Beschluss
2 W 163/99
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vorschriften über Rechtshilfe der §§ 156 ff. GVG sind im Verfahren nach der InsO anzuwenden.
• Ein Rechtshilfeersuchen darf nach § 158 Abs. 1 GVG grundsätzlich nicht abgelehnt werden, es sei denn, die Handlung ist nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten oder nicht ausführbar.
• Schuldner und seine gesetzlichen Vertreter sind nach §§ 20, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 InsO zur Erteilung von Auskünften verpflichtet; hierzu kann auch die Ladung zu einem Termin gehören.
• Die Anordnung der zwangsweisen Vorführung oder Haft zur Erzwingung von Auskunftspflichten nach § 98 InsO obliegt ausschließlich dem Insolvenzgericht und kann nicht dem ersuchten Gericht übertragen werden.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit der GVG-Rechtshilfe auf Auskunftsvernehmungen im Insolvenzverfahren • Die Vorschriften über Rechtshilfe der §§ 156 ff. GVG sind im Verfahren nach der InsO anzuwenden. • Ein Rechtshilfeersuchen darf nach § 158 Abs. 1 GVG grundsätzlich nicht abgelehnt werden, es sei denn, die Handlung ist nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten oder nicht ausführbar. • Schuldner und seine gesetzlichen Vertreter sind nach §§ 20, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 InsO zur Erteilung von Auskünften verpflichtet; hierzu kann auch die Ladung zu einem Termin gehören. • Die Anordnung der zwangsweisen Vorführung oder Haft zur Erzwingung von Auskunftspflichten nach § 98 InsO obliegt ausschließlich dem Insolvenzgericht und kann nicht dem ersuchten Gericht übertragen werden. Das Amtsgericht Neuwied begehrte Rechtshilfe des Amtsgerichts Bonn zur Vernehmung der Geschäftsführerin einer Schuldner-GmbH im Eröffnungsverfahren. Das Amtsgericht Bonn lehnte teilweise ab, insbesondere hinsichtlich der Durchsetzung einer Vorführung, und hielt die Vernehmung für untunlich, weil die Geschäftsführerin voraussichtlich nicht erscheinen werde. Das Amtsgericht Neuwied legte Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln ein. Streitgegenstand war, ob das ersuchte Gericht dem Rechtshilfeersuchen entsprechen muss und ob es einen Vorführungsbefehl durch das ersuchte Gericht erlassen darf. Relevante Tatsachen waren, dass eine Vermögensübersicht mit konkreten Fragen vorlag und dass die InsO Auskunftspflichten des Geschäftsführers vorsieht. Das Amtsgericht Bonn berief sich auf Zweckmäßigkeitserwägungen und fehlende Aussicht auf Erscheinen. Das OLG prüfte die Anwendbarkeit der GVG-Regelungen sowie die Zuständigkeit zur Anordnung von Zwangsmaßnahmen. • Anwendbarkeit: Die Bestimmungen der §§ 156 ff. GVG über die Rechtshilfe gelten im Verfahren nach der Insolvenzordnung, da die InsO durch Verweisung die streitige Gerichtsbarkeit zuordnet und sonst GVG-Recht gilt. • Grundsatz der Ausführung: Nach § 158 Abs. 1 GVG darf ein Rechtshilfeersuchen grundsätzlich nicht abgelehnt werden; Ablehnung nur bei gesetzlicher Verbotslage oder Unausführbarkeit. • Auskunftspflicht: Nach §§ 20, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 InsO sind der Schuldner bzw. dessen gesetzlicher Vertreter zur Erteilung von Auskünften verpflichtet; diese Auskünfte können auch in einem Termin mündlich eingeholt werden. • Praktische Zweckmäßigkeit: Eine als unzweckmäßig angesehene Vernehmungsart begründet keine Ablehnung des Rechtshilfeersuchens; die Einschätzung der Zweckmäßigkeit obliegt dem ersuchenden Gericht. • Hinreichende Bestimmtheit: Das Ersuchen war ausreichend bestimmt, da eine Vermögensübersicht mit konkreten Fragen vorlag, sodass der ersuchte Richter erkennen konnte, welche Themen zu vernehmen sind. • Ausschließliche Zuständigkeit für Zwangsmaßnahmen: Gemäß § 98 InsO in Verbindung mit § 98 Abs. 2 InsO ist das Insolvenzgericht allein zuständig für die Anordnung von Vorführung oder Haft; diese Zuständigkeit darf nicht auf das ersuchte Gericht übertragen werden. • Verfahrenshinweis: Das ersuchende Gericht kann vorsorglich einen Vorführungsbefehl beifügen oder diesen kurzfristig erlassen, wenn die zu Vernehmende nicht erscheint. Das Oberlandesgericht Köln weist das Amtsgericht Bonn an, dem Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts Neuwied zur Vernehmung der Geschäftsführerin zu entsprechen. Eine Anordnung zur zwangsweisen Vorführung oder Haft bleibt hingegen Sache des Insolvenzgerichts; das ersuchte Amtsgericht darf einen solchen Vorführungsbefehl nicht selbst erlassen. Das Ersuchen war hinreichend bestimmt und die Auskunftspflichten ergeben sich aus §§ 20, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 InsO, sodass die Vernehmung durchzuführen ist. Zweckmäßigkeitsbedenken des ersuchten Gerichts rechtfertigen keine Ablehnung der Rechtshilfe; das ersuchende Gericht kann für den Fall des Nichterscheinens einen Vorführungsbefehl vorlegen oder nach Mitteilung des Nichterscheinens kurzfristig erwirken.