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Beschluss

7 VA 6/98

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Potentielle Gläubiger, die glaubhaft machen, im Falle der Konkurseröffnung Konkursgläubiger gewesen zu sein, haben nach Einstellung des Verfahrens mangels Masse ein rechtliches Interesse an Einsicht in die Konkursakte (§ 299 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 72 KO/§ 4 InsO). • Die Einsicht kann zur Prüfung etwaiger Ansprüche gegen die Schuldnerin dienen, insbesondere zur Feststellung, ob Stammeinlagen erbracht wurden; dies betrifft die Feststellung noch vorhandenen Vermögens und steht in Bezug zum Konkurseröffnungsverfahren. • Bei der Ermessensentscheidung über Akteneinsicht sind die Interessen der Beteiligten abzuwägen; dem Schuldner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Recht auf rechtliches Gehör).
Entscheidungsgründe
Akteneinsicht nach Konkursmangels: Gläubigerinteresse und Ermessensabwägung • Potentielle Gläubiger, die glaubhaft machen, im Falle der Konkurseröffnung Konkursgläubiger gewesen zu sein, haben nach Einstellung des Verfahrens mangels Masse ein rechtliches Interesse an Einsicht in die Konkursakte (§ 299 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 72 KO/§ 4 InsO). • Die Einsicht kann zur Prüfung etwaiger Ansprüche gegen die Schuldnerin dienen, insbesondere zur Feststellung, ob Stammeinlagen erbracht wurden; dies betrifft die Feststellung noch vorhandenen Vermögens und steht in Bezug zum Konkurseröffnungsverfahren. • Bei der Ermessensentscheidung über Akteneinsicht sind die Interessen der Beteiligten abzuwägen; dem Schuldner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Recht auf rechtliches Gehör). Die Antragstellerin begehrt Einsicht in die Konkursakte der F. P. M. GmbH, um zu prüfen, ob Stammeinlagen erbracht sind. Gegen die GmbH war wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge ein Konkurseröffnungsantrag gestellt worden; das Amtsgericht ordnete Sequestration und Veräußerungsverbot an und wies den Antrag später mangels Masse zurück. Die GmbH wurde aufgelöst, aber noch nicht gelöscht. Die Einsicht wurde vom Antragsgegner mit Verweis auf fehlendes rechtliches Interesse nach § 299 Abs. 2 ZPO abgelehnt. Die Antragstellerin erklärt, sie sei im Falle der Konkurseröffnung Konkursgläubigerin gewesen, da ihre Ansprüche aus gesetzlichen Anspruchsübergängen nach dem Arbeitsförderungsgesetz stammten. Der Antragsgegner hält hingegen die Einsicht für unbegründet, weil es nicht um Feststellung vorhandenen Vermögens, sondern um Ermittlung eines neuen Schuldners gehe. Das Amtsgericht Siegburg wurde angerufen; der Senat prüft Zulässigkeit und Begründetheit des Einsichtsbegehrens. • Zulässigkeit: Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach §§ 23, 24, 26 EGGVG statthaft, weil der Bescheid der Justizverwaltung ein Justizverwaltungsakt ist und kein förmlicher verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelf besteht. • Anwendbare Normen: § 299 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 72 KO (jetzt § 4 InsO) bestimmt die Voraussetzungen für Akteneinsicht Dritter nach Abschluss des Konkurseröffnungsverfahrens. • Rechtliches Interesse: Ein rechtliches Individualinteresse erfordert ein gegenwärtiges, aus der Rechtsordnung folgendes Verhältnis; Gläubigerinteresse liegt vor, wenn glaubhaft gemacht wird, im Falle der Eröffnung Konkursgläubiger gewesen zu sein. • Sachlicher Zusammenhang: Die Prüfung, ob Stammeinlagen erbracht sind, betrifft die Feststellung noch vorhandenen Vermögens der Schuldnerin und steht damit in Bezug zum Gegenstand des Konkurseröffnungsverfahrens. • Unterscheidung zu früherer Rechtsprechung: Abgrenzung zu Fällen, in denen es allein um Ermittlung möglicher haftender Geschäftsführer wegen verspäteter Konkursanmeldung geht; hier geht es um Vermögensverhältnisse der Schuldnerin. • Glaubhaftmachung: Aus der Konkursakte ergibt sich, dass Lohnzahlungen nur teilweise erfolgten, der Konkursantrag der AOK auf rückständige Sozialversicherungsbeiträge gestützt war und gegen den Geschäftsführer ein Strafverfahren wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen lief, sodass die Antragstellerin ihre Forderung hinreichend glaubhaft machte. • Ermessensentscheidung: Der Antragsgegner hat das erforderliche rechtliche Interesse zu Unrecht verneint und deshalb seine nach § 299 Abs. 2 ZPO gebotene Ermessensentscheidung nicht getroffen; diese ist nun nachzuholen und erfordert Abwägung der Geheimhaltungsinteressen der Schuldnerin sowie vorherige Gelegenheit zur Stellungnahme des Geschäftsführers (Art. 103 Abs.1 GG). • Durchführbarkeit der Anhörung: Der Geschäftsführer ist nicht als unauffindbar anzusehen; es ist zumutbar, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor über die Einsicht endgültig entschieden wird. Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners wird aufgehoben; die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO an die Behörde zurückverwiesen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Antragstellerin ein rechtliches Interesse an Einsicht in die Konkursakte glaubhaft gemacht hat, weil sie im Falle einer Konkurseröffnung als Konkursgläubigerin in Betracht gekommen wäre und die Einsicht zur Prüfung der Erbringung von Stammeinlagen und zur Feststellung vorhandenen Vermögens der GmbH dient. Der Antragsgegner muss nun eine ermessensfehlerfreie Interessenabwägung vornehmen und dem Geschäftsführer der GmbH Gelegenheit zur Stellungnahme geben, bevor er endgültig über die Einsicht entscheidet. Die Gerichtskosten wurden der unterliegenden Behörde auferlegt.