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Beschluss

1 Vollz (Ws) 518/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:1112.1VOLLZ.WS518.19.00
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Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Klarstellend wird die Entscheidung des Leiters der JVA C1 zur am 24.05.2018 erfolgten Verlegung des Betroffenen in die JVA E aufgehoben.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen, jedoch wird die gerichtliche Gebühr jeweils um 1/4 ermäßigt. Die Landeskasse hat insgesamt die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu 1/4 zu tragen.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Klarstellend wird die Entscheidung des Leiters der JVA C1 zur am 24.05.2018 erfolgten Verlegung des Betroffenen in die JVA E aufgehoben. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen, jedoch wird die gerichtliche Gebühr jeweils um 1/4 ermäßigt. Die Landeskasse hat insgesamt die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu 1/4 zu tragen. Gründe: I. Der Betroffene befindet sich seit dem 09.06.2016 in Haft, wobei er derzeit den Rest einer wegen Diebstahls verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verbüßt und das Strafende auf den 01.08.2020 notiert ist. Mit seiner Zustimmung wurde der Betroffene am 25.01.2018 in die JVA C2 verlegt, in deren Nähe seine Lebensgefährtin wohnt. Am 24.05.2018 erfolgte dann die Verlegung des Betroffenen in die JVA E, woraufhin er gegenüber der JVA C2 mit anwaltlichem Schreiben vom 05.06.2018 seine Rückverlegung verlangte. Mit Bescheid dieser JVA vom 21.06.2018 ist dann die Verlegungsentscheidung schriftlich begründet und zugleich der Antrag des Betroffenen auf Rückverlegung abgelehnt worden. Hierbei hat der Antragsgegner ohne nähere Angaben zum Sachverhalt darauf abgestellt, dass bekannt geworden sei, dass der Betroffene einem im allgemeinen Vollzugsdienst der JVA C2 eingesetzten Bediensteten aus dem privaten Umfeld näher bekannt sei; um einem etwaig entstehenden Abhängigkeitsverhältnis vorzubeugen, aber auch zum Schutz des Betroffenen sowie des Bediensteten sei eine Verlegung unumgänglich gewesen und komme eine Rückverlegung nicht in Betracht. Auf den hiergegen gerichteten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld mit Beschluss vom 20.02.2019 - 101 StVK 2498/18 - „ die eine Rückverlegung des Antragstellers in die JVA C2 ablehnende Entscheidung des Antragsgegners vom 21.06.2018 … aufgehoben “ und den Antragsgegner zur Neubescheidung des Antrags auf Rückverlegung verpflichtet. Zur Begründung hatte die Strafvollstreckungskammer - zusammengefasst - darauf abgestellt, dass die nach Auffassung des Antragsgegners nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG NRW („ Gefangene können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden, wenn … die Verlegung aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist “) gerechtfertigte Entscheidung, den Betroffenen in die JVA E zu verlegen und nicht in die JVA C2 zurückzuverlegen, mit der im Bescheid vom 21.06.2018 gegebenen Begründung rechtsfehlerhaft erfolgt, nämlich die Erforderlichkeit der Verlegung - und spiegelbildlich auch der Ablehnung der Rückverlegung - nicht hinreichend dargelegt worden sei. Insbesondere seien weder hinsichtlich der Person des Bediensteten, der Art der vom Antragsgegner angeführten privaten Kontakte oder deren vom Betroffenen befürchteten Konsequenzen für die Verhältnisse im Vollzug hinreichend konkret dargelegt noch erkennbar eine Abwägung der im konkreten Einzelfall für und gegen eine Verlegung bzw. Rückverlegung sprechenden Umstände vorgenommen worden. Anschließend hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 21.05.2019 erneut die beantragte Rückverlegung in die JVA C2 abgelehnt. Zur Begründung hat der Antragsgegner ausgeführt, dass der Justizbedienstete T berichtet habe, dass ihm der Betroffene bereits seit langem bekannt sei. Dieser sei seit Jahren mit dem Schwiegervater des Bediensteten befreundet, so dass es in der Vergangenheit zu mindestens fünf Treffen des Betroffenen mit dem Bediensteten in der Wohnung des Schwiegervaters gekommen sei; ferner führe die Tochter des Betroffenen eine Beziehung mit dem Schwager des Bediensteten. Dies sei geeignet, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen, da die notwendige Distanz zu dem Betroffenen nicht mehr gewahrt sei. Es sei zu befürchten, dass der Betroffene wegen der Bekanntschaft auf Vergünstigungen oder bevorzugte Behandlung hoffen bzw. bestehen könnte. Ferner könnten über den Betroffenen durch andere Gefangene Informationen zu dem Privatleben des Bediensteten eingeholt werden, um diesen unter Druck zu setzen. Der Betroffene selbst könne ebenfalls unter Druck gesetzt werden, entsprechende Informationen weiterzugeben. Ferner könnten auch positive Entscheidungen im Sinne des Betroffenen von anderen Gefangenen missinterpretiert und auf die Bekanntschaft zurückgeführt werden. Es lasse sich auch ein Zusammentreffen der beiden nicht hinreichend vermeiden, da der fragliche Bedienstete im Abteilungsdienst eingesetzt sei und z.B. im Rahmen von Vertretungen auch in anderen Hafthäusern eingesetzt werden müsse. Die Verlegung sei auch bewusst in die nächstgelegene JVA erfolgt; die Fahrzeit für die Lebensgefährtin des Betroffenen erhöhe sich so lediglich von circa 50 Minuten auf ungefähr 60 Minuten. Den hiergegen gerichteten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 07.06.2019 hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Hierbei hat die Strafvollstreckungskammer nach Darstellung der nur eingeschränkt zulässigen Überprüfung des der Vollzugsbehörde im Rahmen des § 11 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG NRW zustehenden Beurteilungsspielraums ausgeführt, dass nunmehr die Erforderlichkeit der Verlegung in die JVA E und spiegelbildlich der Ablehnung der Rückverlegung hinreichend dargetan sei. Die Einwände des Betroffenen seien nicht geeignet, das ausreichend konkretisierte Vorbringen des Antragsgegners zu den privaten Kontakten des Betroffenen zu dem fraglichen Bediensteten in Zweifel zu ziehen. Zudem habe der Antragsgegner ausreichend dargetan, dass zum einen vollzugliche Erfahrungen in der Vergangenheit bereits gezeigt hätten, dass im Rahmen vergleichbarer Verbindungen zwischen Strafgefangenen und Bediensteten Gefangene eine bevorzugte Behandlung erwarten würden und ablehnende Entscheidungen schwerer hingenommen würden, und dass zum anderen in der JVA C2 als einer Vollzugsanstalt der höchsten Sicherungsstufe in besonderem Maße zu besorgen sei, dass andere Strafgefangene auf den fraglichen Bediensteten Druck ausüben können, weil sie über den Betroffenen an Informationen aus dem Privatleben dieses Bediensteten gelangen könnten. Ebenfalls sei ausreichend dargelegt worden, dass in der JVA C2 Kontakte zwischen dem Betroffenen und dem Bediensteten nicht zu verhindern seien, und habe man bei der Verlegung in die JVA E auch die Nähe dieser Anstalt zu dem Wohnort der Lebensgefährtin des Betroffenen berücksichtigt. Gegen den Beschluss richtete sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er weiterhin die Rückverlegung in die JVA C2 anstrebt. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes für unzulässig. II. Die - auch im Übrigen zulässige - Rechtsbeschwerde war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. So liegt der Fall hier, insofern der angefochtene Beschluss vom 06.08.2019 wie schon der vorangegangene Beschluss vom 20.02.2019 besorgen lässt, dass die Strafvollstreckungskammer den Rechtscharakter der von ihr zu prüfenden Maßnahme nicht hinreichend erfasst hat. Denn bei verständiger Würdigung wendet sich der Betroffene mit seinem folgerichtig gegen die JVA C2 gerichteten Vorbringen vornehmlich gegen seine dort angeordnete Verlegung in die JVA E, so dass sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung als Anfechtungs- und nicht lediglich bzw. ausschließlich als Verpflichtungsbegehren zu behandeln ist, auch wenn der Betroffene zugleich die Rückverlegung anstrebt und im Übrigen an der Umsetzung dieser Rückverlegung eine Mitwirkung der JVA E erforderlich wäre. Der Betroffene will ersichtlich auch die Rechtmäßigkeit der fortdauernde Wirkung entfaltenden Verfügung der JVA C2, ihn in die JVA E zu verlegen, und die hierzu erfolgte Begründung zur gerichtlichen Überprüfung stellen. Dass ihm - im Einklang mit seinem Antrag auf Rückverlegung - im Falle des Obsiegens grundsätzlich (auf diese Einschränkung wird nachfolgend unter Ziff. IV. eingegangen) auch ein Anspruch darauf zustehen könnte, die als rechtswidrig qualifizierte Maßnahme in Gestalt der Verlegung in die JVA E rückgängig zu machen, ist schlicht Ausdruck des aus dem Vollzug der rechtswidrigen Maßnahme resultierenden Folgenbeseitigungsanspruchs, der sich aus § 115 Abs. 2 S. 2 StVollzG ergibt (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2018 - III-1 Vollz (Ws) 721/18 - [in Veröffentlichung]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.05.2016 - 2 AR 16/16 -; OLG Celle, Beschluss vom 27.08.2015 - 1 Ws 352/15 (StrVollz) -; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.05.2006 - 3 VAs 19/06 -; LG Marburg, Beschluss vom 16.05.2011 - 7a StVK 59/11 -; LG Gießen, Beschluss vom 29.06.2006 - 2 StVK - Vollz 226/06 -, jew. zit. n. juris). Dem ist die Strafvollstreckungskammer insofern nicht gerecht geworden, als nach den vorstehenden Grundsätzen zutreffender Ausgangspunkt ihrer Prüfung im vorliegenden Verfahren nicht die erneute Bescheidung durch die JVA C2 vom 21.05.2019, sondern die ursprüngliche, am 24.05.2018 umgesetzte Verlegungsentscheidung mit der hierzu am 21.06.2018 erfolgten schriftlichen Begründung gewesen wäre. Diese Verlegungsentscheidung war - wie die Strafvollstreckungskammer im Beschluss vom 20.02.2019 zutreffend dargelegt hat - aufgrund des Fehlens einer substantiierten Darstellung der insofern maßgeblichen Umstände (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 22.03.2018 - III-1 Vollz (Ws) 70/18 - m.w.N., juris) ersichtlich als rechtswidrig zu bewerten. Auch ist in dem Beschluss vom 20.02.2019 bereits richtig darauf hingewiesen worden, dass sich die dem Bescheid vom 21.06.2018 nachfolgenden Ausführungen des Antragsgegners bezogen auf seine ursprüngliche Entscheidung als unzulässiges Nachschieben von Gründen darstellen (vgl. Arloth in Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 115 Rn. 4 m.w.N.). Die Strafvollstreckungskammer hätte daher in einem ersten Schritt zumindest klarstellend - mit dem Beschluss vom 20.02.2019 war nämlich lediglich „die eine Rückverlegung … ablehnende Entscheidung“ (Anm.: Unterstreichung durch den Senat) vom 21.06.2018 aufgehoben worden - die vom Betroffenen auch angefochtene Entscheidung zur am 24.05.2018 erfolgten Verlegung in die JVA E aufheben müssen. Die Rechtmäßigkeit und Tragweite des neuerlichen Bescheids des Antragsgegners vom 21.05.2019 war hingegen erst bei der Prüfung relevant, ob gemäß § 115 Abs. 2 S. 2 StVollzG auszusprechen ist, dass und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung der angefochtenen Maßnahme - hier: die Verlegung vom 24.05.2018 - rückgängig zu machen hat. III. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache insofern teilweise Erfolg, als die vom Betroffenen insbesondere angefochtene Entscheidung des Antragsgegners zur am 24.05.2018 erfolgten Verlegung des Betroffenen von der JVA C2 in die JVA E aufgrund der vorgenannten Erwägungen mangels hinreichender Begründung als rechtswidrig zu bewerten und daher vom Senat an Stelle der Strafvollstreckungskammer (§ 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG) gemäß § 115 Abs. 2 S. 1 StVollzG zumindest klarstellend aufzuheben war. IV. Soweit der Betroffene darüber hinausgehend seine Rückverlegung in die JVA C2 beantragt hat, erweist sich die Rechtsbeschwerde hingegen als unbegründet, da ihm diesbezüglich angesichts der zwischenzeitlichen erneuten Entscheidung dieser JVA vom 21.05.2019 unter dem Aspekt der unzulässigen Rechtsausübung kein Folgenbeseitigungsanspruch gegen die JVA C2 zusteht. 1. Für die verwaltungsgerichtliche Regelung der prozessualen Durchsetzung des Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs in § 113 Abs. 1 S. 2, S. 3 VwGO („ Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. “) - und nichts anderes gilt für die dieser Norm ohne hier relevante Änderung nachgebildete Regelung in § 115 Abs. 2 S. 2 StVollzG („ Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, dass und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.“) - ist allgemein anerkannt, dass im Einzelfall ein Anspruch auf Folgenbeseitigung dann ausgeschlossen ist, wenn sich seine Verwirklichung als eine unzulässige Rechtsausübung darstellt: „ Es wäre eine unzulässige Rechtsausübung, die Wiederherstellung eines früheren Zustandes zu verlangen, obwohl auf der Grundlage der außerhalb des Rechtsstreits inzwischen entstandenen materiellen Rechtslage die Beseitigung der eingetretenen Folgen ausgeschlossen ist. Das ist beispielsweise durch nachträgliche Legalisierung möglich. Auch die Wiederholung eines zunächst rechtsfehlerhaften Verfahrens kommt in diesem Sinne als nachträgliche Legalisierung in Betracht, die den ursprünglichen Rechtsmangel "heilen" kann“ (vgl. so und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 06.09.1988 - 4 C 26/88 -, juris; ebenso BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24/91 -; Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 113 Rn. 37; Decker in: BeckOK-VwGO, 51. Ed. (01.10.2019), § 113 Rn. 49). Hierbei genügt für die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung allerdings nicht, daß die zuständige Behörde nur die Möglichkeit hat, rechtmäßige Zustände herbeizuführen. Erforderlich ist vielmehr eine hierauf gerichtete, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinreichend gesicherte Erwartung, die Behörde werde von den ihr gegebenen Möglichkeiten auch alsbald Gebrauch machen, um rechtmäßige Zustände herbeizuführen. 2. Und gerade eine solche nachträgliche Legalisierung ist vorliegend erfolgt, insofern der Antragsgegner ausweislich seines Bescheids vom 21.05.2019 erneut - und nun mit nicht mehr zu beanstandender Begründung - die Voraussetzungen der auf § 11 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG NRW gestützten Verlegung geprüft und in rechtmäßiger Weise bejaht hat. Weder sind die Feststellungen dazu zu beanstanden, dass ein Vollzugsbediensteter und der Betroffene aufgrund dessen langjähriger Freundschaft mit dem Schwiegervater des Bediensteten sowie wegen einer Beziehung der Tochter des Betroffenen mit dem Schwager dieses Bediensteten seit langem persönlich bekannt sind, noch die hieraus vom Antragsgegner unter Hinweis auf vollzugliche Erfahrungen in der Vergangenheit abgeleitete Besorgnis, dass Zweifel an der ordnungsgemäßen Dienstausübung des Bediensteten bestehen könnten, der Betroffene auf Vergünstigungen oder bevorzugte Behandlung hoffen bzw. bestehen könnte, andere Gefangene - gegebenenfalls unter Ausübung von Druck - vom Betroffenen Informationen zum Privatleben des Bediensteten erlangen könnten, um wiederum diesen unter Druck zu setzen, oder für den Betroffenen positive Entscheidungen von anderen Gefangenen missinterpretiert werden könnten. Auch teilt der Senat die Einschätzung, dass diese im Hinblick auf ein geordnetes Zusammenleben innerhalb der JVA bzw. für Interessen des Gesamtvollzugs (bzgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG vgl. KG, Beschluss vom 27.08.2007 - 2/5 Ws 376/06 Vollz -, juris; Anstötz in: BeckOK-Strafvollzug Bund, 16. Ed. (Stand 01.08.2019), § 8 Rn. 14) somit in mehrfacher Hinsicht problematische bzw. risikobehaftete Bekanntschaft zwischen dem Betroffenen und einem Vollzugsbediensteten einen wichtigen Grund für eine Verlegung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG NRW darstellt. Gleiches gilt für die Bewertung, dass aus diesem Grund die Verlegung des Betroffenen erforderlich war, also keine für ihn weniger eingriffsintensive und - bezogen auf den mit der Verlegung verfolgten Zweck - im gleichen Maße geeignete Maßnahme in Betracht kam und kommt. Insbesondere scheidet als ein solch milderes, aber gleich geeignetes Mittel die Alternative, dass der Betroffene und der fragliche Bedienstete innerhalb der JVA C2 räumlich getrennt werden, schon aufgrund der vom Antragsgegner plausibel in den Blick genommenen Möglichkeit aus, dass sich andere Strafgefangene vom Betroffenen zur Verfügung gestellte Informationen über das Privatleben des Bediensteten zu Nutze zu machen versuchen, was gar keinen persönlichen Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Bediensteten innerhalb des Strafvollzuges erfordern würde. Auch kam bzw. kommt in dieser Konstellation dem Gesichtspunkt ersichtlich keine maßgebliche Bedeutung zu, dass vor einer - anders als vorliegend - auf ein bestimmtes Fehlverhalten eines (konkretisierbaren) Dritten gestützte Verlegung eines Gefangenen vorrangig eine Maßnahme bezüglich dieses Dritten zu erwägen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.11.2016 - 2 BvR 1519/14 - m.w.N., juris). Schließlich hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung erkennbar auch die für den Betroffenen mit der gegen seinen Willen erfolgten Verlegung verbundenen Beeinträchtigungen in die erforderliche Gesamtabwägung einbezogen (vgl. zu diesem Erfordernis Senat, Beschluss vom 22.03.2018, a.a.O.), nämlich insbesondere in Ansatz gebracht, dass sich die Fahrtzeit für die Lebensgefährtin des Betroffenen durch die Verlegung in die JVA E lediglich um circa zehn Minuten verlängert habe. Da sich somit die erneute Entscheidung des Antragsgegners vom 21.05.2019 über die weiterhin gegebenen Voraussetzungen der Verlegung des Betroffenen in die JVA E insgesamt als rechtmäßig erweist, kann der Betroffene trotz der unzureichenden Begründung der ursprünglichen Verlegungsentscheidung nicht seine Rückverlegung in die C2 verlangen. Diesem Ergebnis stehen auch keine durchgreifenden Billigkeitserwägungen entgegen. Denn selbst wenn bereits mit dem Beschluss vom 20.02.2019 die Entscheidung des Antragsgegners zur am 24.05.2018 erfolgten Verlegung des Betroffenen ausdrücklich aufgehoben und der Betroffene sodann zunächst in die JVA C2 zurückverlegt worden wäre, steht aufgrund der obigen Erwägungen mit der - entsprechend der Voraussetzungen für die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung - erforderlichen Gewissheit fest, dass der Antragsgegner rechtmäßig die (in diesem Fall) erneute Verlegung des Betroffenen hätte anordnen können bzw. angeordnet hätte. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2, Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO.