden. 2. Der Regelfrist des § 113 Abs. 1 StVollzG ist nicht die verbindliche Bewertung zu entnehmen, dass dreimonatige Bearbeitungszeiten regelmäßig angemessen seien; bei sachgemäßer und zügiger Bearbeitung dürfte über die meisten Anträge durch die Vollzugsanstalten sehr viel früher entschieden werden können. Soweit mit dem angefochtenen Beschluss der Antrag des Betroffenen zurückgewiesen worden ist, festzustellen, dass die Nichtbescheidung des Antrags vom 02.06.2017 auf Gewährung eines Begleitausgangs zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins bei dem Landgericht Bochum am 18.08.2017 rechtswidrig war, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, der angefochtene Beschluss aufgehoben und festgestellt, dass die vorgenannte Nichtbescheidung rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen, jedoch wird die gerichtliche Gebühr jeweils um 1/8 ermäßigt. Die Landeskasse hat insgesamt die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu 1/8 zu tragen. Dem Betroffenen wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt N in F ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt, soweit sich der Betroffene gegen die Nichtbescheidung des Antrags vom 02.06.2017 bezüglich der Gewährung eines Begleitausgangs am 18.08.2017 wendet. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung von Rechtsanwalt N in F zurückgewiesen. Gründe I. Der seit dem 22.03.2013 inhaftierte Betroffene wurde am 24.04.2017 von der JVA C in die JVA X, am 24.07.2017 von dort in die JVA C2-C2, sodann am 02.11.2017 in die JVA H und schließlich am 28.08.2018 wieder in die JVA C verlegt. Mit seinem - nach seiner Verlegung in die JVA C2-C2 hinsichtlich der Verpflichtungs- auf ein Feststellungsbegehren umgestellten - Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 04.07.2017 (eingegangen beim Landgericht Arnsberg am 07.07.2017) begehrte der Betroffene zum einen die Verpflichtung der JVA X, einen Antrag vom 02.06.2017 auf Gewährung eines Begleitausgangs zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins bei dem Landgericht Bochum am 18.08.2017 und weitere sechs von ihm zwischen dem 12.05.2017 und dem 01.07.2017 angebrachte Anträge für anderweitige Begleitausgänge zu bescheiden, sowie zum anderen die Feststellung, dass die Nichtbescheidung eines weiteren Antrags vom 17.05.2017 bezüglich des Begleitausgangs zur Teilnahme an einem C-er Laufwettbewerb am 18.06.2017 rechtswidrig gewesen sei. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 25.01.2018 mitgeteilt, dass von der Abgabe einer Stellungnahme abgesehen werden. Die Strafvollstreckungskammer hat den Feststellungsantrag hinsichtlich der vorgenannten Begleitausgänge mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass das besondere Feststellungsinteresse fehle. Bereits der ursprüngliche Vornahmeantrag im Sinne des § 113 StVollzG sei unzulässig gewesen, was auch auf den Feststellungsantrag durchschlage. Ein Vornahmeantrag sei nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag bei der Vollzugsbehörde möglich. Vorliegend seien hingegen alle Anträge - bezogen auf den Zeitpunkt des Antrags auf gerichtliche Entscheidung - innerhalb von zwei Monaten gestellt worden. Besondere Umstände, die eine frühere Anrufung des Gerichts geboten erscheinen ließen, seien nicht erkennbar. Dem Betroffenen sei hingegen ein weiteres Abwarten um circa einen Monat zumutbar gewesen. Gegen diesen ihm am 07.08.2018 zugestellten Beschluss richtet sich die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.08.2018 eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrund als unzulässig zu verwerfen. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg, soweit die Strafvollstreckungskammer den Feststellungsantrag des Betroffenen hinsichtlich der Nichtbescheidung seines Antrags vom 02.06.2017 wegen der Gewährung eines Begleitausgangs zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins bei dem Landgericht Bochum am 18.08.2017 als unzulässig zurückgewiesen hat. 1. Insofern war die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. So liegt der Fall hier: Zwar ist der rechtliche Ausgangspunkt der Strafvollstreckungskammer zutreffend, dass ein Antragsteller gemäß § 113 Abs. 1 StVollzG gegen das Unterlassen einer Maßnahme grundsätzlich erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme der Maßnahme einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen kann, wenn nicht eine frühere Anrufung des Gerichts wegen besonderer Umstände geboten ist. Bei der - soweit es den am 02.06.2017 beantragten Begleitausgang zu einem Gerichtstermin betrifft - ohne nähere Ausführungen im angefochtenen Beschluss erfolgten Feststellung, dass keine solchen besonderen Umstände erkennbar und dem Betroffenen ein weiteres Abwarten zumutbar gewesen sei, ist indes nicht erkennbar berücksichtigt worden, dass solche Umstände insbesondere dann gegeben sind, wenn die Verzögerung der Entscheidung der Vollzugsbehörde dem Gefangenen unverhältnismäßige Nachteile bringt (vgl. Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 113 Rn. 2; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschn. P Rn. 54; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 6. Aufl., § 113 Rn. 2), und dass in diesem Zusammenhang allgemein anerkannt ist, dass Anträge auf Vollzugslockerungen in der Regel zeitnah zu bescheiden sind (vgl. BVerfG, NStZ 1985, 283; OLG Celle, NStZ 1985, 576; Arloth in: Arloth/Krä, a.a.O.; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a.a.O.; Spaniol in: Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., Teil IV, § 113 Rn. 5). Hiervon ausgehend, liegt es nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung der - stets maßgeblichen (vgl. Laubenthal in: Schwind/ Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O.) - Umstände des Einzelfalls auf der Hand, dass hinsichtlich einer in § 55 Abs. 1 StVollzG NRW ausdrücklich so bezeichneten vollzugsöffnenden Maßnahme aus wichtigem Anlass - hier: eines Begleitausgangs gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG NRW zur Teilnahme an einem gerichtlichen Termin -, für die der Betroffene zudem in seinem vom Senat von Amts wegen zur Kenntnis genommenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 04.07.2018 mit dem Hinweis auf das von ihm betriebene zivilgerichtliche und in dem vorgenannten Termin zu verhandelnde Verfahren auch ein erhebliches persönliches Interesse dargelegt hatte, „besondere Umstände“ eine Anrufung des Gerichts vor Ablauf der dreimonatigen Frist des § 113 Abs. 1 StVollzG erlaubt haben. 2. Bereits aus den vorstehenden Gründen erweist sich die Rechtsbeschwerde im vorgenannten Umfang auch als begründet und führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Darüber hinaus war auch die Rechtswidrigkeit der Nichtbescheidung des Antrags des Betroffenen vom 02.06.2017 auf Gewährung eines Begleitausgangs zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins bei dem Landgericht Bochum am 18.08.2017 festzustellen (vgl. zur Zulässigkeit des Übergangs vom Vornahme- auf einen Feststellungsantrag im gerichtlichen Verfahren Arloth in: Arloth/Krä, a.a.O., § 113 Rn. 3 m.w.N.). Insofern war im vorliegenden Fall Entscheidungsreife im Sinne des § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG gegeben und bedurfte es keiner Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer. Denn ein zureichender Grund (§ 113 Abs. 2 StVollzG) dafür, dass die Antragsgegnerin die am 02.06.2017 beantragte Entscheidung über den Begleitausgang nicht bis zur am 24.07.2017 erfolgten Verlegung in die JVA C2-C2 getroffen hat, ist weder dargetan worden noch im Übrigen ersichtlich. Vielmehr hat die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 25.01.2018 (Bl. 37 d.A.) ausdrücklich von der Abgabe einer Stellungnahme abgesehen. Auch ist der Regelfrist des § 113 Abs. 1 StVollzG nicht die verbindliche Bewertung zu entnehmen, dass dreimonatige Bearbeitungszeiten regelmäßig angemessen seien; denn bei sachgemäßer und zügiger Bearbeitung dürfte über die meisten Anträge sehr viel früher entschieden werden können (vgl. Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a.a.O., Abschn. P Rn. 54; Spaniol in: Feest/Lesting/Lindemann, a.a.O., Teil IV § 113 Rn. 5). Nichts anderes gilt in der vorliegenden Konstellation, zumal die Antragsgegnerin vorliegend in erster Linie nicht über das „Ob“ der Teilnahme des Betroffenen am Gerichtstermin 18.08.2017, sondern lediglich über das „Wie“ - nämlich im Wege des beantragten Begleitausgangs oder einer (senatsbekannt bereits zuvor anlässlich von Gerichtsterminen des Betroffenen mehrfach erfolgten) Aus- bzw. Vorführung - zu befinden hatte. III. Im Übrigen, also hinsichtlich der Zurückweisung der weiteren Feststellungsanträge erweist sich die Rechtsbeschwerde schon deshalb als unzulässig, weil es nicht geboten ist, auch insofern die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2, Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO. V. Soweit die Rechtsbeschwerde aus den unter Ziff. III genannten Gründen unzulässig ist, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung insofern keine Aussicht auf Erfolg hat (§§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 ZPO).