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Beschluss

2 AR 16/16

OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2016:0517.2AR16.16.0A
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Leitsätze
Stellt ein Strafgefangener Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf der Zulassung zum offenen Vollzug, bleibt die Strafvollstreckungskammer am Sitz der widerrufenden Vollzugsbehörde auch dann örtlich zuständig, wenn der Strafgefangene zugleich in eine in einem anderen Landgerichtsbezirk liegende Vollzugsbehörde verlegt wird. Verweist die ursprüngliche Strafvollstreckungskammer das Verfahren wegen der Verlegung an die Strafvollstreckungskammer am Sitz der neuen Vollzugsbehörde, ist diese Entscheidung gleichwohl bindend.(Rn.11)
Tenor
Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i. V. m. § 14 StPO die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Stellt ein Strafgefangener Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf der Zulassung zum offenen Vollzug, bleibt die Strafvollstreckungskammer am Sitz der widerrufenden Vollzugsbehörde auch dann örtlich zuständig, wenn der Strafgefangene zugleich in eine in einem anderen Landgerichtsbezirk liegende Vollzugsbehörde verlegt wird. Verweist die ursprüngliche Strafvollstreckungskammer das Verfahren wegen der Verlegung an die Strafvollstreckungskammer am Sitz der neuen Vollzugsbehörde, ist diese Entscheidung gleichwohl bindend.(Rn.11) Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i. V. m. § 14 StPO die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg. I. Der Antragsteller, der seit dem 27.10.2010 inhaftiert ist, befand sich seit dem 30.07.2015 im offenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt W. und wurde ab dem 03.08.2015 als Freigänger mit einem Beschäftigungsverhältnis bei einem Unternehmen in W. zugelassen. Durch Verfügung der Justizvollzugsanstalt W. vom 25.01.2016 wurde die Zulassung zum offenen Vollzug widerrufen, da der Verdacht bestehe, der Antragsteller habe eine Straftat begangen, indem er durch eine vorgetäuschte Forderungsabtretung versucht habe, Pfändungsgläubiger zu benachteiligen. Noch am selben Tag wurde der Antragsteller in die Justizvollzugsanstalt F. verlegt. In dem durch eigenen Schriftsatz des Antragstellers vom 25.01.2016 bei dem Landgericht Waldshut-Tiengen anhängig gewordenen Verfahren beantragte dessen Verfahrensbevollmächtigter am 26.01.2016, die Ablösung des Antragstellers vom offenen Vollzug und vom Freigang aufzuheben. Aus einem ergänzenden Schreiben des Antragstellers an das Landgericht Waldshut-Tiengen vom 01.02.2016 ergibt sich zudem sein Begehren, dass das Landgericht seine erneute Unterbringung im Freigängerheim der Justizvollzugsanstalt W. verfügen möge. Nach Anhörung der Beteiligten verwies das Landgericht Waldshut-Tiengen das Verfahren mit Beschluss vom 16.02.2016 an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg. Zur Begründung führte das Landgericht Waldshut-Tiengen aus, dass dem Antragsteller, der die Aufhebung des Widerrufs der Unterbringung im offenen Vollzug erstrebe, mit einer Aufhebung der Ablösungsverfügung der Justizvollzugsanstalt W. in Folge seiner Verlegung in die Justizvollzugsanstalt F. nicht gedient sei. Denn nunmehr habe deren Leiter über die erneute Unterbringung des Antragstellers im offenen Vollzug zu entscheiden. Das Landgericht Freiburg lehnte die Übernahme des Verfahrens mit Beschluss vom 06.04.2016 ab, da es eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Waldshut-Tiengen gegeben sah. Mit Beschluss vom 21.04.2016 hat das Landgericht Waldshut-Tiengen die Sache dem Senat zur Bestimmung der örtlich zuständigen Strafvollstreckungskammer vorgelegt. II. 1. Nachdem zwischen zwei Gerichten in dem Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe ein negativer Zuständigkeitsstreit besteht, ist das Oberlandesgericht gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i. V. m. § 14 StPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.12.1992, 2 ARs 509/92; Senat, Beschluss vom 20.07.2012, 2 Ws 506/11; ThürOLG, ZfStrVo 2006, 373). 2. Zuständig für die weitere Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Landgericht Freiburg. a) Aus den Zuständigkeitsvorschriften des Strafvollzugsgesetzes ergibt sich allerdings keine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Freiburg. Der Antragsteller wendet sich - bei verständiger Auslegung seines Begehrens - gegen die Ablösung vom offenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt W. und die damit unmittelbar verbundene, ebenfalls durch die Justizvollzugsanstalt W. veranlasste Verlegung in den geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt F. Er macht die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen geltend und begehrt deren Aufhebung. Welches Gericht für die Entscheidung über den damit gestellten Anfechtungsantrag (§ 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) zuständig ist, richtet sich gemäß § 110 StVollzG nach dem Sitz der an dem Verfahren beteiligten Vollzugsbehörde. § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG bestimmt hierzu, dass diejenige Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet hat, Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens ist. Das ist vorliegend die Justizvollzugsanstalt W. Angesichts dieser an sich eindeutigen Gesetzeslage entspricht es der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung (OLG Hamm, ZfStrVo 1979, 102; KG, NStZ 1993, 100 f.; siehe auch Senat, Beschlüsse vom 01.04.2011, 2 Ws 27/11, und vom 09.09.2011, 2 Ws 231/11; OLG Celle, Beschluss vom 22.06.2012, 1 Ws 205/12) und Schrifttum (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 110 Rn. 4; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl. 2013, § 110 Rn. 6; Euler, BeckOK Strafvollzug Bund, 8. Edition 2016, § 110 StVollzG Rn. 5; Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 110 Rn. 4), dass für die Anfechtung einer Ablösung vom offenen Vollzug und einer Verlegungsentscheidung auch nach deren Vollzug die Strafvollstreckungskammer zuständig ist, in deren Bezirk diejenige Justizvollzugsanstalt ihren Sitz hat, deren Leiter die Maßnahmen angeordnet hat. Soweit das Thüringer Oberlandesgericht (ZfStrVo 2006, 373) dennoch die Auffassung vertreten hat, dass die Rechtswidrigkeit einer Ablösung vom offenen Vollzug durch eine Justizvollzugsanstalt nach Verlegung in eine andere Anstalt dieser gegenüber geltend zu machen sei, vermag der Senat dem nicht beizutreten. Bereits die Prämisse des Thüringer Oberlandesgerichts, wonach das eigentliche Ziel des Strafgefangenen in einem solchen Fall die erneute Unterbringung im offenen Vollzug und damit eine Änderung seiner rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse sei, weshalb das Begehren gegenüber der aktuellen Vollzugsbehörde, die für die Anordnung dieser Veränderung zuständig sei, geltend gemacht werden müsse, ist unzutreffend. Denn der Verfahrensgegenstand ist gerade nicht (nur) die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt, in der der Antragsteller aktuell untergebracht ist, diesem Vollzugslockerungen zu gewähren. Vielmehr will der Antragsteller die Rechtmäßigkeit der fortdauernde Wirkungen entfaltenden Verfügung, ihn vom offenen Vollzug abzulösen und in eine andere Justizvollzugsanstalt zu verlegen, zur gerichtlichen Überprüfung stellen. Dass dem Antragsteller im Falle eines Obsiegens auch der Anspruch zustünde, die dann als rechtswidrig erkannte Maßnahmen rückgängig zu machen, ist Ausdruck des aus dem Vollzug einer rechtswidrigen Maßnahme resultierenden Folgenbeseitigungsanspruchs, macht aus einer prozessualen Anfechtungssituation jedoch keine (isolierte) Verpflichtungssituation. Dies ergibt sich bereits aus § 115 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, der die Möglichkeit eines Folgenbeseitigungsausspruchs in einem Anfechtungsrechtsstreit regelt. Die in dem eindeutigen Wortlaut des § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Entscheidung, wonach diejenige Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet hat, die beteiligte Antragsgegnerin ist, ist im Übrigen auch sachgerecht. Denn die Justizvollzugsanstalt, die die Entscheidung über die Ablösung vom Freigang sowie die Verlegung getroffen hat, verfügt jedenfalls in erster Linie über die zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung maßgeblichen Kenntnisse der ihr zugrundeliegenden Tatsachen, insbesondere der Persönlichkeit des Gefangenen und seines Vollzugsverhaltens bis zum Zeitpunkt der Ablösung vom offenen Vollzug (vgl. KG, NStZ 1993, 100, 101). Dass im Falle eines erfolgreichen Anfechtungsantrags eine Mitwirkung derjenigen Justizvollzugsanstalt, in der sich der Antragsteller nunmehr befindet, erforderlich würde, um die dann anstehende Rückverlegung des Antragstellers umzusetzen, vermag deren Beteiligtenrolle im Anfechtungsrechtsstreit ebenfalls nicht zu begründen. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Frage des Inhalts des Folgenbeseitigungsanspruchs des obsiegenden Antragstellers, der aus einer erfolgreiche Anfechtungsklage resultieren kann. Rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten sind dabei jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn - wie vorliegend - beide Vollzugsbehörden demselben Rechtsträger (hier: dem Land Baden-Württemberg) angehören, der an die gerichtliche Entscheidung gebunden ist (vgl. OLG Hamm, ZfStrVo 1979, 102; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 22.03.2007, 2 BvR 1983/05). b) Dessen ungeachtet ist das Landgericht Freiburg das für die weitere Ermittlung und Entscheidung zuständige Gericht. Der Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 16.02.2016, mit dem die Sache an das Landgericht Freiburg verwiesen wurde, hat ungeachtet seiner Rechtsfehlerhaftigkeit bindende Wirkung. Hält sich eine Strafvollstreckungskammer in einem Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG für örtlich unzuständig, findet § 83 Satz 1 VwGO i V. m. § 17a Abs. 2 GVG entsprechende Anwendung (vgl. Senat, Beschluss vom 14.01.2016, 2 Ws 562/15; ThürOLG, ZfStrVo 2006, 373, OLG Frankfurt, NStZ-RR 2008, 293; OLG Celle, Beschluss vom 24.10.2014, 1 Ws 439/14). Ein Beschluss, mit dem das Verfahren an eine andere Strafvollstreckungskammer verwiesen wird, ist daher entsprechend § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bindend. Eine Ausnahme von dieser Bindungswirkung ist nur bei grober und offensichtlicher Fehlerhaftigkeit des Verweisungsbeschlusses anzunehmen (Senat, Beschluss vom 09.09.2011, 2 Ws 306/11; ThürOLG, ZfStrVo 2006, 373; vgl. auch BVerwG, NVwZ 2004, 1124, 1125), was insbesondere bei einer offensichtlichen inhaltlichen Unvertretbarkeit des Verweisungsbeschlusses (vgl. BVerwG, NJW 1993, 3087, 3088; BAG, NJW 1996, 413) oder bei einer Verletzung elementarer Mitwirkungsrechte der Beteiligten (vgl. BayObLG, NJW-RR 1992, 597, 598; OLG Naumburg, Beschluss vom 10.09.2009, 1 Ws 371/09) in Betracht zu ziehen ist. Danach kommt dem Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 16.02.2016 bindende Wirkung zu. Der Beschluss ist inhaltlich nicht grob und offensichtlich fehlerhaft, sondern vertritt eine Rechtsansicht, die zwar mit der herrschenden Meinung - und der Auffassung des Senats - nicht in Einklang steht, sich aber immerhin auf einen Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts und damit eines Obergerichts berufen kann. Sie ist zudem nach der von § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG vorgeschriebenen Anhörung aller in Betracht kommender Beteiligten ergangen. Des Verweisungsantrags, den der Antragsteller am 26.01.2016 hilfsweise gestellt hatte, hätte es im Hinblick auf die analoge Anwendung von § 83 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ohnehin nicht bedurft (vgl. Senat, Beschluss vom 14.01.2016, 2 Ws 562/15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.02.2009, 1 Ws 179/07). 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass trotz der - allein auf der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses beruhenden - Zuständigkeit des Landgerichts Freiburg die Justizvollzugsanstalt W. die zu beteiligende Antragsgegnerin ist (§ 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG). Zur Aufklärung des Sachverhalts dürfte es sich anbieten, auch die einschlägigen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft W. beizuziehen und auszuwerten. Im Hinblick auf die in Folge des bisherigen gerichtlichen Zuständigkeitsstreits eingetretene Verfahrensverzögerung und die Bedeutung der Sache für den Antragsteller, bei dessen Strafvollstreckung am 14.09.2016 der gemeinsame Zwei-Drittel-Zeitpunkt des § 454b Abs. 3 StPO erreicht sein wird, dürfte zudem eine beschleunigte Sachbehandlung angezeigt sein.