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Beschluss

4 Ws 3/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0201.4WS3.18.00
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Leitsätze

Ein Bewährungswiderruf kommt auch noch drei Jahre nach Ablauf der Bewährungszeit wegen in der Bewährungszeit begangener neuer Straftaten in Betracht, wenn sich ein schutzwürdiges Vertrauen des Verurteilten darauf, die Strafaussetzung werde nicht mehr widerrufen werden, in dieser Zeit nicht bilden konnte.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Bewährungswiderruf kommt auch noch drei Jahre nach Ablauf der Bewährungszeit wegen in der Bewährungszeit begangener neuer Straftaten in Betracht, wenn sich ein schutzwürdiges Vertrauen des Verurteilten darauf, die Strafaussetzung werde nicht mehr widerrufen werden, in dieser Zeit nicht bilden konnte. Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet zurückgewiesen. Zusatz: Ergänzend bemerkt der Senat: Eine gesetzliche Höchstfrist, binnen derer ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach Ablauf der Bewährungszeit noch möglich ist, existiert nicht (vgl. nur: OLG Hamm, Beschl. v. 10.05.2016 – III – 3 Ws 157/16 – juris m.w.N.). Der Umstand, dass hier der Widerruf erst gut drei Jahre nach Ende der Bewährungszeit (03.10.2014) erfolgte, führt auch nicht zu seiner Unzulässigkeit, etwa unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG, Art. 20 Abs. 3 GG). Grundsätzlich kann sich der Verurteilte, dessen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, darauf verlassen, dass die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpfte Rechtsfolge anerkannt bleibt, mithin seine durch die Bewährung erlangte Rechtsposition nicht für ihn unvorhersehbar aufgehoben wird. Bei einem bewährungsbrüchigen Verhalten muss der Verurteilte grundsätzlich mit einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung rechnen. Erfolgt ein Widerruf nach Ablauf der Bewährungszeit, so hat der Widerruf jedoch ‑ auch ohne Bestehen einer einfachgesetzlichen Frist, binnen derer ein Widerruf noch möglich ist – aus Gründen des Vertrauensschutzes innerhalb angemessener Frist zu erfolgen. Welche Frist noch als angemessen anzusehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Neben dem Zeitablauf als solchem ist maßgebend, ob das Verfahren ungebührlich verschleppt worden ist. Weiter sind für die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Verurteilten auch Art, Schwere und Häufigkeit der neuen Taten zu berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 20.03.2013 – 2 BvR 2595/12 – juris m.w.N.). Die Vertrauensbildung ist kein plötzliches Ereignis, sondern ein sich entwickelnder Prozess (OLG Hamm a.a.O.). Daran gemessen war der Widerruf hier ohne einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes noch möglich. Dem Verurteilten waren die Konsequenzen eines bewährungsbrüchigen Verhaltens bewusst. Dies ergibt sich daraus, dass er selbst über seinen Bewährungshelfer im Juni 2013 versucht hat, eine Verkürzung der Bewährungszeit zu erreichen. In dem Bericht des Bewährungshelfers vom 11.06.2013 heißt es, dass der Verurteilte davon ausgehe, dass „während des hohen Verhandlungsdrucks [Anm. d. Senats: gemeint sein dürfte „Verfolgungsdruck“] auf alle Mitglieder der Bandidos“ er über kurz oder lang mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu rechnen und dann den Widerruf in der vorliegenden Sache befürchten müsste. Darin zeigt sich schon sein Bestreben, die aktuell laufende Bewährung „abzuwickeln“, bevor es zu neuen Verurteilungen kommt. Am 08.12.2014 wurde gegen den Verurteilten Anklage wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz (Tatzeit: 26.04.2014) erhoben. Im Hinblick darauf teilte das die Bewährungsaufsicht führende Gericht dem Verurteilten und dem Bewährungshelfer mit Verfügung vom 30.04.2015 mit, dass der Ausgang dieses Verfahrens abgewartet werden solle, bevor über den Straferlass entschieden werde. Die Zeit zwischen dem Ende der Bewährungsfrist und dieser Benachrichtigung (etwa ein halbes Jahr) reichte jedenfalls angesichts der vorgenannten Umstände noch nicht, damit sich ein schutzwürdiges Vertrauen des Verurteilten bilden konnte (vgl. auch OLG Hamm a.a.O.: sechs Monate reichen grds. noch nicht zur Bildung schutzwürdigen Vertrauens). Dieses Verfahren wurde am 03.06.2015 nach § 154 StPO eingestellt. Angesichts der Mitteilung des Gerichts konnte sich bis zu diesem Zeitpunkt auch kein schutzwürdiges Vertrauen aufbauen. Zwischenzeitlich war der Verurteilte wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Tatzeit Oktober 2012) am 31.10.2013 durch das AG Rheine zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Rechtskraft erlangte dieses Urteil am 18.03.2015. Angesichts der eingangs benannten Umstände musste der Verurteilte auch insoweit damit rechnen, dass die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen würde. Zunächst einmal konnte sich daher für die nächsten Monate ebenfalls kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend bilden, es werde nicht zu einem Widerruf kommen. Bereits am 29.09.2015 erhob die Staatsanwaltschaft Münster dann Anklage wegen der Taten, die auch Grundlage der Verurteilung vom 01.07.2016 (Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren u.a. wegen räuberischer Erpressung und BtM-Delikten) sind, welche ihrerseits Anlass für den Bewährungswiderruf ist. Dieses Urteil wurde erst am 28.04.2017 rechtskräftig. Die Taten lagen großenteils in der Bewährungszeit. Bis zur Anklageerhebung konnte sich aber wegen der in den Vorabsätzen benannten Umstände ebenfalls kein schutzwürdiges Vertrauen in einen Straferlass oder ein Unterbleiben eines Widerrufs bilden und danach bis zur Rechtskraft ohnehin nicht mehr. Mit Verfügung vom 07.04.2016 teilte das bewährungsaufsichtsführende Gericht dem Verurteilten mit, dass eine Entscheidung über den Straferlass erst nach rechtskräftigem Abschluss des neuen Verfahrens ergehen werde und ein Widerruf auch dann noch erfolgen könne. Nach Klärung der Zuständigkeit hörte die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten mit Schreiben vom 05.10.2017 zur Widerrufsfrage an. Insgesamt ist damit festzustellen, dass sich im Hinblick auf die massive und häufige Rückfälligkeit, die bei dem Verurteilten selbst bereits frühzeitig zu dem Bestreben führte, vorsorglich auf eine schnelle „Abwicklung“ der Bewährung zu drängen, und angesichts des Umstands, dass es immer wieder Ereignisse gab, die eine Bildung eines Vertrauens in das Unterbleiben des Widerrufs zerstörten, kein schutzwürdiges Vertrauen des Verurteilten bilden konnte.