Beschluss
2 Ws 38 - 39/19, 2 Ws 38/19, 2 Ws 39/19
OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2019:0426.2WS38.19.39.19.00
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Leitsätze
Eine zulässige nachträgliche Verlängerung der Bewährungszeit bewirkt auch dann eine Verlängerung der Führungsaufsichtsdauer, wenn diese bereits abgelaufen war (entgegen OLG Düsseldorf, 7. Juni 1988, 1 Ws 512/88, JMBl NW 1988, 228 und OLG Hamm, 13. März 2014, III-2 Ws 42/14, NStZ-RR 2014, 245).(Rn.13)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Ellwangen (Jagst) wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 3.12.2018 aufgehoben, soweit das Ende der Führungsaufsicht und die Erledigung der durch Urteil des Amtsgerichts C vom 16.7.2012 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts E vom 10.1.2013 angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt festgestellt wurde.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine zulässige nachträgliche Verlängerung der Bewährungszeit bewirkt auch dann eine Verlängerung der Führungsaufsichtsdauer, wenn diese bereits abgelaufen war (entgegen OLG Düsseldorf, 7. Juni 1988, 1 Ws 512/88, JMBl NW 1988, 228 und OLG Hamm, 13. März 2014, III-2 Ws 42/14, NStZ-RR 2014, 245).(Rn.13) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Ellwangen (Jagst) wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 3.12.2018 aufgehoben, soweit das Ende der Führungsaufsicht und die Erledigung der durch Urteil des Amtsgerichts C vom 16.7.2012 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts E vom 10.1.2013 angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt festgestellt wurde. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte. I. Durch Urteil des Amtsgerichts C vom 16.7.2012 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts E vom 10.1.2013 wurde A B unter Einbeziehung der Strafen aus vorangegangenen Verurteilungen zu Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und drei Monaten und von acht Monaten verurteilt; daneben wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Nach Vollzug der Maßregel ab dem 19.2.2013 wurde deren weitere Vollziehung und der Reststrafen mit Beschluss des Landgerichts H vom 2.3.2015, rechtskräftig seit 16.3.2015, zur Bewährung ausgesetzt und die Dauer der Bewährungszeit und der mit der Aussetzung der Maßregel kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht auf drei Jahre festgesetzt. Am 27.4.2017 erhob die Staatsanwaltschaft N Anklage wegen eines am 13.9.2016 unter Alkoholeinfluss verursachten Verkehrsunfalls, die am 27.11.2017 zu der Verurteilung zu zehn Monaten Freiheitsstrafe wegen Vollrauschs führte. Das Urteil ist seit 2.5.2018 rechtskräftig, die Strafe wurde seit dem 18.6.2018 in der Justizvollzugsanstalt M vollstreckt. Außerdem erging am 24.1.2018 ein Strafbefehl des Amtsgerichts S, mit dem wegen eines am 15.10.2017 begangenen Diebstahls eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 € festgesetzt wurde. Insoweit ist am 17.2.2018 Rechtskraft eingetreten. Die Staatsanwaltschaft Ellwangen beantragte am 20.6.2018 die Strafaussetzung zu widerrufen, wozu die nunmehr zuständige Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Mannheim den Verurteilten zunächst schriftlich und sodann am 24.10.2018 mündlich anhörte. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 3.12.2018 wies das Landgericht Mannheim den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Ellwangen zurück, verlängerte aber die Bewährungszeit hinsichtlich der Reststrafen um ein Jahr und sechs Monate. Außerdem stellte es fest, dass infolge Zeitablaufs die Führungsaufsicht beendet und die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erledigt ist. Mit ihrer am 7.12.2018 eingelegten Beschwerde wendet sich die Staatsanwaltschaft Ellwangen ausschließlich gegen den Ausspruch über die Erledigung der Maßregel und der Beendigung der Führungsaufsicht. II. Das zuungunsten des Verurteilten eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist zulässig und begründet. 1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist als sofortige Beschwerde zu behandeln. Hinsichtlich der auf § 67g Abs. 5 StGB beruhenden Entscheidung über die Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ergibt sich dies aus §§ 462 Abs. 3 Satz 1, 463 Abs. 6 Satz 1 StPO. Die zur Führungsaufsicht getroffene Feststellung kommt einer Entscheidung über die Aufhebung der Führungsaufsicht gemäß § 68e Abs. 1 StGB gleich, weshalb insoweit §§ 454 Abs. 3 Satz 1, 463 Abs. 3 Satz 1 StPO (entsprechend) Anwendung finden (OLG Oldenburg NStZ-RR 2009, 260). 2. In der Sache teilt der Senat die von der Staatsanwaltschaft vertretene Rechtsauffassung. a) Ausgangspunkt sind dabei die gesetzlichen Regelungen in § 67g Abs. 5 StGB, wonach eine Maßregel der Unterbringung mit dem Ende der Führungsaufsicht endet, wenn das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht widerruft, und in § 68d Abs. 1 StGB, wonach die zunächst getroffene Entscheidung, die gesetzliche Höchstfrist der Führungsaufsichtsdauer abzukürzen, nachträglich geändert werden kann. Dagegen enthält das Gesetz keine Regelung dazu, bis wann ein Widerruf nach § 67g Abs. 1 bis 3 StGB oder eine Verlängerung der Führungsaufsichtsdauer nach §§ 68c, 68d Abs. 1 StGB zulässig ist. b) In der Rechtsprechung und der Literatur ist dies bisher unterschiedlich beurteilt worden. 1) Nach einer - überwiegend vertretenen - Auffassung endet die Führungsaufsicht mit Ablauf der dafür bestimmten Dauer ohne Weiteres, so dass danach kein Raum mehr für gerichtliche Entscheidungen bleibt (OLG Koblenz MDR 1981, 336; OLG Düsseldorf JMBlNW 1988, 228; OLG Rostock, Beschluss vom 23.2.2011 - I Ws 38/11, juris; OLG Hamm NStZ-RR 2014, 245; LK-Rissing-van Saan/Peglau, StGB, 12. Aufl., § 67g Rn. 43; MK-Groß, StGB, 3. Aufl., § 67g Rn. 27; Schönke/Schröder-Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 67g Rn. 16; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 67g Rn. 11; BeckOK StGB/Ziegler, StGB § 67g Rn. 9; Trenckmann in Kammeier/Pollähne, Maßregelvollzugsrecht, 4. Aufl., L 315 - anders aber L 279 zur Frage der Verlängerung der Führungsaufsichtsdauer). 2) Nach anderer Auffassung soll eine nachträgliche Entscheidung jedenfalls dann möglich sein, wenn das Verfahren vor Ablauf der Führungsaufsichtsdauer eingeleitet und der Verurteilte hierüber unterrichtet wurde, wobei teilweise noch danach unterschieden wird, ob es um den Ablauf der gesetzlichen Höchstfrist oder einer gerichtlich abgekürzten Frist geht (OLG Karlsruhe - Senat - Die Justiz 2010, 353; OLG Rostock, Beschluss vom 2.5.2013 - Ws 119/13, juris). 3) Teleologische und systematische Erwägungen sprechen jedoch nach Auffassung des Senats dafür, dass nachträgliche Entscheidungen - entsprechend zu dem für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung entwickelten Grundsätzen (dazu BVerfG NStZ 1995, 437; NJW 2013, 2414; BGH NStZ 1998, 586; OLG Karlsruhe Die Justiz 1993, 387; OLG Hamm NStZ 1998, 479; KG NJW 2003, 2468; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.11.2016 - 2 Ws 546/16, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 1.2.2018 - III-4 Ws 3/18, juris, jew. m.w.N.) - auch nach Ablauf der Führungsaufsichtsdauer zulässig sind, solange dem nicht ein schutzwürdiges Vertrauen des Verurteilten entgegensteht (ebenso OLG Frankfurt StV 1990, 34). Nach den anderen Auffassungen hinge es bei gegen Ende der Führungsaufsichtsdauer eintretenden Ereignissen, die den Widerruf der Unterbringung oder die Verlängerung der Führungsaufsicht rechtfertigen, letztlich vom Zufall ab, ob die materiell gebotene Entscheidung noch rechtzeitig getroffen werden kann. Begeht der Verurteilte etwa am letzten Tag der Führungsaufsichtsdauer eine rechtswidrige Tat, die die Voraussetzungen des § 67g Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt, wäre die Umsetzung der gesetzlich zwingenden Folge des Widerrufs der Aussetzung praktisch ausgeschlossen. Aus der gesetzlichen Regelung in § 68g Abs. 1 Satz 2 StGB ergibt sich zudem, dass der Gesetzgeber einen Gleichlauf von Bewährungszeit und Führungsaufsichtsdauer in der Weise angestrebt hat, dass die Führungsaufsicht nicht vor Ablauf der Bewährungszeit endet. Konsequenterweise muss sich danach eine - nach allgemeiner Meinung auch noch nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit mögliche - nachträgliche Verlängerung der Bewährungszeit auch auf die Dauer der Führungsaufsicht auswirken (ebenso LK-Schneider a.a.O., § 68g Rn. 17). Im Ergebnis führt dies vorliegend dazu, dass die mit der angefochtenen Entscheidung zulässigerweise getroffene Verlängerung der Bewährungszeit zur Folge hat, dass sich auch die Führungsaufsichtsdauer entsprechend verlängert. Ist danach die Führungsaufsicht noch nicht beendet, ist gemäß § 67g Abs. 5 StGB auch die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht erledigt. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.