Leitsatz: 1. Im Klageerzwingungsverfahren obliegt es dem Antragsteller mitzuteilen, ob und in wieweit es sich bei seinem Vortrag um „neue Tatsachen“ handelt, so dass bereits früher geführte Ermittlungen, Verfahrenseinstellungen und fristgebundene Anfechtungsmöglichkeiten der Zulässigkeit eines auf diesen Vortrag gestützten Antrags nicht entgegenstehen. 2. Verlangt der Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren unter Angabe „neuer Tatsachen“ die Erhebung der öffentlichen Klage, bedarf es zunächst einer erneuten Bescheidung durch die Staatsanwaltschaft. Gegen diesen Bescheid muss der Antragsteller ebenfalls rechtzeitig Vorschaltbeschwerde erheben. Beides muss der Antragsteller vortragen. 3. Tatsachen, die im Sinne des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO die Erhebung der öffentlichen Klage begründen, sind nur dann vorgetragen, wenn ein konkretes Ereignis geschildert wird, das anhand von Beweismitteln in der Hauptverhandlung rekonstruiert werden kann und die Merkmale eines Straftatbestandes in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Dazu reichen Mutmaßungen oder rechtliche Wertungen, die sie sich nicht aus den vorgetragenen Tatsachen folgern lassen, nicht aus. 4. Ist das Verfahren bereits abgeschlossen, in dem der Beschuldigte falsch ausgesagt hat, ist die Person, zu deren Nachteil falsch ausgesagt worden ist, nur dann „Verletzter“ im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO, wenn sich die Falschaussage ausgewirkt hat. Dies gilt auch für einen damit verbundenen versuchten Prozessbetrug. 5. Rechtssachen sind „identisch“ im Sinne von § 356 StGB; wenn das jeweilige materielle Rechtsverhältnis bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen ist. 6. Die Strafbarkeit wegen Parteiverrats hängt davon ab, dass der Rechtsanwalt in eben dieser Eigenschaft für beide Parteien tätig geworden ist. Einzelauskünfte im Bekannten- und Familienkreis außerhalb der beruflichen Sphäre sind regelmäßig bloße Gefälligkeiten und erfüllen den Tatbestand nicht. Werden zwischen Geschwistern Rechtsauskünfte erteilt, liegt es nahe, dass dies aus Gefälligkeit aufgrund familiärer Bindungen und nicht aufgrund einer Beauftragung als Rechtsanwalt im Rahmen eines beruflichen Mandats geschieht. Gravierendes Indiz für ein Tätigwerden als Rechtsanwalt wäre die Vereinbarung oder Geltendmachung eines Honorars für die betreffende Beratung. 7. Dass ein Anwalt einer einmal übernommenen Berufspflicht verhaftet bleibt und sich „ihrer nicht nach Gutdünken erledigen, seinen Beruf nicht wie eine Fessel abstreifen und nicht nach Belieben in einer beruflichen Angelegenheit bald in der Eigenschaft als Rechtsanwalt, bald als Privatperson auftreten“ kann (BGH, Urteil vom 21. Juli 1999 – 2 StR 24/99 –; Urteil vom 06.10.1964 – 1 StR 226/64 –) setzt voraus und gilt nur dann, wenn der Rechtsanwalt gerade in der betreffenden Sache schon zuvor als Rechtsanwalt in Anspruch genommen worden war. 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, soweit der Antragsteller den Beschuldigten einer Straftat verdächtigt, weil der Beschuldigte - F O sen. in dem vom Antragsteller gegen F O sen. geführten Rechtsstreit vor dem Landgericht Bielefeld (6 O 600/11) heimlich beraten habe, - in diesem Rechtsstreit der Prozessbevollmächtigten der F O sen. zugearbeitet habe, - in diesem Rechtsstreit von ihm verfasste Schriftsatzentwürfe durch Rechtsanwältin C in T für F O sen. bei Gericht habe einreichen lassen, - auf Rechtsanwaltsbriefbogen mit Rechtsanwalt M in I über die rechtliche Beratung für F O sen. im Zusammenhang mit Kostenerstattungsansprüchen aus dem genannten Rechtsstreit korrespondiert habe und - sich an Straftaten, die Gegenstand des gegen A O sen. von der Staatsanwaltschaft Bielefeld in dem Verfahren 301 Js 2084/15 erwirkten Strafbefehls waren, beteiligt habe, wird als unzulässig verworfen. 2. Der weitergehende Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem der Antragsteller den Beschuldigten einer Straftat verdächtigt, weil der Beschuldigte - im Jahr 2017 in dem bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld gefühten Verfahren 301 Js 2084/15 die Verteidigung von A O sen. übernommen habe, - am 17.05.2016 außergerichtliche Verhandlungen über die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Vertrag vom 25.11.1993 (UR-Nr. 000/1993 des Notars G) gegen den Antragsteller geführt habe, - am 09.06.2015 einen Gerichtsvollzieher mit einer Zustellung an den Antragsteller beauftragt habe, - am 04.08.2016 mit Rechtsanwalt M korrespondiert und - am 22.08.2016 einen Klageentwurf gefertigt habe, wird als unbegründet verworfen. 3. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: I. Der Antragsteller verdächtigt den Beschuldigten der Strafbarkeit wegen Parteiverrats gem. § 356 Abs. 1 StGB durch Übernahme der Verteidigung des gemeinsamen Vaters des Antragstellers und des Beschuldigten in einem gegen den Vater geführten Strafverfahren [Tatkomplex 1] und durch rechtliche Vertretung des Vaters bei der Geltendmachung von u. a. gegen den Antragsteller gerichteten Rentenansprüchen [Tatkomplex 3] sowie der Strafbarkeit wegen Teilnahme (§§ 25, 26 StGB) an einer falschen uneidlichen Aussage gem. § 153 StGB des Vaters im Rahmen eines von dem Antragsteller gegen seine Mutter geführten Zivilrechtsstreits [Tatkomplex 2]. Mit Bescheid vom 08.03.2018 hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld zumindest bezüglich der Tatkomplexe 1 und 3 die Aufnahme von Ermittlungen gegen den Beschuldigten abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom 17.04.2018 hat die Generalstaatsanwaltschaft Hamm mit Bescheid vom 05.02.2019 zurückgewiesen. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 172 Abs. 2 StPO vom 26.03.2019 verfolgt der Antragsteller weiter das Ziel der öffentlichen Klageerhebung gegen den Beschuldigten wegen des vom Antragsteller behaupteten und für strafbar gehaltenen Verhaltens. Im Einzelnen: 1. Der Antragsteller hat mit seiner Antragsschrift folgenden Sachverhalt vorgetragen: Der Antragsteller A O jun. und der Beschuldigte Dr. B O seien Geschwister. Sie seien Kinder von A O sen. und seiner Ehefrau F O sen. A O sen. sei Mehrheitskommanditist u. a. der Fa. Maschinenfabrik O GmbH & Co. KG in H – mittlerweile firmierend als P GmbH & Co. KG – gewesen, bis er im Jahr 1993 seine Kommanditanteile auf den Antragsteller und Mitgesellschafter übertragen habe. Der Beschuldigte sei Rechtsanwalt in H. a. Tatkomplex 1: Tätigkeit des Beschuldigten als Verteidiger für A O sen. im Jahr 2017 Am 06.11.1997 habe der Beschuldigte die Fa. Maschinenfabrik O GmbH & Co. KG beraten, um Kreditverbindlichkeiten des Antragstellers sowie der Maschinenfabrik O GmbH & Co. KG bei der T2bank H abzulösen und von der T2bank H zwei Grundschuldbriefe zulasten des Privatgrundstücks des Antragstellers zu erlangen. Am 06.11.1997 habe die T2bank den Beschuldigten unter der Anschrift seines Kanzleisitzes – seine private Anschrift laute Jstraße 0, 00000 H – angeschrieben. Das Schreiben habe folgenden Inhalt [Kürzungen durch den Senat]: „T2bank H [...] Herrn Dr. B O Lstraßen 00 00000 H Firmengruppe O Sehr geehrter Herr O, wir beziehen uns auf das gestern mit Ihnen geführte persönliche Gespräch und bestätigen Ihnen hiermit, wie hinsichtlich der Verteilung des Kaufpreises aus der Veräußerung der Lizenzen etc. verfahren werden soll: 1. der Erlös von 8,5 Mio DM ist an die T2bank abzutreten mit einer umfassenden Sicherungsabrede 2. hinsichtlich der Betriebsbesitzung in H erhalten wie eine umfassende Sicherungsabrede 3. aus der Zahlung der ersten Kaufpreiszahlung von 2,5 Mio. DM werden zunächst die Poolkredite von zur Zeit rund TDM 900 abgelöst, danach die Verbindlichkeiten der Firma X GmbH von zur Zeit rund TDM 800, der Rest dient zur Bedienung der Verbindlichkeiten von Herrn A O jun. und/oder der Firma Maschinenfabrik O GmbH & Co. KG und/oder Maschinenbau U GmbH und/oder Maschinenfabrik V GmbH & Co. KG 4. der Gegenwert der zweiten Kaufpreisrate von 3 Mio. DM wird vorrangig zur Tilgung des Kredites von Herrn A O sen. (Konto 00000009) genommen, der Rest dient zur Entschuldung der Verbindlichkeiten von Herrn A O jun. bzw. seiner Firmen (siehe Abschnitt 3) 5. aus der Schlußrate von 3 Mio. DM werden ausschließlich Verbindlichkeiten von Herrn A O jun. bzw. seiner Firmen (siehe Abschnitt 3) getilgt. 6. mit rechtswirksamer Abtretung des Kaufpreises von 8,5 Mio DM werden wir die Verpfändung des Depots Ihres Vaters bei der D1bank H freigeben, die sonstigen Sicherheiten Ihres Vaters werden wir erst nach vollständiger Rückzahlung der von ihm gesicherten Verbindlichkeiten [Hervorhebung durch den Senat; in dem Abdruck in der Antragsschrift handschriftlich durchgestrichen] rückübertragen. [handschriftliche, im Abdruck in der Antragschrift nicht lesbare Einfügung] Die Freigabe von Sicherheiten setzt voraus, daß die im Vertrag ausbedungene Bürgschaft über 6 Mio. DM vorliegt. Mit freundlichen Grüßen T2BANK H [Unterschriften, Namen] Zu vorstehenden Ausführungen erteile ich mein Einverständnis: [Unterschrift: O] Fa. Maschinenfabrik O GmbH & Co. KG“ Mit an „Rechtsanwalt Dr. B O, Lstraße 00, 00000 H“ gerichteter Erklärung vom 16. Juni 1998 habe die T2bank H zwei – näher bezeichnete – Grundschuldbriefe über 320.000 DM und 500.000 DM zulasten des Privatgrundstücks des Antragstellers an den Beschuldigten abgetreten. Im Jahr 1998 habe F O sen. ihrem Ehemann A O sen. einen Tresor mit zwei Kilogramm Goldbarren und 206 Krügerrandmünzen mit einem Gewicht von je einer Unze gestohlen. Deshalb habe der Antragsteller am 05.12.1998 ein Schreiben folgenden Inhalts an seinen Vater, A O sen., gerichtet: „5.12.98 An A O sen., meinen Vater, Hiermit bestätige ich A O jun. meinem Vater nach einem ausführlichen Gespräch über den Diebstahl des Tresors aus seinem Haus ..., daß ich ihn dringend gebeten habe, die eingeleiteten offiziellen Maßnahmen, soweit zum heutigen Zeitpunkt noch möglich, im Interesse insbesondere meiner und auch meiner Geschwister Kinder, zu stoppen. Nachdem ich wiederholt meine Geschwister und meine Mutter auf die unübersehbaren und nicht verantwortbaren Konsequenzen, und nicht wieder gutzumachenden Schaden aufgeklärt hatte, mußte ich feststellen, daß außer R mir keiner die notwendige Unterstützung für eine außeröffentliche Lösung geben konnte oder wollte. Ich habe mich [unlesbares Wort] entschlossen meinem Vater anzubieten den mat. Schaden zu ersetzen, der bereits entstandene moralische Schaden ist nicht mehr ersetzbar, um mindestens nach außen die Ehre der Familie im Sinne einer besseren Zukunft unserer Kinder zu ermöglichen. Diesen letzten verzweifelten Versuch haben ich gemacht, weil ich heute morgen erfuhr, daß die Staatsanwaltschaft Bielefeld beim Amtsgericht H ein Beweissicherungssicherungsverfahren eingeleitet wurde. Mein Vater stimmt auch unter Verzicht seiner persönlichen Ehrerhaltung zu, sofort alles notwendige zu veranlassen um zu retten, was noch zu retten ist. Dafür verpflichte ich mich unwiderruflich den Schaden zu ersetzen für den Fall, dass der Inhalt des Tresors nicht irgendwie zurückgegeben wird oder sonstwie auftaucht und trete hiermit als Sicherheit unwiderruflich meine Grundschuldbriefe Dweg 01 ab. Ich werde auf Verlangen einen Notar beauftragen. Für den Fall, daß das Verfahren nicht gestoppt werden kann, ist diese Vereinbarung ungültig. [Unterschrift:] A O angenommen: [Unterschrift:] O“ Das Schreiben sei von dem Antragsteller und von seinem Vater unterzeichnet worden. Bei den in dem Schreiben genannten Grundschuldbriefen handele es sich um diejenigen zulasten des Privatgrundstücks des Antragstellers, die Gegenstand der Abtretungserklärung der T2bank H vom 16.06.1998 gewesen seien. Weil F O sen. geleugnet habe, die Goldbarren und Krügerrandmünzen gestohlen zu haben, sei der Antragsteller nach dem 05.12.1998 davon ausgegangen, die beiden Grundschuldbriefe an A O sen. herausgeben zu müssen. Im Dezember 1998 habe der Beschuldigte dem Antragsteller geraten, trotz der Vereinbarung vom 05.12.1998 die Grundschuldbriefe nicht an A O sen. zu übergeben, sondern sich mit A O sen. über den Wert des gestohlenen Tresorinhalts zu einigen und A O sen. diesen Wert in Deutsche Mark zu zahlen. Grund für diesen Rat sei gewesen, dass der Beschuldigte die Grundschuldbriefe zur Absicherung eigener Honorarforderungen gegen den Antragsteller sowie gegen die Maschinenfabrik O GmbH & Co. KG in Besitz habe halten wollen. Aufgrund dieses Rates des Beschuldigten habe der Antragsteller am 13.05. oder 13.06.1999 – im Vortrag des Antragstellers finden sich beide Datumsangaben für dieses Geschehen – A O sen. einen Scheck in Höhe von 140.999 DM ausgestellt und übergeben. Auf einer Scheckkopie habe er am gleichen Tage handschriftlich notiert: „Hiermit bestätigte ich, A O sen., aufgrund unserer Vereinbarung vom 05.12.1998 mit der einvernehmlich oben festgelegten Summe den Schaden aus dem Tresordiebstahl Dweg 02 vollumfänglich ersetzt bekommen zu haben von meinen Söhnen A und R. Ich stelle insoweit keine weiteren Ansprüche hieraus.“ Die Erklärung sei von A O sen. unterzeichnet worden. Die finanziellen Mittel seien einer zusätzlichen Kreditaufnahme der Fa. Maschinenfabrik O GmbH & Co. KG entnommen worden. Am 14.03.2001 habe der Notar E in H und Sozius des Beschuldigten einen Aktenvermerk folgenden [vom Senat auszugsweise wiedergegebenen] Inhalts angelegt: „[...] In der Akte O / Abtretung T2bank [...] befinden sich folgende Originalurkunden: 1. Schreiben T2bank H an Dr. B O [...] vom 16. Juni 1998, 2. Grundschuldbrief 320.000 DM [...] 3. [...] 4. Grundschuldbrief in Höhe von 500.000,00 DM [...] 5. Abtretungserklärung T2bank H/A O vom 16.06.1998. Es ist folgende Auflage erteilt: Über die Abtretung und die Grundschuldbriefe dürfen Sie – Herr Rechtsanwalt Dr. B O – nur nach Weisung des Herrn A O jun. verfügen. Diese Unterlagen sind von Herrn A O jun. mir, Notar E, bei Anlegung der Akte am 02.03.2001 zu dem Zwecke übergeben worden, dass den für die Familie O einzutragenden Wohnungs- und Wegerechten die erste Rangstelle im Grundbuch eingeräumt werden kann. [...]“ Am 21. August 2002 habe Notar E an den Antragsteller auf Briefbogen und mit Geschäftszeichen der Kanzlei geschrieben [vom Senat auszugsweise wiedergegeben]: „Vorgang: O Abtretung T2bank [...] Bei Rückfragen betreut Sie: Herr E Lieber A, am 18.02.2002 übergab ich erneut eine Kopie meines Aktenvermerks vom 14.03.01. Sollte dieser bei Dir in Verlust geraten sein, so überreiche ich Dir eben einen weiteren Ausdruck. Anhand dieses Aktenvermerks wolltest Du die Sach- und Rechtslage weiter prüfen und mir weitere Weisung erteilen. Das ist bisher nicht geschehen. Ich frage deswegen nach dem Stand des Verfahrens an. Mit freundlichen Grüßen Dein E“ Der Beschuldigte habe die Grundschuldbriefe mindestens bis zum Jahr 2004 für den Antragsteller verwahrt. Am 17.02.2004 habe der Notar K in M an den Beschuldigten geschrieben [vom Senat auszugsweise wiedergegeben]: „[...] Herrn Dr. B O Lstraße 00 00000 H Grundbuch von H Blatt ####0 Sehr geehrter Herr Dr. O, in der Anlage übersende ich Ihnen die Eintragungsmitteilung des Grundbuchamtes für Ihre Unterlagen. Bitte prüfen und vergleichen Sie auch an Hand Ihrer Unterlagen, ob die Eintragungen so richtig sind. Wenn Unklarheiten oder Fehler aufgetreten sind, bitte ich um Ihre Benachrichtigung, damit unverzüglich eine Änderung oder Berichtigung gegenüber dem Grundbuchamt vorgenommen werden kann. Weiter übersende ich in der Anlage die - Abtretungserklärung der T2bank H vom 16.06.1998 - vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellung UR 000/87 - Deutscher Grundschuldbrief Gr. 00 #######2 - Deutscher Grundschuldbrief Gr. 00 #######6 [...] Mit freundlichen koll. Grüßen gez. K K Notar“ Am 05.01.2010 habe der Antragsteller den Beschuldigten um anwaltliche Beratung gebeten. Gegenstand der Beratung sei die Klärung von Herausgabeansprüchen des Antragstellers gegen F O sen. betreffend die Goldbarren und Krügerrandmünzen gewesen. Ausweislich eines am 27.05.2010 vom Antragsteller an den Beschuldigten gerichteten, ansonsten im Wesentlichen von nicht unerheblichen persönlichen und familiären Streitigkeiten zeugenden Schreibens habe der Beschuldigte dem Antragsteller folgende Auskunft erteilt: „Ich sehe das so, dass Du überhaupt keinen Anspruch hast, da die Vereinbarung 140.999,- DM an ihn (BNS) zu zahlen seinerzeit nur die Pflicht enthielt die Strafanzeige zurück zu nehmen und das hat er schließlich getan, weshalb er folglich auch die von Dir geleistete Zahlung behalten kann, auch wenn der Inhalt des Tresors nahezu vollständig wieder aufgetaucht ist.“ Der Beschuldigte habe sowohl mit der Fa. O Z GmbH & Co. KG als auch mit der Fa. Y Landmaschinen GmbH Rechtsberatungsverträge über dauerhafte Rechtsberatung abgeschlossen. Die seitens der beiden Gesellschaften zu zahlende monatliche Vergütung habe jeweils 125 € zzgl. Mehrwertsteuer betragen. Im Rahmen dieser Beratungsverträge sei auch die Beratung des Antragstellers mitvergütet worden. Dies möge zwar unter § 1 der jeweiligen Vereinbarungen anders vereinbart bzw. schriftlich ausgeschlossen worden sein, sei jedoch zwischen dem Antragsteller und dem Beschuldigten anders gehandhabt worden. Zuvor sei der Beschuldigte bereits seit 1990 für die Maschinenfabrik O GmbH & Co. KG in gleicher Weise beratend tätig gewesen gegen Vergütung von 500 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Am 10.06.2010 habe der Beschuldigte eine Verschwiegenheitsverpflichtung unterschrieben, die nicht nur die von ihm anwaltlich beratenen Unternehmen – darunter die Maschinenfabrik O GmbH & Co. KG –, sondern auch den Antragsteller betroffen habe, und den Beschuldigten zum Stillschweigen über sämtliche Mandate verpflichtet habe. In der Vereinbarung heiße es unter anderem: „Vereinbarung Zwischen Dr. B O, Lstraße 00, 00000 H, – Auftragnehmer –, und A O jr., N-Straße 00, 00000 M1, und Y Z1 GmbH, L1straße 0, 00000 H1, und Y U1 GmbH, L1straße 0, 00000 H1, und O Z GmbH & Co. KG, N1straße 000, 00000 H, und Y GmbH & Co. KG, N1straße 000, 00000 H, Es wird vereinbart, dass 1.) sämtliche Mandats- und/oder Arbeitsverhältnisse zum 30.06.2010 beendet sind. ... B O A O jr. Y Z1 GmbH Y U1 GmbH O Z GmbH Y GmbH & Co. KG“ Bis dahin sei der Beschuldigte praktisch der Unternehmensanwalt der von dem Antragsteller geführten Unternehmen gewesen und habe den Antragsteller und die von dem Antragsteller geführten Unternehmen durchgehend in sämtlichen Rechtsfragen rund um die Uhr beraten. Hierfür habe der Beschuldigte in der Zeit vom 20.01.1990 bis zum 10.06.2010 Beratungsleistungen in Höhe von insgesamt 2.166.850,98 DM abgerechnet und diese bezahlt erhalten. Am 12.07.2010 habe der Beschuldigte den Antragsteller angeschrieben, um die Rückzahlung eines vom Antragsteller dem Beschuldigten gewährten Darlehens von ursprünglich 55.625,02 € mit anwaltlichen Beratungsleistungen des Beschuldigten zu verrechnen. In dem Schreiben heiße es [vom Senat auszugsweise wiedergegeben]: „Anwaltskanzlei Dr. B O Rechtsanwalt [...] Herrn A O jun. Dweg 01 00000 H Guten Tag A, bezug nehmend auf dein Schreiben vom 24.06.2010 stelle ich klar, ‚Gehaltszahlungen‘ 30.4., 31.5. und 30.6.09 gibt es nicht, da ich erst im Juli 09 von euch angemeldet wurde. Da eine nachträgliche Anmeldung nicht möglich ist, haben wir uns wie folgt geeinigt. Du stellst mir einen Betrag von netto 1.200,- € zur Verfügung, der auf das Darlehen verrechnet wird. So ist es auch geschehen, was ich hiermit bestätige. [...]“ In dem Zivilrechtsstreit 3 O 302/17 LG Bielefeld habe der Beschuldigte vorgetragen, er sei bis etwa 2009 für die elterlichen Unternehmen verschiedentlich auch anwaltlich tätig gewesen. In einem von dem Beschuldigten konzipierten Schriftsatzentwurf – zu welchem Gegenstand und Rechtsstreit und welchen Datums ist in der Antragsschrift nicht mitgeteilt – heiße es: „Der Kläger [Antragsteller, der Senat] hat sich von seinem Vater das von diesem gegründete Familienunternehmen übertragen lassen. Der Wert des Unternehmens betrug nach seinem eigenen Vortrag in dem Verfahren gegen seinen Vater mehr als 3 Mio. DM (nach Abzug der Verbindlichkeiten). Gerne hat er jahrelang die Kenntnisse und insbesondere technischen Fähigkeiten seines Bruders R bei geschäftlichen Aktivitäten in Anspruch genommen. Ebenso hat er jahrelang juristischen Rat bei seinem Bruder B eingeholt. Zudem hat er sich auch insbesondere im familiären Bereich der Unterstützung seiner Schwester F versichert. Während der Zeit der Trennung seiner Eltern hat er immer und gerne an Familienfeiern teilgenommen, die sowohl bei seinem Vater als auch bei seiner Mutter stattgefunden haben. ... “ Nachdem A O sen. und F O sen. wieder zueinander gefunden hätten, habe F O sen. im Juli 2009 eingeräumt, dass sie seinerzeit den Tresor samt Inhalt mitgenommen habe. Sie sei nicht bereit gewesen, die noch vorhandenen Vermögenswerte an den Antragsteller – der seinen Vater seinerzeit entschädigt habe – herauszugeben. In einem erstinstanzlich vor dem Landgericht Bielefeld (Az. 6 O 600/11) und nach Klageabweisung zweitinstanzlich vor dem Oberlandesgericht Hamm (Az. 5 U 95/13) geführten Rechtsstreit habe der Antragsteller seine Mutter, F O sen., auf Herausgabe der Goldbarren und der Krügerrandmünzen in Anspruch genommen. In dem Verfahren sei A O sen. als Zeuge vernommen worden. Am 11.04.2013 habe A O sen. vor dem Landgericht wie folgt ausgesagt: „Ich kann mich daran erinnern, dass mir mein Sohn A damals angeboten hat, dass er 140.000 DM zahlt, wenn ich die Anzeige zurücknehme. Ich erinnere mich, dass er mich deswegen angerufen hat und mir angeboten hat 140.000 DM zu zahlen, wenn ich die Anzeige zurücknehme. Wie er darauf gekommen ist, weiß ich nicht. Er vermutete, dass er eine Durchsuchung vom Finanzamt bekam. Ich habe das jedenfalls so verstanden. Er vermutete eine Durchsuchung und damit die nicht zustande kam, hat er mir die 140.000 DM angeboten. Das Ganze vermute ich jedenfalls so. Wie die Zahl von 140.000 DM zustande kommt, kann ich nicht sagen. Es war überhaupt keine Rede davon, dass ich ihm für die 140.000 DM die Münzen geben würde. Nach meinem Verständnis vermutete er eine Durchsuchung in seinem Haus. Um das zu verhindern hat er mir die 140.000 DM angeboten, damit ich die Anzeige zurücknahm. Ich habe dann auch die Anzeige entsprechend zurückgenommen.“ Tatsächlich habe A O sen. den Strafantrag bereits am 04.12.1998 zurückgenommen und dadurch den Eintritt eines absoluten Verfahrenshindernisses bewirkt, so dass eine Fortführung der Ermittlungen von diesem Zeitpunkt an keinesfalls mehr hätte erfolgen können. Die Zahlung des Antragstellers sei indes erst am 13.05.1999 oder 13.06.1999 erfolgt. Durch seine Angaben habe A O sen. erreichen wollen, dass die Klage gegen seine Ehefrau abgewiesen würde und diese infolgedessen nicht zur Herausgabe der Goldbarren und Krügerrandmünzen an den Antragsteller verpflichtet wäre. Das Landgericht habe die Klage jedoch aus anderen Erwägungen als unbegründet abgewiesen – eine Übertragung des Eigentums an den Goldbarren und Krügerrandmünzen auf den Antragsteller habe weder ausdrücklich noch konkludent stattgefunden, insbesondere wohne der bloßen Entgegennahme der Zahlung eine solche Erklärung nicht inne. Im Berufungsverfahren habe A O sen. am 22.06.2015 vor dem Oberlandesgericht ausgesagt: „Ich weiß heute nicht mehr, wie der Betrag von 140.000,99 DM ermittelt worden ist. Mein Sohn wird wohl Frau X1 beauftragt haben, den seinerzeitigen Goldpreis zu ermitteln. Davon weiß ich aber im Einzelnen nichts. Den Scheck meines Sohnes habe ich angenommen. Warum sollte ich das nicht tun. Er kann mit Geld ohnehin nichts anfangen. Bevor er es ausgibt, konnte er es besser mir geben. Er hätte es dann zurückbekommen, wenn er es gebraucht hätte. Ich wollte sein Geld eigentlich nicht. Ich hatte genug Geld. Auf meinen Bankkonto befanden sich seinerzeit Hunderttausende Deutsche Mark. Mein Sohn hat mir das Geld angeboten. Die Strafanzeige habe ich dann zurückgenommen, weil er mich darum gebeten hat. Dafür wollte er mir die 150.000,-- DM zahlen. Der Kläger erklärte: Den Text unter dem Scheck habe ich geschrieben. Mein Vater hat die Erklärung dann unterzeichnet. Der Zeuge O erklärte dazu: Die Unterschrift könnte von mir stammen. Der letzte Satz ist jedoch erst später hinzugefügt worden. Wir waren beim Skatspielen. Da kam mein Sohn mit diesem Scheck um die Ecke. Ich hab mir das gar nicht genau angeschaut, was er dort hingeschrieben hatte. Ich habe das so unterzeichnet.“ Im – auszugsweise mitgeteilten – Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.06.2015 (5 U 95/13) heiße es bezüglich der Aussage von A O sen. unter anderem [weitere Auslassung durch den Senat]: „[...] Der Senat ist allerdings davon überzeugt, dass der Zeuge in mehreren Punkten bei seiner Vernehmung die Unwahrheit gesagt hat. Unrichtig dürfte die Aussage des Zeugen O sen. insoweit sein, als er als Motiv für die Scheckhingabe seines Sohnes u. a. dessen Sorge wegen der vom Zeugen vorgenommenen Strafanzeige angegeben hat. Wie bereits oben ausgeführt worden ist, war der Strafantrag durch den Zeugen O sen. bereits 6 Monate zuvor Anfang Dezember 1998 zurückgenommen worden. Es bestand daher kein vernünftiger Grund, weshalb der Kläger ihm im März 1999 aus Sorge wegen etwaiger Hausdurchsuchungen noch einen Scheck über 140.999,00 DM ‚aufdrängen‘ sollte. Richtig dürfte vielmehr die Darstellung des Klägers sein, die er dem Senat in der mündlichen Verhandlung am 05.12.2013 gegeben hat. Danach ist sein Vater im Frühjahr 1999 auf die schriftliche Vereinbarung 05.12.1998 zurückgekommen und forderte nun den Ersatz seines Schadens, nachdem der Inhalt des Tresors (bis dahin) nicht wieder aufgetaucht war. Wenig glaubhaft ist auch die vom Zeugen geschilderte Rahmenhandlung hinsichtlich der Scheckübergabe, wonach sein Sohn, der Kläger, ihm beim ‚Skat‘-Spiele den Scheck übergeben und er sich – obwohl Geschäftsmann – diesen und die von ihm sodann unterzeichnete schriftliche Erklärung auf der Scheckkopie nicht näher angeschaut haben will. Zu dieser Darstellung passt auch nicht die Behauptung des Zeugen, dass der letzte Satz des Textes auf der Scheckkopie erst nach seiner Unterzeichnung hinzugefügt worden sei. Denn dies hätte der Zeuge bei nur flüchtiger Betrachtung kaum festgestellt. Eher lebensfremd ist weiter die erstinstanzliche Erklärung des Zeugen, dass er nicht wisse, wo die Beklagte nunmehr das Gold und den weiteren Inhalt des Tresors aufbewahre. Der Zeuge ist mit der Beklagten wieder seit knapp 6 Jahren verheiratet. Es liegt nahe, dass sie ihm in dieser Zeit irgenwann einmal mitgeteilt haben, wo sie das Gold nunmehr aufbewahrt. Erheblichen Zweifeln begegnet auch die Behauptung des Zeugen O sen., er habe zu keiner Zeit erklärt, wenn der Kläger das Gold wolle, solle er sich an seine Mutter wenden: sowohl der erstinstanzlich vernommene Zeuge R O als auch der Zeuge B1 haben dagegen bestätigt, dass derartige Äußerungen – auf die unten noch näher eingegangen wird – gefallen sind. Schließlich verkennt der Senat bei der Bewertung der Aussage des Zeugen O sen. auch nicht dessen erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits. Wirtschaftlich steht der Zeuge nach erneuter Heirat im Lager der Beklagten, seiner Ehefrau, die das streitgegenständliche Gold letztlich – jedenfalls unter Zugrundelegung der Aussage des Zeugen – mit seiner Duldung in Besitz hat.“ Zum Ausgang des Berufungsverfahrens und zu den tragenden Entscheidungsgründen hat der Antragsteller nichts mitgeteilt. In dem vom Antragsteller gegen seine Mutter geführten Rechtsstreit vor dem Landgericht Bielefeld (6 O 600/11) habe der Beschuldigte seine Mutter heimlich beraten, ohne als Rechtsanwalt öffentlich bei Gericht in Erscheinung zu treten. Er habe der Prozessbevollmächtigten seiner Mutter, Rechtsanwältin C in T, als anwaltlicher Berater seiner Mutter zugearbeitet. Er habe von ihm verfasste Schriftsatzentwürfe durch Rechtsanwältin C aus T für seine Mutter bei Gericht einreichen lassen. Am 05.02.2016 sei der Antragsteller von der Generalstaatsanwaltschaft Hamm (Az. 2 Zs 3068/15) wie folgt [vom Senat auszugsweise wiedergegeben] beschieden worden: „[...] Ermittlungsverfahren gegen den RA Dr. B O in H wegen Parteiverrats – 126 Js 551/15 StA Bielefeld – Ihre im Auftrag Ihres Mandanten A O in G1 ... eingelegte Beschwerde vom 22.10.2015 gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 14.10.2015 sowie Ihr Schreiben vom 09.12.2015 [...] auf Ihre vorbezeichnete Beschwerde sind mir die Akten zur Entscheidung vorgelegt worden. Ich habe den Sachverhalt geprüft, jedoch auch unter Berücksichtigung Ihres Beschwerdevorbringens keine Veranlassung gesehen, die Wiederaufnahme der Ermittlungen gegen den Beschuldigten anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hat das Ermittlungsverfahren zu Recht eingestellt. Ergänzend bemerke ich: Unabhängig davon, ob der Beschuldigte Ihre Mutter bzw. Ihre Eltern insbesondere in dem Rechtsstreit I-5 U 95/13 OLG Hamm beraten hat, ergibt sich ein Verdacht wegen Parteiverrats nicht. Ein solcher setzte voraus, dass der Beschuldigte beide Parteien in derselben Rechtssache gedient hat. Allein dass der Beschuldigte in der Vergangenheit auch Ihren Mandanten persönlich bzw. in Angelegenheiten seines Unternehmens beraten hat, vermag dies nicht zu begründen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um dieselbe Rechtssache gehandelt hat, sind nicht ersichtlich. Ihre Beschwerde weise ich daher als unbegründet zurück und bemerke abschließend, dass Ihre Strafanzeige gegen Oberstaatsanwalt W gesondert in dem Verfahren 126 Js 19/16 StA Bielefeld geprüft wird. Über den Ausgang dieses Verfahrens werden Sie zu einem späteren Zeitpunkt beschieden werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. [...]“ Der Beschuldigte habe auf Rechtsanwaltsbriefbogen mit dem Rechtsanwalt M in I u. a. über die rechtliche Beratung für F O sen. im Zusammenhang mit Kostenerstattungsansprüchen aus dem Rechtsstreit des Antragstellers gegen F O sen. vor dem Landgericht Bielefeld (Az. 6 O 600/11) korrespondiert. Am 04.08.2016 habe der Beschuldigte an Rechtsanwalt M [Auslassungen durch den Senat] geschrieben: „Anwaltskanzlei Dr. B O Rechtsanwalt D-00000 H Lstraße 00 [...] Rechtsanwaltskanzlei M T1straße 00 00000 I H, 04.08.2016 Vorgang: O sen. Beratung Insolvenz Unser Aktenzeichen: 000/2016-#0 #/## – bitte stets angeben Betr.: Neue Sache Sehr geehrter Herr Kollege M, in der o. g. Angelegenheit nehme ich Bezug auf unser Telefonat und überreiche Ihnen zunächst vorab die hier vorliegenden Unterlagen, nämlich das Schreiben des Insolvency Service an Herrn A O sen. und an Frau F O sen. Die beiden sind die Eltern des Herrn A O jun., der in England den Insolvenzantrag verfolgt. Ich selbst bin der Bruder. Bezüglich meines Vaters, A O sen., liegt uns ein vollstreckbarer (deutscher) Titel gegen meinen Bruder A O jun. vor. Zugrunde liegt ein Übergabevertrag aus dem Jahr 1993. Mein Vater hatte einen in Deutschland liegenden Produktionsbetrieb an meinen Bruder übertragen und sich dafür eine Rentenzahlung ausbedungen. Diese Rente wurde lange Jahre bezahlt, seit 2013 zahlt mein Bruder nicht mehr. Der Rückstand beläuft sich zurzeit auf 300.000 €. Den Betrieb selbst hat mein Bruder inzwischen eingestellt und – mit Ausnahme der Immobilien – verkauft. Die Immobilien selbst sind Eigentum der Firma (GmbH), die nicht von der Insolvenz betroffen ist. Mein Bruder hat versucht, durch zahlreiche Prozesse sowohl gegen meinen Vater, als auch gegen meine Mutter (übrigens auch gegen seinen weiteren Bruder) Rechte geltend zu machen, von denen er geglaubt hat, sie würden ihm zustehen. Bislang hat er keinen einzigen Prozess gewonnen. Eine Sache ist noch vor dem Oberlandesgericht in Hamm anhängig, nachdem er in I. Instanz verloren hatte. In einer Sache ist noch ein Prozess vor dem Landgericht in Bielefeld anhängig. Dieser Prozess ist in seinen wesentlichen Teilen identisch mit einem Vorprozess, den das Landgericht Bielefeld bereits zu seinen Ungunsten entschieden hat. Er kann also auch diese nur verlieren. Diese beiden Verfahren ruhen zur Zeit wegen des Insolvenzverfahrens in England, bzw. prüfen die Gerichte dies noch. Deswegen meine ich, wir sollten überprüfen, ob die Insolvenz in England tatsächlich eine Verfahrensunterbrechung in Deutschland rechtfertigt, wie es die Deutsche Prozessordnung vorsieht, oder ob wir einen Weg finden können, diese Prozesse trotzdem noch voranzutreiben. Es kommt wohl darauf an, ob das ausländische Insolvenzrecht die Prozessführungsbefugnis in anderen Staaten vorsieht oder nicht. Mein Bruder hatte auch einen Prozess gegen meine Mutter geführt. Auch diesen Prozess hat er verloren. In diesem Fall geht es „nur“ noch um die Kostenerstattungsansprüche meiner Mutter, die zwischen 10 und 15.000,00 € liegen dürften. Die vorgenannten Prozesse sind geführt worden von der Kollegin C aus T mit der ich das weitere Vorgehen abgesprochen habe und auch absprechen werde. Zur Sache selbst ist weiter anzumerken, dass mein Bruder zwar in den deutschen Prozessen seit ca. 2 Jahren stets einen Wohnsitz in England angegeben hat, wie aus Mitteilung des Insolvency Service ersichtlich, dass er dort aber nach hiesiger Auffassung nie gelebt hat. Zum einen haben ihn verschiedene Leute immer wieder hier in H gesehen und sehen ihn hier sehr oft. Hier fährt er mit in Deutschland zugelassenen Autos herum. Hier tritt er auch bei verschiedenen Anlässen zusammen mit seiner Frau, von der er angeblich geschieden sein will, auf u. s. w. Auch ist er häufiger auf dem ihm seinerzeit übertragenen Firmengelände zu sehen. Die Kollegin C hat einen Sohn, der in England lebt und der versucht hat, meinen Bruder zu sprechen. In dem Gebäude scheint er sich aber zumindest seinerzeit nicht aufgehalten zu haben. Vor etwa einem Jahr hat der Sohn der Kollegin an der Haustür geklingelt. Es öffnete eine dritte Person und meinte, Herrn O nicht zu kennen. Es lebe in der Wohnung ein Belgier, der aber auch nur manchmal vor Ort sei. Der Nachbar gab ihm die Handynummer dieses Bewohners. Bei einem späteren Anruf stellte sich heraus, dass es sich hierbei tatsächlich wohl um einen Belgier handelt, jedenfalls nicht um meinen Bruder. Das passt also damit zusammen, dass er stets hier in H gesehen wurde. Im übrigen hat er schon einmal hier in Deutschland sich unter einem anderen Wohnsitz registrieren lassen, obwohl er dort sich nie aufgehalten hatte. Es ist also nicht das erste mal, dass mein Bruder so vorgeht. Darüber hinaus scheinen meine Eltern die einzigen Gläubiger zu sein, die Forderungen stellen. Möglicherweise könnte aber auch seine Ehefrau Scheinforderungen geltend machen, damit meine Eltern gerade nicht die einzigen sind, die Forderungen haben. Ich denke, es müsste möglich sein, dies in England zu überprüfen. Darüber hinaus ist auch nach dem Schreiben des Insolvency Service der wesentliche Schwerpunkt des Vermögens meines Bruders hier in Deutschland angegeben, so dass auch das möglicherweise dafür sprechen könnte, dass ein Insolvenzverfahren für meinen Bruder in England jedenfalls nicht zulässig ist. Für Rücksprachen stehe ich gern zur Verfügung. Wir können uns auch gerne persönlich sprechen. Vorab möchte mein Vater allerdings ungefähr einen Überblick über die möglichen Kosten haben. Wir hatten das ja bereits am Telefon besprochen. Mit freundlichen Grüßen Dr. O, Rechtsanwalt“ Wegen der beiden Zeugenaussagen von A O sen. vor dem Landgericht Bielefeld und dem Oberlandesgericht Hamm sei beim Amtsgericht Bielefeld ein Strafverfahren gegen A O sen. geführt worden (35 Cs 301 Js 2084/15 – 47/17). Unter dem 21.11.2016 habe A O sen. dem Beschuldigten „Vollmacht – Prozessvollmacht – Strafprozessvollmacht zur außergerichtlichen und gerichtlichen Erledigung für alle Instanzen“ „in Sachen O StA Bi 301 Js 2084/15 191/2016“ erteilt, der Beschuldigte habe sich als Strafverteidiger für A O sen. gemeldet. Unter dem 23.01.2017 habe das Amtsgericht Bielefeld einen Strafbefehl gegen A O sen. wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit versuchtem Betrug in zwei Fällen erlassen, weil er am 11.04.2013 und am 22.06.2015 in Bielefeld und Hamm vor Gericht falsch ausgesagt habe. In dem Strafbefehl sei der Beschuldigte namentlich als Verteidiger des A O sen. bezeichnet. Der Beschuldigte habe als Strafverteidiger für A O sen. am 26.01.2017 Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt. Am 27.09.2017 habe der Beschuldigte Feststellungsklage vor dem Landgericht Bielefeld (3 O 302/17) gegen den Antragsteller erhoben, in der er anwaltliche Beratungstätigkeit für den Antragsteller bestritten und ausgeführt habe: „Die Parteien sind Brüder. Der Kläger ist Rechtsanwalt. Der Vater der Parteien ist Gründer und war Inhaber verschiedener Unternehmen, die er nach und nach an den Beklagten übertragen hat. Die Übertragung der letzten Anteile erfolgte im Jahr 1993. Der Kläger war für die elterlichen Unternehmen sowohl vor als auch nach der Übertragung an den Beklagten bis etwa 2009 verschiedentlich auch anwaltlich tätig. Diese Mandate sind endgültig abgerechnet und beendet.“ A O sen. sei am 12.12.2017 verstorben. Der Antragsteller ist der Ansicht, der Beschuldigte habe sich eines Parteiverrats gem. § 356 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er – der Beschuldigte – die Verteidigung von A O sen. in dem Strafbefehlsverfahren wegen uneidlicher Falschaussage und Betrugs übernommen habe, obwohl er in derselben, ihm als Rechtsanwalt anvertrauten Rechtssache bereits dem Antragsteller gedient habe, namentlich durch anwaltliche Beratung im Zusammenhang mit der Schuldenregulierung gegenüber der T2bank H im Jahr 1997, die Verwahrung der Grundschuldbriefe im Zeitraum von 1998 bis mindestens 2004, den im Dezember 1998 erteilten Rat, A O sen. nicht die Grundschuldbriefe zu übergeben, sondern Geld zu zahlen und die Auskunft im Jahr 2010, der Antragsteller habe keine Herausgabeansprüche gegen seine Mutter. Der Antragsteller ist ferner der Ansicht, der Beschuldigte habe sich eines Parteiverrats gem. § 356 Abs. 1 schuldig gemacht, indem er – der Beschuldigte – seine Mutter F O sen. in dem vom Antragsteller gegen seine Mutter geführten Rechtsstreit vor dem Landgericht Bielefeld (6 O 600/11) heimlich beraten habe, der Prozessbevollmächtigten seiner Mutter zugearbeitet habe, von ihm verfasste Schriftsatzentwürfe durch Rechtsanwältin C aus T für seine Mutter bei Gericht habe einreichen lassen und auf Rechtsanwaltsbriefbogen mit Rechtsanwalt M in I über die rechtliche Beratung für F O sen. im Zusammenhang mit Kostenerstattungsansprüchen aus dem genannten Rechtsstreit korrespondiert habe. b. Tatkomplex 2: Vorwurf einer Beteiligung des Beschuldigten an Falschaussagen des A O sen. am 11. April 2013 und am 22. Juni 2015 Der Antragsteller ist der Auffassung, der Beschuldigte habe sich einer Teilnahme an der uneidlichen Falschaussage des A O sen., die Gegenstand des von der Staatsanwaltschaft Bielefeld in dem Verfahren 301 Js 2084/15 erwirkten Strafbefehls gewesen sei, schuldig gemacht. In einem Schreiben vom 19.07.2012, dessen Urheber A O sen. sei – Adressat und Zusammenhang sind in der Antragsschrift nicht mitgeteilt –, heiße es: „Nach den Ausführungen von Frau C, nämlich dass ich meinen Sohn A evtl. in Schwierigkeiten bringen kann, wenn ich seine Version nicht bestätigen kann, steht mir ja offensichtlich noch ein weiterer Grund zu, keine Aussage machen zu müssen, insbesondere wenn tatsächlich kein einziges Wort über die Abtretung oder Übertragung irgend eines Tresorinhaltes gesprochen wurde, weil es etwa nur um die Vermeidung einer Hausdurchsuchung ging.“ In einem Schriftsatz vom 21.08.2012 habe F O sen. erkennen lassen, dass sie die Schlüssigkeit der Herausgabeklage aufgrund des Satzes „Ich stelle insoweit keine weiteren Ansprüche hieraus“ auf der Scheckkopie vom 13. Mai 1999 vermute. F O sen. habe erklärt: „2. Die Feststellung des Gerichts, der Kläger habe (schlüssig) behauptet, durch Abtretung des Herausgabeanspruchs selbst Eigentümer geworden zu sein, gibt Anlass, den diesbezüglichen substantiierten Vortrag des Klägers zu suchen. Der Kläger trägt allein und ausschließlich, wenn auch immer wieder, die rechtliche Einordnung ‚Abtretung des Herausgabeanspruchs‘ vor. Ein diesbezüglich tatsächliches Geschehen oder einen irgendwie zu dieser Rechtsauffassung passenden Sachverhalt trägt er nicht vor (weswegen die diesbezügliche Befragung des Zeugen auf eine unzulässige Ausforschung hinausliefe). Es wird daher diesseits vermutet, dass die Auffassung des Gerichts bezüglich eines schlüssigen Vortrags allein auf dem schriftlichen Vermerk auf der Kopie des Scheckformulars ‚ich stelle insoweit weiteren Ansprüche hieraus‘ basiert.“ In einem Schreiben des A O sen. vom 20.09.2012 heiße es: „Wenn es richtig ist, was Frau Rechtsanwältin C schreibt, dann würde meine Aussage, dass ich nie mit meinem Sohn darüber gesprochen habe, dass ich ihm den Inhalt des Tresors oder Gold übereigne oder einen Herausgabeanspruch an ihn abtrete, ihn doch offensichtlich in zusätzliche Schwierigkeiten bringen. Ebenso gilt das für die Aussage, dass es ihm allein darum ging, die Hausdurchsuchung zu verhindern. Das möchte ich nicht. Zudem müsste mein Sohn wissen, dass ich derartige Lügereien nicht unterstütze.“ In seiner Zeugenaussage vor dem Landgericht Bielefeld (6 O 600/11) am 11.04.2013 habe A O sen. den Antragsteller angeblicher Steuerdelikte beschuldigt. In einem Schreiben des A O sen. an das Oberlandesgericht Hamm vom 28.04.2014 heiße es: „Darüber hinaus begründet die Beantwortung von Fragen betreffend die Rechte an dem vom Kläger heraus verlangten Gold die Gefahr für den Kläger, wegen einer Straftat, etwa wegen eines versuchten Prozessbetrugs, verfolgt zu werden, wie meine erstinstanzliche Aussage belegt.“ Der Beschuldigte habe A O sen. in einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den Antragsteller beraten und vertreten, indem er am 09.06.2015 unter dem Briefkopf seiner Rechtsanwaltskanzlei an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim Amtsgericht Hamm geschrieben habe „Sehr geehrte Damen und Herren, ... ein Mandant möchte am Montag, 22.06.2015 in den Räumen des OLG Hamm, Heßlerstraße 53, seinem Schuldner einen Titel zustellen lassen. ... Mit freundlichen Grüßen Dr. O, Rechtsanwalt“, woraufhin der Obergerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht Hamm Q dem Antragsteller am 22.06.2015 im Gerichtssaal des Oberlandesgerichts Hamm – wenige Minuten vor der Aussage des A O sen. – Schriftstücke betreffend eine Zwangsvollstreckung des A O sen. gegen den Antragsteller zugestellt und dem Oberlandesgericht Hamm mit Schreiben vom 28.08.2015 [vom Senat gekürzt] mitgeteilt habe: „Ihr Zeichen: I-15 VA 11/15 [...] in der Sache O, A, Senior, [...], vertreten durch Dr. O, B Rechtsanwalt, [...] AZ 1/2015 gegen O, A, Junior, [...] Auf Ihr Schreiben vom 30.07.2015 wird anliegende Kopie des Zustellungsauftrags vom 09.06.2015 zur Kenntnisnahme übersandt. In dieser Sache bin ich nur als Zustellungsorgan tätig geworden. Ich habe die notarielle Urkunde Herrn A O junior vor dem Sitzungssaal B207, Oberlandesgericht Hamm am 22.06.2015 persönlich zugestellt. [...]“ Am 22.06.2015 habe A O sen. den Antragsteller zu Unrecht einer Urkundenfälschung bezichtigt, indem er vor dem Oberlandesgericht Hamm ausgesagt habe, der Antragsteller habe auf der Scheckkopie vom 13. Mai 1999 den Satz „Ich stelle insoweit keine weiteren Ansprüche hieraus“ nachträglich eingefügt. Die Aussage sei ausweislich des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.06.2015 (5 U 95/13) [auszugsweise abgedruckt oben Gliederungspunkt a.] sowohl vom 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts als auch – neben der Aussage vom 11. April 2014 – ausweislich des gegen A O sen. erlassenen Strafbefehls vom 23.01.2017 von der Staatsanwaltschaft Bielefeld (301 Js 2084/15) und vom Amtsgericht Bielefeld (35 Cs 47/17) als falsch erachtet worden. Der Beschuldigte habe am 22.06.2015 einen Rollstuhl für A O sen. besorgt. Dies sei bewiesen durch den Mietbeleg des Sanitätshauses S vom 22.06.2015 betreffend den Rollstuhl für A O sen., auf dem die „Kundenunterschrift“ von dem Beschuldigten stamme. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 7. Dezember 2017 habe der Beschuldigte geäußert: „Abgesehen davon gestatte ich mir die Bemerkung, dass ich etwa meinen Eltern mein Schreibbüro auch für deren Schriftverkehr zur Verfügung stelle, obwohl dies eigentlich durch meinen Bruder, den der Kollege Dr. S1 vertritt, erfolgen müsste. Mein Bruder hat nämlich ein Millionenvermögen sich übertragen lassen und nach Auffassung meiner Eltern inzwischen veruntreut und illegal verschoben, nur um seine Eltern um ihre Ansprüche zu prellen. Seit Jahren erfüllt er nicht nur seine vertraglichen Verpflichtungen in Höhe mehrere hunderttausend Euro nicht, sondern hat auch noch seinen Eltern sogar für das ehemalige Firmengelände ‚Hausverbot‘ erteilt. Da ist es wohl nicht verwerflich, wenn ich einspringe.“ Aus dieser Stellungnahme gehe hervor, dass die Schreiben des A O sen. vom 30.04.2012, 19.07.2012, 20.09.2012, 12.12.2012, 08.01.2013, 16.01.2013 und 28.04.2014 in der Kanzlei des Beschuldigten gefertigt worden seien [zu den Schreiben vom 30.04.2012, 12.12.2012, 08.01.2013 und 16.01.2013 ist in der Antragsschrift nichts weiter vorgetragen, der Senat]. Die genannten Schreiben beinhalteten Anschuldigungen gegen den Antragsteller. Unter dem 18.06.2018 habe die Generalstaatsanwaltschaft Hamm (Az. 2 Zs 433/18) den Antragsteller wie folgt beschieden [vom Senat auszugsweise wiedergegeben]: „Ermittlungsverfahren gegen F O u. a. wegen Betruges u. a. – 126 Js 394/17 StA Bielefeld – Ihre im Auftrag Ihres Mandanten A O jun. [...] eingelegte Beschwerde vom 20.11.2017 gegen den Einstellungsbescheid des StA Bielefeld vom 07.11.2017 sowie weitere Eingabe vom 14.12.2017 [...] aufgrund Ihrer Beschwerde habe ich den Sachverhalt geprüft, jedoch – auch unter Berücksichtigung Ihres Beschwerdevorbringens – keinen Anlass gesehen, die Wiederaufnahme der Ermittlungen anzuordnen. Die StA Bielefeld hat das Ermittlungsverfahren zu Recht eingestellt. Ergänzend bemerke ich: Soweit Sie gegen RA’in C und RA Dr. B O nunmehr auch den Vorwurf des Parteiverrats erhoben haben, war dieser bereits Gegenstand der gesondert geführten Ermittlungsverfahren 126 Js 551/15 StA Bielefeld betreffend Rechtsanwalt Dr. O und 215 Js 140/15 StA Arnsberg betreffend RA’in C. Die darüber hinaus gegen die beiden Beschuldigten erhobenen Vorwürfe der Beihilfe zum Prozessbetrug und zur falschen uneidlichen Aussage, die ursprünglich Gegenstand des vorliegenden Verfahrens 126 Js 394/17 StA Bielefeld waren, dürften gemeinsam mit dem Vorwurf des Parteiverrats eine prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO bilden, so dass eine getrennte Behandlung dieser Vorwürfe in verschiedenen Verfahren nicht in Betracht kommt. Seitens der Staatsanwaltschaft Bielefeld wurden daher Ablichtungen der wesentlichen Bestandteile der vorliegenden Ermittlungsakte zu den Verfahren 126 Js 551/15 StA Bielefeld und 215 Js 140/15 StA Arnsberg gegeben, damit dort unter den rechtlichen Gesichtspunkten des Parteiverrats, der Beihilfe zum Prozessbetrug und der Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage gesondert geprüft werden kann, inwieweit Ihr Vorbringen jeweils Anlass zur Wiederaufnahme der dortigen Ermittlungen gibt. [...] Gegenstand des vorliegenden Ermittlungsverfahrens sind damit nur noch der gegen die Beschuldigte F O erhobene Vorwurf der versuchten Erpressung und der gegen die Beschuldigten C, Dr. B O und A O senior erhobene Vorwurf der Beihilfe zur versuchten Erpressung im Zusammenhang mit den Schriftsätzen der Beschuldigten C vom 20.06.2012, 23.07.2012 und 29.08.2013 sowie der gegen den Beschuldigten A O sen. erhobene Vorwurf des versuchten Prozessbetrugs. Der gegen den Beschuldigten A O erhobene Vorwurf des versuchten Prozessbetrugs war, neben dem Vorwurf der falschen uneindlichen Aussage, bereits Gegenstand des Ermittlungsverfahren 301 Js 2084/15 StA Bielefeld, in welchem antragsgemäß ein Strafbefehl erlassen wurde... Soweit Sie der Beschuldigten F O eine versuchte Erpressung im Zusammenhang mit den Schriftsätzen der Beschuldigten C vom 20.06.2012, 23.07.2012 und 29.08.2013 zur Last legen, lässt die Entschließung der Staatsanwaltschaft Bielefeld, das Ermittlungsverfahren – mit Zustimmung des Amtsgerichts Bielefeld – gem. § 153 StPO einzustellen, Ermessensfehler nicht erkennen [...]. Hinsichtlich der Beschuldigten C und O ist ein strafbares Verhalten insoweit jedoch nicht zu erkennen [...]. Ferner ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte Dr. B O an der Abfassung der Schriftsätze in irgendeiner Form beteiligt war. Allein die Möglichkeit, dass dies so war, begründet den für die Aufnahme von Ermittlungen erforderlichen Anfangsverdacht nicht. Offensichtlich hat auch das erkennende Gericht in diesen Schriftsätzen keine unzulässige Einflussnahme gesehen. Ihre Beschwerde weise ich daher als unbegründet zurück. [...]“ Gegenstand des Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 18.06.2018 (Az. 2 Zs 433/18) seien Straftatvorwürfe gegen F O sen. Soweit sich hierbei aus der Strafanzeige des Antragstellers auch Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschuldigten an den uneidlichen Falschaussagen des A O sen. ergeben hätten, habe die Staatsanwaltschaft Bielefeld das diesen betreffende Ermittlungsverfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 126 Js 551/15 geprüft, ob die dortigen Ermittlungen wieder aufzunehmen seien. c. Tatkomplex 3: Vertretung von A O sen. gegen die Fa. P GmbH & Co. KG und den Antragsteller (2016) Der Antragsteller ist der Auffassung, der Beschuldigte habe sich eines Parteiverrats gem. § 356 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er durch verschiedene Handlungen als Vertreter von A O sen. für diesen Rentenansprüche gegen den Antragsteller sowie die Fa. Maschinenfabrik O GmbH & Co. KG geltend gemacht habe. In dieser Angelegenheit habe der Beschuldigte den Antragsteller bereits am 02.04.1990 beraten. Der Beschuldigte habe am 02.04.1990 im Auftrag des Antragstellers für den Antragsteller und für die Maschinenfabrik O GmbH & Co. KG einen Aktenvermerk betreffend die Übertragung von Gesellschaftsanteilen des A O sen. auf den Antragsteller gegen die Zahlung einer monatlichen Leibrente an A O sen. gefertigt. Der Aktenvermerk laute wie folgt: „ Aktennotiz Unternehmensübertragung Zu unterscheiden ist, ob a.) eine Einzelfirma übertagen werden soll (soweit Grundstücke betroffen sind, notarielle Form erforderlich), b.) Übertragung von KG-Anteilen (Kauvertrag; notarielle Form soweit Grundstücke betroffen sind), c.) Übertragung von GmbH-Anteilen (notarielle Form). Der Verkauf der genannten Unternehmen einzeln oder im Zusammenhang erfolgt durch einzelne oder einen gemeinsamen Kaufvertrag (Muster kann vorgelegt werden). Erforderlich ist die Angabe der Namen der Beteiligten, die genaue Bezeichnung des/der Unternehmen, des/der Kaufpreise). Kaufpreis Die Ermittlung des richtigen Kaufpreises eines Unternehmens ist schwierig. Der Wert richtet sich zum einen nach dem vorhandenen Vermögen, wobei die Schulden ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Hierbei ist nicht der Buchwert sondern der Zeitwert zur Grunde zu legen. Andernfalls könnte eine Schenkung/gemischte Schenkung vorliegen. Soweit ersichtlich entstehen bei dem Verkäufer Entnahmegewinne, die zu versteuern sind, soweit der Zeitwert (gleich erzielter Kaufpreis) über dem Buchwert liegt. - Soweit ersichtlich, wird der mit einem fremden Dritten ausgehandelte Kaufpreis von den Finanzbehörden steuerrechtlich anerkannt. D. h., wird z. B. das Unternehmen zum Buchwert verkauft, entstehen weder beim Verkäufer Entnahmegewinne, noch beim Käufer zu versteuernde Einnahmen. - Ist der Käufer kein fremder Dritter, so dürfte das Finanzamt zusätzlich den Anfall von Schenkungssteuern prüfen. - Zivilrechtlich ist nicht ausgeschlossen, daß bei einer unzutreffenden Bewertung jeder daraus Rechte herleiten könnte, der aus einer Schenkung/gemischten Schenkung Rechte herleiten könnte. (z. B. könnte jeder Pflichtteilsberechtigte jedem Erwerber – auch einem Dritten Erwerber gegenüber – einwenden, er sei beschenkt worden (§ 2325 BGB). Aus diesem Grunde dürfte es sich empfehlen die Bewertung des Unternehmens durch neutralen Sachverständigen vornehmen zu lassen. Eine Anfechtung eines solchen Gutachtens dürfte zumindest schwierig sein. Ein weiteres Problem liegt in der Bewertung des dem Unternehmen innewohnenden Marktwertes. Ein gut geführtes Unternehmen ist naturgemäß teurer als ein schlechtgehendes. D. h. über den Wert der Sachgesamtheit hinaus ist eine Prognose der Geschäftsentwicklung erforderlich. Auch dies sollte sinnvollerweise von einem Sachverständigen durchgeführt werden. Wie jede Prognose ist auch diese sicherlich mit Unsicherheit behaftet. Umstritten ist in diesem Zusammenhang in Rechtsprechung und Literatur die Gewichtung der Prognose-Entscheidung. Ein Unternehmen wird sicherlich nicht billiger sein können als die Gesamtheit der Sachwerte, andererseits ist zweifelhaft, wie der oben beschriebene Marktwert des Unternehmens gewichtet wird. Dies ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Bei Branchen, zu denen sich jedermann leicht Zugang verschaffen kann, wenn er nur über die notwendigen Sachmittel verfügt ist der Unternehmenswert sicher nicht so bedeutend wie bei Unternehmen, deren besonderer Wert darin liegt, daß sie bereits auf den Markt alt eingeführt sind und nicht jedermann Zugang zu diesem Markt hat. Die Einzelheiten der Gewichtung sind äußerst umstritten. Auch hier gilt das oben Gesagte. Hat ein kompetenter Sachverständiger eine Bewertung vorgenommen, so dürfte die Anfechtung im nach hinein schwierig sein. Verrentung eines Kaufpreises (Leibrente Schriftform erforderlich) Ist nach den oben genannten Kriterien der zutreffende Kaufpreis gefunden, so kann dieser auch in Form einer Rente/Leibrente gezahlt werden. Will man auch hier eine Schenkung/gemischte Schenkung aus den oben genannten Gründen vermeiden, so ist der Kaufpreis in eine entsprechende Rente umzurechnen. Für jede Rentenzahlung läßt sich z. B. bei der Ablösung von entsprechenden Zahlungsverpflichtungen ein sogenannter Barwert errechnen. (z. B. beträgt der Barwert einer ein Jahr lang gezahlten Rente in Höhe von 1,-- DM pro Monate = 12,-- DM). Weiter berücksichtigt werden muß die Verzinsung des Kaufpreises. D. h. also, würde z. B. der Kaufpreis sofort gezahlt und würde der Verkäufer den Betrag z. B. mit 5 % verzinsen, so hätte er am Ende des Jahres mehr als 12,-- DM. Entsprechend würde eine Zahlung von 1,-- DM pro Monate einen Barwert von etwas unter 12,-- DM unter Berücksichtigung einer Verzinsung ergeben. Im oben genannten Beispiel beträgt der Barwert bei einer 5 prozentigen Verzinsung genau 11,738095 DM). Die Zeitdauer der Rentenzahlung richtet sich nach der durchschnittlichen Lebenserwartung. In dieser Zeit muß der Kaufpreis durch die Rente gezahlt werden. Beispiel: Die durchschnittliche Lebenserwartung eines 65-jährigen Mannes beträgt nach der Statistik des Jahrbuchs zur Zeit noch 12 Jahre. Legt man ebenfalls z. B. einen nach den oben genannten Kriterien errechneten Barpreis von 1 Million DM zur Grunde, unterstellt man weiter einen Zinssatz von 5 %, so ergibt sich nach der Barwerttabelle eine monatliche Rentenzahlung in Höhe von 9.154,19 DM. Der oder die Erwerber eines solchen Unternehmens hätten also nach 12 Jareh 1.318 203,58 DM gezahlt. Probleme könnten noch dann auftauchen, wenn der Umfang der Ratenzahlungen völlig außer Verhältnis zu der erhaltenen Leistung steht. Im Extremfall könnte es sein, daß die Rentenzahlungsverpflichtungen bereits nach der ersten Rentenzahlung endet. Soweit ersichtlich gibt es für dieses Problem direkt keine Rechtssprechung. Im Familienrecht gibt es allerdings ein paralleles Problem. Zunächst wurde es von der Rechtssprechung entwickelt – inzwischen ist es auch gesetzlich geregelt, daß dann, wenn die Renten für den anderen Ehepartner übertragen wurden, ohne das dieser die Leistung in Anspruch nehmen konnte, der Rentenanspruch wieder an den abgebenden Ehepartner zurückfällt. Zum Beispiel: Ehemann überträgt an die Ehefrau einen Teil seiner Rente. Die Ehefrau verstirbt vorzeitig. Der Verzicht des Ehemanns auf seine Rente wird als unbillig angesehen. Er kann die Rente zurückverlangen. H, den 02. April 1990 Dr. N/Ch“ Am 25.11.1993 habe der Notar Dr. G in Q1 zu UR-Nr. 182/1993 die Übertragung der Anteile an der Maschinenfabrik O GmbH & Co. KG von A O sen. auf den Geschädigten beurkundet. Die notarielle Urkunde laute [auszugsweise, Kürzungen durch den Senat] wie folgt: „Urkundenrolle Nr. 000/1993 [LW] Verhandelt zu Q1 am 25. November 1993 Vor dem unterzeichnenden Notar Dr. G Q1 erschienen heute 1) Kaufmann A O sen., geboren am 00.00.1925, wohnhaft: Dweg 02, 00000 H 2) Dipl.-Kaufmann A O jun., geboren am 00.00.1953, wohnhaft Dweg 01, 00000 H Beide Beteiligte sind dem Notar von Person bekannt. Sie erklären zu notariellem Protokoll: Der Beteiligte zu 1) nimmt in diesem Vertrag im Wege vorweggenommener Erbfolge nachstehende Übertragung von Betriebsvermögen auf seinen Sohn, den Beteiligten zu 2), vor. Abschnitt I. Übertragungen (1) Der Beteiligte zu 1), Herr A O sen., überträgt hiermit seinen Kommanditgesellschaftsanteil an der Maschinenfabrik O GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister von H unter HR # 0007 in Höhe von *** 3.599.506,00 DM *** [...] (= 85,2612 %) mit Wirkung vom 01. Januar 1994 auf seinen Sohn, den Beteiligten zu 2), der diese Übertragung annimmt. Das Ergebnis des Jahres 1993 ist dem Beteiligten zu 1) zuzurechnen. [...] Das von dem Beteiligten zu 1) der Gesellschaft gewährte Darlehen wird in der Höhe, in der es am 01. Januar 1994 verbucht ist, von dem Beteiligten zu 1) der Gesellschaft weiterhin zur Verfügung gestellt und ab dem 01. Januar 1994 mit 6 % jährlich verzinst. Die Zinsen sind am Ende eines Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. (2) Der Beteiligte zu 1) überträgt hiermit seinen Kommanditanteil an der Firma P1 GmbH & Co. KG, eingetragen beim Amtsgericht H unter HR # 0009 in Höhe von ***100.800,00 DM *** [...] (= 62,1455 %) mit Wirkung vom 01. Januar 1994 auf seinen Sohn, den Beteiligten zu 2), der diese Übertragung annimmt. Das Jahresergebnis zu 1993 ist dem Beteiligten zu 1) zuzurechnen. [...] (3) Der Beteiligte zu 1) hält an der Firma K1 GmbH, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht H unter HR # 0009, einen Geschäftsanteil im Nennbetrag 25.000,00 DM [...] des gesamten Stammkapitals von 50.000,00 DM. Der Beteiligte zu 1) tritt diesen Geschäftsanteil im Nennbetrag von ***25.000,00 DM*** [...] an den Beteiligten zu 2) ab, der die Abtretung annimmt. Die Abtretung erfolgt mit Wirkung vom 01. Januar 1994. [...] (4) Der Beteiligte zu 1) hält an der Firma P1 Verwaltungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht H unter HR # 0003, einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 25.000,00 DM [...] des gesamten Stammkapitals von 50.000,00 DM. Der Beteiligte zu 1) tritt diesen Geschäftsanteil im Nennbetrag von ***25.000,00 DM*** [...] an den Beteiligten zu 2) ab, der diese Abtretung annimmt. Die Abtretung erfolgt mit Wirkung zum 01. Januar 1994. [...] Abschnitt II. Zusage von Versorgungsleistungen (1) Herr A O jun., der Beteiligte zu 2), verpflichtet sich, an seinen Vater, den Beteiligten zu 1), auf dessen Lebensdauer als dauernde Last monatlichen einen Betrag in Höhe von ***15.000,00 DM*** [...] im voraus je bis zum 3. eines jeden Monats, erstmalig für Januar 1994 nach erfolgter Übertragung zu Abschnitt I. (1) bis (4) zu zahlen. (2) [...; Anpassungsklausel, der Senat] (3) [...; Wertsicherungsklausel, der Senat] (4) Zur Sicherung aller Ansprüche auf Zahlung des vorstehend Vereinbarten, als dauernde Last monatlich wiederkehrend zu entrichtenden Beträgen in der vereinbarten wertgesicherten Form nach vorstehender Ziffer (3) und mit der vereinbarten Anpassungsmöglichkeit nach Ziffer (2) bestellt der Beteiligte zu 1) als alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der K1 GmbH, diese handelnd als alleinvertretungsberechtigte und persönlich haftende Gesellschafterin der Maschinenfabrik O GmbH & Co. KG zugunsten des Beteiligten zu 1) eine Reallast an den Grundstücken Gemarkung P2 Flur 0 Flurstücke [...], alle eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts H von H Blatt 00002, an nächstoffener Rangstelle mit dem Vermerk, daß zur Löschung der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll. Der Berechtigte stimmt dieser Löschungserleichterung ausdrücklich zu. (5) Der Beteiligte zu 2) unterwirft sich wegen der dinglichen und wegen der persönlichen Ansprüche aus der Reallast sowie wegen der persönlichen Verpflichtung auf Zahlung des als dauernde Last zu entrichtenden Betrages – jeweils in Höhe des genannten Ausgangsbetrages gemäß vorstehender Ziffer (1) – der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Ferner verpflichtet sich der Beteiligte zu 2) gegenüber dem Beteiligten zu 1), sich wegen Erhöhungen des als dauernde Last zu zahlenden Betrages aufgrund der Anpassungsklausel gemäß vorstehender Ziffer (2) und Ziffer (3) der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, soweit der Berechtigte dies verlangt. Abschnitt III. Sonstiges [...] Vorstehende Verhandlung wurde vom Notar den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und sodann eigenhändig wie folgt unterzeichnet: [Ls., Unterschriften]“ Am 25.11.1993 habe der Notar E zu UR-Nr. 000/1993 einen Erwerb von Gesellschaftsanteilen an der S2 Maschinenbau GmbH durch den Beschuldigten beurkundet [Blatt 8 der Urkunde ist in der Antragsschrift wiedergegeben]. Der Beschuldigte sei am 09.06.2015 für A O sen. bei einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus dem Vertrag vom 25.11.1993 (UR-Nr. 000/1993 des Notars G) gegen den Antragsteller anwaltlich tätig geworden. Der Beschuldigte habe sich mit dem Schreiben vom 09.06.2015 [abgedruckt oben Gliederungspunkt b.] an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle gewandt, worauf der Obergerichtsvollzieher Q mit [oben Gliederungspunkt b. wiedergegebenem] Schreiben vom 28.08.2015 das Oberlandesgericht Hamm informiert habe. Der Antragsteller habe mit Antragsschrift vom 21.07.2015 [die erste Seite ist in der Antragsschrift abgedruckt] beim Oberlandesgericht Hamm (15 VA 11/15) einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG gegen A O sen., „außergerichtlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B O“, „Geschäftszeichen: 1/2015“ und den Obergerichtsvollzieher Q, „Geschäftszeichen: DRI-2017/15“ gestellt. Nachdem dem Antragsgegner diese Antragsschrift mit [in der Antragsschrift abgedruckten] Verfügung des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.07.2015 übersandt worden sei, habe sich anstelle des Beschuldigten die Rechtsanwältin C in T gemeldet und behauptet, der Beschuldigte habe den Vater der Parteien nicht vertreten. Auf der ersten Seite ihres Schriftsatzes vom 26.08.2015 heiße es [auszugsweise, Kürzung vom Senat]: „[...] Zunächst stelle ich klar, dass der Kollege Dr. B O meinen Mandanten in dieser Sache nicht vertreten hat und auch nicht vertritt. [...]“ Mit Verfügung vom 12.08.2015, der das Amtsgericht Bielefeld (8 Gs 1357/15) am 21.09.2015 zugestimmt habe, habe die Staatsanwaltschaft Bielefeld (126 Js 810/14) ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt. Die Einstellungsverfügung laute [Kürzungen vom Senat]: „1. Vermerk: a) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Vorwurf des Parteiverrats, § 356 StGB. Zugrunde liegt eine Strafanzeige des A O jun. gegen seinen Bruder, den Rechtsanwalt Dr. B O in H. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten vor, im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus einem am 25.11.1993 geschlossenen notariellen Vertrag über die Abtretung von Geschäftsanteilen an der Maschinenfabrik O GmbH & Co. KG sowie weiteren Geschäften der Familie seit 2009 die Interessen seines Vaters zu vertreten und diesen jetzt auch in einem hierüber seit 2011 vor dem Landgericht Bielefeld gegen ihn, den Beschwerdeführer, anhängigen Zivilverfahren vor dem Landgericht Bielefeld zu vertreten, obwohl der Beschuldigte mehr als 20 Jahre zuvor, nämlich im Rahmen der Vorbereitung des genannten notariellen Vertrags, noch den Beschwerdeführer vertreten hatte. Die Beschwerde soll im Ergebnis zum Anlass genommen werden, die Ermittlungen wieder aufzunehmen. Zwar erscheint die der Beschwerde gegen die Ablehnung der Aufnahme von Ermittlungen zugrunde liegende Annahme, die anwaltliche Tätigkeit des Beschuldigten für den Beschwerdeführer 1993 verpflichte jenen nach wie vor zur Wahrnehmung der Interessen des damaligen Mandanten, zweifelhaft. So ist Fischer, StGB, 62. Auflage, § 356, Rdnr. 12 der Auffassung, die anwaltliche Treuepflicht reiche nur bis zur Vollerledigung des jeweiligen Mandats; es bedürfe einer Gleichzeitigkeit der Unterstützung gegenseitiger Interessen, damit der Tatbestand erfüllt sei. Überwiegend wird aber offenbar die Auffassung vertreten, es bestehe die Gefahr eines Interessenkonflikts unabhängig von der Beendigung des Mandats so lange, wie die Rechtssache noch nicht erledigt ist und wieder rechtliche Relevanz gewinnen könne, es gehe nämlich um Rechtsverhältnisse, nicht um Mandate. Angesichts dessen sollen hier die Ermittlungen wieder aufgenommen werden. b) Es ist jedoch beabsichtig, das Verfahren nunmehr gemäß § 153 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit der möglichen Schuld einzustellen. Festzuhalten ist, dass ein Parteiverrat im klassischen Sinne hier schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil allen am jetzigen Rechtsstreit Beteiligten die vergangenen Mandatsverhältnisse bekannt waren. Zwischen den am ursprünglichen Rechtsverhältnis, der gesellschaftsrechtlichen Beratung, beteiligten Personen – dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer und den Gesellschaften – war am 10.06.2010 sogar schriftlich niedergelegt worden, dass das Ursprungsmandat beendet ist (zu vgl. Bl. 65 d. A.). Der Beschuldigte wird vor diesem Hintergrund im Zweifel davon ausgegangen sein, dass damit klargestellt werden sollte, die Rechtssache sei erledigt, so dass der zur Tatbestandserfüllung erforderliche Vorsatz ohnehin nicht vorgelegen haben dürfte. Es kommt hinzu, dass die vorangegangenen Beratungsleistungen nicht nur 20 Jahre (!) zurückliegen, sondern sämtliche Beteiligten untereinander eng verwandt sind und die Strafanzeige offenbar der Fortführung familiärer Zwistigkeiten dienen soll. Vor diesem Hintergrund mag zwar der Tatbestand des § 356 StGB in objektiver Hinsicht ggf. in Betracht kommen, subjektiv ergeben sich aber erhebliche Zweifel. Es handelt sich allenfalls um einen Fall, dessen Strafwürdigkeit an der untersten Grenze des Strafrahmens anzusiedeln wäre, weil die genannten Strafmilderungsgesichtspunkte deutlich überwiegen und die dem Gesetz zugrunde liegenden typische Schutzkonstellation des § 356 StGB hier kaum tangiert sein dürfte. 2. die Ermittlungen werden wieder aufgenommen. [...] 4. U.m.A. dem AG Bielefeld [...] mit dem Antrag, der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens gem. § 153 I zuzustimmen.“ Am 17.05.2016 habe der Beschuldigte seinen Vater im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen über den Vertrag vom 25.11.1993 (UR-Nr. 000/1993 des Notars G) vertreten. Ein Schreiben unter dem Briefkopf seiner Anwaltskanzlei vom 17.05.2016 an die Q2 Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in O1 laute [auszugsweise, Kürzungen vom Senat] wie folgt: „[...] Vorgang: O sen. – Beratung 2016 [...] Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen, sehr geehrter Herr Kollege F1, der Glaube an die Ernsthaftigkeit der Bestrebungen meines Bruders an einer fairen Beendigung der Streitigkeiten ist innerhalb der Familie nicht sonderlich groß. [...] In Anbetracht der Tatsache, dass die rückständigen Verpflichtungen im Augenblick bei 312.782,08 € und die Prozesskosten bereits nicht unter 70.000 € liegen, für eine genaue Aufstellung fehlt mir noch die Streitwertfestsetzung, scheint uns der Vorschlag, die Immobilie zu verwerten, nicht wirklich weiterzubringen. Auch wenn die beigefügte Objektübersicht zu GuV 2015 sicherlich noch genauer überprüft werden müsste, ist im Augenblick nicht zu erkennen, dass mit 3.000,00 € im Monat, selbst wenn es noch etwas mehr werden sollte, die Angelegenheit erledigt werden könnte. Insofern scheint allein die Verwertung der Immobilie für eine Lösung in Frage zu kommen. Da mein Bruder bereits früher über den Verkauf der Immobilie ‚laut nachgedacht‘ haben soll, besteht die Vermutung, dass die Verwertung bislang u. a. an der Eintragung der Reallast gescheitert ist. Wenn dem so sein sollte, könnte dies offen kommuniziert werden, damit die Veräußerung auch durchgeführt werden kann. In diesem Fall wäre mein Vater gegen Zahlung eines auszuhandelnden Betrages ggf. bereit, auf seine zukünftigen Rechte – eventuell teilweise – zu verzichten. Vielleicht hat mein Bruder aber auch selbst eine konkrete Preisvorstellung, so dass ein Rückerwerb des Grundstücks durch meinen Vater überlegt werden könnte. In diesem Fall könnten die Verbindlichkeiten verrechnet und der Rest ausgezahlt werden. In der Tat sollte auch nach Auffassung der hiesigen Teilnehmer bei einem evtl. Gespräch, welches wir mit Rücksicht auf die Gehbehinderung meines Vaters in seinem Haus in H führen sollten, mein Bruder A nicht teilnehmen, obwohl dadurch auf eine Zustellungsmöglichkeit verzichtet würde. [...] Mit freundlichen kollegialen Grüßen [Unterschrift] Dr. O Rechtsanwalt“ Soweit der Beschuldigte in diesem Schreiben von einer „Verwertung der Immobilie“ spreche, sei damit die im Eigentum der Fa. P GmbH & Co. KG stehende Unternehmensimmobilie gemeint, hinsichtlich derer die in der Urkunde vom 25.11.1993 genannte Reallast eingetragen worden sei. Zudem sei der Beschuldigte mit dem Schreiben vom 4. August 2016 an Rechtsanwalt M [wiedergegeben oben Gliederungspunkt a.] als Rechtsanwalt für A O sen. tätig geworden. Aus dem Schreiben ergebe sich, dass der Beschuldigte am 04.08.2016 gewusst habe, dass der Antragsteller in Großbritannien ein Privatinsolvenzverfahren durchführte und deshalb als Schuldner der Rente aus dem Vertrag vom 25.11.1993 ausfiel. Am 22.08.2016 habe der Beschuldigte eine Klageschrift für eine Klage seines Vaters gegen die Fa. P GmbH & Co. KG vor dem Landgericht Bielefeld entworfen. Der Entwurf laute: „An das Landgericht Niederwall 71 33602 Bielefeld T, den 22.08.2016 Klage des Herrn A O sen., Dweg 02, 00000 H – Klägers – Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C, B1-Weg 0, 00000 T gegen die Fa. P GmbH & Co. KG, vertreten durch die R1Verwaltungs-GmbH, N1str. 000, 00000 H, diese vertreten durch deren Geschäftsführer Herrn K2, ebenda – Beklagte – Namens und im Auftrag des Klägers erhebe ich Klage und beantragte zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, aus der im Grundbuch von H, Blatt 00001 in Abt. II unter lfd. Nr. 4 eingetragenen Reallast die Zwangsvollstreckung in die in Blatt 00001 eingetragenen Grundstücke durch Zwangsversteigerung wegen der in der Reallast festgelegten Geldforderung zu dulden. 2. Die Beklagte wird verurteilt, 337.452,72 € an den Kläger zu zahlen. Streitwert 337 452,72 € Begründung: 1. Die Beklagte ist Eigentümerin der im Grundbuch von H Blatt 00001 eingetragenen in H gelegenen Grundstücke. In Abt. II unter der laufenden Nummer 4 der Eintragungen ist zu Lasten dieser Grundstücke eine Reallast in Form einer Geldrente für A O sen., geboren am 00.00.1925, Dweg 02, H eingetragen. Der Kläger ist der Begünstige. Beweis: Beiziehung der Grundakten des AG H, Bl. 00001 (Auszug als Anl 1 für das Gericht in Kopie beigefügt) Diese Geldrente, die ausweislich der für vollstreckbar erklärten und dem Schulder am 22.06.2015 in den Räumen des OLG Hamm persönlich zugestellten Urkunde des Notars Dr.G UR Nr. 000/93 vom 25.11.1993 von Herrn A O jun. monatlich in Höhe von 7.669,38 € zu zahlen ist, Beweis: Vorlage der Urkunde des Notars Dr. G 000/1993 (in Kopie als Anl. 2 für das Gericht beigefügt, bislang unstreitig) wird seit dem 01.01.2013 nicht mehr beglichen. Da Herr A O jun. auch Kommanditist der Beklagten ist, hat der Kläger zunächst dessen Gesellschaftsanteil gepfändet, in ihrer in diesem Zusammenhang erteilten Drittschuldnererklärung erkennt die Beklagte die Forderung auf die monatlichen Zahlungen dem Grunde und auch der Höhe nach an, ist allerdings der Meinung, nicht zahlen zu können. Beweis: Vorlage des Schreibens der Beklagten vom 17.05.2016 (für das Gericht in Kopie als Anl. 3 beigefügt) Da sie auch nicht gezahlt hat, hat sich der Kläger entschlossen, die Zwangsversteigerung der Grundstücke zur Begleichung seiner vorgenannten Ansprüche aus der Reallast zu betreiben. Ansprüche aus der Pfändung des Gesellschaftsanteils, insbesondere wegen der unvollständigen Drittschuldnererklärung, bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit nicht getilgt wird. Da der Schuldner nicht Eigentümer der belasteten Grundstücke ist, ist zur Durchführung der Zwangsversteigerung die Vorlage eines dinglichen und/oder persönlichen Titels gegen die Grundstückseigentümerin, also die Beklagte, erforderlich. Die vorgenannte notarielle Urkunde genügt nicht, da die beklagte Grundstückseigentümerin nicht als Schuldnerin in der o. g. notariellen Urkunde genannt ist. Insofern bedarf es eines gesonderten Schuldtitels gegen die Beklagte (§ 17 I ZVG). Dieser wird mit dem Duldungsantrag zu 1 erstrebt. Der Zahlungsanspruch beruht auf § 1108 Abs. 1 BGB. 2. Mit diesseitigem Schreiben vom 13.06.2016 wurde Beklagte aufgefordert, einen Titel zur Durchführung der Zwangsvollstreckung in Form einer notariellen Urkunde vorzulegen. Beweis: Vorlage des diesseitigen Schreibens vom 13.06.2016 (für das Gericht in Kopie als Anl. 4 beigefügt) Dieser Aufforderung ist die Beklagte nicht nachgekommen. Mit Anwaltsschreiben vom 27.07.2016 hat sie neben ebenso unverständlichen wie nicht erheblichen Ausführungen erklärt, „... eine belastende Erklärung nicht abgeben“ zu wollen. Da diese Erklärung sich ausdrücklich auf „die Verwertung des Grundstückes“ bezieht, liet darin die Ablehnung, des Angebotes, den preiswerteren Weg zu gehen. Beweis: Vorlage des gegnerischen Schreibens vom 27.07.2016 (für das Gericht in Kopie als Anl. 5 beigefügt) Klage ist daher geboten. Einfache und beglaubigte Abschrift anbei. C Rechtsanwältin“ Dieser Entwurf stimme inhaltlich mit einer Klageschrift vom 15.09.2016 überein, die Rechtsanwältin C in T am 15.09.2016 in dem Rechtsstreit A O sen. gegen Fa. P GmbH & Co. KG beim Landgericht Bielefeld (3 O 228/16) eingereicht habe. Das maschinenschriftliche Schriftbild des [vom Antragsteller als Fotokopie vorgelegten] Klageentwurfs sei zudem identisch mit dem maschinenschriftlichen Schriftbild eines [vom Antragsteller ebenfalls als Fotokopie vorgelegten] Schriftsatzes, mit dem der Beschuldigte am 19.10.2015 in dem Rechtsstreit der Fa. Y Z1 GmbH gegen O vor dem Landgericht Paderborn (6 O 37/15) den Vorsitzenden Richter am Landgericht I1 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe. Zudem stimme die Handschrift eines auf dem Klageentwurf vom 22.08.2016 angebrachten Vermerks [in der Antragsschrift abgedruckt] mit der Handschrift eines Vermerks auf dem Schriftsatz vom 19.10.2015 überein, es handele sich in beiden Fällen um die Handschrift des Beschuldigten, was ein graphologisches Gutachten beweisen werde. Am 06.11.2017 habe der Beschuldigte in dem o. g. Rechtsstreit vor dem Landgericht Bielefeld (3 O 302/17) ein Beweisverwertungsverbot für sein Schreiben vom 04.08.2016 beansprucht. In der Klageschrift vom 06.11.2017 heiße es unter anderem: „Im Übrigen sei noch angemerkt, dass das Schreiben des Klägers vom 04.08.2016 an Rechtsanwalt M, welches der Beklagte im Strafverfahren AG Bielefeld 35 Cs – 301 Js 2084/15 – 47/17 als Anhang zum Schreiben von Dr. S1 vom 28.09.2017 vorlegen lässt, nicht auf legalem Weg in die Hände des Beklagten gekommen ist. Er muss es sich auf illegalem Wege verschafft haben. Rein vorsorglich wird ein Beweisverwertungsverbot insofern diesseits beansprucht.“ und „4. Es trifft auch nicht zu, dass der Kläger [Beschuldigter, der Senat] den Beklagten [Antragsteller, der Senat] ‚im Zusammenhang mit dem Abschluss des notariellen Vertrages zwischen dem Vater der Parteien und dem Beklagten, welcher der Klage zum Aktenzeichen 3 O 228/16 des LG Bielefeld‘ zugrunde liegt, anwaltlich beraten hat. Dem steht insbesondere auch nicht die vorgelegte Aktennotiz vom 02.04.1990 (!) entgegen. Zum einen ist diese Notiz sicher nicht für den Anzeigenerstatter persönlich gefertigt worden. Mandate des Anzeigenerstatters persönlich hat es im vorliegenden Zusammenhang nie gegeben. Die Aktennotiz ist für die Firma erstellt worden, die damals nur zu einem ganz geringen Prozentsatz dem Beklagten gehörte. Hauptgesellschafter und Eigentümer war damals noch der Vater der Parteien. Nach der ‚Logik‘ des Beklagten könnte also allenfalls der damalige Haupteigentümer Rechte daraus herleiten. Beweis: im Bestreitensfall Auszug aus dem Handelsregister Abgesehen davon ist aus der Aktennotiz keineswegs eine Beratung im Zusammenhang mit den Jahre später abgeschlossenen Verträgen ersichtlich. Die Notiz enthält lediglich eine allgemeine Auskunft zu einer speziellen Frage. Ein Zusammenhang mit einem konkreten Vorhaben besteht ausdrücklich nicht. Das Vorhaben des Vaters der Parteien, dem Beklagten sein gesamtes Firmenvermögen ohne Berücksichtigung der Ehefrau und der anderen Kinder, u. a. auch des Klägers, zu übertragen, haben der Vater des Beklagten und der Beklagte erst fast vier (!) Jahre später unter Übergehung u. a. des Klägers, untereinander ausgemacht. Der Kläger erfuhr erst kurz vor der Unterzeichnung von diesem Vorhaben und war nicht ‚begeistert‘ und schon gar nicht beratend zu seinen Lasten und zu Lasten der übrigen Familienmitglieder tätig. Es ist völlig unglaubwürdig, dass der Kläger den Beklagten – und dann auch noch im Rahmen eines (bezahlten?) Mandats – berät, wenn es darum geht, sich selbst um einen wesentlichen Teil seines Erbes zu bringen. Nicht ohne Grund haben die beiden, der Vater der Parteien und der Beklagte, daher einen Notar aus Q1 konsultiert. Abgesehen davon können Sachverhalte die, wie hier, ausschließlich familieninterne Ereignisse betreffen, auch einem Rechtsanwalt nicht ‚anvertraut‘ werden, wenn er selbst Mitglied dieser Familie ist. Auch ein Rechtsanwalt darf an seinem Familienleben teilnehmen und es gibt nichts, was im vorliegenden Zusammenhang der Beklagte dem Kläger überhaupt hätte ‚anvertrauen‘ können. Dem Kläger in dieser Sache ‚anvertraute Angelegenheiten‘ kann es nicht geben, weil sie ihm als Familienmitglied und übergangener Erbe ohnehin bereits bekannt waren. Bei der Anfertigung der Aktennotiz, die, wie gesagt, nicht für den Beklagten gefertigt wurde, ist der Kläger nach seiner Erinnerung davon ausgegangen, dass die Information für Verhandlungen mit einem dritten Kaufinteressenten benötigt wurde. Damals war im Gespräch, das Unternehmen an einen Dritten zu veräußern. Die Übertragung an den Beklagten wurde erst viel später aktuell.“ Der Antragsteller ist der Auffassung, ein strafbarer Parteiverrat des Beschuldigten gem. § 356 Abs. 1 StGB durch Beauftragung des Gerichtsvollziehers am 09.06.2015, durch außergerichtliche Verhandlungen über den Vertrag vom 25.11.1993 (UR-Nr. 182/1993 des Notars G) am 17.05.2016, das Schreiben an Rechtsanwalt M vom 04.08.2016 und die Anfertigung des Klageentwurfs vom 22.08.2016 folge daraus, dass der Beschuldigte bereits durch Anfertigung der Aktennotiz vom 02.04.1990 mit jeweils derselben Angelegenheit und jeweils als Rechtsanwalt, zunächst für den Antragsteller, später für A O sen., befasst gewesen sei. 2. Mit Bescheid vom 08.03.2018 (126 Js 726/17) hat die Staatanwaltschaft Bielefeld die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt und zur Begründung u. a. ausgeführt: „[...] mit obigem, an das Amtsgericht Bielefeld gerichteten Schriftsatz vom 27.09.2017 haben Sie für Ihren Mandanten in dem dort anhängigen Strafverfahren 35 Cs 301 Ks 2084/15 – 47/17 einerseits angeregt zu prüfen, ob dessen Bruder, Rechtsanwalt Dr. B O, als Verteidiger des in jenem Verfahren beschuldigten Vaters A O sen. wegen Beteiligung an der Tat auszuschließen sei. Zugleich haben Sie das in diesem Zusammenhang von Ihnen geschilderte Verhalten des Beschuldigten zum Anlass genommen, Strafanzeige gegen diesen zu erstatten, die unter dem vorliegenden Aktenzeichen bearbeitet worden ist. Ich habe davon abgesehen, wegen des geschilderten Sachverhalts ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, weil sich Ihrer Schilderung keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für strafbares Verhalten des beschuldigten Rechtsanwalts entnehmen lassen, die gemäß § 152 Abs. 2 StPO die Aufnahme von Ermittlungen gebieten würden. 1) So haben Sie zum Einen vorgetragen, die Übernahme der Verteidigung des Vaters in dem Strafverfahren 301 Js 2084/15 unterliege unter dem Gesichtspunkt des Parteiverrats insoweit einer Strafbarkeit, als der Beschuldigte noch im Jahr 2010 Ihren Mandanten als seinen Bruder anwaltlich wegen des in dem vor dem Landgericht Bielefeld geführten Zivilverfahren 6 O 600/11 streitigen Rechtsverhältnisses beraten habe. Weil – so sinngemäß das Vorbringen – der jetzt vom Beschuldigten verteidigte Vater aber gerade wegen seines Verhaltens in dem genannten Zivilverfahren unter dem Gesichtspunkt falscher uneidlicher Aussage und versuchten Prozessbetrugs verfolgt werde, habe es sich bei beiden Verfahren um dasselbe Rechtsverhältnis im Sinne von § 356 StGB gehandelt und der Beschuldigte diene durch Übernahme der Verteidigung nunmehr daran beteiligten Parteien. [...] Daneben haben Sie (zum wiederholten Male) vorgetragen, der Beschuldigte habe sich eines Parteiverrats strafbar gemacht, indem er in dem Zivilverfahren 6 O 600/11 LG Bielefeld als ‚anwaltlicher Berater‘ seiner Mutter Rechtsanwältin C zugearbeitet habe. Dieser Vorwurf war bereits – wie Ihnen und Ihrem Mandanten bekannt ist – Gegenstand des Ermittlungsverfahrens 126 Js 551/15, wo die Beschwerde Ihres Mandanten gegen die Einstellung des Verfahrens durch Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft 2 Zs 3068/15 vom 05.02.2016 als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Die bloße Wiederholung des dort bereits geprüften Vorbringens, das Ihr Mandant zuletzt auch in dem Ermittlungsverfahren 126 Js 394/17 nochmals zur Überprüfung gestellt hat, gibt keinen Anlass, die Ermittlungen in dem genannten Verfahren wieder aufzunehmen. Soweit Sie weiterhin vortragen, der Beschuldigte sei auch insoweit unter dem Gesichtspunkt des Parteiverrats zu verfolgen, als er einen Klageentwurf vom 22.08.2016 erstellt habe, den Rechtsanwältin C als Verfahrensbevollmächtigte des Vaters zum Gegenstand einer von ihr unter dem 15.09.2016 verfassten Klageschrift gegen die P GmbH & Co. KG gemacht habe, deren Rechtsvorgängerin der Beschuldigte langjährig anwaltlich beraten habe, gibt auch dies keinen Anlass zur Aufnahme von Ermittlungen. [...] Strafbares Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit der etwaigen Erteilung eines Zwangsvollstreckungsauftrags vermag ich weder dem dortigen Vortrag noch den hierzu überreichten Unterlagen zu entnehmen. Die anliegende Rechtsmittelbelehrung gilt nicht, soweit der Vorwurf des Parteiverrats in den Zivilverfahren 6 O 600/11 LG Bielefeld und 499/11 LG Bielefeld erhoben werden soll. Insoweit sind wie bereits mehrfach mitgeteilt worden ist, gesonderte Ermittlungsverfahren (126 Js 810/14 und 126 Js 551/15) anhängig. [...]“ Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 16.04.2018 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 17.04.2018, eingegangen bei der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm am 20.04.2018, Beschwerde erhoben. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Beschwerde mit Bescheid vom 05.02.2019 zurückgewiesen. In dem Bescheid ist unter anderem ausgeführt: „[...] auf Ihre Beschwerde habe ich den Sachverhalt geprüft, jedoch – auch unter Berücksichtigung Ihres Beschwerdevorbringens – keinen Anlass gesehen, die Aufnahme der Ermittlungen anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hat die Ermittlungen zu Recht abgelehnt. Ergänzend bemerke ich: Soweit Sie dem Beschuldigten einen Parteiverrat (§ 356 StGB) vorwerfen, indem er im Zivilverfahren 6 O 600/11 LG Bielefeld bzw. im anschließenden Berufungsverfahren I-5 U 95/13 OLG Hamm sowohl Ihren Mandanten als auch die Beklagte, seine Mutter anwaltlich beraten habe, war dieser Vorwurf, worauf die Staatsanwaltschaft Bielefeld bereits hingewiesen hat, Gegenstand des Verfahrens 126 Js 551/15 Staatsanwaltschaft Bielefeld. Gleiches gilt, soweit Sie dem Beschuldigten in Ihrer Beschwerdebegründung eine Beteiligung an den Taten des gesondert verfolgten A O, die Gegenstand des Verfahrens 301 Js 2084/15 Staatsanwaltschaft Bielefeld sind, zur Last legen. Insoweit darf ich zur Vermeidung von Wiederholungen auf meine Bescheide vom 05.02.2016 (2 Zs 3068/16) und vom 18.06.2018 (2 Zs 433/18) Bezug nehmen. Da die nunmehr erstattete Strafanzeige vom 27.09.2017 offensichtlich auch diese Vorwürfe zum Gegenstand hat und dieser Sachverhalt bereits in den vorbezeichneten Verfahren geprüft worden ist, habe ich von einer erneuten sachlichen Prüfung daher abgesehen. Auf weitere Eingaben und Strafanzeigen gegen den Beschuldigten wegen des vorbezeichneten Vorwurfs vermag ich Ihnen im Hinblick auf die bereits abschließende Bescheidung einen weiteren Bescheid nicht mehr in Aussicht zu stellen. Auch die Staatsanwaltschaft Bielefeld wird Ihnen bzw. Ihrem Mandanten auf solche Eingaben keinen weiteren Bescheid mehr erteilen. Soweit Sie dem Beschuldigten darüber hinaus zur Last legen, seinen Vater A O senior in dem gegen diesen wegen des Vorwurfs der uneidlichen Falschaussage u. a. im Verfahren 6 O 600/11 geführten Strafverfahren 301 Js 2084/15 StA Bielefeld verteidigt zu haben, obgleich er Ihren Mandanten im Zusammenhang mit dem Verfahren 6 O 600/11 anwaltlich beraten habe, erfüllt dies den Tatbestand des Parteiverrats gemäß § 356 StGB nicht. [...] Ein strafbares Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Erhebung der öffentlichen Klage gegen die P GmbH & Co. KG durch A O senior ist ebenfalls nicht erkennbar. [...] Ihre Beschwerde weise ich daher als unbegründet zurück. Auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung weise ich hin. Dies gilt jedoch nicht, soweit die von Ihnen bzw. von Ihrem Mandanten erhobenen Tatvorwürfe in der Vergangenheit bereits Gegenstand einer anderweitigen staatsanwaltlichen Prüfung gewesen sind. [...]“ Der Bescheid wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 01.03.2019 zugestellt. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 26. März 2019, hier eingegangen am gleichen Tag, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 172 Abs. 2 StPO gestellt und diesen im Einzelnen begründet. Er hat beantragt, die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten anzuordnen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Antragsschrift vom 17. April 2019 beantragt, den Antrag als unzulässig zu verwerfen. II. 1. Der Antrag ist hinsichtlich der dem Tatkomplex 1 zugeordneten Tatvorwüfe nur teilweise zulässig, hinsichtlich der dem Tatkompex 2 zugeordneten Tatvorwürfe unzulässig und hinsichtlich der dem Tatkomplex 3 zugeordneten Tatvorwürfe zulässig. Im Einzelnen: a. Tatkomplex 1: Tätigkeit des Beschuldigten als Verteidiger für A O sen. im Jahr 2017 Soweit der Antragsteller den Beschuldigten der Strafbarkeit wegen Parteiverrats gem. § 356 Abs. 1 StGB verdächtigt, weil der Beschuldigte - F O sen. in dem vom Antragsteller gegen F O sen. geführten Rechtsstreit vor dem Landgericht Bielefeld (6 O 600/11) heimlich beraten habe, - in diesem Rechtsstreit der Prozessbevollmächtigten seiner Mutter zugearbeitet habe, - in diesem Rechtsstreit von ihm verfasste Schriftsatzentwürfe durch Rechtsanwältin C in T für seine Mutter bei Gericht habe einreichen lassen und - auf Rechtsanwaltsbriefbogen mit Rechtsanwalt M in I über die rechtliche Beratung für F O sen. im Zusammenhang mit Kostenerstattungsansprüchen aus dem genannten Rechtsstreit korrespondiert habe, ist das Klageerzwingungsverfahren unzulässig. Denn der Vorwurf des Parteiverrats im Zusammenhang mit angeblichen Beratungsleistungen des Beschuldigten für seine Mutter in dem Zivilrechtsstreit 6 O 600/11 war, wie der Antragsteller vorgetragen hat, bereits Gegenstand des Ermittlungsverfahrens 126 Js 551/15 StA Bielefeld. In diesem Verfahren hat die Generalstaatsanwaltschaft die Beschwerde des Antragstellers gegen die Einstellung des Verfahrens bereits mit Bescheid (2 Zs 3068/15) vom 05.02.2016 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hätte der Antragsteller gem. § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO innerhalb eines Monats gerichtliche Entscheidung beantragen müssen. Die Monatsfrist ist mit dem hier zugrunde liegenden Antrag vom 26. März 2019 offensichtlich nicht gewahrt. Hat der Antragsteller die Beschwerdeentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft zunächst hingenommen, so ist ihm nach Fristablauf aufgrund der bereits bekannten Umstände das Klageerzwingungsverfahren verschlossen (Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2018, § 172, Rn. 36). Etwas anderes ergibt sich auch nicht, soweit der Antragsteller seine Tatvorwürfe auf das angebliche Schreiben des Beschuldigten an Rechtsanwalt M vom 04.08.2016 stützt. Zwar konnte dieses Schreiben noch nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens 126 Js 551/15 StA Bielefeld gewesen sein, als die Generalstaatsanwaltschaft am 05.02.2016 über die Beschwerde des Antragstellers gegen die Einstellung dieses Ermittlungsverfahrens entschieden hat, so dass es sich hierbei um eine „neue Tatsache“ handelt. Verlangt der Antragsteller indes unter Angabe neuer Tatsachen die Erhebung der öffentlichen Klage, so bedarf es zunächst einer erneuten Bescheidung durch die Staatsanwaltschaft (OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.03.2007 – 1 Ws 78/07 –, juris; Graalmann-Scheerer, a. a. O.). Gemäß Bescheid der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 08.03.2018 waren die Tatvorwürfe des Antragstellers gegen den Beschuldigten wegen anwaltlicher Beratung von F O sen. in dem Rechtsstreit 6 O 600/11 LG Bielefeld „nochmals“ Gegenstand der Überprüfung in dem weiteren Ermittlungsverfahren 126 Js 394/17 StA Bielefeld, wobei die Staatsanwaltschaft keinen Anlass sah, die Ermittlungen wieder aufzunehmen. Sofern das Schreiben vom 04.08.2016 Gegenstand dieser nochmaligen Überprüfung war, hätte der Antragsteller gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO innerhalb von zwei Wochen nach erneuter Ablehnung weiterer Ermittlungen in dem Verfahren 126 Js 394/17 StA Bielefeld Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft erheben müssen. Denn das Klageerzwingungsverfahren setzt voraus, dass der Antragsteller vor dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung in zulässiger, also auch fristgerechter Weise, Vorschaltbeschwerde erhoben hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.11.2018 – 2 Ws 158/18 –, juris; Graalmann-Scheerer, a. a. O., Rn. 124). Dies – oder das ausnahmsweise Entfallen der Frist mangels förmlicher Bescheidung oder aus anderen Gründen – hat der insoweit darlegungspflichtige (Graalmann-Scheerer, a. a. O., Rn. 147) Antragsteller nicht vorgetragen. Umgekehrt hätte der Antragsteller, sofern das Schreiben vom 04.08.2016 noch nicht Gegenstand der nochmaligen Überprüfung in dem Ermittlungsverfahren 126 Js 394/17 StA Bielefeld war, mitteilen müssen, ob und inwieweit es sich hierbei um „neue Tatsachen“ handelt, so dass die bereits früher geführten Ermittlungen, Verfahrenseinstellungen und fristgebundenen Anfechtungsmöglichkeiten der Zulässigkeit eines darauf gestützten Antrags nicht entgegenstehen (Graalmann-Scheerer, a. a. O., Rn. 151). Auch dies lässt sich mangels Angaben zum diesbezüglichen konkreten Inhalt der früheren Ermittlungsverfahren und Bescheide seinem Vortrag nicht entnehmen. b. Tatkomplex 2: Vorwurf einer Beteiligung des Beschuldigten an Falschaussagen des A O sen. am 11. April 2013 und am 22. Juni 2015 Auch bezüglich des Vorwurfs, der Beschuldigte habe sich der Beteiligung an einer uneidlichen Falschaussage (§ 153 StGB) des A O sen., die Gegenstand des Strafbefehlsverfahrens gewesen sei, schuldig gemacht, ist das Klageerzwingungsverfahren unzulässig. Dies gilt auch, soweit aufgrund desselben vorgetragenen Sachverhalts eine – vom Antragsteller selbst nicht erwogene – Strafbarkeit wegen Beteiligung am Prozessbetrug (§ 263 StGB) oder Verleitung zur Falschaussage (§ 160 StGB) in Betracht käme. aa. Der Antragsteller hat entgegen § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO keine Tatsachen angegeben, die die Erhebung der öffentlichen Klage begründen. Die Erhebung der öffentlichen Klage setzt voraus, dass sich gem. § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO in einer Anklageschrift die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung bezeichnen lassen. In der Anklageschrift ist deshalb jedes gesetzliche Merkmal des dem Beschuldigten angelasteten Straftatbestandes durch Angabe der Umstände zu belegen, die dieses Merkmal erfüllen (BGH, Urteil vom 15. November 1983 – 5 StR 657/83 –, juris; Schneider, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Auflage 2019, § 200, Rn. 4). Ein die öffentliche Klageerhebung anordnender Beschluss muss diese Angaben folglich ebenfalls enthalten (Schmitt, in: Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 60. Auflage 2017, § 175, Rn. 2). Tatsachen, die im Sinne des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO die Erhebung der öffentlichen Klage begründen, sind folglich nur dann angegeben, wenn ein konkretes Ereignis geschildert wird, das im angestrebten Hauptverfahren rekonstruiert werden kann und die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale einer Straftat in objektiver und subjektiver Hinsicht ergibt (Graalmann-Scheerer, a. a. O. , Rn. 150; Kölbel, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, StPO § 172 Rn. 62). Die Schilderung eines konkreten, die Tatbestandsmerkmale einer strafbaren Handlung erfüllenden Ereignisses in Bezug auf den Vorwurf einer Beteiligung des Beschuldigten an einem Aussagedelikt enthält die Antragsschrift nicht. Vielmehr hat der Antragsteller einige Schreiben seines Vaters und seiner Ehefrau, die sich mit der Herausgabeklage des Antragstellers gegen seine Mutter vor dem Landgericht Bielefeld (6 O 600/11) befassen, herangezogen; diese lassen aus seiner Sicht in Zusammenschau mit gewissen Lebensumständen seines Vaters – u. a. dessen Alter und Ausbildung – den Schluss zu, sein Vater sei allein aufgrund eigenen Wissens und eigener Fähigkeiten zu einer Falschaussage nicht in der Lage gewesen, wobei an dieser Stelle dahinstehen kann, ob dieser Schluss – namentlich angesichts der kaufmännischen Tätigkeit und langjährigen geschäftlichen Erfahrung des Vaters – berechtigt ist. Weil der Beschuldigte seinen Vater auch bei der Durchsetzung von Rentenansprüchen gegen den Antragsteller unterstützt habe, insbesondere am Tag der Zeugenaussage des Vaters vor dem Oberlandesgericht Hamm ihm – dem Antragsteller – in der Rentenangelegenheit vor dem Gerichtssaal durch einen Gerichtsvollzieher Vollstreckungsunterlagen habe zustellen lassen, zudem für den Gerichtstermin einen Rollstuhl für seinen Vater angemietet habe und auch eingeräumt habe, sein Schreibbüro seinen Eltern für deren Schriftverkehr zur Verfügung gestellt zu haben, mutmaßt der Antragsteller, es komme allein der Beschuldigte als derjenige in Betracht, der dem dazu selbstständig nicht fähigen Vater das erforderliche Wissen und den Inhalt der Falschaussage nähergebracht habe. Eine konkrete Tathandlung, die sich anhand von Beweismitteln in einer Hauptverhandlung rekonstruieren ließe und die die Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt, ist damit allerdings nicht beschrieben. Wann, wo und auf welche Art und Weise der Beschuldigte seinen Vater zu dessen Falschaussage bestimmt (§ 26 StGB) oder dabei Hilfe geleistet (§ 27 StGB) haben soll, bleibt im Dunkeln. Dass eine Subsumtion des vorgetragenen Sachverhalts unter die Merkmale eines konkreten Teilnahmetatbestands nicht möglich ist, wird auch daran deutlich, dass in der Antragsschrift nahezu durchgehend von „Anstiftung oder Beihilfe“ die Rede ist, offensichtlich also auch der Antragsteller die dem Beschuldigten vorgeworfene Begehungsweise nicht näher einzugrenzen vermag. Bei anderer rechtlicher Bewertung müssten sich viele Rechtsanwälte, deren juristisch nicht vorgebildete Mandanten in einer Gerichtsverhandlung lügen, ohne Weiteres einer Anklage wegen Verdachts einer Strafvereitlung, eines Prozessbetrugs oder eines Aussagedelikts ausgesetzt sehen. Zu bedenken ist allerdings, dass der Wille eines Rechtsanwalts in der Regel darauf gerichtet ist, pflichtgemäß Rat zu erteilen, und nicht darauf, eine Straftat zu fördern (BGH, Beschluss vom 21.08.1992 – 2 ARs 346/92 –, juris). Die mangelnde Anklagereife führt auch nicht dazu, dass in entsprechender Anwendung der §§ 172 ff. StPO die Einstellungsentscheidung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu Ermittlungen gegen den Beschuldigten zu verpflichten ist (vgl. Schmitt, a. a. O., § 175, Rn. 2, m. w. N.). Insoweit kann dahinstehen, ob die vom Antragsteller vorgetragenen Tatsachen wenigstens den dazu gem. § 152 Abs. 2 StPO erforderlichen Anfangsverdacht begründen. Denn der Antrag erweist sich in Bezug auf die dem Tatkomplex 2 zugeordneten Tatvorwürfe auch aus weiteren Gründen (dazu sogleich Gliederungspunkte bb., cc.) als unzulässig. bb. Insoweit ist das Klageerzwingungsverfahren nämlich auch deshalb unzulässig, weil der Antragsteller – unterstellt, der Tatvorwurf einer Beteiligung des Beschuldigten an Falschaussagen des A O sen. am 22. April 2013 und am 22. Juni 2015 träfe zu – nicht dargelegt hat, Verletzter dieser Taten gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO zu sein. Diese Eigenschaft ist jedoch grundlegende Voraussetzung für die Antragsbefugnis und damit für die Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrags (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.05.2017 – III-4 Ws 67/17 –; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. August 1994 – 1 Ws 669/94 –, NStZ 1995, 49). Verletzt im Sinne der Vorschrift ist derjenige, der durch die behauptete Tat – ihre tatsächliche Begehung unterstellt – in seinen strafrechtlich anerkannten Interessen beeinträchtigt ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 172 Rn. 9; Zöller, in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 6. Auflage 2019, § 172, Rn. 12; jeweils m. w. N.). Erforderlich ist jeweils eine unmittelbare Beeinträchtigung der Rechte, Rechtsgüter oder rechtlich anerkannten Interessen (Moldenhauer, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 172, Rn. 19, m. w. N.). Ein allgemeines oder persönliches Interesse oder eine nur mittelbare Beeinträchtigung vermögensrechtlicher oder persönlicher Rechte reicht dagegen nicht aus (OLG Hamm, a. a. O.). Der Antragsteller behauptet, sein Vater A O habe in dem zwischen dem Antragsteller und seiner Mutter geführten Rechtsstreit um die Herausgabe der Goldbarren und Krügerrandmünzen vor dem Landgericht Bielefeld und vor dem Oberlandesgericht Hamm falsch ausgesagt. Dem Beschuldigten wirft er vor, sich daran beteiligt zu haben. Verletzter der Aussagedelikte der §§ 153 ff. StGB ist zwar zunächst nur die Rechtspflege, die durch falsche Aussagen gefährdet wird. In Rechtsprechung und Schrifttum ist jedoch anerkannt, dass grundsätzlich auch diejenigen Verfahrensbeteiligten verletzt sein können, zu deren Nachteil eine Entscheidung beeinflusst worden ist. Ist das betreffende Verfahren bereits abgeschlossen, ist die Person, zu deren Nachteil falsch ausgesagt worden ist, allerdings nur dann im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO „verletzt“, wenn sich die Falschaussage ausgewirkt hat (OLG Hamm, a. a. O.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. März 2002 – 2 Ws 21/02 –, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.1994 – 1 Ws 669/94 –, juris; Moldenhauer, a. a. O., Rn. 26; jeweils m. w. N.). Maßgeblich für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (OLG Hamm, a. a. O.; OLG Frankfurt, a. a. O.; Graalmann-Scheerer, a. a. O., Rn. 71 m.w.N.). Daran gemessen hat der insoweit darlegungspflichtige (Graalmann-Scheerer, a. a. O., Rn. 147; Moldenhauer, a. a. O., Rn 35) Antragsteller keine Tatsachen mitgeteilt, aus denen sich seine Verletzung durch die behauptete Tat ergibt. Nach seinem Vortrag war die Herausgabeklage des Antragstellers gegen seine Mutter bereits vom Landgericht nicht aufgrund der Aussage seines Vaters abgewiesen worden, sondern weil nach der Rechtsauffassung des Gerichts eine Übertragung des Eigentums an den Goldbarren und Krügerrandmünzen auf den Antragsteller weder ausdrücklich noch konkludent stattgefunden hatte, insbesondere der bloßen Entgegennahme der Zahlung eine solche Erklärung nicht innegewohnt habe. Zum notwendigen Vortrag hätten allerdings auch Angaben über den Ausgang des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Hamm und die tragenden Gründe für eine eventuelle Klageabweisung auch in der Berufungsinstanz gehört (vgl. Schmitt, a. a. O., Rn. 27a). Weil diese in der Antragsschrift fehlen, kann der Senat nicht prüfen, ob sich die Aussage von A O sen. in der Berufungsinstanz zum Nachteil des Antragstellers ausgewirkt hat. Dies wäre nur der Fall, wenn die Klage auch in zweiter Instanz abgewiesen worden ist, und zwar gerade auch aufgrund der betreffenden Zeugenaussage. Die daran – nachdem der 5. Zivilsenat dem Zeugen nach dem Vortrag des Klägers nicht geglaubt hat und die Klage schon erstinstanzlich aus Rechtsgründen abgewiesen worden war – begründeten Zweifel erhöhen die Darlegungslast zusätzlich (Graalmann-Scheerer, a. a. O.). Auch eine eventuelle Strafbarkeit der behaupteten Tatbeteiligung des Beschuldigten an einer Bestimmung zur Falschaussage (§ 160 StGB) oder an einem versuchten Prozessbetrug (§ 263 StGB) begründet aus den genannten Gründen seine Verletzteneigenschaft nicht. Im erstgenannten Fall handelt es sich um ein weiteres Aussagedelikt, bei dem sich die Aussage ebenfalls für den Antragsteller nachteilig auf die Entscheidung hätte auswirken müssen. Im zweiten Fall ist die Straftat bereits im Versuchsstadium steckengeblieben, so dass es ebenso wie bei den in Betracht kommenden Aussagedelikten nicht zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung von Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich anerkannten Interessen des Antragstellers gekommen ist (vgl. OLG Braunschweig, NdsRpfl. 1965, 17; OLG Düsseldorf, a. a. O.). cc. Schließlich ist auch in Bezug auf den Tatkomplex 2 nicht dargelegt, dass die diesbezüglich gegen den Beschuldigten geführten Ermittlungen endgültig eingestellt und rechtzeitig die jeweils statthaften Rechtsmittel eingelegt worden sind. Der vom Antragsteller erhobene Vorwurf einer Beteiligung des Beschuldigten an den Taten, die Gegenstand der gegen A O sen. geführten Ermittlungen in dem Verfahren 301 Js 2084/15 StA Bielefeld und des dort gegen ihn erlassenen Strafbefehls waren, waren ausweislich des Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft vom 05.02.2019 bereits Gegenstand von Bescheiden der Generalstaatsanwaltschaft vom 05.02.2016 (2 Zs 3068/16) und vom 18.06.2018 (2 Zs 433/18). Folglich hätte der Antragsteller bereits diese Bescheide gem. § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechten müssen. Die bloße Wiederholung eines schon einmal der Staatsanwaltschaft unterbreiteten Sachverhalts eröffnet nicht noch einmal das Klageerzwingungsverfahren (BVerfG, Beschluss vom 22.05.2017 – 2 BvR 1453/16 –, juris; Kölbel, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2016, § 172, Rn. 33; Graalmann-Scheerer, a. a. O., Rn. 36). Anders verhält es sich nur dann, wenn in dem neuen Verfahren neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden. Ob dies der Fall ist, hat der insoweit darlegungspflichtige Antragsteller nicht mitgeteilt. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft Bielefeld wegen der hier betroffenen Tatvorwürfe ausweislich des Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft vom 18.06.2018 (2 Zs 433/18) in dem Verfahren 126 Js 551/15 eine Aufnahme der Ermittlungen geprüft hat. Über das Ergebnis dieser Prüfung hat der Antragsteller allerdings nichts mitgeteilt, so dass der Senat schon nicht festzustellen vermag, dass die Ermittlungen wegen der hier betroffenen Tatvorwürfe endgültig – gegebenenfalls auch stillschweigend – eingestellt sind. Dies ist jedoch Voraussetzung für die Zulässigkeit des Klageerzwingungsverfahrens (Graalmann-Scheerer, a. a. O., Rn. 12); Moldenhauer, a. a. O, Rn. 49). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es dafür unerheblich, ob es sich bei den hier betroffenen Tatvorwürfen um dieselbe Tat im prozessrechtlichen Sinne – also den einheitlichen, geschichtlichen Vorgang (Meyer-Goßner, StPO, 60. Auflage 2017, § 264, Rn. 2) – handelt wie bei den Vorwürfen, die ursprünglich Gegenstand des Verfahrens 126 Js 551/15 StA Bielefeld waren. Denn auch verschiedene Taten im prozessrechtlichen Sinne können Gegenstand einer Anklage und damit auch eines einheitlichen Ermittlungsverfahrens sein (vgl. Stuckenberg, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 264, Rn. 35). Ebenfalls nicht vorgetragen ist im Übrigen, dass der Antragsteller – sofern die Ermittlungen nicht aufgenommen worden oder erneut eingestellt worden sein sollten – rechtzeitig mit der Einstellungsbeschwerde gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO hiergegen vorgegangen ist. c. Im Übrigen ist der Antrag auf Anordnung der öffentlichen Klageerhebung gem. § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässig. Die Antragsschrift vom 26.03.2019 ist an diesem Tag, also innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft vom 05.02.2019 an den Verfahrensbevollmächtigten des Beschuldigten am 01.03.2019, beim Oberlandesgericht eingegangen. Sie enthält – soweit sich aus Vorstehendem (Gliederungspunkte a., b.) bezüglich einzelner Tatvorwürfe nichts anderes ergibt – die Tatsachen, die die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und bezeichnet die Beweismittel. Insoweit sind die Eigenschaft des Antragstellers als Verletzter, eine endgültige Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft und die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft dargelegt. Die Antragsschrift ist gem. § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO auch von einem Rechtsanwalt unterzeichnet. 2. Der Antrag, soweit er nach Vorstehendem (Gliederungspunkt 1.) zulässig ist, ergibt keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlicher Klage. Er war deshalb, soweit er nicht bereits unzulässig ist, gem. § 174 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen. Denn es besteht kein hinreichender Verdacht, dass sich der Beschuldigte aufgrund des noch zur Prüfung verbleibenden Sachverhalts einer Straftat schuldig gemacht hat. a. Tatkomplex 1: Tätigkeit des Beschuldigten als Verteidiger für A O sen. im Jahr 2017 Nach dem vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalt erfüllt es den Tatbestand des Parteiverrats gem. § 356 Abs. 1 StGB nicht, dass der Beschuldigte die Verteidigung von A O sen. in dem Strafbefehlsverfahren wegen uneidlicher Falschaussage und Betrugs übernommen hat. Voraussetzung einer Strafbarkeit wegen Parteiverrats gem. § 356 Abs. 1 StGB ist zunächst, dass dem Täter bestimmte Rechtssachen in seiner Eigenschaft als Anwalt anvertraut sind (BGH, Urteil vom 25.06.2008 – 5 StR 109/07 –, juris; Heine/Weißer, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019, § 356, Rn. 4; Rogall, in: SK-StGB, 9. Aufklage 2016, § 356, Rn. 15). Dies war – die Richtigkeit des vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalts unterstellt – bei der Übernahme der Strafverteidigung für A O sen. in dem gegen diesen gerichteten Strafbefehlsverfahren wegen uneidlicher Falschaussage und versuchten Prozessbetrugs (301 Js 2084/15 StA Bielefeld) durch den Beschuldigten der Fall. Denn danach hatte A O sen. dem Beschuldigten unter dem 21.11.2016 förmliche Strafprozessvollmacht für dieses Verfahren erteilt, außerdem hatte sich der Beschuldigte als Strafverteidiger – und damit in seiner beruflichen Funktion als Rechtsanwalt – für seinen Vater gemeldet und als Strafverteidiger Einspruch gegen den am 23.01.2017 erlassenen Strafbefehl eingelegt. Allerdings ergibt sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt nicht, dass der Beschuldigte in derselben Rechtssache auch dem Antragsteller als Rechtsanwalt gedient hat. aa. Bei der anwaltlichen Beratung im Zusammenhang mit der Schuldenregulierung gegenüber der T2bank H im Jahr 1997 handelte es sich nicht um „dieselbe Rechtssache“ im Sinne des § 356 Abs. 1 StGB. Zwar sind sowohl der seinerzeit im Raum stehende Vorwurf einer uneidlichen Falschaussage und des versuchten Prozessbetrugs von A O sen. in dem Rechtsstreit zwischen dem Antragsteller und seiner Mutter als auch die Ablösung von Kreditverbindlichkeiten des Antragstellers und der Fa. Maschinenfabrik O GmbH & Co. KG bei der T2bank H sowie die damit im Zusammenhang stehende Abtretung zweier Grundschuldbriefe zulasten des Privatgrundstücks des Antragstellers an den Beschuldigten Rechtssachen. Denn es handelt sich jeweils um nach rechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Sachverhalte (BGH, a. a. O.; Rogall, a. a. O., Rn. 19; jeweils m. w. N.). Daran waren nach dem Vortrag des Antragstellers auch jeweils der Antragsteller und A O sen. beteiligt. Diese Rechtssachen sind jedoch nicht identisch. Maßgebend ist dabei das materielle Rechtsverhältnis, das bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 26. 11.2007 – AnwSt (R) 10/06 –, juris; Dahls, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2019, § 356, Rn. 43; Fischer, Strafgesetzbuch, 66. Auflage 2019, § 356, Rn. 5). Der Schuldenregulierung gegenüber der T2bank und Abtretung der Grundschuldbriefe werden – Einzelheiten sind der Antragsschrift nicht zu entnehmen – Darlehensvereinbarungen zwischen der T2bank, der Maschinenfabrik O GmbH & Co. KG, dem Antragsteller, möglicherweise auch seinem Vater und weiteren Beteiligten, sowie entsprechende Sicherungsabreden zwischen den seinerzeit Beteiligten mit den sich wechselseitig daraus ergebenden gegenseitigen Zahlungs-, Rückzahlungs-, Sicherungs- und Freigabeverpflichtungen als materielles Rechtsverhältnis zugrunde gelegen haben. Der Herausgabeklage des Antragstellers gegen seine Mutter lagen hingegen, soweit sich dies anhand der Antragsschrift nachvollziehen lässt, die zwischen dem Antragsteller und seinem Vater am 05.12.1998 getroffene Vereinbarung über die Ersatzleistung des Antragstellers an seinen Vater, die Hingabe des Schecks über 140.999 DM und eine in diesem Zusammenhang von A O sen. möglicherweise abgegebenen Erklärung „ich stelle insoweit keine weiteren Ansprüche hieraus“ mit den sich daraus ergebenden und möglicherweise übergegangenen Ansprüchen auf Herausgabe und Schadensersatz wegen der von der Mutter des Antragsteller seinem Vater gestohlenen Goldbarren und Krügerrandmünzen als materielles Rechtsverhältnis zugrunde. Einziger Überschneidungspunkt beider materieller Rechtsverhältnisse ist, dass Gegenstand des Rechtsverhältnisses mit der T2bank offenbar unter anderem die Abtretung der Grundschuldbriefe an den Beschuldigten war, deren Abtretung an A O sen. zwischen dem Antragsteller und seinem Vater in dem Schreiben vom 05.12.1998 vorgesehen wurde. Die Abtretung dieser Grundschuldbriefe an A O sen. und sich daraus möglicherweise ergebende Ansprüche waren allerdings gerade nicht Gegenstand des der Herausgabeklage zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses. Denn mangels Übergabe der Grundschuldbriefe an A O gem. §§ 1154, 1192 Abs. 1 BGB fehlt es an einer wirksamen Abtretung. Auch eine möglicherweise bereits am 05.12.1998 getroffene Einigung über die Abtretung wurde spätestens im Mai oder Juni 1999 durch eine Zahlungsvereinbarung ersetzt, als der Antragsteller seinem Vater eben nicht die Grundschuldbriefe, sondern den Scheck über 140.999 DM übergab, was dieser zu diesem Zeitpunkt und auch für die Zukunft offenbar akzeptierte. Die ursprünglich zwischen dem Antragsteller und A O sen. ins Auge gefasste, aber nie vollzogene und durch eine Geldzahlung ersetzte Abtretung der Grundschuldbriefe war somit gerade nicht Gegenstand des Rechtsverhältnisses geworden, aufgrund dessen der Antragsteller später vermeintliche Herausgabeansprüche gegen seine Mutter geltend machte. Unabhängig davon, dass es sich schon nicht um dasselbe Rechtsverhältnis handelt, liegt den vorgetragenen Vorgängen auch kein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zugrunde. Denn bei der Schuldenregulierung handelte es sich um eine geschäftliche Angelegenheit der Fa. Maschinenfabrik O GmbH & Co. KG und ihrer Kommanditisten. Bei dem Diebstahl der Goldbarren und Krügerrandmünzen und den sich daraus ergebenden Weiterungen handelte es sich hingegen um eine innerfamiliäre Angelegenheit. Ein Zusammenhang zwischen beiden Angelegenheiten besteht nicht. Dass der Antragsteller zunächst beabsichtigt hatte, die nach der Schuldenregulierung von der T2bank an den Beschuldigten abgetretenen Grundschuldbriefe als Ersatzleistung für die gestohlenen Goldbarren und Krügerrandmünzen zu verwenden, stellt sich als zufällige Überschneidung beider Verläufe dar, ohne dass daraus eine innere Zusammengehörigkeit der Ereignisse folgt. Für die Verteidigung gegen den Vorwurf der uneidlichen Falschaussage und des versuchten Prozessbetrugs spielte es folglich überhaupt keine Rolle, ob und warum der Antragsteller über die ohnehin nicht abgetretenen Grundschuldbriefe verfügen konnte. Die Übernahme der Verteidigung konnte auch auf das der Schuldenregulierung zugrunde liegende Rechtsverhältnis keinerlei rechtliche Auswirkungen haben. Eine auch nur teilweise Identität der jeweiligen Streitstoffe besteht nicht (vgl. Rogall, a. a. O., Rn. 20, m. w. N.). bb. Auch bei der Rechtssache, in oder aufgrund welcher der Beschuldigte Besitz an den Grundschuldbriefen hatte – unabhängig davon, ob er diese in seiner beruflichen Eigenschaft als Rechtsanwalt oder als Privatperson an sich genommen hatte –, ist nicht schlüssig vorgetragen, dass es sich um dieselbe Rechtssache handelte wie bei derjenigen, die der Übernahme der Strafverteidigung von A O sen. in dem Strafbefehlsverfahren (301 Js 2084/15 StA Bielefeld) zugrunde lag. Die Antragsschrift lässt schon offen, aufgrund welchen Rechtsverhältnisses der Beschuldigte die Grundschuldbriefe an sich nahm. So wird einerseits behauptet, der Beschuldigte habe die Grundschuldbriefe mindestens bis zum Jahr 2004 für den Antragsteller verwahrt. Damit steht im Einklang, dass nach dem vorgetragenen Aktenvermerk des Notars E vom 14.03.2001 der Antragsteller dem Beschuldigten die Auflage erteilt haben soll, nur nach Weisung des Antragstellers über die Grundschuldbriefe zu verfügen. Im Widerspruch zu dieser Behauptung steht allerdings, dass nach dem weiteren Inhalt des vorgetragenen Vermerks des Notars E vom 14.03.2001 die Grundschuldbriefe dem Notar am 02.03.2001 von dem Antragsteller übergeben worden sein sollen. Dann allerdings kann der Beschuldigte sie nicht von 1998 bis 2004 für den Antragsteller verwahrt haben. Hinzu kommt, dass die Grundschuldbriefe am 16.06.1998 an den Beschuldigten abgetreten worden sein sollen; im Dezember 1998 habe der Beschuldigte sie zur Absicherung eigener Honorarforderungen gegen den Antragsteller sowie gegen die Maschinenfabrik O GmbH & Co. KG in Besitz halten wollen. Beides deutet auf ein Darlehen und eine Sicherungsabrede als dem Besitz des Beschuldigten an den Grundschuldbriefen zugrundeliegendes materielles Rechtsverhältnis hin. Dann aber ist die Auflage, der Beschuldigte dürfe nur nach Weisung des Antragstellers über die Grundschuldbriefe verfügen, mangels näheren Vortrags zum Hintergrund nicht nachvollziehbar. Auch wenn wegen dieser Widersprüche und Lücken im Vortrag des Antragstellers eine konkrete rechtliche Einordnung des dem Besitz des Beschuldigten an den Grundschuldbriefen zugrunde liegenden materiellen Rechtsverhältnisses nicht möglich ist, kann der Senat nach dem Sachvortrag in der Antragsschrift jedenfalls ausschließen, dass es sich um dasselbe materielle Rechtsverhältnis handelt, auf das sich die A O in dem Strafbefehlsverfahren vorgeworfenen Taten bezogen. Denn die vom Antragsteller gegen seine Mutter geltend gemachten Ansprüche und das diesen zugrunde liegende Rechtsverhältnis weist – wie bereits (Gliederungspunkt aa.) erörtert – keine tatsächlichen und rechtlichen Bezugspunkte zu dem Besitz des Beschuldigten an den Grundschuldbriefen auf. Die Grundschuldbriefe waren gerade nicht an A O sen. übereignet worden. Die dem Besitz des Beschuldigten an den Grundschuldbriefen zugrunde liegenden Vereinbarungen spielten für eventuelle Ansprüche des Antragstellers gegen seine Mutter im Zusammenhang mit dem Diebstahl der Goldbarren und Krügerrandmünzen und den diesbezüglich zwischen dem Antragsteller und seinem Vater getroffenen Abreden keine Rolle. Auch in diesem Fall bestanden keinerlei Wechselwirkungen zwischen den jeweils zugrunde liegenden Rechtsverhältnissen. Unabhängig davon, warum der Beschuldigte die Grundschuldbriefe in Besitz hielt, handelte es sich bei diesem Besitz einerseits und dem Streit des Antragstellers mit seiner Mutter um die Herausgabe der Goldbarren und Krügerrandmünzen andererseits bei natürlicher Betrachtung nicht um ein zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis. Zudem ist der Tatbestand des Parteiverrats nicht erfüllt, wenn der Beschuldigte beim Besitz der Grundschuldbriefe nicht für den Antragsteller gehandelt hat, sondern selbst Partei war. Denn § 356 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Rechtsanwalt in derselben Rechtssache zwei („beiden“) Parteien anwaltlichen Beistand gewährt, also Dritter ist. Deshalb liegt kein Parteiverrat vor, wenn er eigene Interessen als Partei gegen einen von ihm vertretenen Auftraggeber verfolgt (BGH, Urteil vom 21.07.1999 – 2 StR 24/99 –; Urteil vom 14.10.1958 – 1 StR 298/58 –, juris; Rogall, a. a. O., Rn. 29). Hat der Beschuldigte die Grundschuldbriefe zur Absicherung eigener Honorarforderungen gegen den Antragsteller sowie gegen die Fa. Maschinenfabrik O GmbH & Co. KG in Besitz gehalten, diente dies der Wahrnehmung seiner eigenen Interessen. Aufgrund der insoweit bereits vorstehend aufgezeigten Lückenhaftigkeit und Widersprüchlichkeit des vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalts fehlt es auch unter diesem Gesichtspunkt an einer geschlossenen Sachverhaltsdarstellung, die eine Erhebung der öffentlichen Klage sachlich rechtfertigen würde. cc. Der Vortrag des Antragstellers lässt nicht den rechtlichen Schluss zu, dass der Beschuldigte in einer ihm in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt anvertrauten Angelegenheit gehandelt hat, als er dem Antragsteller – nach seiner Behauptung – im Dezember 1998 den Rat gab, A O sen. nicht die Grundschuldbriefe zu übergeben, sondern sich mit A O sen. über den Wert des gestohlenen Tresorinhalts zu einigen und A O sen. diesen Wert in Deutsche Mark zu zahlen. Denn eine Strafbarkeit gem. § 356 Abs. 1 StGB ist ausgeschlossen, wenn der Rechtsanwalt zwar seinen späteren Auftraggeber – hier A O sen. im Strafbefehlsverfahren (301 Js 2084/15 StA Bielefeld) – anwaltlich vertreten hat, vorher dem Gegner aber nur außerberuflich rechtlichen Beistand geleistet hat (BGH, Urteil vom 27. Juli 1971 – 1 StR 183/71 –; Urteil vom 06.10.1964 – 1 StR 226/64 –; beide zitiert nach juris; Rogall, a. a. O., Rn. 30). So verhält es sich bei dem vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalt. Denn stets hängt die Anwendbarkeit des § 356 Abs. 1 StGB davon ab, dass der Rechtsanwalt in eben dieser Eigenschaft, kraft seines Berufs, für beide Parteien tätig geworden ist. „Dienen“ bedeutet dabei, beruflich zu dienen; pflichtwidrig dienen bedeutet, anwaltlicher Berufspflicht zuwider zu dienen. Nicht die Zulassung und Berufsbezeichnung als Rechtsanwalt (§ 12 Abs. 2, § 17 BRAO), sondern die Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt ist Merkmal des anwaltlichen Parteiverrats (BGH, Urteil vom 06.10.1964 – 1 StR 226/64 –, juris). Eine private Beratung oder Hilfe erfüllt den Tatbestand daher nicht (BGH, a. a. O.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.09.2002 – 3 Ss 143/01 –, juris; Rogall, a. a. O., Rn. 17., m. w. N.). Werden zwischen Geschwistern Rechtsauskünfte erteilt, liegt es nahe, dass dies aus Gefälligkeit aufgrund familiärer Bindungen und nicht aufgrund einer Beauftragung als Rechtsanwalt im Rahmen eines beruflichen Mandats geschieht, die Beratung und Hilfe folglich privater Natur ist und nicht in der Eigenschaft als Rechtsanwalt geleistet wird. Letzteres mag im vorliegenden Fall zwar nicht auszuschließen sein, zumal angesichts der offenbar vielfältigen Streitigkeiten innerhalb der Familie O die Bereitschaft zu familiärem Zusammenhalt möglicherweise nicht besonders ausgeprägt ist. Gleichwohl reichen die vom Antragsteller behaupteten Tatsachen und vorgelegten Beweismittel keinesfalls aus, um dem Beschuldigten eine Erteilung des betreffenden Rats gerade in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt nachzuweisen. Denn Einzelauskünfte im Bekanntenkreis – und erst Recht im Familienkreis – außerhalb der beruflichen Sphäre sind regelmäßig bloße Gefälligkeiten. Der Rechtsanwalt muss indes dem Auftraggeber zum Ausdruck bringen, dass er seine Sache als Rechtsbeistand in eigener Verantwortung übernehmen und sich in dieser Vertrauensstellung binden will (BGH, a. a. O.; Gillmeister, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2009, § 356, Rn. 84; Heine/Weißer, a. a. O., Rn. 6). Das ergibt sich aus dem vom Antragsteller vorgebrachten Sachverhalt nicht. Zwar hat der Antragsteller vorgetragen, der Beschuldigte habe vom 20.01.1990 bis zum 10.06.2010 „praktisch“ als Unternehmensanwalt der von dem Antragsteller geführten Unternehmen nicht nur diese Unternehmen, sondern auch den Antragsteller selbst durchgehend in sämtlichen Rechtsfragen rund um die Uhr beraten. Dabei handelt es sich allerdings um eine pauschale Rechtsbehauptung, deren Richtigkeit sich gerade anhand mitzuteilender Tatsachen zu erweisen hätte; diese einzelnen Tatsachen müssten zudem bewiesen werden. Solche Tatsachen, aus deren rechtlicher Bewertung sich die Erteilung eines Mandats für persönliche Rechtsangelegenheiten des Antragstellers ergibt, hat der Antragsteller allerdings nicht mitgeteilt; ebenso wenig hat er Beweise dafür vorgelegt, dass der Beschuldigte tatsächlich in „sämtlichen“, auch persönlichen Rechtsfragen für den Antragsteller tätig war. Selbst wenn dem Beschuldigten nachgewiesen werden könnte, in „sämtlichen“ auch privaten Rechtsfragen für den Antragsteller tätig geworden zu sein, wäre noch nicht beantwortet, ob und in welchen persönlichen Rechtsfragen der Beschuldigte für den Antragsteller in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und in welchen Rechtfragen er aufgrund privater, familiärer Verbundenheit beraten oder Beistand geleistet hat. Auch aus dem Schreiben vom 10.06.2010 ergibt sich nicht zwingend, dass der Beschuldigte auch in privaten Angelegenheiten für den Antragsteller als Rechtsanwalt tätig war. Möglicherweise ist der Beschuldigte in diesem Schreiben lediglich in seiner Rolle als Gesellschafter der ebenfalls aufgeführten Unternehmen angesprochen. Selbst wenn eine Befassung mit privaten Angelegenheiten nach diesem Schreiben nicht ausgeschlossen ist, lässt es weder Feststellungen zum Umfang dieser Tätigkeit im Allgemeinen noch zu einer Befassung mit bestimmten Angelegenheiten, namentlich der hier im Raum stehenden, zu. Gravierendes Indiz für ein Tätigwerden als Rechtsanwalt wäre die Vereinbarung oder Geltendmachung eines Honorars für die betreffende Beratung (Fischer, a. a. O., Rn. 3a). Auch insoweit ist über allgemeine Angaben hinaus nichts vorgetragen, was konkrete Zahlungen für persönliche Rechtsberatungen – namentlich auch nicht für den hier gegenständlichen Rat im Dezember 1998 – zu belegen geeignet ist. Zwar hat der Antragsteller vorgetragen, der Beschuldigte habe in der Zeit vom 20.01.1990 bis zum 10.06.2010 Beratungsleistungen in Höhe von insgesamt 2.166.850,98 DM abgerechnet und diese bezahlt erhalten. Ob in den abgerechneten Leistungen auch Beratungsleistungen für den Antragsteller persönlich, namentlich für den Rat im Dezember 1998, enthalten waren, ist mangels näherer Angaben zu einzelnen Beträgen und Zuordnung zu Daten und Gegenständen nicht nachvollziehbar. Hätte der Beschuldigte für den Rat im Dezember 1998 Honorar abgerechnet, hätte es nahegelegen, die entsprechende Abrechnungsposition offenzulegen und Urkundsbeweis hierüber anzutreten. Demgegenüber spricht der Vortrag des Antragstellers, der Beschuldigte habe sowohl mit der Fa. O Z GmbH & Co. KG als auch mit der Fa. Y Landmaschinen GmbH Rechtsberatungsverträge über dauerhafte Rechtsberatung abgeschlossen, § 1 der jeweiligen Verträge habe allerdings eine Mitvergütung für die Beratung des Antragstellers ausgeschlossen, dagegen, dass die in der Zeit vom 20.01.1990 bis zum 10.06.2010 abgerechneten Beratungsleistungen in Höhe von insgesamt 2.166.850,98 DM auch persönliche Beratungen des Antragstellers zum Gegenstand hatten. Die Behauptung des Antragstellers, dies sei zwischen ihm und dem Beschuldigten anders gehanhabt worden als vereinbart, ist erneut weder durch Tatsachen gestützt ist noch durch Beweismittel belegt. Da der Antragsteller umgekehrt aber auch weder vorgetragen noch belegt hat, den Beschuldigten persönlich honoriert zu haben, spricht nichts dafür, dass der Beschuldigte für den Rat im Dezember 2018 ein Honorar erhalten hat oder verlangen konnte. Schließlich lässt sich auch kein Tätigwerden des Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt daraus ableiten, dass ein Anwalt einer einmal übernommenen Berufspflicht verhaftet bleibt und „sich ihrer nicht nach Gutdünken erledigen, seinen Beruf nicht wie eine Fessel abstreifen und nicht nach Belieben in einer beruflichen Angelegenheit bald in der Eigenschaft als Rechtsanwalt, bald als Privatperson auftreten“ kann (BGH, Urteil vom 21. Juli 1999 – 2 StR 24/99 –; Urteil vom 06.10.1964 – 1 StR 226/64 –; beide zitiert nach juris). Denn dies gilt nur dann, wenn der Rechtsanwalt gerade in der betreffenden Sache schon zuvor als Rechtsanwalt in Anspruch genommen worden war (BGH, Urteil vom 06.10.1964 – 1 StR 226/64 –, juris). Dies war nicht der Fall, als der Beschuldigte dem Antragsteller im Dezember 1998 den Rat erteilte, A O sen. nicht die Grundschuldbriefe zu übergeben, sondern den Wert des gestohlenen Tresorinhalts in Deutsche Mark zu zahlen. Wie oben (Gliederungspunkte aa. und bb.) erörtert, handelte es sich weder bei der Schuldenregulierung mit der T2bank H und Abtretung der Grundschuldbriefe noch beim Besitz an den Grundschuldbriefen um dieselbe Rechtssache. Darauf, ob es sich bei der Vertretung von A O sen. in dem Strafbefehlsverfahren (301 Js 2084/15 StA Bielefeld) um dieselbe Rechtssache gehandelt hat, kommt es nicht an. Denn im Dezember 1998 hatte der Beschuldigte die Verteidigung von A O sen. noch nicht übernommen; dort wurde der Beschuldigte erst im Jahr 2016 tätig. dd. Nach alledem gilt nichts anderes für die angeblich am 05.01.2010 vom Beschuldigten dem Antragsteller erteilte Auskunft, „Ich sehe das so, dass Du überhaupt keinen Anspruch hast, da die Vereinbarung 140.999,- DM an ihn (BNS) zu zahlen seinerzeit nur die Pflicht enthielt die Strafanzeige zurück zu nehmen und das hat er schließlich getan, weshalb er folglich auch die von Dir geleistete Zahlung behalten kann, auch wenn der Inhalt des Tresors nahezu vollständig wieder aufgetaucht ist.“ Auch hier bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass es sich um anwaltliche Beratung und nicht um eine private Gefälligkeit gehandelt hat, so dass dem Beschuldigten ein Handeln in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt aufgrund der vorgetragenen Tatsachen und vorgelegten Beweismittel nicht nachzuweisen sein wird. Namentlich ergibt sich auch insoweit aus dem Vortrag zu Vereinbarungen und Zahlungen nichts anderes als bei dem Rat im Dezember 1998. Vielmehr zeugt das Schreiben des Antragstellers an den Antragsgegner, das den Inhalt der angeblichen Beratung beweisen soll, nach eigenem Vortrag des Antragstellers im Wesentlichen von nicht unerheblichen persönlichen und familiären Streitigkeiten zwischen Antragsteller und Beschuldigtem. Dies legt nahe, dass auch die Auskunft vom 05.01.2010 der persönlichen und familiären Beziehung zwischen Antragsteller und Beschuldigtem und gerade nicht einem anwaltlich-beruflichen Tätigkeitsfeld zuzuordnen ist. Im Übrigen handelt es sich auch hier nicht um dieselbe Rechtssache wie bei der Schuldenregulierung gegenüber der T2bank und Abtretung der Grundschuldbriefe und dem Besitz an diesen. Die Verteidigung von A O sen. in dem Strafbefehlsverfahren (301 Js 2084/15 StA Bielefeld) hat der Beschuldigte erst im Jahr 2016 übernommen, so dass er am 05.01.2010 zuvor noch nicht von anderer Seite als Rechtsanwalt mit dieser Sache befasst war. b. Tatkomplex 3: Vertretung von A O sen. gegen die Fa. P GmbH & Co. KG und den Antragsteller (2016) Ebenso wenig erfüllt es nach dem vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalt den Tatbestand des Parteiverrats gem. § 356 Abs. 1 StGB, dass der Beschuldigte - am 17.05.2016 außergerichtliche Verhandlungen über die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Vertrag vom 25.11.1993 (UR-Nr. 182/1993 des Notars G) gegen den Antragsteller geführt hat, - am 09.06.2015 einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines Titels an den Antragsteller beauftragt hat, - am 04.08.2016 mit Rechtsanwalt M korrespondiert und - am 22.08.2016 einen Klageentwurf gefertigt hat, obwohl er bereits die Aktennotiz vom 02.04.1990 gefertigt hatte. aa. Den dem Beschuldigten zur Last gelegten Tathandlungen lagen nach dem Vortrag des Antragsstellers Rechtssachen zugrunde, die dem Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt anvertraut waren. Denn Gegenstand sämtlicher Handlungen war ausweislich des vom Antragsteller vorgetragenen Inhalts der jeweiligen schriftlichen Dokumente die Durchsetzung von Rentenansprüchen, die A O sen. aufgrund des Vertrags vom 25.11.1993 (UR-Nr. 182/1993 des Notars G) gegen den Antragsteller vermeintlich zustanden, bzw. vermeintliche Ansprüche auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen den Beschuldigten und die Fa. P GmbH & Co. KG als Rechtsnachfolgerin der Fa. O Maschinenfabrik GmbH & Co. KG aus der genannten Urkunde. So hat das Schreiben vom 17.05.2016 die Verwertung der aufgrund des Vertrags vom 25.11.1993 belasteten Grundstücke zum Gegenstand. Ebenso betraf die Zustellung, mit der der Obergerichtsvollzieher Q beauftragt wurde, die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde. Auch das Schreiben an Rechtsanwalt M vom 04.08.2016 betrifft die Verfolgung von Ansprüchen aus dieser Urkunde, ebenfalls der Klageentwurf vom 22.08.2016. Der Beschuldigte verwendete unter anderem für die Scheiben vom 17.05.2016, 09.06.2016 und 04.08.2016 seinen Briefkopf als Rechtsanwalt und die Anschrift seiner Rechtsanwaltskanzlei; auch fügte er seinem Namen am Ende der Schreiben jeweils den Zusatz „Rechtsanwalt“ hinzu. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass es sich nicht um private Korrespondenz handelte, sondern er in dieser Angelegenheit in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig wurde. Folglich kann auch für die Anfertigung des Klageentwurfs am 22.08.2016 nichts anderes gelten. Denn es handelte sich um dieselbe Rechtssache. Der in derselben Rechtssache einmal übernommenen Berufspflicht bleibt der Rechtsanwalt verhaftet; er kann sich ihrer nicht nach Gutdünken entledigen und nicht nach Belieben in einer beruflichen Angelegenheit bald in der Eigenschaft als Rechtsanwalt, bald als Privatperson auftreten (BGH, a. a. O.). bb. Allerdings hat der Antragsteller nicht schlüssig vorgetragen, dass es sich bei der Fertigung der Aktennotiz am 02.04.1990 um dieselbe Rechtssache gehandelt hat. Die Aktennotiz als solche betrifft keine Rechtssache im Sinne des § 356 StGB. Denn Gegenstand der Aktennotiz ist kein materielles Rechtsverhältnis, sondern lediglich eine abstrakte Rechtsauskunft. Wer von einem Rechtsbeistand nur eine abstrakte Rechtsauskunft verlangt, vertraut ihm deshalb gerade keine Rechtssache an (Gillmeister, a. a. O., Rn. 83). Ein Rechtsverhältnis ist eine durch Rechtsnormen geregelte Lebensbeziehung zwischen Personen untereinander (Fuchs, in: Creifelds, Rechtswörterbuch, 23. Auflage 2019, „Rechtsverhältnis“). Die Aktennotiz betrifft zwar eine Regelung durch Rechtsnormen. Sie nimmt aber gerade nicht Bezug auf eine Lebensbeziehung zwischen Personen untereinander. Denn die Aktennotiz enthält lediglich Rechtsausführungen zu den rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten für einen Unternehmenskauf, namentlich zur Ermittlung des Kaufpreises, steuerlichen Gesichtspunkten und den bei einer Verrentung des Kaufpreises einzubeziehender Überlegungen. Diese Rechtsausführungen sind in keinerlei Beziehung oder Zusammenhang zu konkreten Personen – namentlich zum Antragsteller, zu seinem Vater und zu der Fa. O Maschinenfabrik GmbH & Co. KG – gestellt. Die Darstellung ist so allgemein gehalten, dass ein Rückschluss auf oder eine Verbindung mit einer bestimmten Gesellschaft, einem bestimmten Veräußerer oder einem bestimmten Erwerber nicht möglich ist. Es handelt sich um allgemeine Aussagen ohne Bezug zu einem konkreten Lebenssachverhalt. Um „dieseselbe Rechtssache“ könnte es sich folglich allenfalls dann handeln, wenn die Fertigung des Aktenvermerks Teil einer umfassenderen Beratung gewesen wäre, die bereits damals schon die Übertragung der Anteilsmehrheit an der Fa. O Maschinenfabrik GmbH & Co. KG und an weiteren Gesellschaften von A O sen. auf den Antragsteller zum Gegenstand hatte. Dies ist wird zwar vom Antragsteller pauschal behauptet. Tatsachen, die einen solchen Schluss rechtfertigen, hat er allerdings auch in diesem Fall weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Insbesondere der Umstand, dass eine solche Übertragung rund dreineinhalb Jahre später stattgefunden hat, lässt nicht darauf schließen, dass eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen von A O sen. auf den Antragsteller bereits im Jahr 1990 Gegenstand der Angelegenheit war, aufgrund welcher der Beschuldigte die Aktennotiz verfasste. Dem steht namentlich entgegen, dass der Beschuldigte sich in der Klageschrift vom 06.11.2017 (3 O 302/17 LG Bielefeld) dahin eingelassen hat, ein Zusammenhang zwischen der Aktennotiz und einem konkreten Vorhaben habe nicht bestanden. Bei der Anfertigung der Aktennotiz sei er – der Beschuldigte – davon ausgegangen, dass die Information für Verhandlungen mit einem dritten Kaufinteressenten benötigt worden sei; damals sei im Gespräch gewesen, das Unternehmen an einen Dritten zu veräußern. Die Übertragung an den Antragsteller sei erst viel später aktuell geworden. Von der Übertragung des Firmenvermögens auf den Antragsteller habe er, der Beschuldigte, erst kurz vor der Unterzeichnung des Vertrags vom 25.11.1993 (UR-Nr. 182/1993 des Notars G) erfahren. Mangels weitergehender Anhaltspunkte im Sachvortrag des Antragstellers erscheint diese Sachverhaltsvariante – auch angesichts der offenbar vielfachen Zerwürfnisse innerhalb der Familie – nicht weniger wahrscheinlich als die umgekehrte Möglichkeit. Nähere, seine Behauptung stützende Tatsachen, der Beschuldigte habe den Vermerk gerade „betreffend die Übertragung von Gesellschaftsanteilen des A O sen. auf den Antragsteller“ gefertigt, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Der Argumentation des Antragstellers, aus dem von dem Notar E am 25.11.1993 zu UR-Nr. 224/1993 beurkundeten Erwerb von Gesellschaftsanteilen an der S2 Maschinenbau GmbH durch den Beschuldigten folge, dass der Beschuldigte den Antragsteller in der hier im Raum stehenden Angelegenheit rechtlich beraten habe, kann der Senat insgesamt nicht folgen. Tatsachen, die diesen vom Antragsteller gezogenen Schluss nachvollziehen lassen, sind nicht vorgetragen. cc. Offen ist schließlich auch hier, ob der Beschuldigte in dieser Angelegenheit tatsächlich dem Antragsteller „gedient“ hat. Denn der Antragsteller hat auch hier lediglich pauschal behauptet behauptet, der Aktenvermerk sei „in seinem Auftrag“ erstellt worden. Wann, wo und unter welchen Umständen der Antragsteller den Beschuldigten mit der Fertigung des Vermerks betraut haben will, ist nicht mitgeteilt. Auch hier fehlt es folglich am hinreichenden Vortrag von Tatsachen, die den rechtlichen Schluss erlauben, der Antragsteller habe den Beschuldigten tatsächlich beauftragt. Namentlich aus der Einlassung des Beschuldigten in seinem Schriftsatz vom 06.11.2017 (3 O 302/17 LG Bielefeld) ergibt sich nichts anderes. Soweit es darin heißt, die Aktennotiz sei „für die Firma“ erstellt worden, ist dies völlig unspezfisch. Dies lässt nicht den zwingenden Schluss zu, Empfänger der damaligen Beratung sei die Fa. O Maschinenfabrik GmbH & Co. KG und damit auch der Antragsteller als damaliger Minderheitsgesellschafter gewesen. Denn bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen handelt es sich um ein Geschäft, das nicht die Gesellschaft als solche, sondern die vertragliche Beziehung der Gesellschafter untereinander betrifft. Insofern liegt es nahe, dass entweder der Antragsteller oder A O sen. oder der Antragsteller und A O sen. persönlich Empfänger der damaligen Rechtsauskunft waren. Wie sich dies tatsächlich verhielt, ist auch anhand der Einlassung des Beklagten ungeklärt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 177 StPO. Die Regelung betrifft die Fälle, in denen ein Antrag nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO als unbegründet verworfen wird. Sachgerecht ist eine entsprechende Anwendung auch auf Fälle, in denen der Antrag zum Teil als unzulässig, zum Teil als unbegründet verworfen wird. Denn ist ein Antrag gem. § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO ingesamt unzulässig, entsteht keine Gerichtsgebühr und die die Beteiligten haben ihre notwendigen Aulsagen – mangels anderweitiger Regelung – selbst zu tragen. Eine Kostenentscheidung ergeht in diesen Fällen nicht (Moldenhauer, a. a. O., § 177, Rn. 1, m. w. N.). Entscheidet das Gericht hingegen – wie hier – zumindest teiweise auch in der Sache, sieht Ziffer 3200 KV GVG Gerichtsgebühren in Höhe von pauschal 70 € vor. Eine Differenzierung der Gebührenhöhe danach, ob der Antrag zum Teil bereits als unzulässig verworfen worden ist oder danach, ob der Antrag eine Mehrzahl von Tatvorwürfen betrifft, ist nicht vorgesehen. Im Fall der Unbegründetheit hat der Antragsteller zudem gem. § 177 StPO – über seinen Wortlaut hinaus – auch die notwendigen Auslagen der Beteiligten zu tragen. Im Fall teilweiser Unzulässigkeit und teilweiser Unbegründetheit ist demnach anders als bei vollständiger Unzulässigkeit eine volle Gerichtsgebühr in Höhe von 70 € enstanden; die notwendigen Auslagen der Beteiligten hat der Antragsteller in beiden Fällen ohnehin zu tragen. Dies entspricht der Kostenfolge des § 177 StPO. Anlass für eine Nichterhebung oder Herabsetzung der Gebühr von 70 € bestand nicht; denn auch wenn der Antragsteller die Antragsschrift ohne die unzulässigen Teile eingereicht hätte, wäre diese in voller Höhe entstanden.