Beschluss
2 Ws 158/18
OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2018:1120.2WS158.18.00
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Leitsätze
Behält sich der Verletzte - ungeachtet seiner polizeilichen Aussage - die Erstattung einer Strafanzeige lediglich vor, fehlt es an einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage im Sinne des § 171 Satz 1 StPO. Eine Nachholung des Strafverfolgungsverlangens erst im (Vorschalt-)Beschwerdeverfahren ist nicht möglich.(Rn.5)
(Rn.6)
Tenor
1. Der Antrag der A. M. vom 8. Juni 2018 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 27. April 2018 - 8 Zs 733/18 - wird als unzulässig verworfen.
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Behält sich der Verletzte - ungeachtet seiner polizeilichen Aussage - die Erstattung einer Strafanzeige lediglich vor, fehlt es an einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage im Sinne des § 171 Satz 1 StPO. Eine Nachholung des Strafverfolgungsverlangens erst im (Vorschalt-)Beschwerdeverfahren ist nicht möglich.(Rn.5) (Rn.6) 1. Der Antrag der A. M. vom 8. Juni 2018 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 27. April 2018 - 8 Zs 733/18 - wird als unzulässig verworfen. 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. I. Dem Verfahren liegt ein Todesermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Freiburg - 300 UJs 904/17 - betreffend die am 14.02.2017 verstorbene 86jährige E. F. zugrunde. Diese befand sich zuletzt in stationärer ärztlicher Behandlung im Y-Krankenhaus in W. Mit der Behandlung der Patientin, die unter anderem an einer Niereninsuffizienz litt, war - insbesondere auch in der Zeit unmittelbar vor deren Ableben - hauptsächlich Oberarzt Dr. X befasst. Durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 26.01.2018 wurde das gegen Unbekannt geführte Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der hiergegen eingelegten Beschwerde gab die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe mit Bescheid vom 27.04.2018 keine Folge. Der gegen den Beschwerdebescheid am 08.06.2018 beim Oberlandesgericht Karlsruhe fristgerecht eingegangene und formgerecht von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht zulässig. II. 1. Die Antragstellerin ist zwar als Tochter der Verstorbenen Nebenklageberechtigte (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 StPO) und somit Verletzte im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO (KK-StPO/Moldenhauer, 7. Aufl. 2013, § 172 Rn. 21). Darüber hinaus erfordert die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung jedoch zusätzlich, dass der Verletzte zuvor Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage gestellt hatte (vgl. §§ 171 Satz 1, 172 Abs. 1 Satz 1 StPO; Senat, Die Justiz 1992, 187; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 172 Rn. 5a; KK-StPO/Moldenhauer aaO § 172 Rn. 17; SK-StPO/Wohlers, 5. Aufl. 2016, § 172 Rn. 18; Graf/Gorf, StPO, 3. Aufl. 2018, § 172 Rn. 13). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Die Antragstellerin hatte sich nach dem Tod ihrer Mutter zwar am 15.02.2017 zum Polizeirevier W begeben und war als Zeugin zu den Umständen des Versterbens vernommen worden. Hierbei äußerte sie sich auch durchaus kritisch zu dem Verhalten des behandelnden Oberarztes. Ungeachtet dessen erklärte sie zum Schluss ihrer Vernehmung ausdrücklich Folgendes: „Ich behalte mir das Recht vor, ob ich persönlich wegen Körperverletzung bzw. aller zu meinem Nachteil begangenen Straftaten gegen Herrn Dr. X eine Anzeige erstatte.“ Angesichts des gegenteiligen Vorbringens in der Antragsschrift, wonach die Antragstellerin „einen schriftlichen von ihr unterschriebenen Strafantrag gestellt habe“, veranlasste der Senat von Amts wegen eine ergänzende Abklärung. Diese hat - mit dem Vernehmungsprotokoll jedenfalls in Einklang stehend - durch Mitteilung des Vernehmungsbeamten ergeben, dass die Frage eines Strafantrages lediglich thematisiert worden sei. Ergänzend wurde das Original des Vernehmungsprotokolls zu den Akten gegeben, welches mit dem Ausdruck in den Ermittlungsakten übereinstimmt und auf allen Seiten die Unterschrift der Antragstellerin aufweist. Der aufgezeigte Vernehmungsinhalt genügt den Anforderungen für einen Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage nicht. Zwar sind diesbezüglich keine strengen Anforderungen zu stellen. Grundsätzlich ist ausreichend, dass der Verletzte einen tatsächlichen Sachverhalt mitteilt, aus dem sich der Verdacht einer Straftat ergibt, und dabei eindeutig zu erkennen gibt, dass er im Falle der Begründetheit seines Verdachts die Strafverfolgung wünscht (OLG Celle, Beschluss vom 09.02.2011 – 1 Ws 435/10 -, juris; MüKo-StPO/Kölbel, 1. Aufl. 2016, § 172 Rn. 11). Vorliegend verhielt sich die Antragstellerin ungeachtet des Aufsuchens der Polizei gesondert zur Frage der Erstattung einer möglichen Strafanzeige. Eine solche behielt sie sich (lediglich) vor; mithin wurde sie ausweislich des eindeutigen Wortlautes der Erklärung ausdrücklich nicht erstattet. Dieses Verhalten der Antragstellerin weist auch nicht zwingend einen inneren Widerspruch auf. Sie konnte einerseits einen Sachverhalt mitteilen, der sodann von Amts wegen einer strafrechtlichen Bewertung zugeführt werden sollte, andererseits aber persönlich - aus welchen Motiven auch immer - gegen den Oberarzt gleichwohl keine Strafanzeige erstatten wollen (vgl. zu einer solchen Differenzierung: Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 158 Rn. 2f; KK-StPO/Griesbaum aaO § 158 Rn. 2f). Das zunächst fehlende Strafverfolgungsverlangen konnte durch die (Einstellungs-)Beschwerde, in welcher eine solches zweifelsfrei zu sehen ist, nicht nachgeholt werden. Das entsprechende Ansinnen muss der Beschwerde nämlich zeitlich vorausgegangen sein (Senat aaO; OLG Koblenz NStZ-RR 2012, 317; Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 171 Rn. 5a; Graf/Gorf aaO § 172 Rn. 13). 2. Der Antrag ist darüber hinaus unzulässig, da er den inhaltlichen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht in vollem Umfang genügt. Dem Vorbringen ist die Wahrung der (Vorschalt-)Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht zu entnehmen. Es fehlen Angaben dazu, wann die Antragstellerin - fristwahrend - gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 26.01.2018 bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe Beschwerde eingelegt hatte. Der ausnahmsweise Fall einer offensichtlichen Fristwahrung anhand der mitgeteilten Entscheidungszeitpunkte liegt nicht vor. Demzufolge hätte sich ein entsprechender Vortrag aus der Antragsschrift ergeben müssen (OLG Karlsruhe NStZ 1982, 520; KG Berlin, Beschluss vom 05.11.2015 - 3 Ws 535/15 -, juris; Schleswig-Holsteinisches OLG NStZ 2013, 302; KK-StPO/Moldenhauer aaO § 172 Rn. 38). Angesichts der Unzulässigkeit des Antrages ist dem Senat eine inhaltliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung der Strafverfolgungsbehörde verwehrt. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da der Antrag aus formellen Gründen als unzulässig verworfen wurde (Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 177 Rn. 1). Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 i.V.m. Satz 1 StPO).